Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.480/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


2A.480/2001/leb

Urteil vom 29. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Ersatzrichter Zweifel,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG,
Stampfenbachstrasse 73, 8035 Zürich,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau, Sektion juristische Personen, Telli-Hochhaus,
5004 Aarau,
Steuerrekursgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, 5001 Aarau.

direkte Bundessteuer 1991/1992,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts
des Kantons Aargau vom 20. September 2001.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ mit Sitz in B.________ (Delaware USA), eine hundertprozentige
Tochter der C.________ (mit Sitz in D.________, Pennsylvania USA), unterhielt
in X.________ beziehungsweise Y.________ zwischen 1987 und 1998 eine
Zweigstelle. In der Steuererklärung 1991/1992 deklarierte die A.________
einen Gesamtreinertrag von 4 Mio Franken aus dem Geschäftsjahr 1989 und einen
Gesamtverlust von 5 Mio Franken aus dem Geschäftsjahr 1990. Die Zweigstelle
Y.________ wies demgegenüber in den Bemessungsjahren 1989 und 1990
Reinerträge von 1 Mio Franken beziehungsweise 0,5 Mio Franken aus. Nach Abzug
eines Vorausanteils resultierte für die Zweigstelle ein durchschnittlicher
Reinertrag von 0,7 Mio Franken Infolge des Verlustüberschusses im
Gesamtunternehmen A.________ in den Bemessungsjahren 1989 und 1990 ergab sich
nach deren Auffassung in der Schweiz kein steuerbarer Ertrag.

Mit Verfügung vom 26. Juli 1995 veranlagte das Steueramt des Kantons Aargau,
Sektion juristische Personen, A.________ für die Zweigstelle Y.________ in
Anwendung der so genannten objektmässigen Methode mit einem für die Schweiz
steuerbaren Ertrag von 0,7 Mio Franken und einem steuerbaren Kapital von 10
Mio Franken (Anteil Schweiz: 11%). Gegen diese Veranlagung erhob die
A.________ Einsprache.

Im Einspracheverfahren wurden (am Sitz der Vertreterin der A.________) eine
Revision vorgenommen, verschiedene Unterlagen einverlangt, eine Besprechung
durchgeführt und wiederholt korrespondiert. Am 6. Juni 2000 wies das
Steueramt des Kantons Aargau, Sektion juristische Personen, die Einsprache
ab.

B.
Das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 20. September 2001 ab. Es erwog im Wesentlichen,
bei der "Zweigniederlassung Y.________" beziehungsweise der "X.________" der
A.________ handle es sich steuerrechtlich unbestritten um die schweizerische
Betriebsstätte eines Unternehmens mit Sitz in den USA, bei welcher die
Gewinnermittlung gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 9.
Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt)
grundsätzlich in Anwendung der sogenannt quotenmässigen Methode zu erfolgen
habe. Da allerdings keine zuverlässigen Angaben über das Ergebnis des
Gesamtunternehmens zu erhalten gewesen seien, habe das kantonale Steueramt
den auf die schweizerische Betriebsstätte entfallenden Gewinn zulässigerweise
nach der objektmässigen Methode ermittelt. Insbesondere seien die
Beweisauflagen des kantonalen Steueramts weder unverhältnismässig noch
unzumutbar gewesen. Ebenfalls abzuweisen sei ein auf eine Bilanzkorrektur
abzielender Eventualantrag, da es an den dafür notwendigen klaren und
eindeutigen Verhältnissen gebreche. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten
vermöge die A.________ schliesslich aus dem Umstand, dass der bei der
Veranlagung 1991/92 geltend gemachte, aber nicht anerkannte Verlustüberschuss
bei der Veranlagung 1993/94 stillschweigend berücksichtigt worden sei.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. Oktober 2001 beantragt die
A.________, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 20. September 2001 und
die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1991/92 seien aufzuheben und die
Steuer sei "unter Anwendung des Steuersatzes aufgrund der Gesamtfaktoren nach
Art. 52 Abs. 2 BdBSt mit einem steuerbaren Ertrag von CHF 0 festzusetzen".

Während das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau auf Vernehmlassung
verzichtet, schliessen das Steueramt des Kantons Aargau sowie die
Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) auf Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau ist
ein letztinstanzliches kantonales Urteil, gegen welches die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 97 Abs.
1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG, Art. 98 lit. g und Art. 98a OG sowie Art.
146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG] beziehungsweise Art. 112 Abs.1 BdBSt).

2.
Mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer ist der Bundesratsbeschluss grundsätzlich aufgehoben worden
(Art. 201 DBG). Für die vor dem 1. Januar 1995 geschuldeten Steuern gelten
indessen die materiellrechtlichen Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses
weiter (Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über
die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 201 N. 3 ). Da die die Steuer
auslösenden tatsächlichen Vorgänge sich im vorliegenden Fall in den Jahren
1989 und 1990 verwirklicht haben, ist in materieller Hinsicht auf den
Bundesratsbeschluss und die dazu entwickelte Praxis abzustellen.

3.
3.1 Nach Art. 3 Ziff. 3 lit. d BdBSt sind unter anderem steuerpflichtig
ausländische juristische Personen, die in der Schweiz Betriebsstätten
unterhal-ten. Gegenstand, Bemessung und Berechnung der Steuer richten sich
nach Art. 48 ff. BdBSt. Gemäss Art. 52 Abs. 1 BdBSt werden juristische
Personen des ausländischen Rechts denjenigen inländischen Steuerpflichtigen
gleichgestellt, mit denen sie nach ihrer rechtlichen Natur und tatsächlichen
Gestalt die meiste Ähnlichkeit haben. Die Beschwerdeführerin wickelt einen
Teil ihres Geschäfts in der schweizerischen Betriebsstätte ab, weshalb sie
der direkten Bundessteuer nach Art. 48 ff. BdBSt unterliegt. Als
Aktiengesellschaft US-amerikanischen Rechts ist sie den schweizerischen
Aktiengesellschaften, mit denen sie nach ihrer rechtlichen Natur und
tatsächlichen Gestalt die meiste Ähnlichkeit aufweist, gleichgestellt.

3.2  Die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin ist, wie die aller anderen in
Art. 3 Ziff. 3 BdBSt aufgeführten ausländischen natürlichen oder juristischen
Personen, die infolge sogenannter wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteuert
werden, beschränkt auf den Gewinn beziehungsweise den Ertrag ihrer
schweizerischen Betriebsstätten und das in diesen Betriebsstätten investierte
Vermögen beziehungsweise Kapital. Das ergibt sich nicht nur aus den
einschlägigen Bestimmungen der Steuergesetzgebung, sondern auch aus dem
System des Gesetzes und den Grundsätzen des schweizerischen Steuerrechts, die
dem Gesetz zugrunde liegen und nur die Besteuerung derjenigen Gegenstände
erlauben, die der schweizerischen Gebietshoheit unterworfen sind (BGE 117 Ib
248 E. 1b S. 252, mit Hinweisen). Indessen fragt es sich, wie Kapital und
Ertrag der schweizerischen Betriebsstätten steuerrechtlich ausgeschieden
werden sollen. Dabei ist nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass auf die
Ergebnisse des Gesamtunternehmens Bezug genommen wird.

3.3  Art. 3 Ziff. 3 BdBSt ist auch im internationalen Verhältnis anwendbar,
es sei denn, ein Staatsvertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalte
gesonderte Bestimmungen (vgl. Art. 3 Ingress BdBSt). Das in Betracht fallende
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten
Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen vom 24. Mai/27. September 1951 (aDBA-USA [AS 1951 892],
in Kraft seit 1. Januar 1951 bis am 19. Dezember 1997, als es durch das
Abkommen vom 2. Oktober 1996/10. Oktober 1997 [DBA-USA; SR 0.672.933.61]
ersetzt wurde) enthält indessen keine derartige abweichende Regelung (vgl.
insbesondere Art. III Abs. 1 lit. b aDBA-USA).

4.
4.1 Das Bundesgericht hat die Anwendung des Bundesrechts auf
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin frei und ohne Bindung an die Begründung der
Parteien zu prüfen (Art. 104 lit. a und Art. 114 Abs. 1 OG). Es kann auch die
Feststellung des Sachverhalts auf entsprechende Rüge hin oder von Amtes wegen
mit freier Kognition überprüfen (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105
Abs. 1 OG). Die Feststellung des Sachverhalts bindet das Bundesgericht jedoch
dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein verwaltungsunabhängiges
Rekursgericht entschieden hat und dieses den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

4.2  Nach welcher Methode die Beschwerdeführerin zu besteuern ist
beziehungsweise der in der Schweiz steuerbare Anteil am Gesamtertrag und
Gesamtkapital ausgeschieden werden muss, ist eine Rechtsfrage und mithin frei
zu prüfen. Dasselbe gilt für die Frage, ob und inwiefern das öffentliche
Recht des Bundes, insbesondere das Bundessteuerrecht, verlangt, dass bei der
Ermittlung des für die Veranlagung massgeblichen Ertrags und Kapitals die
Buchhaltungswerte rechnerisch zu korrigieren sind. Sachverhaltsfrage ist in
diesem Zusammenhang, welche Grössen für die rechtlich massgebenden Werte den
Büchern der Steuerpflichtigen zu entnehmen sind; (nur) insoweit ist das
Bundesgericht an Feststellungen der Vorinstanz - mit den Einschränkungen des
Art. 105 Abs. 2 OG - gebunden (BGE 117 Ib 248 E. 2b S. 253 mit Hinweisen).

5.
Grundsätzlich stehen für die steuerrechtliche Ausscheidung von Kapital und
Ertrag schweizerischer Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens
verschiedene Methoden zur Verfügung. Nach der so genannten objektmässigen
Besteuerung werden Kapital und Ertrag für die Zweigniederlassung unabhängig
von den Gesamtfaktoren der ausländischen Unternehmung errechnet; dieser - im
internationalen Doppelbesteuerungsrecht auch direkt genannten - Methode liegt
letztlich die Fiktion der Selbstständigkeit der (unselbstständigen)
Betriebsstätten zugrunde, welche demnach rechnerisch wie eine selbstständige
Gesellschaft behandelt werden. Bei der quotenmässigen - beziehungsweise im
internationalen Doppelbesteuerungsrecht als indirekt bezeichneten - Methode
hingegen werden Kapital- und Ertragsanteil der schweizerischen Niederlassung
im Verhältnis zum Gesamtunternehmen veranlagt (BGE 117 Ib 248 E. 3a S. 253,
mit Hinweisen; Max Widmer/Markus Kronauer, Zuteilung und Besteuerung der
Unternehmensgewinne bei Betriebsstätten, in: Ernst Höhn  [Hrsg.], Handbuch
des internationalen Steuerrechts der Schweiz, 2. Aufl., Bern/Wien/Stuttgart
1993, S. 226 ff., 243, 252 f.). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen
die Beschwerdeführerin nach einer objektmässigen Ausscheidungsmethode
veranlagt, da keine zuverlässigen Angaben über das Ergebnis des
Gesamtunternehmens zu erhalten gewesen seien.

6.
6.1 Die Vorinstanzen stützen ihre Vorgehensweise auf Ziffer 2 des
Kreisschreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 1. Juni 1960, wonach
die objektmässige Ausscheidungsmethode dann zulässig ist, wenn keine
zuverlässigen Angaben über das Ergebnis des Gesamtunternehmens zu erhalten
gewesen sind (dazu Ernst Känzig, Die direkte Bundessteuer, 2. Aufl., Basel
1992, Art. 52 N. 7). Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht grundsätzlich
gegen die genannten Voraussetzungen und bestreitet die Rechtmässigkeit des
erwähnten Kreisschreibens als solches - zu Recht - nicht. Sie bringt dagegen
vor, das Ergebnis des Gesamtunternehmens sei einwandfrei zu ermitteln gewesen
und habe den Steuerbehörden auch vorgelegen. Deshalb sei es ohne weiteres
möglich gewesen, eine quotenmässige Ausscheidung vorzunehmen. Nur weil es
aufgrund der unterschiedlichen Rechnungslegungsvorschriften - die
Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin, die C.________, unterliege als
börsenkotierte Unternehmung den Vorschriften der Generally Accepted
Accounting Principles (US-GAAP) - dem Steueramt Schwierigkeiten bereitet
habe, die Feststellung der Gesamtfaktoren zu ermitteln, sei eine Abweichung
von der quotenmässigen zur objektmässigen Steuerausscheidung nicht
gerechtfertigt. Dies gelte umso mehr, als die US-GAAP weitestgehend mit den
Rechnungslegungsvorschriften des OR identisch seien.

6.2  Ein Unternehmen muss dem Betriebsstättestaat alle Unterlagen zur
Verfügung stellen, die notwendig sind, um den steuerlich massgebenden
Gesamtgewinn nach den Regeln des nationalen Rechts zu ermitteln
(Widmer/Kronauer, a.a.O., S. 261). Dabei bildet nach dem Grundsatz der
Massgeblichkeit der Handelsbilanz die kaufmännische Bilanz und
Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerrechtlichen
Gewinnermittlung. Massgebend sind die nach den zwingenden Vorschriften des
Handelsrechts ordnungsmässig geführten Bücher (Francis Cagianut/Ernst Höhn,
Unternehmungssteuerrecht, 3. Aufl., Bern/Wien/Stuttgart 1993, S. 152 ff.,
169; Rolf Benz, Handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze
ordnungsgemässer Bilanzierung, Zürich 2000, S.194 ff.; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2A.157/2001 vom 11. März 2002, E. 2b mit Hinweisen).

In diesem Licht ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen trotz
zahlreicher eingereichter Unterlagen zum Schluss gekommen sind, der geltend
gemachte Gesamtverlust der Beschwerdeführerin sei nicht hinreichend
nachgewiesen, und dabei insbesondere für wichtig erachtet haben, dass für
deren Jahresrechnung nicht einmal ein Revisionsstellenbericht vorhanden sei.
Das Bestehen eines solchen Berichts wird von der Beschwerdeführerin denn auch
gar nicht behauptet; sie bringt lediglich vor, nach amerikanischem Recht sei
nicht erforderlich, dass für jede einzelne Gesellschaft ein
Revisionsstellenbericht vorliege; es genüge eine vom Konzernprüfer revidierte
konsolidierte Jahresrechnung des Gesamtkonzerns; bei der Beschwerdeführerin
handle es sich in diesem Sinn nur um einen Teil des "Konsolidierungskreises".
Insoweit sind denn aber auch die Rechnungslegungsvorschriften der US-GAAP
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht mit denjenigen des OR
vergleichbar. Dieses verlangt nämlich angesichts des Fehlens eines
eigentlichen Konzernrechts konsequenterweise für jede einzelne
Aktiengesellschaft einen entsprechenden Revisionsstellenbericht (Art. 728 ff.
OR). Aus dem eingereichten testierten und nach Angaben der Beschwerdeführerin
US-GAAP konformen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung der Konzernmutter, der
C.________, kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Infolgedessen ist entgegen ihren Aussagen nicht von selbst
erstellt, dass "die vorgelegte Gesamtbuchhaltung [der Beschwerde- führerin]
den schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften entspricht". Unter diesen
Umständen durfte die Vorinstanz im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung
ohne Verletzung der Untersuchungspflicht und damit ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs auch darauf verzichten, die von den Revisoren des
kantonalen Steueramts geprüfte und von der Beschwerdeführerin im kantonalen
Beschwerdeverfahren noch einmal angebotene Buchhaltung einzuverlangen. Aus
dem nämlichen Grund schliesslich kann auch das Bundesgericht von der Einsicht
in die in der vorliegenden Beschwerde noch einmal angebotene Buchhaltung
absehen. An dieser Einschätzung ändern auch die mit der Replik vom 13.
Dezember 2000 in Kopie der Vorinstanz eingereichten - zum Teil mit von Hand
geschriebenen Zahlen versehenen - Unterlagen nichts.

6.3  Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie habe sämtliche ihr
zur Verfügung stehenden Unterlagen beigebracht, sodass eine weitergehende
Beweispflicht als überspitzter Formalismus zu würdigen sei. Sinngemäss wird
damit auch vor Bundesgericht geltend gemacht, die Beweisauflage des
kantonalen Steueramts sei unverhältnismässig und unzumutbar.

Eingestandenermassen hat die Beschwerdeführerin nicht sämtliche der
einverlangten Unterlagen eingereicht. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb
die Beweisauflage des kantonalen Steueramts weder unverhältnismässig noch
unzumutbar gewesen sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht weiter auseinander; sie macht lediglich geltend, es
sei überspitzt formalistisch, wenn wegen nicht eingereichter Unterlagen der
Gesamtverlust nicht anerkannt werde. Dass mit diesem Vorbringen über die
behauptete Unverhältnismässigkeit der Auflage nichts ausgesagt wird, braucht
nicht weiter erörtert zu werden. Die Beweisauflagen des kantonalen Steueramts
erweisen sich jedenfalls als verhältnismässig (zur Verhältnismässigkeit von
Beweisauflagen vgl. Ernst Känzig/Urs Behnisch, Die direkte Bundessteuer, 2.
Aufl., Basel 1992, Art. 89 N. 2; Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b,
Basel/Genf/München 2000, Art. 126 N. 4 ff.).
6.4  Der Umstand, dass der in Frage stehende Verlustüberschuss bei der in
Rechtskraft erwachsenen Einschätzung 1993/94 stillschweigend berücksichtigt
worden ist, ist mit Blick auf die vorliegend allein umstrittene Veranlagung
1991/92 nicht entscheidwesentlich, zumal die Beschwerdeführerin insoweit auch
nicht benachteiligt worden ist. Im Übrigen kann aus der Berücksichtigung des
Verlusts bei der nachfolgenden Veranlagung jedenfalls nicht abgeleitet
werden, die Massnahmen des kantonalen Steueramts zur Ermittlung der
Gesamtergebnisse für die streitbetroffene Steuerperiode 1991/92 seien
unverhältnismässig gewesen.

7.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen.

8.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), und es steht ihr keine
Parteientschädigung zu (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Steueramt und dem
Steuerrekursgericht des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: