Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.486/2001
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2A.486/2001/sch

Urteil vom 15. März 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hamm,
Genferstrasse 24, Postfach 677, 8027 Zürich,

gegen

Eidgenössische Bankenkommission, Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern.

Internationale Amtshilfe an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
(BAWe) im Fall "debitel AG"

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen
Bankenkommission vom 26. September 2001)
Sachverhalt:

A.
Am 9. Juli 1999 teilte die deutsche "debitel AG" mit, dass die "Swisscom"
eine Mehrheit von 58 % ihrer Aktien übernehmen und den freien Aktionären ein
Angebot von ÿ 32.-- pro Titel unterbreiten werde. Im Vorfeld dieser
Bekanntgabe hatte die Deutsche Bank (Schweiz) AG am 28. Juni 1999 20'000
Titel der "debitel" zu einem Kurs von ÿ 27,4985 gekauft.

B.
Am 15. Januar 2001 ersuchte das deutsche Bundesaufsichtsamt für den
Wertpapierhandel (BAWe) die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) im
Zusammenhang mit dieser Transaktion wegen eines allfälligen Insiderhandels um
Amtshilfe (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die
Börsen und den Effektenhandel; Börsengesetz, BEHG; SR 954.1). Die
Bankenkommission holte hierauf die gewünschten Informationen ein und verfügte
am 26. September 2001, dass dem Gesuch entsprochen und dem Bundesaufsichtsamt
mitgeteilt werde, dass der Kauf im Auftrag von X.________ erfolgt sei. Die
Aktien seien am 23. März 2000 zu einem Kurs von ÿ 40 weiterveräussert worden;
gemäss den Angaben des Kunden habe dieser bereits bei der Emission am 31.
März 1999 entsprechende Titel zeichnen wollen, doch sei eine Zuteilung wegen
einer Überzeichnung nicht möglich gewesen; er habe die Transaktionen im
Übrigen nach eigenen Angaben aufgrund von "positiven Analysen" veranlasst
(Ziff. 1 des Dispositivs). Die Bankenkommission wies das Bundesaufsichtsamt
darauf hin, dass diese Informationen ausschliesslich zur direkten
Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwendet werden dürften
(Ziff. 2 des Dispositivs). Jegliche Weiterleitung an Zweitbehörden setze ihre
erneute vorgängige Zustimmung voraus (Ziff. 4 des Dispositivs). Hingegen
gestatte sie bereits jetzt eine allfälligen Weitergabe an die zuständigen
Straf(verfolgungs)behörden; diese seien jedoch darauf hinzuweisen, dass sich
die Verwendung der Information auf den Verwendungszweck, d.h. die Ermittlung
und Ahndung eines Insidervergehens, zu beschränken habe (Ziff. 3 des
Dispositivs).

C.
X.________ hat hiergegen am 7. November 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereicht mit dem Hauptantrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben;
eventuell sei die Amtshilfe an verschiedene Spezialitätsvorbehalte zu knüpfen
bzw. die Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden
zumindest vorerst zu verweigern. Er macht im Wesentlichen geltend, die
Amtshilfe könne mangels Vertraulichkeit des deutschen Aufsichtsverfahrens und
wegen Fehlens eines genügenden Anfangsverdachts nicht gewährt werden. Die
Eidgenössische Bankenkomission beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In Anwendung des Börsengesetzes ergangene Amtshilfeverfügungen der
Eidgenössischen Bankenkommission unterliegen (unmittelbar) der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 39 BEHG; BGE 127 II
323 E. 1 S. 325). Als durch die Amtshilfe betroffener Bankkunde ist der
Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG; vgl. BGE 125 II 65
E. 1 S. 69, mit Hinweis). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte
Eingabe ist einzutreten.

2.
Nach Art. 38 Abs. 2 BEHG kann die Eidgenössische Bankenkommission
ausländischen Aufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen nicht
öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln.
Dabei muss es sich um "Aufsichtsbehörden über Börsen- und Effektenhändler"
handeln, die solche Informationen ausschliesslich zur direkten
Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwenden (Art. 38 Abs. 2
lit. a BEHG; "Spezialitätsprinzip") und zudem an ein Amts- oder
Berufsgeheimnis gebunden sind (Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG). Die Informationen
dürfen nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde
oder nur aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an
zuständige Behörden und Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden
Aufsichtsaufgaben betraut sind, weitergeleitet werden (Art. 38 Abs. 2 lit. c
Satz 1 BEHG; "Prinzip der langen Hand"). Die Weiterreichung an Strafbehörden
ist untersagt, soweit die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die
Aufsichtsbehörde entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Justiz (Art. 38 Abs. 2 lit. c Sätze 2 und 3 BEHG in Verbindung mit Art. 7
Abs. 6a der Änderung vom 28. Juni 2000 der Organisationsverordnung für das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; AS 2000 1850). Soweit die zu
übermittelnden Informationen einzelne Kunden von Effektenhändlern betreffen
("kundenbezogene Informationen"), gilt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Bekanntgabe von
Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende
Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig (Art. 38 Abs. 3 BEHG;
"unbeteiligte Dritte").

3.
3.1 Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ist eine ausländische
Börsenaufsichtsbehörde, der die Bankenkommission im Rahmen von Art. 38 Abs. 2
BEHG Amtshilfe leisten kann (BGE 125 II 65 E. 4 S.71 f.). Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers ändert hieran nichts, dass das
Bundesaufsichtsamt nach § 18 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 über den
Wertpapierhandel (WpHG) gehalten sein kann, die übermittelten Informationen
an die Straf(verfolgungs)behörden weiterzuleiten (vgl. BGE 125 II 450 E. 3b
S. 458). Die Bankenkommission unterliegt einer ähnlichen Regel nach dem
schweizerischen Recht: Erhält sie Kenntnis von strafbaren Handlungen, ist
auch sie verpflichtet, unverzüglich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden
zu informieren und diesen Rechtshilfe zu gewähren (vgl. Art. 35 Abs. 6 BEHG).
Es käme einem unerklärlichen Wertungswiderspruch gleich, eine entsprechende
Anzeigepflicht - mit der damit verbundenen Befreiung vom Amtsgeheimnis - zwar
landesintern für die Bankenkommission vorzusehen, die Gewährung der Amtshilfe
jedoch davon abhängig machen zu wollen, dass die nachsuchende ausländische
Behörde ihrerseits keiner solchen Pflicht unterliegt (BGE 126 II 409 E. 4b/aa
S. 413, mit Hinweisen; Urteil 2A.434/2001 vom 15. Februar 2002 i.S. "HIM
Furness", E. 3).

3.2 Das Bundesaufsichtsamt hat zugesichert, die übermittelten Angaben nur zur
Überwachung des Effektenhandels bzw. im Zusammenhang mit den in seinem Gesuch
genannten Vorkommnissen zu gebrauchen und vor einer Weitergabe jeweils um die
Zustimmung der Bankenkommission zu ersuchen. Der angefochtene Entscheid
enthält die hierfür nötigen Vorbehalte (vgl. Ziff. 2 und 4 des Dispositivs).
Das Bundesaufsichtsamt hat sich in seiner Erklärung vom 28. September 1998 zu
deren Einhaltung verpflichtet (vgl. BGE 125 II 65 E. 9b/aa S. 76 und BGE 125
II 450 E. 3c S. 458), auch wenn es in seinem Ersuchen noch einmal darauf
hinweist, dass es nach dem deutschen Recht zu einer Weiterleitung an die
Straf(verfolgungs)behörden gehalten sein könnte und deshalb bereits jetzt um
die entsprechende Bewilligung nachsuche. Für den Fall, dass die
Bankenkommission ihre Zustimmung nicht erteilen kann, sichert es "best
efforts" zu. Gestützt hierauf darf auf die Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes und des Prinzips der "langen Hand" vertraut werden.
Das Börsengesetz verlangt diesbezüglich keine völkerrechtlich verbindliche
Zusage. Solange ein ersuchender Staat sich effektiv an den
Spezialitätsvorbehalt hält und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass er
dies im Einzelfall nicht zu tun bereit sein könnte, steht der Amtshilfe
insofern nichts entgegen. Bloss wenn die ausländische Aufsichtsbehörde im
Rahmen ihrer "best-efforts"-Erklärungen tatsächlich nicht in der Lage ist,
dem Spezialitätsvorbehalt bzw. dem Prinzip der langen Hand angemessen
Nachachtung zu verschaffen, muss die Bankenkommission die Praxis ihr
gegenüber allenfalls überdenken (BGE 127 II 142 E. 6b S. 147 f.; 126 II 409
E. 4b/bb S. 413, 126 E. 6b/bb S. 139, mit Hinweis; im Verhältnis zu
Deutschland: Urteil 2A.162/2001 vom 10. Juli 2001 i.S. "Immediate
Entertainment", E. 3).

3.3 An dieser Beurteilung ändert das vom Beschwerdeführer eingereichte
Parteigutachten nichts, wonach das Bundesaufsichtsamt in seiner Erklärung
nicht detailliert genug dargelegt habe, wie es eine möglichen Verletzung des
Spezialitätsvorbehalts zu verhindern gedenke: Bis zum Beweis des Gegenteils
darf die EBK davon ausgehen, dass sich das Bundesaufsichtsamt im Interesse
einer funktionierenden Zusammenarbeit an die ihr gegebenen Zusicherungen
halten und im zwischenstaatlichen Verkehr mit der erforderlichen
Zurückhaltung operieren wird. Die Tatsache, dass es theoretisch immer zu
Indiskretionen und damit verbundenen Amtsgeheimnisverletzungen kommen kann,
lässt die Amtshilfe nicht als unzulässig erscheinen, solange entsprechende
Pflichtverletzungen nicht als Regel hingenommen werden. Art. 38 Abs. 2 lit. b
BEHG verlangt, dass die ersuchende Behörde an das Amtsgeheimnis gebunden sein
muss, nicht, dass dieses überhaupt nicht verletzt werden kann. Soweit
Vertreter der Staatsanwaltschaft - wie der Bechwedeführer behauptet - die
Möglichkeit haben sollten, Anhörungen vor dem Bundesaufsichtsamt beizuwohnen,
versteht es sich von selbst, dass dies für jene Fälle nicht gelten kann, in
denen die Bankenkommission einer Weiterleitung der entsprechenden Information
an die Straf(verfolgungs)behörden noch nicht zugestimmt hat; hierin läge eine
Missachtung der Zusicherung, die EBK vor der mit der Weiterleitung
verbundenen "Entspezialisierung" um ihre Zustimmung anzugehen. Wie bereits
dargelegt, darf bis zum Beweis des Gegenteils jedoch vermutet werden, dass
sich das Bundesaufsichtsamt nach Treu und Glauben verhalten und vor dem
Beizug von Vertretern der Staatsanwaltschaft die Schweiz um die hierfür im
Rahmen der Amtshilfe erforderliche "Entspezialisierung" ersuchen wird. Soweit
das Bundesaufsichtsamt gestützt auf länderrechtliche Pressebestimmungen zur
Preisgabe von Informationen gehalten sein könnte, hätte es die von ihm in
Aussicht gestellten "best efforts" zu üben. Die entsprechenden Bestimmungen,
welche eine Güterabwägung vorsehen (vgl. Assmann/Schneider,
Wertpapierhandelsgesetz, 2. Aufl., Köln 1999, Rz. 22 zu § 8), lassen dies
ohne Weiteres zu.

4.
4.1 Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe verhältnismässig
sein (BGE 125 II 65 E. 6a S. 73). Verboten sind reine Beweisausforschungen
("fishing expeditions"), wobei indessen nicht die gleich strengen Regeln
gelten können wie bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Die
ersuchende Behörde muss im Amtshilfeverfahren den relevanten Sachverhalt
darstellen, die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret bezeichnen und
den Grund ihres Ersuchens nennen. Dabei ist zu beachten, dass ihr in der
Regel die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin obliegt, weshalb an
diesem breiten Auftrag zu messen ist, ob ein hinreichender Anlass für das
Gesuch besteht (BGE 125 II 65 E. 6b S. 73 f.).
4.2 Das Bundesaufsichtsamt ersucht wegen des Verdachts eines Insiderhandels
im Umfeld der Bekanntgabe der Mehrheitsbeteiligung der "Swisscom" an der
"debitel" und dem damit verbundenen Übernahmeangebot an die freien Aktionäre
um Amtshilfe. Der Beschwerdeführer kaufte am 28. Juni 1999 - wenige Tage vor
der entsprechenden Verlautbarung - 20'000 "debitel"-Titel, was rund 40 % des
an diesem Tag erreichten Umsatzes entsprach. Er veräusserte diese am 23. März
2000, wobei er einen Gewinn von ÿ 240'000.-- zu realisieren vermochte, was
etwa  43 % der ursprünglich  investierten  Summe

gleichkam. Gestützt hierauf bestand - entgegen den Einwendungen des
Beschwerdeführers - hinreichender Anlass, dem Amtshilfeersuchen des
Bundesaufsichtsamts zu entsprechen:
4.2.1Für die aufsichtsrechtliche (Vor-)Abklärung, ob Insiderinformationen
ausgenutzt wurden, ist in erster Linie entscheidend, dass das umstrittene
Geschäft in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Bekanntgabe einer
vertraulichen Information erfolgt ist (vgl. BGE 126 II 409 E. 5b/aa S. 414,
126 E. 6a/bb S. 137). Dabei muss sich weder notwendigerweise der Kurs der
betroffenen Aktie auf eine bestimmte Art entwickelt haben, noch ein
spezifisches Handelsvolumen erreicht worden sein (Urteil 2A.434/2002 vom 15.
Februar 2002 i.S. "HIM Furness", E. 4.3). Der Gesetzgeber hat die Amtshilfe
geschaffen, um den börsenrechtlichen Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, im
Vorfeld strafrechtlicher Ermittlungen adäquat und zeitgerecht zum Schutz der
zusehends vernetzten Märkte kooperieren zu können (vgl. BGE 125 II 450 E. 3b
S. 457). Die verschiedenen Transaktionen lassen sich äusserlich nicht in
verdächtige und unverdächtige unterteilen. Auch wenn im Zeitpunkt, in dem die
Vorabklärungen (vgl. BGE 125 II 65 E. 5b S. 73) aufgenommen werden, erst
abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher
Vorschriften bestehen, bleibt die Amtshilfe zulässig (vgl. BGE 125 II 65 E.
6b/bb S. 74, 450 E. 3b S. 457). Für diese sind weder merklich erhöhte Kurse
noch gesteigerte Handelsvolumen begriffsnotwendig; einzig für die
Weiterreichung der in Amtshilfe übermittelten Angaben an die
Straf(verfolgungs)behörden hat das Bundesgericht entschieden, dass es
konkreterer, über Kursschwankungen und auffällige Handelsvolumen
hinausgehender Anhaltspunkte bedürfe (BGE 127 II 323 E. 7b/bb S. 335). Der
Kurs der "debitel"-Aktie stieg ab Ende Juni 1999 im Vorfeld der umstrittenen
Ad-hoc-Meldung innert weniger Tage um rund 15 % von ÿ 26.25 auf mehr als ÿ
31.--, wobei gleichzeitig auch die Transaktionsvolumen zunahmen. Es bestand
damit hinreichender Anlass, Amtshilfe zu leisten.

4.2.2 Ob der Beschwerdeführer tatsächlich von Insiderinformationen profitiert
hat, bildet nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens. Er wendet deshalb
vergeblich ein, die umstrittene Transaktion sei von ihm in der Absicht einer
längerfristigen Investition gestützt auf eigene Marktbeobachtungen getätigt
worden. Es wird am Bundesaufsichtsamt liegen, aufgrund seiner Untersuchungen
und gestützt auf die eingeholten Auskünfte abzuklären, ob börsenrechtliche
Bestimmungen verletzt worden sind und allenfalls Anlass besteht, - nach
Einholen der Zustimmung der Bankenkommission - die Straf(verfolgungs)behörden
zu informieren (BGE 126 II 409 E. 5b/aa S. 415). Die Bankenkommission kann
diese Abklärungen nicht vorwegnehmen (BGE 127 II 142 E. 5a S. 145). Die
Amtshilfe ist deshalb nicht schon dann unverhältnismässig, wenn der
betroffene Kunde - wie hier - in mehr oder weniger plausibler Weise darzutun
vermag, dass er seinen Kaufentscheid gestützt auf öffentlich zugängliche
Informationen getroffen hat (unveröffentlichte E. 4 von BGE 125 II 83 ff.),
sondern nur, wenn er einen entsprechenden Anfangsverdacht klarerweise zu
entkräften in der Lage ist, er etwa mit dem Geschäft wegen eines umfassenden
Vermögensverwaltungsauftrags offensichtlich und unzweifelhaft nichts zu tun
hat (BGE 127 II 323 E. 6b/aa S. 332 f.). Dass dies hier der Fall gewesen
wäre, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.

4.2.3 Die vom Bundesaufsichtsamt übermittelten Angaben waren im Übrigen
genügend detailliert und belegt; weitere Abklärungen seitens der
Bankenkommission - wie etwa die Einholung zusätzlicher Charts - erübrigten
sich, auch wenn zwischen dem umstrittenen Geschäft und dem Amtshilfeersuchen
relativ viel Zeit vergangen ist: Art. 38 Abs. 2 BEHG setzt nicht voraus, dass
das Amtshilfegesuch in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der
umstrittenen Transaktion erfolgt; unter Umständen rechtfertigt sich ein
solches auch erst, nachdem anderweitige Ermittlungen im In- und Ausland
ergeben haben, dass Insiderinformationen ausgenutzt worden sein könnten.

5.
Die Bankenkommission hat nicht nur dem Gesuch um Amtshilfe entsprochen,
sondern gleichzeitig - im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz - dem
Bundesaufsichtsamt auch die Bewilligung erteilt, die entsprechenden
Informationen an die zuständigen Straf(verfolgungs)behörden weiterzuleiten.
Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, dies sei unverhältnismässig:
5.1Die Bankenkommission kann die entsprechende Zustimmung im
Amtshilfeentscheid selber bloss erteilen, falls die aufsichtsrechtlichen
Ermittlungen im Empfängerstaat bei Einreichung des Ersuchens hinreichend
fortgeschritten sind oder sich die Notwendigkeit einer Weitergabe schon zu
diesem Zeitpunkt genügend konkret abzeichnet (BGE 127 II 323 E. 7b/bb S. 334,
mit Hinweisen). Hierfür bedarf es neben auffälliger Kursverläufe zusätzlicher
Elemente, welche eine strafrechtlich relevante Verhaltensweise mit einer
minimalen Wahrscheinlichkeit nahe legen. Dabei sind zwar keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen, doch müssen ausser Kursvariationen oder
Transaktionen in einem verdächtigen Zeitraum weitere Indizien bestehen, die
auf ein möglicherweise strafbares Verhalten im Einzelfall hindeuten.
Entsprechende Bewilligungen sollen mit Blick auf das Verhältnismässigkeits-
und Spezialitätsprinzip nicht aufs Geratewohl erteilt werden (BGE 127 II 142
E. 7 S. 148 f., 323 E. 7b/bb S. 335; 126 II 409 E. 6b/cc S. 420).

5.2 Vorliegend sind keine solchen Hinweise ersichtlich: Die Bankenkommission
beruft sich einzig auf den auffälligen Kursverlauf und die vom
Beschwerdeführer gekaufte Menge von 20'000 Titeln; dies genügt für die
Bewilligung zur Weiterleitung der umstrittenen Informationen an die
Straf(verfolgungs)behörden zurzeit jedoch nach dem bereits Gesagten ebenso
wenig wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Verkauf der Titel -
fast neun Monate nach dem Bekanntwerden des Übernahmeangebots - einen Gewinn
von etwas mehr als 40 % seiner investierten Mittel zu realisieren vermochte.
Aus den Akten geht unzweideutig hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im
Rahmen der Emission der "debitel"-Titel ein grösseres Aktienpaket für eine
längerfristige Investition kaufen wollte, seine Order wegen einer
Überzeichnung indessen nicht honoriert werden konnte. In der Folge hat er
sich immer wieder für den Titel interessiert und entsprechende
Marktbeobachtungen gemacht, bevor er am 28. Juni 1999 ein Aktienpaket kaufte,
welches 40 % des an diesem Tag erreichten Umsatzes entsprach. Dieser Umstand
wäre, für sich alleine betrachtet, zwar allenfalls geeignet, ein
entsprechendes Indiz zu begründen, jedoch nicht bei Würdigung der gesamten
Umstände im vorliegenden Fall. Bei einer Ausnutzung von Insiderinformationen
hätte der Beschwerdeführer, um keine Aufmerksamkeit zu erregen, wohl eher
unter mehreren Malen kleinere Mengen gekauft. Die vorliegenden Elemente
reichen deshalb, um dem Bundesaufsichtsamt hinsichtlich des entsprechenden
Kaufs Amtshilfe zu leisten; über die Bewilligung zur Weitergabe an die
Strafbehörden ist hingegen - gestützt auf weitere Angaben der deutschen
Behörden - gegebenenfalls erst später zu entscheiden (vgl. bei einer
ähnlichen Ausgangslage: BGE 127 II 142 E. 8d S. 150). Es ist dem
Bundesaufsichtsamt zuzumuten, sollte es aufgrund seiner Vorabklärungen die
den Beschwerdeführer betreffenden Informationen an die
Straf(verfolgungs)behörden weiterleiten wollen, vorgängig erneut um die
erforderliche Zustimmung der Bankenkommission zu ersuchen (BGE 127 II 323 E.
7b/bb S. 335). Es erübrigt sich unter diesen Umständen, zu prüfen, ob die
Bankenkommission und das Bundesamt für Justiz das Vorliegen der doppelten
Strafbarkeit zu Recht bejaht haben.

6.
6.1 Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und Ziffer 3 (in
Verbindung mit dem Vorbehalt in Ziffer 4) der angefochtenen Verfügung
aufzuheben; im Übrigen ist sie unbegründet und der angefochtene Entscheid zu
bestätigen.

6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Eine Anpassung des Kostenentscheids der Vorinstanz
rechtfertigt sich nicht. Die Eidgenössische Bankenkommission hat den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Rahmen von dessen
Obsiegen jedoch angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziffer 3
sowie der entsprechende Vorbehalt in Ziffer 4 der Verfügung der
Eidgenössischen Bankenkommission vom 26. September 2001 werden aufgehoben; im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Die Eidgenössische Bankenkommission hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen
Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: