Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.471/2001
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2A.471/2001/bie

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      29. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichts-
schreiber Moser.

                         ---------

                         In Sachen

1. S.S.________, geb. 1963,
2. R.S.________, geb. 1969,
3. Kinder A.S.________, B.S.________, C.S.________,
   und D.S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc
Spescha, Langstrasse 4, Zürich,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
vertreten durch die Staatskanzlei,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 4. Kammer,

                         betreffend
          Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

     A.- Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)
stammende S.S.________, geboren 1963, arbeitete in den
Jahren 1987 bis 1991 als Saisonnier im Kanton Zürich. Am
26. Juni 1991 wurde seine Saisonbewilligung in eine Jahres-
aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit umgewandelt.

        Am 9. Mai 1993 reiste die Ehefrau R.S.________,
geboren 1969, zusammen mit den Kindern A.S.________, gebo-
ren 1988, B.S.________, geboren 1989, sowie C.S.________,
geboren 1990, in die Schweiz ein. Ihnen sowie dem 1994 in
der Schweiz geborenen Kind D.S.________ wurden im Rahmen
des Familiennachzugs Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton
Zürich zum Verbleib beim Ehemann bzw. beim Vater erteilt.

        Seit August 1995 war S.S.________ infolge einer
Krankheit nicht mehr in der Lage, seiner Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Mit Verfügung vom 19. September 1997 sprach die
zuständige IV-Stelle S.S.________ aufgrund lang andauernder
Krankheit bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine Invali-
denrente (nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau und Kin-
derrenten) zu; ab August 1997 wurde ihm auch seitens der
beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente ausgerichtet.

     B.- Mit Verfügung vom 17. März 1998 wies die Fremden-
polizei des Kantons Zürich die Gesuche vom 10. November
1997 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von
S.S.________, seiner Ehefrau und den Kindern ab und setzte
ihnen Frist zum Verlassen des Kantonsgebietes. Zur Begrün-
dung führte die Fremdenpolizei an, der Invaliditätsgrad von
S.S.________ sei auf 100% festgelegt worden, weshalb davon

auszugehen sei, dass eine Erwerbsaufnahme nicht mehr erfol-
gen werde. Da S.S.________ der Aufenthalt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit und nicht zur erwerbslosen Wohnsitznahme
bewilligt worden sei, müsse sein Aufenthaltszweck als
"erfüllt betrachtet werden. Im Übrigen sei der Nachweis
dafür nicht erbracht, dass S.S.________ zwingend der ärzt-
lichen Behandlung im Kanton Zürich bedürfe. In den Entscheid
würden auch die Familienangehörigen einbezogen, die ihre
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs er-
halten hätten.

     C.- Einen gegen diese Verfügung der Fremdenpolizei er-
hobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am
26. Juli 2000 ab, soweit er darauf eintrat. Im Wesentlichen
kam er zum Schluss, für eine Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung von S.S.________, welche ursprünglich zum Zweck
der Erwerbstätigkeit erteilt worden sei, bestehe keine Ver-
anlassung, da auch bei einem weiteren Verbleib im Kanton
Zürich nicht mit einer Besserung seiner Krankheit und einer
massgeblichen Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu rech-
nen sei. Auch komme die Bewilligung eines erwerbslosen Auf-
enthaltes nicht in Frage, liessen doch die Umstände nicht
auf einen dafür notwendigen Härtefall schliessen. Die Weg-
weisung von S.S.________ und seiner im Rahmen des Familien-
nachzugs zugelassenen Angehörigen erscheine nicht als unan-
gemessen.

     D.- Gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates vom
26. Juli 2000 legten S.S.________ und R.S.________ sowohl
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht als auch
(kantonale) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungs-
gericht des Kantons Zürich ein.

        Mit Urteil vom 18. Mai 2001 trat das Bundesgericht
auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein. Es entschied,
dass Einwendungen, welche auf die Geltendmachung eines
Rechtsanspruches auf die anbegehrte fremdenpolizeiliche Be-
willigung hinausliefen, dem Bundesgericht mit Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde zu unterbreiten seien; dabei müsse zuerst
die nach Art. 98a OG zuständige kantonale Gerichtsinstanz
(hier: das Verwaltungsgericht) angerufen werden (BGE 127 II
161).

        Daraufhin nahm das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich (4. Kammer) das bei ihm bis zur Erledigung der
staatsrechtlichen Beschwerde sistierte Verfahren wieder auf.
Mit Beschluss vom 29. August 2001 (versandt am 18. Septem-
ber 2001) trat es auf die Beschwerde nicht ein, da es
S.S.________ an einem - gemäss kantonalem Verfahrensrecht
für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels notwendigen -
Rechtsanspruch auf die Aufenthaltsbewilligung fehle. Ein
solcher ergibt sich nach Auffassung des Gerichts weder aus
dem Recht auf Achtung des Familienlebens noch aus demjenigen
auf Achtung des Privatlebens.

     E.- Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts
haben S.S.________ und R.S.________ für sich und ihre Kinder
mit Eingabe vom 19. Oktober 2001 beim Bundesgericht Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellen den Antrag,
der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2001
sowie jener des Regierungsrates vom 26. Juli 2000 seien auf-
zuheben und die Sache an die Direktion für Soziales und
Sicherheit zurückzuweisen mit der Auflage, ihre Aufenthalts-
bewilligungen zu verlängern bzw. die Erteilung der Nieder-
lassungsbewilligung zu prüfen. Im Weiteren seien die Verfah-
renskosten der vorinstanzlichen Verfahren sowie des Verfah-
rens vor Bundesgericht auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw.

dem "Beschwerdegegner" aufzuerlegen und die den Beschwerde-
führern entstandenen Anwaltskosten im Verfahren vor den Vor-
instanzen und vor Bundesgericht angemessen zu entschädigen.

        Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag
des Regierungsrates) sowie das Bundesamt für Ausländer-
fragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwal-
tungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung) beantragt,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

     F.- Dem von den Beschwerdeführern gestellten Gesuch um
aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Präsidenten
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 19. November
2001 entsprochen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde
richtet sich gegen den Entscheid einer nach Art. 98a OG zu-
ständigen kantonalen Gerichtsinstanz, welche aufgrund einer
zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG analogen kantonalen
Zugangsregelung auf das bei ihr eingereichte Rechtsmittel
nicht eingetreten ist, da sie einen Rechtsanspruch auf die
streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung verneint hat.
Hiegegen kann der Rechtsuchende mit Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde an das Bundesgericht gelangen, wenn er - wie hier -
die Verneinung des Rechtsanspruches als bundesrechtswidrig
anfechten will (BGE 127 II 161 E. 3a S. 167).

        b) Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremden-
polizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewil-
ligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20)
entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetz-
lichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach
freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn,
der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehöri-
gen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (ein-
schliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsver-
trages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, 60 E. 1a S. 62
f.; 126 II 335 E. 1a S. 337 f., 377 E. 2 S. 381, 425 E. 1
S. 427, je mit Hinweisen).

        c) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann
vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht
jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier -
eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist
das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebun-
den, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvoll-
ständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbe-
stimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird
die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubrin-
gen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend einge-
schränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen
Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von
Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbe-
achtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften

darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f., 110 E. 2c S. 114;
107 Ib 167 E. 1b S. 169; 106 Ib 79 E. 2a S. 79 f.; Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 286/287).

     2.- Die Beschwerdeführer machen geltend, es liege ein
Rechtsanspruch auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung
vor. Da die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vom grundsätzlichen Vorhandensein eines solchen abhängt
(E. 1b), ist diese Frage im Rahmen der Eintretenserwägungen
zu behandeln (vgl. BGE 127 II 161 E. 1b S. 165).

        a) Dass die Beschwerdeführer aufgrund von Vor-
schriften des innerstaatlichen Gesetzesrechts oder eines
bilateralen Staatsvertrages einen Anspruch auf Erteilung
oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätten, wird
mit Grund nicht behauptet. Ein allfälliger (indirekter) An-
spruch könnte sich einzig aus den herangezogenen Garantien
der Bundesverfassung bzw. der Europäischen Menschenrechts-
konvention ergeben.

        b) aa) Die Beschwerdeführer bringen vor, ein
Rechtsanspruch auf die anbegehrte Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligungen ergebe sich aus dem in Art. 8 Ziff. 1
EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) garantierten Recht auf Achtung
des Privatlebens. Mit einer Anwesenheitsdauer von 15 Jahren
(Beschwerdeführer 1) bzw. einer solchen von 8 1/2 Jahren
(Beschwerdeführer 2 und 3), wobei alle Kinder sämtliche
Schuljahre hierzulande absolviert hätten, bestünden vorlie-
gend weit intensivere Bindungen zur Schweiz, als dies in
BGE 126 II 377 der Fall gewesen sei.

           bb) Dem Recht auf Achtung des Privatlebens
(Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) kann in ausländerrecht-
lichen Fällen dann eine (selbständige) Auffangfunktion

gegenüber dem engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung
des Familienlebens zukommen, wenn - wie vorliegend - quali-
fizierte Familienbande zu einem hier weilenden, über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Angehörigen nicht
oder nicht mehr bestehen. Allerdings hat das Bundesgericht
in ständiger Rechtsprechung dazu festgehalten, aus dem Recht
auf Achtung des Privatlebens geradezu ein Anwesenheitsrecht
abzuleiten, fiele höchstens dann in Betracht, wenn besonders
intensive private Beziehungen in Frage stünden (BGE 120 Ib
16 E. 3b S. 21 f.; 126 II 377 E. 2c/aa S. 384 f., 425
E. 4c/aa S. 432 mit weiteren Hinweisen auf unveröffent-
lichte Urteile).

           cc) Im Falle der Beschwerdeführer reichen die
Dauer und Intensität der eingegangen Bindungen nicht aus, um
unter diesem Titel ausnahmsweise einen Bewilligungsanspruch
zu begründen. Der Beschwerdeführer 1 war zwar ab 1987 als
Saisonnier in der Schweiz; die Aufenthaltsbewilligung und
damit das Recht zur ständigen und ununterbrochenen Anwesen-
heit, welche das Eingehen allfälliger intensiver privater
Beziehungen hierzulande überhaupt möglich macht, erhielt er
aber erst 1991. Seiner Ehefrau und den Kindern wurde der
Nachzug 1993 bewilligt. Seit 1995 geht der Beschwerdeführer
krankheitshalber keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und mit
Wirkung ab 1996 bezieht er eine Invalidenrente. Bereits ab
diesem Zeitpunkt konnte der zur Erwerbstätigkeit zugelassene
Beschwerdeführer 1 - aufgrund der Bedingung der Aufenthalts-
bewilligung durch den Aufenthaltszweck - nicht mehr ohne
weiteres mit einer weiteren Verlängerung seiner Aufenthalts-
bewilligung rechnen. Ebendies muss für seine Ehefrau und die
Kinder gelten, welche ihm im Rahmen des Familiennachzugs in
die Schweiz gefolgt sind und damit bloss über eine abgelei-
tete Anwesenheitsberechtigung verfügen. Im März 1998 wurde
dem Beschwerdeführer 1 und seiner Familie die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung verweigert und Frist zur Ausreise
angesetzt. Die seitherige Anwesenheit beruht lediglich noch

auf der aufschiebenden Wirkung der ergriffenen Rechtsmittel
und kann insofern für die Würdigung der Zumutbarkeit einer
Rückkehr nicht oder nur ganz beschränkt in Betracht fallen.
Eine massgebliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers 1
von knapp sieben Jahren (Juli 1991 bis März 1998) bzw. eine
solche der Beschwerdeführerin 2 von weniger als fünf Jahren
(Mai 1993 bis März 1998) lässt auf keine besonders intensive
Bindungen schliessen, welche in den Schutzbereich des Rechts
auf Achtung des Privatlebens fielen. Ebenso waren die Ver-
hältnisse bei den Kindern im März 1998 vergleichbar mit
jenen in BGE 126 II 377, wo das Bundesgericht festhielt,
zwar trete mit der Einschulung eine gewisse Verwurzelung im
Land ein und es würden auch Beziehungen über das familiäre
Umfeld hinaus geknüpft, doch könne noch nicht von besonders
intensiven Bindungen gesprochen werden, denen neben jener
zu den nächsten Angehörigen selbständige Bedeutung zukämen
(E. 2c/bb S. 386 des zitierten Entscheids). Dies muss auch
heute noch gelten: Die Kinder befinden sich nach wie vor in
einem anpassungsfähigen Alter und sind durch ihre Eltern mit
der Sprache und den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes in
genügender Weise vertraut, um sich dort rasch wieder inte-
grieren zu können. Was sodann die gesundheitliche Situation
des Beschwerdeführers 1 anbelangt, so kann aus dem bei den
Akten befindlichen ärztlichen Zeugnis nicht auf die Notwen-
digkeit einer Behandlung in der Schweiz geschlossen werden,
welche ihm nicht in seinem Heimatland gewährt werden könnte.
Der Umstand, dass er aufgrund seiner Krankheit kaum mehr das
Haus verlässt, zeigt, dass er in überwiegender Weise von
seinen Angehörigen abhängig ist, wogegen soziale Kontakte
zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich - auf
welche es beim Schutz des Privatlebens in diesem Zusammen-
hang gerade ankommt - nur noch von untergeordneter Bedeutung
sind. Unter diesen Umständen ist das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des
Privatlebens durch die verweigerte Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung nicht tangiert.

           dd) Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer
liesse sich ableiten, wenn - wie von ihnen behauptet - vor-
liegend gemäss den von der Praxis entwickelten Kriterien ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 13
lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begren-
zung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO;
SR 823.21) zu bejahen wäre. Die Anerkennung eines Härtefal-
les im Sinne von Art. 13 lit. f BVO bewirkt nur, dass der
Ausländer von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung
ausgenommen ist, führt dagegen nicht dazu, dass dadurch ein
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entste-
hen würde. Die Fremdenpolizeibehörden bleiben vielmehr in
ihrem Entscheid über die Bewilligungserteilung frei (BGE 119
Ib 91 E. 1d S. 95, mit Hinweis). Im Übrigen bedürfte es beim
Beschwerdeführer 1 ohnehin keiner Anwendung der erwähnten
Härtefallregelung, gelten doch die Bestimmungen über die
Höchstzahlen bzw. über die Befreiung hievon nur für Auslän-
der, die in der Schweiz erwerbstätig sind bzw. sein wollen
(unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 27. Novem-
ber 1997 i.S. G., E. 2b, sowie vom 22. April 1997 i.S. A.,
E. 6b). Aus diesem Grund ist es auch nicht zwingend, dass
sich die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härte-
falles im Sinne der Begrenzungsverordnung mit jenen für die
Bejahung besonders intensiver privater Beziehungen im Rahmen
des Rechts auf Achtung des Privatlebens decken.

           ee) Die Beschwerdeführer weisen sodann auf
Stimmen in der Literatur hin, welche in Fällen wie den vor-
liegenden aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen (den Rechtsmittel-
weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde öffnenden) Rechtsan-
spruch ableiten wollen (Christoph Mettler/Simon Bangerter,
in: AJP 2001 S. 588 ff. sowie Peter Uebersax, Ermessen,
Ansprüche und Verfahren bei der Erteilung ausländerrecht-
licher Anwesenheitsbewilligungen, in: Bernhard Ehrenzeller

[Hrsg.], Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländer-
rechts, St. Gallen 2001, S. 31). Die Kritik in der Lehre
geht namentlich dahin, dass mit zunehmender Anwesenheits-
dauer unvermeidlich ein enges Beziehungsnetz im Inland ent-
stehe, wogegen die gesellschaftlichen Kontakte im Ursprungs-
land sukzessive lockerer würden, weshalb - zumindest bei
jahrzehntelangem Aufenthalt - aufenthaltsbeendende Mass-
nahmen bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung einen
Eingriff in das Privatleben darstellten (so etwa: Martina
Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht
und Migration, Diss. Bern 1998, S. 305 f.). Um der fort-
schreitenden Integration Rechnung zu tragen, sieht der im
Juli 2000 in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf zu
einem Bundesgesetz für Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
in Art. 35 Abs. 4 nach einem Aufenthalt von fünf Jahren
unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor (vgl. dazu
S. 18 Ziff. 252 des Begleitberichts zum [Vor-]Entwurf vom
Juni 2000). Die erwähnte Bestimmung erwies sich in der Ver-
nehmlassung allerdings als umstritten, wobei sich namentlich
eine Vielzahl der Kantone gegen die Gewährung eines Verlän-
gerungsanspruches ausgesprochen haben (S. 67 f. der Zusam-
menfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens vom
Juni 2001 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
ments). Es wird dem Gesetzgeber obliegen, zu entscheiden,
ob und inwieweit das Ermessen der Fremdenpolizeibehörden bei
der Bewilligungsverlängerung nach einer bestimmten Aufent-
haltsdauer allenfalls gerichtlich klagbaren Rechtsansprüchen
zu weichen hat. Das Bundesgericht sieht keinen Anlass, durch
eine Änderung der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK der Gesetz-
gebung vorzugreifen.

        c) aa) Die Beschwerdeführer machen geltend, ein
Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ergebe sich vorliegend auch daraus, dass die Verweigerung
der Bewilligung das Diskriminierungsverbot von Art. 8
Abs. 2 BV verletze. Indem an die Arbeitsunfähigkeit Rechts-
folgen geknüpft würden, werde auf ein Kriterium abgestellt,
welches ein unverzichtbares Merkmal invalider Menschen dar-
stelle, worin - entgegen BGE 126 II 377 - eine indirekte
Diskriminierung liege (vgl. Andreas Zünd, Beendigung der
ausländerrechtlichen Anwesenheitsberechtigung, in: Bernhard
Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen des schweizerischen
Ausländerrechts, St. Gallen 2001, S. 168 f.).

           bb) Das Bundesgericht hat sich in BGE 126 II 377
E. 6 S. 392 ff. (bei vergleichbarer Konstellation) eingehend
mit dem Diskriminierungsverbot befasst. Es besteht kein An-
lass, von der dortigen Rechtsprechung abzuweichen. Ob jemand
in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben will, ist ein
zulässiges und gebräuchliches Kriterium, von dem die Ertei-
lung wie auch die Aufrechterhaltung einer Aufenthaltsbewil-
ligung abhängig gemacht werden darf. Wer die Erwerbstätig-
keit, derentwegen ihm die Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz seinerzeit erteilt worden ist, nicht mehr ausübt
oder ausüben kann, muss grundsätzlich in Kauf nehmen, dass
ihm der weitere Aufenthalt hierzulande nicht mehr gestattet
wird, es sei denn, abweichende spezielle Regelungen sähen
ein entsprechendes Recht vor (vgl. etwa das Verbleiberecht
gemäss Art. 4 des Anhangs I zum Abkommen zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit [BBl 1999 S. 7027 ff.] und dazu die bun-
desrätliche Botschaft in BBl 1999 S. 6311 sowie Minh Son
Nguyen, L'accord bilatéral sur la libre circulation des per-
sonnes et le droit de la police des étrangers, in: RDAF 2001

1 S. 168). Dass diese Konsequenz auch invalid gewordene
Ausländer treffen kann, wenn sie noch kein festes Anwesen-
heitsrecht erworben haben, liegt in der Natur der Sache und
stellt keine verbotene (direkte oder indirekte) Diskrimi-
nierung dieser Bevölkerungsgruppe dar.

           cc) Die Beschwerdeführer rügen, die Wegweisung
invalid gewordener Arbeitsimmigranten und deren Familien
nach derart langem Aufenthalt stelle eine Diskriminierung
gegenüber Ehegatten dar, die in gewissen Kantonen nach drei
Aufenthaltsjahren eine zivilstandsunabhängige Bewilligung
erhielten und in sämtlichen Kantonen nach fünf Aufenthalts-
jahren unabhängig vom Bestand der Ehe in der Schweiz ver-
bleiben dürften. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht
stichhaltig, weil es sich dabei um wesentlich verschiedene
Situationen handelt. Bei einem vormals mit einem Schweizer
oder einem hier Niedergelassenen verheirateten Ausländer ist
die Beziehung zur Schweiz regelmässig anders geartet als bei
Ausländern, welche zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit
hier weilen.

           dd) Die Beschwerdeführer bringen vor, sie wür-
den im Vergleich zu einer kroatischen Invalidenrentenbezü-
gerin, welcher trotz kürzerer Erwerbstätigkeit die Aufent-
haltsbewilligung im Kanton Zürich verlängert worden sei,
rechtsungleich behandelt bzw. aufgrund ihrer Herkunft dis-
kriminiert. Das angefochtene Urteil hat sich mit diesem Vor-
bringen nicht befasst. Der Einwand stützt sich damit auf
eine nach Art. 105 Abs. 2 OG unzulässige Tatsachenbehauptung
(oben E. 1c), auf die nicht einzugehen ist, zumal nicht gel-
tend gemacht wird, dass und inwiefern die Nichtbehandlung
dieses Vorbringens gegen wesentliche Verfahrensbestimmungen
verstosse. Im Übrigen unterscheidet sich der angerufene Ver-
gleichsfall schon nach der Darstellung der Beschwerdeführer
vom vorliegenden, als es hier um die Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung einer alleinstehenden kroatischen

Staatsangehörigen geht, welche zwar nur sechs Jahre in der
Schweiz erwerbstätig war, eine Invalidenrente aber erst seit
1999 bezieht. Dies erlaubt den Schluss, dass - entgegen den
Behauptungen der Beschwerdeführer - die persönlichen Um-
stände und nicht die Nationalität der Betroffenen entschei-
dend waren, was die Anknüpfung an ein vom Diskriminierungs-
verbot verpöntes Kriterium ausschliesst.

           Im Übrigen verschafft das allgemeine Rechts-
gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV - soweit eine rechts-
ungleiche Rechtsanwendung geltend gemacht wird - für sich
allein keine (im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde)
legitimationsbegründende geschützte Rechtsstellung gemäss
Art. 88 OG (BGE 126 I 81 E. 3b S. 86; vgl. Walter Kälin,
Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl.,
Bern 1994, S. 238). Die Rüge der rechtsungleichen Handha-
bung des Gesetzes vermag damit ebenso wenig wie die Anru-
fung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV (vgl. dazu BGE 126
II 377 E. 4 S. 388) einen den Rechtsmittelweg der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 OG öffnenden Rechtsanspruch auf eine fremdenpoli-
zeiliche Bewilligung zu begründen.

           ee) Nach dem Gesagten liegt in der streitigen
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerde-
führer auch keine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 BV veran-
kerten Diskriminierungsverbots.

     3.- a) Damit ist nicht zu beanstanden, wenn das Ver-
waltungsgericht des Kantons Zürich - wenn auch mit etwas
knapper Begründung - im Ergebnis das Vorliegen eines Rechts-
anspruches verneint hat. Aus dem gleichen Grund ist dem-
zufolge auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht einzutreten (vgl. oben E. 2 Ingress).

        b) Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundes-
gerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen,
unter solidarischer Haftung (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Ver-
bindung mit Art. 153 sowie 153a OG). Auf die Zusprechung
einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159
Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den
Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.

     3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem
Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht
(4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 29. Januar 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: