Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.488/2001
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2A.488/2001/mks

             II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       9. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Hungerbühler, Merkli und Gerichtsschreiber Häberli.

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                         In Sachen

X.________ AG, Zeltweg 44, Zürich, Beschwerdeführerin,

                           gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwert-
steuer,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,

                         betreffend
              Mehrwertsteuer 2. Quartal 1999,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) Die X.________ AG hat gegen den Entscheid der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 5. April 2000, mit
welchem sie für das 2. Quartal 1999 zur Bezahlung von Mehr-
wertsteuern in der Höhe von Fr. 40'620.-- verpflichtet
wurde, erfolglos Einsprache erhoben. Auf Beschwerde hin
schützte die Eidgenössischen Steuerrekurskommission am
8. Oktober 2001 den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2000
und stellte fest, dass zu Recht kein Abzahlungsplan bewil-
ligt worden sei.

        b) Hiergegen hat die X.________ AG am 12. November
2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid auf-
zuheben und (eventuell) die Steuerschuld zu stunden. Wie
bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet die Be-
schwerdeführerin weder Höhe noch Bestand der Forderung. Sie
macht lediglich geltend, die Eidgenössische Steuerverwaltung
habe ihr einen Zahlungsplan in Aussicht gestellt bzw. sie
hätte ihr - angesichts ihrer knappen finanziellen Verhält-
nisse - "von sich aus" Stundung gewähren müssen.

     2.- a) Gegen Entscheide der Eidgenössischen Steuer-
rekurskommission betreffend die Mehrwertsteuer steht
grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss
Art. 97 ff. OG an das Bundesgericht offen (Art. 66 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Nicht zulässig ist dieses
Rechtsmittel allerdings, soweit "Verfügungen über Erlass
oder Stundung geschuldeter Abgaben" in Frage stehen
(Art. 99 lit. g OG).

        b) Streitgegenstand bildet vorliegend an sich die
Mehrwertsteuerforderung für das 2. Quartal 1999. Als Steuer-
pflichtige könnte die Beschwerdeführerin den diesbezügli-
chen Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten und die Forde-
rung hinsichtlich Bestand, Höhe und Fälligkeit bestreiten
(Art. 103 lit. a und Art. 104 lit. a OG). Ihr geht es jedoch
offensichtlich nur darum, Zahlungserleichterungen zu erhal-
ten. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgestellt, dass die
Eidgenössische Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin nie
einen Abzahlungsplan gewährt habe und hierzu auch nicht ver-
pflichtet gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwer-
deführerin betrifft der angefochtene Entscheid demnach die
Stundung geschuldeter Abgaben und kann gemäss ausdrücklicher
Vorschrift nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefoch-
ten werden (vgl. E. 2a). Daran ändert nichts, dass die Be-
schwerdeführerin geltend macht, die Steuerverwaltung wäre
- unabhängig vom Bestehen eines Zahlungsplans - von Amtes
wegen verpflichtet gewesen, ihr Zahlungserleichterungen zu
gewähren. Unzulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auch, soweit die Beschwerdeführerin am Rande noch eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs rügt: Der Grundsatz der Ein-
heit des Prozesses schliesst für jene Bereiche, in denen
eine materielle Prüfung des angefochtenen Urteils ausge-
schlossen ist, auch die Zulässigkeit formeller Rügen aus
(BGE 111 Ib 73 E. 2a S. 74 f., mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 119 Ib 412 E. 2 S. 414). Ein anderes Rechtsmittel steht
gegen die Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskom-
mission nicht offen.

     3.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensicht-
lich unzulässig; auf sie ist im vereinfachten Verfahren
gemäss Art. 36a OG nicht einzutreten, wobei aufgrund der
Akten entschieden werden kann, ohne dass eine Vernehmlassung

eingeholt werden müsste. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156
OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl.
Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der
Beschwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der
Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwert-
steuer, und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 9. Januar 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: