Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.476/2001
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2A.476/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      9. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Merkli
und Gerichtsschreiber Uebersax.

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                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons  S o l o t h u r n,
Ausländerfragen,
Verwaltungsgericht des Kantons  S o l o t h u r n,

                         betreffend
             Verlängerung der Ausschaffungshaft
                gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) Der angeblich algerische Staatsangehörige
A.________, geb. 12. April 1966, reiste nach eigener Dar-
stellung am 19. Juli 1998 illegal in die Schweiz ein und
stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte
das Gesuch am 10. November 1998 ab und wies A.________ aus
der Schweiz weg. Am 13. Januar 1999 trat die Schweizerische
Asylrekurskommission auf eine dagegen erhobene Beschwerde
nicht ein.

        In der Folge tauchte A.________ unter und wurde
wiederholt straffällig. Nachdem er aufgegriffen worden war,
trat er am 15. Februar 2001 den Strafvollzug an. Nach seiner
bedingten Entlassung am 25. Juli 2001 wurde er unverzüglich
dem Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn,
Ausländerfragen, zugeführt. Dieses ordnete gleichentags die
Ausschaffungshaft bis zum 24. Oktober 2001 an. Am 27. Juli
2001 prüfte und bestätigte das Verwaltungsgericht des Kan-
tons Solothurn die Haft. Am 23. Oktober 2001 beantragte das
Amt für öffentliche Sicherheit die Verlängerung der Aus-
schaffungshaft; mit Urteil vom 24. Oktober 2001 genehmigte
das Verwaltungsgericht die Haftverlängerung bis zum 23. Ja-
nuar 2002.

        b) Mit handschriftlicher Eingabe vom 26. Oktober
2001 in französischer Sprache wandte sich A.________ an das
Bundesgericht. Der Eingabe kann sinngemäss ein Antrag auf
Haftentlassung entnommen werden; sie ist trotz knapper Be-
gründung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haft-
verlängerungsentscheid entgegenzunehmen, zumal sich
A.________ in einer weiteren Eingabe vom 5. November 2001

- und damit noch immer innert Beschwerdefrist (vgl. Art. 106
OG) - nochmals eingehender zur Sache geäussert hat. Das Amt
für öffentliche Sicherheit sowie das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schliessen auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für
Ausländerfragen hat sich innert Frist nicht vernehmen
lassen.

     2.- Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend,
er habe in seiner Angelegenheit wiederholt vor dem Richter
erscheinen müssen, werde aber immer noch nicht aus dem Ge-
fängnis entlassen. Da er dem Bundesgericht als Beschwerde-
beilage die Verfügung des Departements des Innern des Kan-
tons Solothurn vom 10. Juli 2001 über die bedingte Entlas-
sung aus dem Strafvollzug eingereicht hat, bestehen Zweifel,
ob ihm der Unterschied zwischen strafrechtlicher Haft und
Ausschaffungshaft bekannt und bewusst ist. Zur Klarstellung
kann hier daher ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer
aus dem Strafvollzug bedingt entlassen worden ist; im vor-
liegenden Verfahren geht es nicht mehr um die Verbüssung von
Straftaten, sondern einzig um fremdenpolizeiliche und damit
administrative Haft zwecks Vollzugs der ihm auferlegten Weg-
weisung. Dabei können begangene Straftaten freilich auch
eine Rolle spielen. Die Dauer der Ausschaffungshaft hängt
jedoch im Unterschied zu strafrechtlicher Inhaftierung vom
Vollzug der Wegweisung ab. Mit der Ausschaffung wird die
Ausschaffungshaft jederzeit beendet, allenfalls auch vor
Ablauf der festgelegten Haftdauer.

     3.- a) Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann die zu-
ständige kantonale Behörde einen Ausländer zur Sicherstel-
lung des Vollzugs eines erstinstanzlich eröffneten Weg- oder

Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Aus-
schaffung entziehen will (so genannte Untertauchensgefahr).
Das trifft namentlich zu, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge
leistet oder durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüch-
liche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert;
auch Straffälligkeit kann einen Anhaltspunkt für Untertau-
chensgefahr darstellen (dazu BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375;
122 II 49 E. 2a, 148 E. 2b/aa S. 152; 119 Ib 193 E. 2b
S. 198).

        Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz wegge-
wiesen, und die Ausschaffung ist zurzeit mangels Reisepa-
pieren nicht möglich. Der Beschwerdeführer ist bereits ein-
mal untergetaucht. Seine Identität steht noch immer nicht
fest, und seine entsprechenden Angaben sind wenig glaubwür-
dig; so ist insbesondere bekannt, dass er in Frankreich
unter acht verschiedenen Identitäten aufgetreten ist. Bei
der Abklärung seiner Herkunft wirkt er nur vordergründig
mit; es besteht der deutliche Eindruck, dass er die Behörden
in Tat und Wahrheit - namentlich bei seinen angeblichen Be-
mühungen, in der Heimat Papiere zu beschaffen - immer wieder
täuscht. Sodann ist der Beschwerdeführer wiederholt - in
teilweise erheblicher Art - straffällig geworden. Aufgrund
dieser Tatsachen bestehen offensichtliche Anhaltspunkte da-
für, dass sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen
Haftentlassung der behördlichen Ausschaffung entziehen
würde.

        b) Nach Art. 13b Abs. 2 ANAG darf die Ausschaf-
fungshaft höchstens drei Monate dauern; sie kann um höchs-
tens sechs Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der
Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen.

        Trotz intensiver Bemühungen der Behörden liessen
sich die Papiere während der bisherigen Haftdauer nicht be-
schaffen, nicht zuletzt wegen des unkooperativen Verhaltens
des Beschwerdeführers. Die Ausschaffung hat aber noch immer
als grundsätzlich nicht ausgeschlossen zu gelten; es gibt
keine Anhaltspunkte für eine rechtliche oder tatsächliche
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Damit sind die Vo-
raussetzungen für eine Haftverlängerung nach Art. 13b Abs. 2
ANAG erfüllt. Die verfügte Verlängerung erweist sich dabei
auch als verhältnismässig.

        c) Schliesslich sind auch keine anderen Umstände
für die Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft ersichtlich.
Insbesondere sind die Behörden ihrer Pflicht gemäss Art. 13b
Abs. 3 ANAG, die notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen,
umfassend nachgekommen. Wie aus den Akten hervorgeht, haben
sie sich seit Beginn der Haft regelmässig intensiv bemüht,
die Identität des Beschwerdeführers abzuklären und Reisepa-
piere zu beschaffen. Namentlich haben sie den Beschwerdefüh-
rer wiederholt einvernommen, sich an die Vertretungen von
Interpol in mehreren Ländern gewandt, das Bundesamt für
Flüchtlinge zwecks Vollzugsunterstützung beigezogen und die
diplomatischen bzw. konsularischen Vertretungen von Algerien
und Marokko, wenn auch bisher erfolglos, um Ausstellung von
Reisepapieren ersucht.

     4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Ver-
fahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Ergänzend wird auf die
Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der Vernehm-
lassung des Amts für öffentliche Sicherheit des Kantons
Solothurn an das Bundesgericht vom 2. November 2001 verwie-
sen (Art. 36a Abs. 3 OG).

        b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfer-
tigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhält-
nisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(Art. 153a Abs. 1 OG).

        c) Das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons
Solothurn, Ausländerfragen, wird ersucht, sicherzustellen,
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt er-
öffnet und verständlich gemacht wird.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt
für öffentliche Sicherheit (Ausländerfragen) und dem Verwal-
tungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 9. November 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: