Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.472/2001
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2A.472/2001/mks

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      2. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Merkli und
Gerichtsschreiber Uebersax.

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                         In Sachen

A.________ alias B.________, geb. ........ 1975, zzt.
Ausschaffungsgefängnis Bässlergut, Basel, Beschwerdeführer,

                           gegen

Einwohnerdienste des Kantons  B a s e l - S t a d t,
Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale
Fremdenpolizei,
Verwaltungsgericht des Kantons  B a s e l - S t a d t,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

                         betreffend
          Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) Der georgische Staatsangehörige A.________ alias
B.________, geb. ........ 1975, und seine Ehefrau C.________
alias D.________ reisten im Dezember 2000 in die Schweiz ein
und stellten hier ein Asylgesuch. Am 10. Januar 2001 wurde
das gemeinsame Kind E._________ geboren. Mit Entscheid vom
4. September 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das
Asylgesuch ab und wies die Familie aus der Schweiz weg. Am
10. Oktober 2001 wurde A.________ aus der Untersuchungshaft,
in die er wegen des Verdachts von Vermögensdelikten geraten
war, entlassen und den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-
Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft, zugeführt. Diese
ordnete gleichentags die Ausschaffungshaft an. Mit Urteil
vom 12. Oktober 2001 prüfte und bestätigte der Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht
des Kantons Basel-Stadt die Haft bis zum 9. Januar 2002.

        b) Mit handschriftlicher Eingabe in georgischer
Sprache vom 12. Oktober 2001, die dem Bundesgericht vom Ver-
waltungsgericht des Kantons Basel-Stadt zuständigkeitshalber
zugestellt worden ist, wendet sich A.________ sinngemäss ge-
gen die ihm auferlegte Haft. Aufgrund dieses Schreibens er-
öffnete der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Ab-
teilung des Bundesgerichts ein Verfahren der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-
Stadt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Einwoh-
nerdienste haben die Akten eingereicht, ohne sich vernehmen
zu lassen. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat innert
Frist keine Stellungnahme eingereicht. A.________ nahm die
Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern.

     2.- a) Der Beschwerdeführer legt noch immer viel Ge-
wicht darauf, die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht began-
gen zu haben. Dabei scheint er nicht deutlich zwischen Aus-
schaffungshaft und Strafverfolgungs- bzw. -vollzugsmass-
nahmen zu unterscheiden. Es ist daher klarzustellen, dass
ihm im vorliegenden Verfahren keine Straftaten vorgeworfen
werden, sondern es einzig um fremdenpolizeiliche und damit
administrative Haft zwecks Vollzugs der ihm auferlegten Weg-
weisung geht. Dabei können begangene Straftaten freilich
auch eine Rolle spielen. Die Dauer der Ausschaffungshaft
hängt jedoch im Unterschied zu strafrechtlicher Inhaftierung
vom Vollzug der Wegweisung ab. Mit der Ausschaffung wird die
Ausschaffungshaft jederzeit beendet, allenfalls auch vor
Ablauf der vorläufig festgelegten Haftdauer von drei Mona-
ten.

        b) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in
Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von
Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass
ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechts-
kräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE
121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B.
wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch
absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a
S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG ge-
nannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374,
377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3). Nach Art. 13b Abs. 1
lit. c ANAG kann Ausschaffungshaft insbesondere verfügt
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich
der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (Gefahr des
Untertauchens; dazu BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II
49 E. 2a, 148 E. 2b/aa S. 152; 119 Ib 193 E. 2b S. 198).

        c) Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weg-
gewiesen. Die Ausschaffung ist zurzeit mangels Reisepapieren
nicht möglich, aber absehbar. Der Beschwerdeführer hat

sich bereits in Deutschland unter anderem Namen
- B._________ - als Asylbewerber ausgegeben. Er verweigert
die Mitwirkung bei der Abklärung seiner nunmehr behaupteten
neuen Identität und bei der Papierbeschaffung, wobei er auch
schon gegenüber einem ihn befragenden Mitarbeiter der Ein-
wohnerdienste überaus ausfällig wurde. Mit dem Bundesamt für
Flüchtlinge hat der Haftrichter festgestellt, die Angaben
des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig. Sodann hat der
Beschwerdeführer das Gebiet der Schweiz bereits einmal kurz-
zeitig verlassen, obwohl ihm dies als Asylbewerber nicht ge-
stattet war. Weiter gibt er an, zwar nicht in seine Heimat
zurückkehren, aber dennoch selbständig aus der Schweiz aus-
reisen zu wollen, ohne dass er darzulegen vermag oder dass
ersichtlich wäre, wie er dies legal tun könnte. Überdies
steht der Beschwerdeführer unter der Anklage des gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls, eventuell der gewerbsmässigen
Hehlerei, wobei immerhin zu berücksichtigen ist, dass es
insoweit noch nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung
gekommen ist und der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen
Straftaten bestreitet. Auch wenn die einzelnen Umstände für
sich allein noch nicht zwingend die Untertauchensgefahr zu
belegen vermöchten, lässt sich aufgrund einer Gesamtwürdi-
gung aller bekannten Tatsachen doch klarerweise schliessen,
dass sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Haft-
entlassung der behördlichen Ausschaffung entziehen würde.

        d) Schliesslich sind auch keine anderen Umstände
für die Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft ersichtlich.
Was die familiären Kontakte betrifft, so hat bereits der
Haftrichter festgehalten, die Einwohnerdienste hätten die
Möglichkeit von Besuchen durch die Frau und das Kind des
Beschwerdeführers im Ausschaffungsgefängnis sicherzustellen,
was hier wiederholt werden kann, da der Beschwerdeführer
weiterhin behauptet, er habe sein Kind seit langem nicht
mehr gesehen.

     3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren
nach Art. 36a OG abzuweisen.

        b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerde-
führer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt
sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse, von
der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1
OG).

        c) Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt werden
ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Be-
schwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.

               Demnach erkennt das Bundesgericht
         im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwoh-
nerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale
Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schrift-
lich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 2. November 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

         Der Präsident:      Der Gerichtsschreiber: