Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.469/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


2A.469/2001/sch

Urteil vom 6. März 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

X.________, geboren 1965,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, Solothurnerstrasse
101, 4600 Olten,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstr. 2,
4410 Liestal,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Poststrasse 3, Postfach 64,
4410 Liestal.

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Basel-Landschaft vom

22. August 2001)
Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige X.________, geb. 1965, war in der Türkei in
lediglich religiös geschlossener Ehe (sog. Imam-Ehe) mit einer Landsfrau
verheiratet. Aus dieser Beziehung stammen vier Kinder: A.________, geb. 1.
September 1982, B.________, geb. 20. April 1983, C.________, geb. 2. Juni
1984, und D.________, geb. 13. April 1987. Im Jahre 1989 reiste X.________
als Asylbewerber in die Schweiz ein und liess die Kinder bei der Mutter in
der Türkei. Gegen die Ablehnung seines Asylgesuchs erhob er 1990 Beschwerde.
Am 27. August 1993 ehelichte er eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm die
Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: Fremdenpolizei),
welche zunächst eine Scheinehe angenommen hatte, 1995 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilte. Nach dem Rückzug der Beschwerde wurde sein
Asylverfahren im selben Jahr abgeschrieben. X.________ erhielt 1998 die
Niederlassungsbewilligung.

Im September 1999 ersuchte X.________ die Fremdenpolizei, seine Kinder aus
der Türkei für drei Monate besuchsweise in die Schweiz kommen lassen zu
dürfen. Ende Dezember 1999 reisten die Kinder mit Besuchervisa ein. Am 25./
28. Januar 2000 begehrte X.________ den Familiennachzug (Einbeziehung in die
Niederlassungsbewilligung) für die Kinder. Die Fremdenpolizei wies das Gesuch
am 18. Mai 2000 ab und setzte den Kindern eine Ausreisefrist. Die Beschwerden
an den Regierungsrat und an das Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft wurden am 8. Januar 2001 bzw. 22. August 2001 abgewiesen.

B.
Am 19. September 2001 hat X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2001 aufzuheben, den Kindern
A.________, B.________, C.________ und D.________ die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sowie das Bundesamt für
Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hat auf Vernehmlassung
verzichtet.

C.
Auf das mit Einreichung der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende
Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen hat der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 22. November 2001
verfügt, dass die Kinder bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens
nicht zur Ausreise verpflichtet sind.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von
fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch
einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) entscheidet die zuständige
Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem
Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf
Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht auf
eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm
einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 126 I 81 E. 1a S.
83; 124 II 361 E. 1a S. 363 f., mit Hinweisen).

Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in
der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
und noch nicht 18 Jahre alt sind. Die Kinder waren im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung, auf den es in diesem Zusammenhang ankommt (BGE 124 II 361
E. 4b S. 370; 120 Ib 257 E. 1f S. 262), noch nicht 18 Jahre alt. Die form-
und fristgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts als kantonal letztinstanzlicher Entscheid ist daher
zulässig (Art. 97 und 98 lit. g OG). Ob die begehrte Bewilligung verweigert
werden durfte, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der
materiellen Beurteilung (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266, mit Hinweisen).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Das Bundesgericht
wendet das Bundesrecht bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen
an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs.
1 in fine OG). Es kann die Beschwerde daher auch aus andern als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 121 II 473 E. 1b S.
477; 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis).

Im Fremdenpolizeirecht stellt das Bundesgericht auf die aktuellen
tatsächlichen und rechtlichen Umstände ab, ausser wenn eine richterliche
Behörde als Vorinstanz entschieden hat. Diesfalls gilt die Regelung von Art.
105 Abs. 2 OG, wonach das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts
gebunden ist, wenn die richterliche Vorinstanz diesen nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erhoben hat (BGE 124 II 361 E. 2a S. 365; 122 II 385
E. 2 S. 390). Da im vorliegenden Fall der angefochtene Entscheid durch ein
Gericht erging, gelangt Art. 105 Abs. 2 OG zur Anwendung.

2.
2.1Der Familiennachzug nach Art. 17 Abs. 2 ANAG soll das Leben in der
Familiengemeinschaft ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut verdeutlicht, dass
dabei die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie gemeint
ist: Verlangt wird ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern (Plural)
zusammenleben werden. Auch die innere Systematik von Art. 17 Abs. 2 ANAG geht
vom Zusammenleben mit Mutter und Vater aus. Die Nachzugsregelung ist daher
auf Familien zugeschnitten, in denen die (leiblichen) Eltern einen
gemeinsamen ehelichen Haushalt führen (BGE 126 II 329 E. 2a S. 330). Für
diese Fälle hat das Bundesgericht entschieden, dass innerhalb der allgemeinen
Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG der Nachzug jederzeit zulässig ist;
vorbehalten bleibt einzig das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Je länger mit der
Ausübung des Nachzugsrechts ohne sachlichen Grund zugewartet wird und je
knapper die verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit ist, umso eher kann ein
solcher vorliegen (BGE 126 II 329 E. 3b S. 333).

2.2 Sind die Eltern voneinander getrennt oder geschieden und hält sich der
eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es nicht
um die Zusammenführung einer Gesamtfamilie gehen. Insoweit besteht kein
bedingungsloser Anspruch auf Nachzug der Kinder (BGE 126 II 329 E. 2b S.
331): Hier führt der Umzug in die Schweiz nicht ohne weiteres zu einer
engeren Einbindung in die Familiengemeinschaft. Es wird vielmehr lediglich
eine Obhut durch eine andere ersetzt, ohne dass die Familie als Ganzes näher
zusammengeführt würde. In solchen Fällen setzt der spätere Nachzug daher
voraus, dass eine vorrangige Bindung zum in der Schweiz lebenden Elternteil
nachgewiesen ist und stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel eine
Änderung der Betreuungsverhältnisse, dieses Vorgehen rechtfertigen bzw.
gebieten (BGE 126 II 329 E. 3a S. 332). Dem stehen weder Art. 8 EMRK (SR
0.101) noch Art. 13 Abs. 1 BV entgegen: Diese Bestimmungen räumen
grundsätzlich nicht demjenigen Elternteil ein Recht auf Nachzug des Kindes
ein, der freiwillig ins Ausland gezogen ist, ein weniger enges Verhältnis zum
Kind hat als der andere Elternteil oder sonstige Verwandte, die für dieses
sorgen, und der seine bisherige Beziehung zum Kind - im bis anhin gewohnten
Rahmen - weiterhin pflegen kann (BGE 125 II 585 E. 2c S. 589; 124 II 361 E.
3a S. 366; vgl. Michele de Salvia, Compendium de la CEDH,
Kehl/Strassburg/Arlington 1998, Rz. 101 zu Art. 8 EMRK; zur Tragweite von
Art. 13 BV: BGE 126 II 377 E. 7 S. 394). Ein Nachzugsrecht des in der Schweiz
lebenden Elternteils bedingt auch gestützt auf Art. 8 EMRK, dass das Kind zu
diesem die vorrangige familiäre Beziehung unterhält und sich der Nachzug als
zu dessen Pflege notwendig erweist (BGE 125 II 585 E. 2c S. 589; 124 II 361
E. 3a und 4d S. 366 und 371, mit Hinweisen). Dabei kommt es nicht allein auf
die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich
eingetretene oder künftige Umstände wesentlich erscheinen (BGE 124 II 361 E.
3a S. 366; 122 II 385 E. 4b S. 392). Es ist zu prüfen, ob im Herkunftsland
alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die dem Kindeswohl
besser entsprechen; beispielsweise, weil dadurch bei schon älteren Kindern
vermieden werden kann, dass sie aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen
vertrauten Beziehungsfeld gerissen werden. Der in der Schweiz ansässige
Elternteil soll sein Kind umgekehrt aber auch nicht erst dann nachziehen
können, wenn es an einer alternativen Betreuungsmöglichkeit im Heimatland
überhaupt fehlt (BGE 125 II 633 E. 3a S. 640, mit Hinweisen). Die
Verweigerung der Bewilligung ist mit Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
vereinbar, wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selber
freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen
Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. ein
Wechsel sich nicht als zwingend erweist und die Fortführung bzw. Pflege der
bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 122
II 385 E. 4b S. 392 f., mit Hinweisen).

3.
3.1Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es habe sich eine
wesentliche Änderung in den Beziehungsverhältnissen ergeben, die eine Pflege
durch ihn notwendig mache. Die Kindesmutter sei "nicht mehr in der Lage bzw.
nicht mehr Willens", die Kinder weiter zu betreuen; sie habe in einer
notariell beurkundeten Erklärung (vom 20. Januar 2000) ausdrücklich auf die
Obhut über die Kinder verzichtet. Die Grossmutter väterlicherseits, die sich
um die Kinder gekümmert habe, nachdem sich die leibliche Mutter geweigert
habe, die Kinderbetreuung fortzusetzen, sei im Januar 1999 verstorben.
Psychische Probleme bei der Mutter hätten dazu geführt, dass die Beziehung
der Kinder zu ihr massiv gestört worden seien. Dadurch habe "sich das Gewicht
zu Gunsten des Beschwerdeführers" verschoben. Ausserdem hielten sich die
Kinder nun seit rund zwei Jahren in der Schweiz auf, was das
Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Bindung der Kinder zur Mutter und nicht zum
Vater als vorrangig angesehen. Ausserdem hat es die Notwendigkeit des
Nachzugs verneint.

3.2 Der Beschwerdeführer ist 1989 in die Schweiz eingereist und hat die
Kindesmutter, mit der er eine so genannte Imam-Ehe eingegangen war, samt den
vier gemeinsamen Kindern in der Heimat zurückgelassen. Letztlich gibt er
selber zu, dass, nachdem er die Heimat verlassen hatte, die Mutter bis 1999
die vorrangige Beziehung zu den Kindern unterhielt und sie betreute. Dies
soll ihn nach seiner eigenen Darstellung sogar davon abgehalten haben, die
Kinder vor 1999 zu Besuchsaufenthalten in die Schweiz zu holen, obwohl er
zwischen 1995 und 1997 für drei andere Personen Besuchervisa beantragt hatte.
Wenn der Beschwerdeführer sodann behauptet, die Grossmutter habe sich um die
Kinder gekümmert, nachdem sich die leibliche Mutter geweigert haben soll, die
Kinderbetreuung weiterhin zu übernehmen, erscheint der Vorhalt des
Verwaltungsgerichts berechtigt, er habe trotzdem bis Ende 1999 mit dem
Nachzugsgesuch zugewartet. Unwidersprochen geblieben ist weiter die Annahme
der Vorinstanzen, die Mutter habe nach dem Tod der Grossmutter im Januar 1999
die Betreuungsaufgabe bis zur Ausreise der Kinder Ende 1999 allein
wahrgenommen. Laut Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer nicht in
nachvollziehbarer Weise erläutert, weshalb er mit dem Gesuch bis Ende 1999
zuwartete. Er habe nicht bewiesen, dass die Beziehung der Kinder zu ihm
vorrangig sei. Zwar gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die
Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das
Verfahren durch eigenes Begehren einleitet und darin eigene Rechte geltend
macht. Angesichts der Schwierigkeiten der schweizerischen Behörden, im
Ausland Erhebungen durchzuführen, kommt der Mitwirkungspflicht erhebliche
Bedeutung zu. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die
vom Beschwerdeführer behaupteten persönlichen Umstände in seiner Heimat zu
(BGE 122 II 385 E. 4c/cc S. 394; 124 II 361 E. 2b S. 365).

Gemessen hieran ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, wonach die
vorrangige Beziehung der Kinder bis zu ihrer Einreise in die Schweiz zur
Mutter und nicht zum Vater bestand, nicht offensichtlich unrichtig (Art. 105
Abs. 2 OG). Das gleiche gilt für die Bemerkung der Vorinstanz, es sei nicht
erstellt, weshalb die Mutter die Betreuung der Kinder nicht mehr
gewährleisten könne und diese nun vom Vater übernommen werden müsse:

Zunächst erklärte der Beschwerdeführer, die Mutter möchte ein neues Leben
beginnen, einen Mann heiraten, wobei die Kinder im Wege stünden. Im Folgenden
behauptete er, die Mutter sei "psychisch und physisch so krank, dass sie sich
nicht mehr länger um die Kinder kümmern" konnte, weshalb zunächst die
Grossmutter die Betreuung habe übernehmen müssen. Wie erwähnt, betreute
jedoch nach dem Tod der Grossmutter wieder die Mutter allein die Kinder bis
zu deren Einreise im Dezember 1999. In zwei schriftlichen Erklärungen vom 20.
Januar 2000 und 2. Februar 2001 teilte die Kindesmutter ohne weitere
Begründung mit, sie möchte ihre Kinder nicht betreuen bzw. sie befinde sich
"in einer schwierigen Lage" und könne nicht zu den Kindern schauen. In einer
schriftlichen Erklärung vom 8. Februar 2001 führte sie - ohne eingehendere
Angaben - eine zwischen ihr und den Kindern bestehende Konfliktsituation an.
Anlässlich der schriftlichen Anhörung der Kinder im Verfahren vor dem
Regierungsrat im August 2000 erwähnten diese vor allem zwischen dem
Beschwerdeführer und der Mutter bestehende Unruhen, die das
Familienverhältnis gestört hätten. Gegenüber dem Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Basel-Landschaft beschwerten sich
die Kinder im Juni 2001 über mangelnde Fürsorge der Mutter; nachdem der Vater
1989 in die Schweiz ausgereist sei, soll sich die Mutter nicht mehr um sie
gesorgt und sie der Pflege durch die Grossmutter überlassen haben. Da der
Beschwerdeführer, der nach seinen eigenen Angaben den Kontakt zu seinen
Kindern in der Türkei aufrechterhalten hatte und sie dort besuchte und somit
über die tatsächlichen Verhältnisse im Bilde war, jedoch selber einräumt, die
vorrangige Beziehung der Kinder habe bis 1999 zur Mutter bestanden, durfte
das Verwaltungsgericht zulässigerweise davon ausgehen, dass es sich bei den
Unstimmigkeiten zwischen Mutter und Kinder um in der Entwicklungsphase der
Kinder nicht aussergewöhnliche Vorkommnisse handelte. Andernfalls hätte der
Beschwerdeführer wohl nicht bis Ende 1999 mit dem Nachzugsbegehren für die
Kinder zugewartet bzw. zuwarten dürfen. Mangels belegter stichhaltiger Gründe
ist eine Änderung der Betreuungsverhältnisse nicht anzunehmen. Insbesondere
sind die pauschalen Erklärungen der Mutter nicht geeignet, eine andere
Beurteilung herbeizuführen. Demnach ist die Annahme des Verwaltungsgerichts,
der Nachzug der Kinder sei Ende 1999 auch nicht notwendig gewesen, nicht zu
beanstanden.

3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, auch der Umstand, dass die Kinder seit
nun rund zwei Jahren in "intensiver Hausgemeinschaft" mit ihm lebten, sei zu
berücksichtigen.

3.3.1 Dies lehnte das Verwaltungsgericht ab. Der Beschwerdeführer habe die
besuchsweise Einreise der Kinder in missbräuchlicher Art und Weise beantragt,
indem er die Kinder mit Besuchervisa in die Schweiz geholt habe in der
Absicht, anschliessend ein Familiennachzugsgesuch zu stellen. Daher sei bei
der Beurteilung, ob die Bedingungen für einen Familiennachzug erfüllt seien,
von den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Einreise der Kinder in
die Schweiz, d.h. 1999, auszugehen.

Für seine Ansicht verweist das Verwaltungsgericht auf die Erwägung 4c/aa von
BGE 122 II 385. Dort hatte das Bundesgericht jedoch lediglich festgehalten,
dass die Betroffenen aus dem Umstand, dass sie nach illegaler Einreise seit
rund drei Jahren zusammenlebten, nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Es
hätten daher die tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der illegalen
Einreise "im Vordergrund" zu stehen. Damit hat das Bundesgericht aber nicht
gesagt, dass allein von den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der
Einreise auszugehen sei. Vielmehr hat es nur zum Ausdruck gebracht, dass
gewisse Umstände je nach Situation nicht ausschlaggebend sein können (vgl. in
diesem Sinne auch Urteile des Bundesgerichts 2A.257/2000 vom 2. Oktober 2000,
E. 2b, sowie 2A.145/1998 vom 26. Juni 1998, publ. in RDAT 1998 II Nr. 41 S.
150 E: 3c). Wie bereits in E. 2.2 ausgeführt, bleibt es dabei, dass
grundsätzlich auch nachträglich eingetretene oder künftige Umstände
wesentlich erscheinen können.

3.3.2 Der Beschwerdeführer hat zugegeben, zunächst Besuchervisa für die
Kinder im Hinblick auf den später gestellten Nachzugsantrag begehrt zu haben.
Er sei jedoch davon ausgegangen, dass sein Vorgehen rechtens sei.

Grundsätzlich hätte der Beschwerdeführer den Nachzugsantrag stellen müssen,
während sich seine Kinder noch in der Heimat befanden, bzw. hätten diese den
Ausgang des Bewilligungsverfahrens dort abwarten müssen; dies ist der vom
Gesetz vorgesehene Verfahrensablauf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.367/
2000 vom 4. Oktober 2000, E. 2b/bb). Besondere Gründe, die ein Abweichen
hievon rechtfertigen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht
(vgl. erwähntes Urteil vom 26. Juni 1998 in RDAT 1998 II Nr. 41 S. 150 E.
3c). Aus dem Umstand, dass die Kinder mit Besuchervisa eingereist sind, kann
nicht gefolgert werden, sie dürften für die Dauer des danach eingeleiteten
Verfahrens in der Schweiz bleiben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
ist auch nicht erheblich, dass er den Nachzugsantrag schon kurz nach Beginn
des Besuchsaufenthaltes gestellt hat. Ebensowenig kommt es darauf an, ob
bereits ein entsprechender Antrag abgelehnt worden war oder nicht. Zudem
haben die Behörden von Anfang an verlangt, dass die Kinder nach Ablauf der
Besuchervisa ausreisen und den Ausgang des Bewilligungsverfahrens im Ausland
abwarten. Auch das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge des
Beschwerdeführers ab, den Kindern für die Dauer des Bewilligunsverfahrens den
Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.

Damit kann dem Umstand, dass die Kinder rund zwei Jahre mit dem
Beschwerdeführer in der Schweiz gelebt haben, unter Beachtung der gesamten
Erwägungen hier keine entscheidende Bedeutung zukommen. Ansonsten würden im
Übrigen diejenigen benachteiligt, die ordnungsgemäss ein Nachzugsgesuch
stellen und sich dabei an die Auflagen der Behörden halten. Ob der vom
Verwaltungsgericht gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf des
Rechtsmissbrauchs zutrifft, kann hierbei offen gelassen werden.

3.4 Zwar ist für die Frage des Eintretens auf ein Gesuch um Familiennachzug
gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG grundsätzlich auf das Alter der Kinder im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262
f.). Bei der Prüfung der materiellen Rechtslage darf indes - ebenso bei dem
auf Art. 8 EMRK gestützten Nachzugsfall - berücksichtigt werden, dass zwei
Töchter im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheids das 18.
Lebensjahr vollendet hatten und der Sohn kurz vor der Volljährigkeit stand.
Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Vater wurde nicht geltend gemacht
und ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen bedürfen diese, wenn
überhaupt, nicht mehr ständig einer persönlichen Betreuung wie ein Kind (vgl.
BGE 124 II 361 E. 4b S. 370). Zwar ist die jüngste Tochter erst 15 Jahre alt.
Nach dem Gesagten kann sie aber noch von der Mutter in der Heimat betreut
werden. Dass der Heimatort seit rund sieben Jahren teilweise zerstört sein
soll, ist vorliegend nicht von Belang, nachdem es den Kindern offenbar
möglich war, dort jahrelang mit der Mutter zu leben. Zudem kann der
Beschwerdeführer seinen Kindern von der Schweiz aus die notwendige
Unterstützung zukommen lassen. Den Kindern des Beschwerdeführers, die ihre
Wurzeln schwerpunktmässig in der Türkei haben, ist es zuzumuten, weiterhin in
diesem Land zu leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.438/2000 vom 8.
Januar 2001, E. 2b). Die Rückkehr der Kinder in die Türkei hindert den
Beschwerdeführer schliesslich unstreitig nicht daran, seine persönlichen
Beziehungen zu ihnen mindestens im gleichen Umfange wie vor ihrer Einreise in
die Schweiz zu pflegen. Demnach kann vorliegend weder aus Art. 17 Abs. 2 Satz
3 ANAG noch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ein Anspruch auf
Familiennachzug durchgesetzt werden.

4.
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen
Gehörs stossen ins Leere (vgl. dazu BGE 125 I 127 E. 6c/cc in fine S. 135,
417 E. 7b S. 430): Das Verwaltungsgericht ist zu Gunsten des
Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass er seine Kinder regelmässig in der
Türkei besucht hat. Daher war es nicht gehalten, ihm Gelegenheit zur Vorlage
von Beweisen für seine Besuchsaufenthalte zu geben. Wie der Beschwerdeführer
sodann selber festhält, handelt es sich beim Urteil des Zivilgerichts
Pazarcik vom 12. Juli 2001 nicht um die Übertragung des Sorgerechts auf ihn,
sondern lediglich um die Feststellung seines bereits bestehenden Sorgerechts
für die Kinder; das Sorgerecht der Mutter wird davon nicht berührt; eine
Änderung der Verhältnisse trat dadurch also offenbar nicht ein. Insoweit
kommt diesem Entscheid vorliegend keine Bedeutung zu und er konnte im
Ergebnis als unbeachtlich behandelt werden. Fehl geht auch der Einwand, das
Verwaltungsgericht habe Beweismittel, die erst nach der Einreise der Kinder
erhältlich gemacht worden seien, bei seiner Beurteilung ausser Acht gelassen
und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Vielmehr hat die Vorinstanz
auch die erwähnten Beweismittel berücksichtigt, diese indessen entsprechend
seinem zu Grunde gelegten Ausgangspunkt gewertet (vgl. obige E. 3.3.1). Darin
liegt aber nicht bereits eine unrichtige Sachverhaltsfeststelllung.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: