Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.487/2001
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2A.487/2001/zga

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                     12. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Merkli,
Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiber Merz.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Peter Saluz, Spitalgasse 14, Bern,

                           gegen

Eidgenössisches Departement Z.________,
Eidgenössische Personalrekurskommission,

                         betreffend
             Auflösung des Dienstverhältnisses,

hat sich ergeben:

     A.- A.________ trat am 1. Juli 1989 in den Bundesdienst
ein und wurde als Angestellter im Probeverhältnis mit einem
Beschäftigungsgrad von 100 % im Bundesamt X.________ (im
Folgenden: Bundesamt) beschäftigt. Auf den 1. Januar 1990
wurde er zum ständigen Angestellten ernannt. Er übt als
Adjunkt in der Besoldungsklasse 24 die Funktion des Stell-
vertreters des Geschäftsstellenleiters des Y.________amtes
beim Bundesamt aus. Sein Pflichtenheft umfasst neben der
Stellvertretungsfunktion insbesondere die Erarbeitung und
den Vollzug von Ausführungsbestimmungen für den "Y.________-
Bereich", die Vorbereitung und Durchführung von Übungen,
Fachkursen und Seminaren.

        Die ersten Leistungsbeurteilungen nahm der da-
malige Geschäftsstellenleiter B.________ vor: Am 8. No-
vember 1989 erkannte er A.________ das Potential für die
ihm gestellten Aufgaben zu. In der folgenden Beurteilung
vom 27. August 1990 hielt er fest, dass sich der Bediens-
tete gut und planmässig einarbeite. In beiden Leistungs-
beurteilungen erhielt A.________ im Bereich "Korrespondenz
und Berichterstattung (schriftlich)" jedoch lediglich die
Bewertung "C", was bedeutet, dass er die Anforderungen nur
teilweise erfüllte. Die Beurteilung vom 19. Juli 1991 war
nahezu identisch mit der vorangegangenen. In seiner letzten
Leistungsbeurteilung vom 22. September 1993 bemerkte
B.________, dass A.________ wegen seiner vorhandenen Quali-
täten immer mehr Führungsaufgaben übertragen worden seien.
Ausserdem habe sich der Bedienstete intensiv weitergebildet,
und sein schriftlicher Ausdruck habe sich verbessert.

        Der Nachfolger des pensionierten B.________,
C.________, qualifizierte in der Leistungsbeurteilung vom
21. November 1995 den schriftlichen Ausdruck von A._______
als verbesserungsfähig; er bot ihm die Möglichkeit, Sprach-
kurse zu besuchen. In der nächsten Beurteilung vom
15./30. Dezember 1997 hielt C.________ fest, dass A.________
das Ziel nach mehr Effizienz nicht erfüllt habe. Erneut be-
mängelte er den sprachlichen Ausdruck; zudem konstatierte
er, dass A.________ nicht über die nötige "Motor"-Funktion
verfüge, die gegenüber den Vertretern der Wirtschaft im
Y.________amt nötig wäre; ausserdem sei die Stellvertre-
tungsfunktion zu verstärken und die Zusammenarbeit mit dem
Vorgesetzten zu verbessern. A.________ akzeptierte diese
Leistungsbeurteilung nicht und verlangte eine Überprüfung
durch den stellvertretenden Direktor des Bundesamtes,
D.________, den nächsthöheren Vorgesetzten. Dieser schloss
sich am 23. Februar 1998 der Qualifikation durch C.________
im Wesentlichen an. In der Leistungsbeurteilung vom 20. Ap-
ril/20. Mai 1999 wurde festgestellt, dass sich die Situation
seit der letzten Beurteilung kaum verändert habe; die Effi-
zienz sei weiterhin nicht genügend; zudem habe der Bediens-
tete Mühe, konstruktive Kritik anzunehmen. Der stellvertre-
tende Direktor des Bundesamtes hielt am 2. November 1999 im
Rahmen der Überprüfung dieser Beurteilung fest, es sei in
Bezug auf die Effizienz seit der vorausgegangenen Überprü-
fung keine nennenswerte Verbesserung zu erkennen.

     B.- Das Bundesamt sprach am 26. November 1999 ein ers-
tes Mal die Kündigung gegen A.________ aus, hob diese aber
nach Einreichung eines Rekurses wiedererwägungsweise auf.
Darauf wurde mit dem Bediensteten vereinbart, dass er wäh-
rend eines Zeitraums von drei Monaten durch seinen Vorge-
setzten C.________ intensiv betreut und in seiner Arbeit be-
gleitet werde. Von Februar bis Anfang Mai 2000 wurden ge-
meinsam wöchentliche Arbeitsplanungen und Zielvereinbarungen

ausgearbeitet. Nach Ansicht des Vorgesetzten C.________ er-
gaben sich dabei jedoch keine wesentlichen Verbesserungen in
der Effizienz der Arbeitsweise von A.________.

     C.- Mit Verfügung vom 25. Juli 2000 sprach das Bundes-
amt X.________ gegenüber A.________ die ordentliche Kündi-
gung gemäss Art. 76 der Angestelltenordnung vom 10. November
1959 (AngO; SR 172.221.104) unter Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist von sechs Monaten aus. Der Bedienstete habe un-
genügende Leistungen erbracht, weshalb ein triftiger Grund
gegeben sei, der die ausgesprochene Kündigung rechtfertige.
Die Leistungsbeurteilungen hätten ergeben, dass die Leistun-
gen von A.________ dem Anforderungsprofil der Tätigkeit we-
der zeitlich, qualitativ noch quantitativ entsprechen wür-
den. Insbesondere sei er nicht in der Lage, den Geschäfts-
stellenleiter des Y.________amtes zu vertreten und die ihm
übertragenen Geschäfte termingerecht zu erledigen.

        Eine von A.________ erhobene Beschwerde wies das
Eidgenössische Departement Z.________ am 6. März 2001 ab.
Nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung und Befra-
gung von acht Zeugen bestätigte die Eidgenössische Perso-
nalrekurskommission am 8. Oktober 2001 diesen Entscheid.

     D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. November
2001 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Er bean-
tragt, den Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskom-
mission vom 8. Oktober 2001 aufzuheben, eventuell diesen Ent-
scheid aufzuheben und die Sache "zurückzuweisen zur Durch-
führung der Massnahmen gemäss der Verordnung vom 18. Oktober
1995 über Personalmassnahmen bei Umstrukturierungen in der
allgemeinen Bundesverwaltung (SR 172.221.104.0)".

        Das Eidgenössische Departement Z.________ verweist
bloss auf den angefochtenen Entscheid und schliesst auf Ab-
weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Eidgenössi-
sche Personalrekurskommission hat auf Vernehmlassung ver-
zichtet.

     E.- Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abtei-
lung hat am 12. November 2001 superprovisorisch alle Voll-
ziehungsvorkehrungen untersagt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss
Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG zulässig gegen
Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützen oder hätten stützen sollen, sofern diese von den
in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen erlassen worden sind
und keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetz-
gebung vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegt. Der ange-
fochtene Entscheid geht von der Eidgenössischen Personal-
rekurskommission aus, welche Vorinstanz des Bundesgerichts
im Sinne von Art. 98 lit. e OG ist. Er stützt sich auf öf-
fentliches Recht des Bundes, nämlich die Angestelltenord-
nung. Ein Ausschlussgrund ist nicht gegeben (vgl. Art. 100
Abs. 1 lit. e OG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
demnach einzutreten.

        b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden. An die Fest-
stellung des Sachverhalts ist das Bundesgericht gebunden,
wenn wie im vorliegenden Fall eine richterliche Behörde als

Vorinstanz entschieden hat, sofern der Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verlet-
zung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden
ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Ausgeschlossen ist die Rüge, der
angefochtene Entscheid sei unangemessen (Art. 104 lit. c
OG).

        c) Weder zu dem vom Beschwerdeführer begehrten
zweiten Schriftenwechsel noch zu einer mündlichen Par-
teiverhandlung besteht Anlass (vgl. Art. 110 Abs. 4 und
Art. 112 OG).

     2.- a) Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf
rechtliches Gehör sei im Verfahren der Personalrekurskom-
mission in mehrerer Hinsicht verletzt worden. Der verfas-
sungsrechtliche Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) gibt dem
Betroffenen das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechts-
stellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er-
hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig-
net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b
S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242). Dem Mitwirkungsrecht ent-
spricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfah-
rensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie
die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel
abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebli-
che Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die
streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2
S. 242, mit Hinweisen), oder der Richter habe seine Überzeu-
gung aufgrund bereits abgenommener Beweise willkürfrei schon
bilden können (BGE 124 I 274 E. 5b S. 285; 122 II 464 E. 4a
S. 469; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.).

        b) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend,
sein Anwalt habe erst am späteren Nachmittag des Vortages
der Instruktionsverhandlung die Dokumente erhalten, welche
die Zeugen C.________ und D.________ (Vorgesetzte des Be-
schwerdeführers) an der Instruktionsverhandlung vorgelegt
hätten. Die Vorbereitungszeit sei zu kurz gewesen.

        Diese Rüge ist unbegründet. Wohl kann es den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn dem Betroffenen
nicht ausreichend Zeit für die Vorbereitung zur Verfügung
steht. Es geht hier allerdings nur um Dokumente, welche die
Vorgesetzten als Beispiele für die ungenügende Arbeit des
Beschwerdeführers an der Instruktionsverhandlung auf Anwei-
sung des Präsidenten der Personalrekurskommission vorzulegen
hatten. Der Anwalt des Beschwerdeführers erhielt diese Doku-
mente am Vortag. An der Verhandlung selber hat er zwar zu
Protokoll gegeben, dass die ihm zur Verfügung stehende Zeit
für die Vorbereitung ungenügend gewesen sei. Einen Antrag
auf Aussetzung der Verhandlung hat er aber nicht gestellt.
Im Übrigen lässt sich nicht sagen, dass die neuen Unterlagen
besonders umfangreich gewesen wären. Jedenfalls stand dem
Anwalt genügend Zeit zur Verfügung, sie mit seinem zur Ver-
handlung geladenen und erschienenen Klienten vorgängig zu
besprechen, und er konnte dazu auch Stellung nehmen.

        c) Der Beschwerdeführer erachtet den Gehörsan-
spruch auch deshalb als verletzt, weil die von ihm an der
Verhandlung beantragten Beweise nicht abgenommen worden
sind. Es geht dabei darum, dass die Zeugen E.________ und
F.________ über schlechte Arbeiten des Beschwerdeführers be-
richtet haben, die Beispiele aber an der Verhandlung nicht
vorlegen konnten. Nach Meinung des Beschwerdeführers hätten
sie verpflichtet werden müssen, entsprechende Dokumente zu
den Akten zu geben. Ferner ist der Beschwerdeführer der Mei-
nung, dass die Pflichtenhefte sämtlicher Angestellter des
Y.________amtes hätten beigezogen werden müssen.

        Die Personalrekurskommission hat diese Beweisan-
träge in antizipierter Würdigung abgewiesen (vgl. angefoch-
tener Entscheid, S. 6 lit. I, sowie S. 13 E. 3e/dd), ohne
allerdings explizit die Gründe zu nennen. Bezüglich der
Edition der Pflichtenhefte der anderen Angestellten des
Y.________amtes ist augenscheinlich, dass die Leistungsbe-
urteilung des Beschwerdeführers davon nicht abhängen kann.
Dem Beschwerdeführer scheint es mit den Pflichtenheften da-
rum zu gehen, eine Umstrukturierung im Bundesamt zu belegen,
um hieraus unter Anwendung der Verordnung vom 18. Oktober
1995 über Personalmassnahmen bei Umstrukturierungen in der
allgemeinen Bundesverwaltung (SR 172.221.104.0) einen An-
spruch zu begründen, wonach ihm eine andere Stelle in der
Bundesverwaltung anzubieten wäre. Die Personalrekurskommis-
sion erachtet diese Verordnung jedoch nicht für anwendbar,
wenn die Stelle eines Bediensteten nicht abgebaut, sondern
nur das Pflichtenheft angepasst wird und die Gründe der Ent-
lassung in der individuellen Leistung und dem Verhalten des
Bediensteten liegen (angefochtener Entscheid, S. 11/12
E. 3e/aa). Trifft diese Rechtsauffassung zu, was noch zu
prüfen ist (vgl. unten E. 4), war die Personalrekurskommis-
sion mangels Relevanz nicht gehalten, die Ausgestaltung der
Pflichtenhefte abzuklären. Was die Beweisanträge betreffend
Beizug von Dokumenten bei den Zeugen E.________ und F.________
betrifft, so durfte davon abgesehen werden, weil die Perso-
nalrekurskommission aufgrund der bereits abgenommenen Be-
weise willkürfrei zur Überzeugung gelangt ist, dass die
Leistungen des Beschwerdeführers in einem Masse zu wünschen
übrig liessen, das eine Entlassung zu rechtfertigen vermag.
Weitere Beweismassnahmen konnte es daher zulässigerweise für
entbehrlich erachten.

     3.- a) Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a AngO kann das
Dienstverhältnis nach zehnjähriger Dauer auf das Ende des
sechsten der Kündigung folgenden Monats gekündigt werden.

Das öffentliche Dienstrecht des Bundes enthält für die or-
dentliche Kündigung keine nähere Bestimmungen über die Grün-
de, aus denen das Angestelltenverhältnis gekündigt werden
darf. Die Kündigung durch den staatlichen Arbeitgeber stellt
aber eine Verfügung dar, welche im Rahmen des freien (aber
pflichtgemässen) Ermessens erfolgt, was bedeutet, dass es
eines zureichenden sachlichen Grundes für die Kündigung
bedarf. Dabei genügt, dass sich die Kündigung im Rahmen des
der Verwaltung zustehenden Ermessens hält und angesichts der
Leistungen und des Verhaltens des Bediensteten sowie der
personellen und sonstigen betrieblichen Gegebenheiten als
vertretbare Massnahme erscheint. Nur sachlich nicht halt-
bare, willkürliche Kündigungen seitens der Verwaltung sind
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufzuheben
(BGE 108 Ib 209 E. 2 S. 210; vgl. auch BGE 118 Ib 163 E. 4b
S. 166 f.; 99 Ib 233 E. 3 S. 236 f.).

        b) Dem Beschwerdeführer ist gekündigt worden,
weil seine Leistungen nach der Auffassung seiner Vorgesetz-
ten zu wünschen übrig liessen. Die Personalrekurskommission
hat dies überprüft. Auf Grundlage der Akten, der durchge-
führten Verhandlung und der Einvernahme von acht Zeugen ist
sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Leistungen des Be-
schwerdeführers in den letzten Jahren qualitativ und quan-
titativ nicht (mehr) genügten und ihm darüber hinaus die Zu-
sammenarbeit mit seinem direkten Vorgesetzten wie auch den
Milizangehörigen des Bundesamtes Probleme bereitet. Er be-
kunde auch Mühe mit der Entgegennahme von Kritik und ver-
suche, jeden kritisierten Punkt umzudrehen. Ohne eine enge
und pausenlose Führung sei er nicht in der Lage, die von
ihm erwarteten Ergebnisse zu erzielen (angefochtenes Urteil,
S. 11 E. 3c).

        Diese Feststellungen der Personalrekurskommission
sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, sie
wären offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 OG; oben

E. 1b). Das aber ist nicht der Fall. Die Personalrekurs-
kommission konnte von den Leistungsbeurteilungen der Vorge-
setzten ausgehen, wie sie in den Akten ausführlich und um-
fassend dokumentiert sind. Die Beurteilung der Frage, ob ein
Beamter ungenügende Leistungen erbringt, ist in erster Linie
Sache der unmittelbaren Vorgesetzten, die dessen tägliche
Arbeit am zuverlässigsten einschätzen können (vgl. BGE 118
Ib 163 E. 4b S. 166; 108 Ib 419 E. 2b S. 421). Die Personal-
rekurskommission ist nach Durchführung umfangreicher Beweis-
massnahmen zum Schluss gelangt, dass die Leistungsbeurtei-
lungen der Vorgesetzten durch den Beschwerdeführer nicht
entkräftet werden konnten. Hierin liegt - entgegen der Mei-
nung des Beschwerdeführers - keine Umkehr der Beweislast,
vielmehr nur die Feststellung, dass der von der Verwaltung
aufgrund der Beurteilung der Vorgesetzten und der vorgeleg-
ten Dokumente erbrachte Hauptbeweis für die ungenügenden
Leistungen durch Gegenbeweise des Beschwerdeführers nicht
erschüttert worden ist (vgl. BGE 120 II 393 E. 4b S. 397).
Die Personalrekurskommission hat nicht verkannt, dass eini-
ge Angehörige der Milizorganisation (nämlich die Zeugen
G.________, I.________ und H.________) sowie der Chef der
Sektion Recht im Bundesamt, der Zeuge K.________, die Zu-
sammenarbeit mit dem Beschwerdeführer positiv beurteilen
(vgl. angefochtener Entscheid, S. 10 E. 3b). Wenn die Per-
sonalrekurskommission auf diese Aussagen nicht entscheidend
abgestellt hat, so liegt hierin noch nicht eine willkürliche
Beweiswürdigung, denn dies wäre erst der Fall, wenn dem Ent-
scheid Feststellungen zugrunde gelegt würden, die mit den
Akten in klarem Widerspruch stehen (BGE 118 Ia 28 E. 1b
S. 30, mit Hinweisen). Davon lässt sich aber um so weniger
sprechen, als auch der Zeuge K.________, der die Entlassung
als unangemessen erachtet, dennoch festhält, dass der Be-
schwerdeführer beim Eintritt in das Amt vom ehemaligen Sek-
tionschef überschätzt wurde und dass es "einen Mann mit
Führungspersönlichkeit" brauchen würde. Damit aber wird
indirekt bestätigt, dass die Führungsfunktion als Stell-

vertreter des Geschäftsstellenleiters den Beschwerdeführer
überfordert, eine Einschätzung, die sich mit der in der
Personalbeurteilung bemängelten ungenügenden "Motor"-Funk-
tion (vgl. Sachverhalt lit. A) deckt.

        c) Sind die tatsächlichen Feststellungen der Per-
sonalrekurskommission nicht offensichtlich unrichtig und so-
mit für das Bundesgericht verbindlich, so ist die Entlassung
rechtlich nicht zu beanstanden. Die ungenügenden Leistungen
des Beschwerdeführers sind ein triftiger Grund, der die Ent-
lassung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a AngO unter Einhal-
tung der sechsmonatigen Kündigungsfrist zu rechtfertigen
vermag.

     4.- Der Beschwerdeführer ist der Meinung, es hätte
ihm unter Anwendung der Verordnung vom 18. Oktober 1995
über Personalmassnahmen bei Umstrukturierungen in der all-
gemeinen Bundesverwaltung (SR 172.221.104.0) eine andere
Stelle angeboten werden müssen. Nach Art. 1 Abs. 2 dieser
Verordnung gilt als Umstrukturierung jegliche Reorganisation
einer Verwaltungseinheit oder eines Tätigkeitsgebietes,
durch die Aufgaben abgebaut oder Stellen aufgehoben werden.
Die Stelle des Beschwerdeführers ist indessen nicht abgebaut
worden. Sie wird vielmehr beibehalten. Dass zuvor ein ande-
rer Mitarbeiter pensioniert und dessen Stelle nicht wieder
besetzt wurde, führte zwar zu einer teilweisen Erweiterung
des Pflichtenhefts des Beschwerdeführers. Der Beschwerde-
führer wurde jedoch nicht wegen Umstrukturierung entlassen,
sondern wegen ungenügender Leistungen, so dass die fragliche
Verordnung nicht anzuwenden war. Damit brauchte den ent-
sprechenden Beweisanträgen des Beschwerdeführers (vgl. oben
E. 2c) auch nicht mehr nachgegangen zu werden.

     5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich da-
mit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Das vom Beschwerde-
führer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit
dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

        Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Be-
schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG;
BGE 121 II 207 E. 6 S. 208). Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem
Eidgenössischen Departement Z.________ sowie der Eidge-
nössischen Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 12. Dezember 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: