Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.495/2001
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2A.495/2001/zga

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                       15. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Er-
satzrichterin Geigy-Werthemann und Gerichtsschreiberin
Diarra.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch, Löwenstrasse 17,
Postfach 7678, Zürich,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 2. Abteilung,

                         betreffend
                         Ausweisung,

hat sich ergeben:

     A.- Der 1974 geborene A.________, Staatsangehöriger
der Republik Jugoslawien (Serbien), reiste am 24. Februar
1992 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die
Schweiz ein und erhielt im gleichen Jahr die Nieder-
lassungsbewilligung.

        Im Jahre 1996 wurde A.________ erstmals straf-
fällig. Mit Urteil vom 4. Februar 1998 sprach ihn das Be-
zirksgericht Zürich des Raubes und des Missbrauchs von Aus-
weisen und Schildern schuldig und bestrafte ihn mit einer
bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 15 Monaten. Am
13. März 1998 erkannte ihn die Bezirksanwaltschaft Affoltern
des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedens-
bruchs schuldig, wofür sie eine Zusatzstrafe von 2 Monaten
Gefängnis zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Feb-
ruar 1998 aussprach, für die A.________ wiederum der beding-
te Vollzug gewährt wurde. Innerhalb der Probezeit von zwei
Jahren wurde A.________ erneut straffällig. Mit Urteil vom
28. Januar 2000 sprach ihn das Kreisgericht Oberwallis für
die Bezirke Leuk und Westlich Raron des Raubes, des gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls, des wiederholten Hausfrie-
densbruchs, der wiederholten Sachbeschädigung sowie der Zu-
widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurtei-
lte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 30 Monaten. Der mit den
Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Februar 1998 und
der Bezirksanwaltschaft Affoltern vom 13. März 1998 gewährte
bedingte Strafvollzug wurde widerrufen. Ferner verwies das
Kreisgericht Oberwallis A.________ für 10 Jahre des Landes.

        Am 21. Februar 2001 heiratete A.________ die aus
Bosnien-Herzegowina stammende, in der Schweiz niedergelas-
sene B.________ (geb. 1976), die einen Sohn (geb. 1994) aus

erster Ehe hat. A.________ war bereits seit 1998 mit seiner
zukünftigen Ehegattin befreundet und ist Vater der am 6. Ju-
li 1999 geborenen gemeinsamen Tochter.

     B.- Mit Beschluss vom 14. März 2001 wies der Regie-
rungsrat des Kantons Zürich A.________ für 10 Jahre aus der
Schweiz aus. A.________ beschwerte sich dagegen erfolglos
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

        Inzwischen war A.________ aus dem Strafvoll-
zug vorzeitig entlassen worden, wobei der Vollzug der ge-
richtlichen Landesverweisung während der 5-jährigen Probe-
zeit aufgeschoben wurde.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Nov-
ember 2001 an das Bundesgericht beantragt A.________, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2001
aufzuheben und ihm den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu
bewilligen. Eventualiter stellt er den Antrag, ihn nach Auf-
hebung des angefochtenen Entscheids erneut zu verwarnen und
ihm die Ausweisung aus der Schweiz anzudrohen. Subeventuali-
ter sei seine Ausweisung aus der Schweiz auf die Dauer von
zwei Jahren zu befristen. Im Weiteren ersucht der Beschwer-
deführer um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung seiner
Beschwerde und beantragt, er und seine Ehefrau seien zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs unter Beizug eines Dolmet-
schers persönlich anzuhören. Er macht geltend, es könne ihm
eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Er sei in
der Schweiz gut integriert. Die Ausweisung sei aufgrund der
gesamten Umstände nicht angemessen. Ferner beruft er sich
auf Art. 8 EMRK.

     E.- Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kan-
tons Zürich und das Bundesamt für Ausländerfragen beantra-
gen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Das Ver-
waltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

     F.- Mit Verfügung vom 13. Dezember 2001 hat der Präsi-
dent der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesge-
richts der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wir-
kung beigelegt.

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Gegen Ausweisungsverfügungen steht gemäss
Art. 97 Abs. 1 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen.
Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99-102 OG liegt nicht
vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in
Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten, von der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde ausgenommenen Verfügungen, sofern sie -
wie im vorliegenden Fall - gestützt auf Art. 10 des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) angeordnet worden
ist (BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2).

        b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschrei-
tung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gerügt werden

(vgl. Art. 104 lit. c OG). Hat - wie hier - eine richter-
liche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundes-
gericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern
diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen er-
folgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit sind neue tatsäch-
liche Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren ausge-
schlossen, soweit sie nicht von der Vorinstanz von Amtes
wegen hätten beachtet werden müssen und ihre Nichtberück-
sichtigung auf eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbe-
stimmungen hinausläuft (BGE 124 II 409 E. 3a S. 421, mit
Hinweis).

     2.- a) In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt der
Beschwerdeführer, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
seien er und seine Ehefrau unter Beizug eines Dolmetschers
persönlich anzuhören. Er macht geltend, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt nicht richtig und unvollständig festge-
stellt, indem sie es unterlassen habe, seine familiäre und
persönliche Situation abzuklären, was der Beschwerdeführer
als Zukunftsprognose umschreibt. Hinsichtlich seiner zwecks
Gewährung des rechtlichen Gehörs durchgeführten Befragung
rügt der Beschwerdeführer, er habe wohl angegeben, Hoch-
deutsch "gut" zu verstehen, habe aber gesagt, beim Lesen
verstehe er nicht alles. Dies erkläre, dass im Protokoll
vieles fehle.

        b) Vorweg ist richtig zu stellen, dass die Be-
fragung des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten Hinwil
nicht, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angegeben,
am 30. November 2000, sondern am 4. Dezember 2000 durchge-
führt worden ist. Am Schluss des vom Beschwerdeführer unter-
schriebenen Protokolls ist vermerkt, dass dieser das Proto-
koll selbst gelesen habe. Angesichts seiner zu Beginn des

Protokolls festgehaltenen Erklärung, beim Lesen verstehe
er nicht alles, mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer
das Gelesene nicht restlos verstanden hat. Nachdem er aber
zu Protokoll gab, gut Hochdeutsch zu verstehen, und er ge-
mäss den Abklärungen von Wm C.________ von der Polizeista-
tion Hinwil beim Betreuungsdienst AK Ringwil auch Zürcher
Dialekt versteht und spricht, wäre es dem Beschwerdeführer
möglich und zumutbar gewesen, zu Stellen, die er allenfalls
nicht verstand, eine Erklärung zu verlangen. Da diesbezüg-
lich im Protokoll keine Anmerkungen angebracht sind, durfte
das Verwaltungsgericht ohne weiteres davon ausgehen, dass
der Beschwerdeführer keine solchen Erklärungen verlangt und
das Protokoll somit verstanden hatte.

        c) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, eine
seiner Antworten sei unrichtig protokolliert, und erklärt
nicht konkret, was seiner Ansicht nach zusätzlich hätte er-
fragt oder abgeklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer
wurde am 4. Dezember 2000 eingehend zu seiner persönlichen
und familiären Situation, insbesondere zu seinen Beziehungen
zu seiner Familie und seinem Kind sowie zur Situation seiner
damaligen Lebenspartnerin und jetzigen Ehefrau befragt. Der
Sachverhalt ist somit weder unvollständig noch unrichtig ab-
geklärt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers liegt daher nicht vor. Seine Ehefrau war
im kantonalen Verfahren und ist im vorliegenden Verfahren
nicht Partei, weshalb ihr keine Parteirechte zustehen. Der
Umstand, dass sie nicht persönlich angehört worden ist,
stellt daher ebenfalls keine Gehörsverletzung dar.

     3.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein
Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn

sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11
Abs. 3 ANAG).  Dabei ist namentlich auf die Schwere des Ver-
schuldens des Ausländers, auf die Dauer seiner Anwesenheit
in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohen-
den Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungs-
verordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201).

        Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG
und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig
ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfah-
ren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei prüft (Art. 104
lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein
eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweck-
mässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356
f.) der Ausweisung an die Stelle desjenigen der zuständigen
kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523,
mit Hinweisen).

        b) Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwe-
send war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich
an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berück-
sichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die
Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der be-
reits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in
der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Genera-
tion"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung indessen nicht ausgeschlossen. Erst recht
gilt dies für Ausländer, die - wie der Beschwerdeführer -
erst kurz vor Erreichen der Volljährigkeit in die Schweiz
gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; 122 II 433
E. 2 und 3 S. 435 ff.). Entscheidend ist aber die Verhält-
nismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesent-
lichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (vgl. BGE
122 II 433 E. 2c S. 436 f.).

        c) Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht
Zürich zu 15 Monaten Gefängnis, von der Bezirksanwaltschaft
als Zusatzstrafe hierzu zu 2 Monaten Gefängnis und vom
Kreisgericht Oberwallis zu 30 Monaten Zuchthaus, d.h. zu
Freiheitsstrafen von insgesamt 47 Monaten verurteilt. Damit
ist ein Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 lit. a ANAG klarer-
weise gegeben. Zu prüfen bleibt, ob die Ausweisung als ver-
hältnismässig erscheint.

     4.- a) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere
des Verschuldens sind die vom Strafrichter verhängten Stra-
fen. Ins Gewicht fällt vorliegend insbesondere das Urteil
des Kreisgerichts Oberwallis, mit welchem es dem Beschwerde-
führer eine Zuchthausstrafe von 30 Monaten auferlegte und
den für die früher ausgefällten Gefängnisstrafen gewährten
bedingten Strafvollzug widerrief. Der Beschwerdeführer hatte
sich des Raubes, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,
des wiederholten Hausfriedensbruchs und der wiederholten
Sachbeschädigung schuldig gemacht, wobei er auf dem Gebiet
der Vermögensdelikte innert kurzer Zeit rückfällig geworden
war. Das Kreisgericht würdigte das Verschulden des Beschwer-
deführers als schwer. Beim Raubüberfall in Leukerbad war
nach den übereinstimmenden Aussagen der Opfer der Beschwer-
deführer der "Chef", der den überfallenen pensionierten D.
X.________ mit der Faust zu Boden schlug und ihn anschlies-
send in einen Raum einsperrte. Dem Urteil des Kreisgerichts
Oberwallis ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese
Tat erst nach langem Leugnen eingestand. Verschuldensmässig
von Bedeutung ist auch der Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer bereits einschlägig vorbestraft war und er innerhalb der
Probezeit auf dem gleichen Gebiet rückfällig geworden ist.
Obwohl er damals Arbeitslosenunterstützung bezog, hat sich
der Beschwerdeführer aus dem einzigen Motiv, zu Geld zu

kommen, nicht gescheut, gegen wehrlose ältere Personen Ge-
walt anzuwenden. Damit hat er seine Rücksichtslosigkeit und
Gefährlichkeit gezeigt.

        b) Der Beschwerdeführer macht demgegenüber gel-
tend, er habe sich in der Zeit von Ende 1997 bis Anfang 1999
zusammen mit dubiosen Freunden zu unrechtem Tun hinreissen
lassen. Eine Wiederholung sei aufgrund seiner heutigen fa-
miliären und arbeitsmässig stabilen Situation ausgeschlos-
sen. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerde-
führer sich nicht einfach einer Bande von verbrecherischen
Elementen angeschlossen hat, sondern gemäss den Aussagen der
Opfer bei dem Raubüberfall in Leukerbad selbst der Chef der
beiden Täter war. Im Übrigen war der Beschwerdeführer bei
der Begehung des Raubes zum Nachteil des Ehepaars X.________
am 16. März 1999 schon mit seiner jetzigen Ehefrau befreun-
det, welche damals schwanger war. Seine bevorstehende Vater-
schaft vermochte den Beschwerdeführer somit nicht von seinem
deliktischen Handeln abzuhalten.

        c) Der Beschwerdeführer hatte am 26. Juni 2001
zwei Drittel seiner Strafdauer verbüsst und wurde von der
Kommission für bedingte Entlassung des Kantons Wallis auf
dieses Datum bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Der
Beschwerdeführer beruft sich auf den Entscheid dieser Kom-
mission, in welchem ihm eine günstige Prognose für künfti-
ges Wohlverhalten gestellt wird. Die Kommission hat neben
der bedingten Entlassung auch über den probeweisen Aufschub
der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Landesver-
weisung entschieden und dabei insbesondere auch die Resozi-
alisierungschancen in der Schweiz und in Jugoslawien mitei-
nander verglichen. Strafrechtlich entscheidend ist der Re-
sozialisierungsgedanke, nämlich die Frage, ob die Schweiz
oder das Heimatland die günstigere Voraussetzung für eine
Wiedereingliederung in die Gesellschaft biete. Demgegenüber

steht für die Fremdenpolizeibehörden das Interesse der öf-
fentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund (BGE 125
II 105 E. 2c S. 109 f.; 122 II 433 E. 2b S. 435 f., mit
Hinweisen). Den Fremdenpolizeibehörden steht im Vergleich
zu den Straf- und Strafvollzugsbehörden ein strengerer Be-
urteilungsmassstab zu (BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132; 114 Ib
1 E. 3 S. 4). Die günstige Prognose der Strafvollzugsbehör-
den stellt zu einem wesentlichen Teil auch auf das Verhalten
im Strafvollzug ab, wie dies in Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
ausdrücklich vorgesehen ist. Damit werden gewisse Unsicher-
heiten in Kauf genommen, was im vorliegenden Fall insbeson-
dere darin zum Ausdruck kommt, dass die Probezeit auf fünf
Jahre angesetzt und eine Schutzaufsicht angeordnet worden
ist.

        d) Der Beschwerdeführer war vor seiner bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug seit dem 14. Mai 2001 in
Halbfreiheit und hat damals, wie dem Entscheid der Kom-
mission für bedingte Entlassung des Kantons Wallis zu ent-
nehmen ist, eine Arbeit bei der Temporärfirma "E.________"
angenommen. In seiner vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei dann
am 20. August 2001 als Bauarbeiter in den Dienst der Fir-
ma F.________ GmbH eingetreten. Das Verwaltungsgericht hat
hinsichtlich der Arbeit des Beschwerdeführers nur erwogen,
dass er sich bemühen wolle, eine Arbeitsstelle zu finden,
sei im Hinblick auf seine bedingte Entlassung aus dem Straf-
vollzug im Juni 2001 nichts als selbstverständlich. Das Ver-
waltungsgericht ist damit davon ausgegangen, dass der Be-
schwerdeführer nun einer Arbeit nachgeht. Die Feststellung
des Sachverhalts bindet gemäss Art. 105 Abs. 2 OG das Bun-
desgericht, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine richter-
liche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offen-
sichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (vgl.

oben E. 1b). Indem das Verwaltungsgericht von der Aufnahme
einer Arbeit durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist, hat
es den Sachverhalt weder offensichtlich unrichtig noch un-
vollständig festgestellt. Damit sind neue tatsächliche Vor-
bringen im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen (BGE
124 II 361 E. 2a S. 365). Die im vorliegenden Verfahren neu
eingereichten Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis
des Beschwerdeführers bei der Firma F.________ GmbH können
somit nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Stelle bei der
Firma F.________ GmbH während des laufenden Ausweisungsver-
fahrens angenommen und einstweilen beibehalten hat, was so-
mit nichts über eine grundlegende Änderung der nach wie vor
zu bejahenden Rückfallsgefahr auszusagen vermag.

     5.- a) Der Beschwerdeführer ist vor zehn Jahren im
Alter von fast siebzehneinhalb Jahren in die Schweiz ge-
langt. Er ist somit in seinem Heimatland aufgewachsen und
hat dort namentlich seine prägenden Jugendjahre verbracht.
Es darf daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer mit den Verhältnissen in seinem Heimatland vertraut
ist und dass er sich dort nach einer Rückkehr wieder wird
zurecht finden können. In der Schweiz ist der Beschwerdefüh-
rer bereits nach vier Jahren straffällig geworden. Über zwei
Jahre hat er hier im Strafvollzug verbracht. Dem Entscheid
der Kommission für bedingte Entlassung des Kantons Wallis
vom 25. Juni 2001 ist zu entnehmen, dass im Heimatland des
Beschwerdeführers noch dessen Mutter sowie sein Bruder le-
ben, mit denen er regelmässig Kontakt pflege. Seine Darstel-
lung in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wo-
nach er wenig Kontakt mit seinen Familienangehörigen habe,
erscheint angesichts dessen unzutreffend. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in seine Heimat erweist sich daher auch
unter diesem Gesichtspunkt als zumutbar.

         b) Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf
Art. 8 Ziff. 1 EMRK, welcher die Achtung des Familienle-
bens garantiert. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff
in das von Ziff. 1 dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut
statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine
Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesell-
schaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe
und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Ver-
teidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei
der von der Konvention geforderten Abwägung zwischen den
sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen
ist unter anderem zu prüfen, ob den nahen Familienangehöri-
gen zugemutet werden kann, dem Ausländer, dessen Anwesenheit
in der Schweiz nicht mehr erwünscht ist, ins Ausland zu fol-
gen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und sein Kind sind im
Besitze der Niederlassungsbewilligung und haben somit in der
Schweiz ein Anwesenheitsrecht. Der Beschwerdeführer macht
geltend, seine Frau als bosnische Staatsangehörige könne ihm
nicht nach Serbien folgen. Nachdem der Krieg in Jugoslawien
zu Ende ist, handelt es sich dabei um eine reine Behauptung,
welche vom Beschwerdeführer mit keinem Wort näher begründet
wird. Es mag für die Ehefrau des Beschwerdeführers zwar mit
Nachteilen verbunden sein, diesem in seine Heimat zu folgen,
als unzumutbar erscheint dies jedoch nicht. Das Kind des Be-
schwerdeführers ist noch nicht drei Jahre alt und befindet
sich damit in einem Alter, in dem seine Beziehungen zur Um-
welt vorwiegend durch seine Eltern geprägt sind und es ihnen
problemlos ins Ausland folgen kann, wenn sie ausreisen. Das-
selbe gilt für den siebenjährigen G.________, der aus der
ersten Ehe der Ehefrau stammt, aber mit dem Beschwerdeführer
in Familiengemeinschaft lebt.

        c) Zusammenfassend ergibt sich, dass das öf-
fentliche Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des
Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem wei-
teren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der angefochtene
Entscheid verletzt somit Bundesrecht nicht.

     6.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich so-
mit als unbegründet und ist abzuweisen.

        Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwer-
deführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Re-
gierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung) des
Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.
                       ______________

Lausanne, 15. März 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
     Der Präsident:            Die Gerichtsschreiberin: