Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.463/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


2A.463/2001

             II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             ***********************************

                      18. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller und
Gerichtsschreiber Uebersax.

                          ---------

                          In Sachen

A.________,

                            gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 2. Kammer,

                         betreffend
      Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung
                     (Familiennachzug),

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) Mit Beschluss vom 29. August 2001 trat das Ver-
waltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, auf eine bei
ihm erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zusammenhang
mit der Verweigerung einer ausländerrechtlichen Anwesenheits-
bewilligung für den mazedonischen Staatsangehörigen
K.________, den Sohn von A.________, nicht ein. Zur Begrün-
dung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es
bestehe kein Anspruch auf Bewilligung, was die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde ausschliesse. In der Rechtsmittelbelehrung
wurde darauf hingewiesen, die gleiche Voraussetzung gelte
auch für eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht.

        b) Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom
8. Oktober 2001 beantragt Femin A.________, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und seinem Sohn K.________ den
Familiennachzug zu bewilligen. Der Aufenthalt sei jedenfalls
vorsorglich bis zum Beschwerdeentscheid zu erlauben, und es
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

     2.- a) Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen die
Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung nur dann
zulässig, wenn darauf ein Anspruch besteht. Ein solcher kann
sich aus Gesetz oder Staatsvertrag ergeben (vgl. Art. 4 ANAG;
BGE 126 II 335 E. 1a S. 337 f., 377 E. 2 S. 381, 425 E. 1 S.
427). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 17 Abs. 2
ANAG sowie Art. 8 EMRK.

        b) Art. 17 Abs. 2 ANAG setzt für einen Anspruch auf
Bewilligung voraus, dass der hier lebende nachzugswillige El-
ternteil über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Am

2. Februar 2000, im hier massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262), war der Sohn
des Beschwerdeführers zwar noch nicht ganz 18 Jahre alt, der
Beschwerdeführer hatte aber lediglich die Aufenthaltsbewil-
ligung. Als er am 12. März 2001 die Niederlassungsbewilligung
erhielt, war sein Sohn bereits mehr als 18 Jahre alt. Damit
entfällt ein Anspruch auf Bewilligung gestützt auf Art. 17
Abs. 2 ANAG.

        c) Für einen Anspruch aus Art. 8 EMRK kommt es auf
die Situation im Zeitpunkt der Behandlung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde an (vgl. ebenfalls BGE 120 Ib 257 E. 1f S.
262). Volljährige nahe Angehörige bzw. Kinder von in der
Schweiz niedergelassenen Ausländern können sich nur dann auf
Art. 8 EMRK - bzw. nunmehr auch auf Art. 13 BV - berufen,
wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl.
dazu BGE 120 Ib 257; 115 Ib 1). Dafür gibt es im vorliegenden
Fall keine genügenden Anhaltspunkte. Insbesondere vermag die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte finanzielle Unselbst-
ständigkeit des Sohnes K.________ keine massgebliche Abhän-
gigkeit zu begründen, können die finanziellen Leistungen doch
auch in die Heimat überwiesen werden. Dass die persönliche
Abhängigkeit aussergewöhnlich wäre, wird zwar behauptet, aber
nicht belegt; es gibt dafür auch keine Anhaltspunkte.

        d) Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde als unzulässig.

     3.- Schliesslich kann die Eingabe auch nicht als staats-
rechtliche Beschwerde entgegengenommen werden. Mangels eines
Anspruchs auf Bewilligung ist der Beschwerdeführer zur Er-
hebung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert
(BGE 121 I 267 E. 2 S. 268, mit Hinweisen), auch nicht, so-
weit er sich auf Art. 8, 9 und 29 BV beruft (vgl. insbes. BGE

126 I 81). Die staatsrechtliche Beschwerde gegen einen kan-
tonalen Entscheid, mit welchem eine fremdenpolizeiliche Be-
willigung, auf die kein Anspruch besteht, verweigert wird,
ist lediglich zulässig, soweit die Verletzung von Partei-
rechten geltend gemacht wird, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt (so genannte Star-Praxis; BGE
114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 123 I 25 E. 1, mit Hinweisen).
Eine solche Rüge erhebt der Beschwerdeführer indessen nicht.

     4.- a) Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig,
weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG
ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist. Ergän-
zend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).

        b) Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl.
Art. 152 Abs. 1 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang wird
der Beschwerdeführer damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1,
Art. 153 und 153a OG).

        c) Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
vorsorgliche Massnahme gegenstandslos.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:
               (im Verfahren nach Art. 36a OG)

     1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

     2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wird abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
2. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

                        -------------

Lausanne, 18. Oktober 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: