II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.485/2001
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2A.485/2001/bie II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 19. November 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Merkli und Gerichtsschreiber Uebersax. --------- In Sachen A.________, geb. 1976, zzt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil, Postfach 10, Gampelen, Beschwerdeführer, gegen Fremdenpolizei der Stadt B e r n, Haftgericht III B e r n - M i t t e l l a n d, betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- a) Der nach eigenen Angaben aus Palästina stammende A.________, geb. 1976, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt illegal in die Schweiz ein. Nachdem er polizeilich angehalten worden war, nahm ihn die Fremdenpolizei der Stadt Bern am 18. Juli 2001 in Ausschaffungshaft, welche vom Haft- richter 7 des Haftgerichts III Bern-Mittelland (nachfolgend: Haftrichter) am 19. Juli 2001 bestätigt wurde. Mit Urteil vom 14. August 2001 wies das Bundesgericht eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (Verfahren 2A.343/2001). Mit Antrag vom 9. Oktober 2001 ersuchte die Frem- denpolizei den Haftrichter um Verlängerung der Haft. Dieser gab dem Ersuchen am 12. Oktober 2001, schriftlich begründet am 18. Oktober 2001, statt und verlängerte die Ausschaf- fungshaft bis zum 17. Januar 2002. b) Mit handschriftlicher Eingabe vom 4. November 2001 in französischer Sprache erhebt A.________ Verwaltungs- gerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gegen die Haftver- längerung und ersucht um sofortige Haftentlassung. Der Haftrichter und die Fremdenpolizei schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das zur Vernehmlassung einge- ladene Bundesamt für Ausländerfragen hat keine Stellungnahme eingereicht. A.________ hat sich innert der ihm gesetzten Frist nicht mehr geäussert. 2.- a) Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann die zu- ständige kantonale Behörde einen Ausländer zur Sicherstel- lung des Vollzugs eines erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Aus- schaffung entziehen will (so genannte Untertauchensgefahr). Bereits in seinem Urteil vom 14. August 2001 zur erstmali- gen Haftanordnung hat das Bundesgericht ausgeführt, dass und weshalb Untertauchensgefahr vorliegend gegeben ist. Daran hat sich nichts geändert. Insbesondere vermag der weiterhin papierlose Beschwerdeführer, der geltend macht, die Schweiz von sich aus verlassen und nach Spanien zu seinen dortigen Familienangehörigen reisen zu wollen, nicht darzutun, wie ihm eine solche Ausreise auf legale Weise möglich sein sollte. b) Nach Art. 13b Abs. 2 ANAG darf die Ausschaf- fungshaft höchstens drei Monate dauern; sie kann um höchs- tens sechs Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen stehen. Trotz intensiver Bemühungen der Behörden liessen sich während der bisherigen Haftdauer keine Reisepapiere für den Beschwerdeführer beschaffen, nicht zuletzt wegen dessen ungenügenden Mitwirkens. Die Ausschaffung hat aber noch immer als grundsätzlich nicht ausgeschlossen zu gel- ten; es gibt keine Anhaltspunkte für eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Damit sind die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung nach Art. 13b Abs. 2 ANAG erfüllt. Die verfügte Verlängerung um drei Monate erweist sich dabei auch als verhältnismässig. Soweit dem Beschwerdeführer bei der Anordnung der Haft er- öffnet worden ist, die Haft würde - wie er heute vorgibt, lediglich - drei Monate dauern, konnte damit einzig die erste Haftphase gemeint sein. Der Beschwerdeführer kann da- raus nicht die Unzulässigkeit der gesetzlich unter bestimm- ten Voraussetzungen vorgesehenen Haftverlängerung ableiten, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Für eine entspre- chende Zusicherung, die ohnehin allen Erfahrungen in Haft- fällen widersprechen würde, gibt es im Übrigen auch keine Anhaltspunkte. c) Sodann sind auch keine anderen Umstände für die Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft ersichtlich. Insbeson- dere sind die Behörden ihrer Pflicht gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG, die notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (so ge- nanntes Beschleunigungsgebot), umfassend nachgekommen. Wie aus den Akten hervorgeht, haben sie sich seit Beginn der Haft regelmässig intensiv bemüht, die Identität des Be- schwerdeführers abzuklären und Reisepapiere zu beschaffen. Namentlich haben sie den Beschwerdeführer wiederholt einver- nommen, seine Angaben zur Herkunft aus Spanien und zum be- haupteten früheren Aufenthalt in den Niederlanden überprüft - beides liess sich bis anhin jedoch nicht bestätigen -, in mehreren Ländern (noch nicht abgeschlossene) Identifikations- verfahren eingeleitet und die spanische Botschaft, wenn auch bisher erfolglos, um Ausstellung von Reisepapieren ersucht. d) Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide unter der Haft und namentlich unter der Trennung von seinen Familienangehörigen. Er ist indessen darauf hinzuweisen, dass die Ausschaffungshaft mit der Ausschaffung jederzeit, allenfalls auch vor Ablauf der festgelegten Haftdauer, been- det wird. Durch eine vollständige Mitwirkung bei der Papier- beschaffung kann der Beschwerdeführer somit zu einer Beendi- gung der Haft bzw. zu einer Verkürzung ihrer Dauer beitra- gen. 3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Ver- fahren nach Art. 36a OG abzuweisen. b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfer- tigt sich jedoch mit Blick auf seine Mittellosigkeit, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG). c) Die Fremdenpolizei der Stadt Bern wird ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerde- führer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird. Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Frem- denpolizei der Stadt Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittel- land sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 19. November 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: