Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.489/2001
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2A.489/2001/mks

             II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       9. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Hungerbühler, Merkli und Gerichtsschreiber Häberli.

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                         In Sachen

X.________ AG, Beschwerdeführerin,

                           gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwert-
steuer,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,

                         betreffend
              Mehrwertsteuer 3. Quartal 1999,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) Am 19. September 2000 wurde die X.________ AG
von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verpflichtet, für
das 3. Quartal 1999 Mehrwertsteuern in der Höhe von
Fr. 41'089.15 zu bezahlen. Hiergegen erhob sie am 12. Dezem-
ber 2000 Einsprache. Wegen Verspätung trat die Eidgenössi-
sche Steuerverwaltung nicht darauf ein. Diesen Entscheid
schützte die Eidgenössische Steuerrekurskommission am 8. Ok-
tober 2001 auf Beschwerde hin.

        b) Am 12. November 2001 hat die X.________ AG
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht
mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und
(eventuell) die Steuerschuld zu stunden.

     2.- Gegen Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurs-
kommission betreffend die Mehrwertsteuer steht grundsätz-
lich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff.
OG an das Bundesgericht offen (Art. 66 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[MWSTG; SR 641.20]). Auf die Eingabe der steuerpflichtigen
Beschwerdeführerin ist einzutreten, soweit sie geltend
macht, die Vorinstanz habe den Nichteintretensentscheid der
Steuerverwaltung zu Unrecht geschützt (vgl. Art. 103 lit. a
und Art. 104 lit. a OG). Nicht einzutreten ist jedoch auf
die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin eine Stundung
verlangt: Der angefochtene Entscheid beurteilt einzig die
Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Nichteintretensent-
scheids; zu einem allfälligen Anspruch auf Zahlungserleich-
terungen äussert er sich nicht, weshalb es der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde insoweit schon an einem Anfechtungsobjekt

fehlt. Im Übrigen stünde dieses Rechtsmittel gegen "Ver-
fügungen über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben"
ohnehin nicht offen (vgl. Art. 99 lit. g OG).

     3.- a) Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin den Entscheid vom 19. September 2000 am
28. September 2000 in Empfang genommen hat. Entsprechendes
ergebe sich aus dem "Rückschein", weshalb auf die (unbe-
legte) Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe vom
Entscheid keine Kenntnis erhalten, nicht abgestellt werden
könne. In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht bekräftigt die
Beschwerdeführerin, erst am 12. Dezember 2000 durch eine
Pfändungsankündigung für Fr. 41'089.15 vom streitigen Ent-
scheid erfahren zu haben; dieser sei ihr nie zugestellt
worden. Mithin beanstandet sie die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz. Nachdem es sich bei dieser um eine richter-
liche Behörde handelt, ist das Bundesgericht grundsätzlich
an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ent-
scheid gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrich-
tig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Ver-
fahrensbestimmungen erfolgt sind (Art. 105 Abs. 2 OG).
Vorliegend bleibt es beim Sachverhalt, wie ihn die Vorin-
stanz ermittelt hat: Die Beschwerdeführerin beschränkt sich
darauf, zu bestreiten, dass ihr der Entscheid vom 19. Sep-
tember 2000 zugestellt worden sei. Dies, obschon er einge-
schrieben versandt worden ist und offenbar eine signierte
Empfangsbestätigung existiert. Damit bringt sie nichts vor,
was die Feststellung, sie habe den streitigen Entscheid am
28. September 2000 in Empfang genommen, als offensichtlich
unrichtig erscheinen liesse.

        b) Mithin begann die dreissigtägige Einsprachefrist
(vgl. Art. 52 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die

Mehrwertsteuer [MWSTV; AS 1994 1464]) am 29. September 2000
zu laufen und dauerte bis zum 28. Oktober 2000. Weil der
letzte Tag auf einen Samstag fiel, verlängerte sich die
Frist bis zum Montag 30. Oktober 2000 (Art. 20 Abs. 3 VwVG).
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Einsprache unbestritte-
nermassen erst am 12. Dezember 2000 der Post übergab, hat
sie diese verspätet eingereicht. Unabhängig davon, ob die
Eingabe der Beschwerdeführerin - wie von dieser geltend
gemacht - als Wiederherstellungsgesuch hätte gedeutet wer-
den können, bestand für eine Wiederherstellung der Frist
(Art. 24 VwVG) kein Raum; die Beschwerdeführerin hatte sich
nie auf eine unverschuldete Verhinderung berufen, sondern
stets behauptet, der streitige Entscheid sei ihr gar nicht
eröffnet worden.

     4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem
Gesagten offensichtlich unbegründet, soweit auf sie einge-
treten werden kann. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach
Art. 36a OG gestützt auf die Akten abzuweisen, ohne dass
eine Vernehmlassung eingeholt werden müsste. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine
auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der
Beschwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eid-
genössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 9. Januar 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: