Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.457/2001
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2A.457/2001/kro/mks

Urteil vom 4. März 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter
Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

Steuerverwaltung des Kantons Glarus, Hauptstrasse 11, 8750 Glarus,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ Familienstiftung, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die
Treuhandgesellschaft Altorfer, Duss und Beilstein, Seefeldstrasse 17,
Postfach, 8034 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, Spielhof 1, 8750 Glarus

Direkte Bundessteuer 1998

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 20. September 2001)
Sachverhalt:

A.
Am 28. Dezember 1922 errichtete X.________ die X.________ Familienstiftung
(im folgenden Sachverhalt: Stiftung) im Sinne von Art. 335 ZGB. Gemäss
Stiftungsurkunde hatte diese den Zweck, den Familiennachkommen Beiträge zu
ihrem Lebensunterhalt zu liefern, die Kosten der Ausstattung, der Erziehung
und beruflichen Ausbildung der minderjährigen Benefiziare ganz oder teilweise
zu tragen sowie das wirtschaftliche Fortkommen der Bedachten im Bedarfsfalle
zu sichern und zu erleichtern.

Im Jahre 1998 richtete die Stiftung jedem der vier Familienstämme Fr.
70'500.-- (insgesamt Fr.  282'000.--) aus. Zum 75-jährigen Jubiläum der
Stiftung wurde die Versammlung der Anteilsberechtigten erweitert und
anlässlich einer Kreuzfahrt abgehalten; deren Kosten im Betrag von Fr.
114'240.-- wurden durch die Stiftung getragen. Ebenfalls aus Anlass des
Jubiläums wurde die Erarbeitung einer Familienchronik in Auftrag gegeben; der
entsprechende Aufwand betrug Fr. 41'199.--.

In der Steuererklärung 1998 für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die
direkte Bundessteuer deklarierte die Stiftung einen steuerbaren Reingewinn
von Fr. 1'042'124.--, entsprechend dem in ihrer Erfolgsrechnung für das Jahr
1998 ausgewiesenen Nettogewinn. In der Erfolgsrechnung wurden die erwähnten
Aufwendungen im Gesamtbetrag von Fr. 437'439.-- als zweckgebundener Aufwand
zum Abzug gebracht.

B.
Am 9. September 1999 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Glarus der
Stiftung die definitive Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1998. Der
steuerbare Reingewinn wurde unter Aufrechnung des zum Abzug gebrachten
Aufwandes von 437'439.-- festgesetzt auf Fr. 1'479'500.--

Die Einsprache der Stiftung gegen diese Veranlagung wies die Steuerverwaltung
des Kantons Glarus mit Entscheid vom 21. Oktober 1999 ab. Begründet wurde der
Einspracheentscheid mit dem Hinweis auf Ziffer 2.2 der Wegleitung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Steuererklärung für Vereine, Stiftungen
und übrige juristische Personen für die Steuer- und Berechnungsperiode 1998
(Formular 7a-1998).

C.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess die gegen den
Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde der Stiftung mit Urteil vom 20.
September 2001 teilweise gut und setzte den steuerbaren Reingewinn der
Stiftung für die direkte Bundessteuer 1998 auf Fr. 1'197'563.-- fest. Es
erachtete die Zuwendungen an die vier Familienstämme von insgesamt Fr.
282'000.-- als geschäftsmässig begründeten Aufwand.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Oktober 2001 beantragt die
Steuerverwaltung des Kantons Glarus dem Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 20. September 2001 aufzuheben und den steuerbaren
Ertrag der X.________ Familienstiftung  auf Fr. 1'479'500.-- festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus beantragt unter Verweisung auf die
Begründung des angefochtenen Entscheides, die Beschwerde abzuweisen.

Die X.________ Familienstiftung beantragt ebenfalls, die Beschwerde
abzuweisen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, den steuerbaren Ertrag der
Stiftung - unter Aufrechnung des zweckgebundenen Aufwandes von Fr. 437'439.--
- auf Fr. 1'479'500.-- festzulegen und diesen mit 4,25% zu besteuern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid,
der gemäss Art. 146 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.
Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden kann. Die Beschwerdelegitimation steht auch
der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu. Auf ihre frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2 In Abgabestreitigkeiten ist das Bundesgericht bei Beschwerden wegen
Verletzung von Bundesrecht oder unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des Sachverhaltes  weder an die Rechtsbegehren der Parteien noch an deren
Begründung gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).

2.
Die Beschwerdegegnerin ist eine im Jahre 1922 errichtete Familienstiftung im
Sinne von Art. 335 und Art. 80 ff. ZGB. Familienstiftungen wurden vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer am 1. Januar
1995 grundsätzlich als eigenständige Steuersubjekte anerkannt und für ihr
Einkommen nach denselben Regeln besteuert wie natürliche Personen, für das
Vermögen mit einer Ergänzungssteuer (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des
Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer; BdBSt).
Seither unterliegen sie - auf Bundesebene - als juristische Personen der
Gewinnsteuer auf dem Reingewinn (Art. 49 Abs. 1 lit. b, Art. 57 DBG);
gegenüber den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, bei welchen die
Gewinnsteuer 8,5% des Reingewinns beträgt, gelangen Stiftungen in den Genuss
eines reduzierten Satzes von 4,25% des Reingewinns, soweit dieser Fr.
5'000.-- übersteigt (Art. 71 DBG).

Stiftungen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der
Steuerpflicht befreit (Art. 56 lit. g DBG). Diese Steuerbefreiung gilt
indessen nicht für Familienstiftungen, die zwar ebenfalls einen idealen Zweck
verfolgen, aber auf Grund der gesetzlichen Beschränkung von
Stiftungsleistungen auf eine Familie nicht als gemeinnützig zu betrachten
sind (Thomas Koller, Stiftungen und Steuern, in: Die Stiftung in der
juristischen und wirtschaftlichen Praxis, Zürich 2001, S. 73; Harold
Grüninger, Steuerfragen zur schweizerischen Stiftung,  S. 120 f., in: Die
Stiftung, Zürich 2000).

3.
3.1Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art.
58 DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des
Saldovortrages des Vorjahres (lit. a), aller vor Berechnung des Saldos der
Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur
Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b),
sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss
der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c).

3.2 Streitig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin als Familienstiftung die Leistungen an die vier
Familienstämme von insgesamt Fr. 282'000.-- als geschäftsmässig begründeten
Aufwand vom Gewinn abziehen kann.

Nicht im Streit und damit nicht zu prüfen ist - auch nach Auffassung der
Beschwerdegegnerin (Vernehmlassung Ziff. 1c, S. 3) - die steuerliche
Behandlung der Zuwendungen bei den Destinatären.

Nicht angefochten ist ferner sowohl die grundsätzliche steuerrechtliche
Anerkennung der Beschwerdeführerin als Familienstiftung als auch die
Qualifizierung der Aufwendungen für die Erstellung einer Familienchronik
sowie der Kosten für die Kreuzfahrt als nicht geschäftsmässig begründeter
Aufwand.

3.3 Bereits nach der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Regelung war das
steuerbare Reineinkommen einer Stiftung anhand einer Art Betriebsrechnung für
ihre nach dem statutarischen Zweck ausgeübte Tätigkeit zu bemessen, in der
einerseits nebst ihren allfälligen Erträgen aus Kapitalanlagen und aus der
Ausübung eines kaufmännisch geführten Gewerbes auch Einkünfte aus der ihrem
Zweck entsprechenden Tätigkeit als Roheinkommen gutzuschreiben und
andererseits die Aufwendungen für die Erzielung des Roheinkommens sowie
insbesondere auch für die Verfolgung des statutarischen Zweckes als Aufwand
zu belasten waren (BGE 113 Ib 13 E. 9a, S. 20 f.). Zum abzugsfähigen Aufwand
der Stiftung gehörten als geschäftsmässig begründete Unkosten alle Auslagen,
die der Erfüllung des Stiftungszweckes dienten bzw. in pflichtgemässer
Verfolgung des Stiftungszweckes erfolgten. Dieser Stiftungszweck war als
eigentlicher Geschäftszweck der Stiftung anerkannt (Beat Scheiwiller, Die
Besteuerung der Vereine und Stiftungen für ihr Einkommen und Vermögen, Diss.
Zürich 1982, S. 121 f.). Da eine Familienstiftung ohne Vermögensgrundlage
nicht bestehen kann, wurde das Vermögen der Stiftung auch als
Geschäftsvermögen betrachtet ( Beat Scheiwiller, a.a.O., S. 113).

Die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene neue Bestimmung von Art. 58 Abs. 1
lit. b DBG entspricht im Wesentlichen Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt, wo von
geschäftsmässig nicht begründeten Unkosten die Rede war, weshalb sich mit der
Neuerung bezüglich der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen keine
grundlegende materielle Änderung ergeben hat (Peter Brülisauer/Stephan Kuhn,
Art. 58 N 51, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2a,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Hrsg. Martin Zweifel/Peter
Athanas). Auch nach der neuen Regelung sind sämtliche Aufwendungen, welche
mit der normalen oder der kaufmännischen Tätigkeit der Stiftung als
juristischer Person zusammenhängen, als geschäftsmässig begründet
anzuerkennen (Hans Wipfli, Besteuerung der Vereine, Stiftungen und übrigen
juristischen Personen, Diss. Basel 2000, S. 253).

3.4 Die handelsrechtliche Erfolgsrechnung bildet Ausgangspunkt und Grundlage
zur Ermittlung des Reingewinns der juristischen Personen im Sinne von Art. 58
DBG. Der Reingewinn besteht im Überschuss sämtlicher Vermögenszugänge über
sämtliche Vermögensabgänge einer Rechnungsperiode; es ist dies der sogenannte
Vermögensstandsgewinn, das heisst die Differenz zwischen dem Eigenkapital zu
Beginn und jenem am Ende des Geschäftsjahres (Ernst Blumenstein/Peter Locher,
System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 171). Der Besteuerung ist
indessen nicht dieser  "willkürliche" handelsrechtliche Gewinn, sondern der
unter Berücksichtigung allfälliger steuerrechtlicher Korrekturen ermittelte
tatsächliche Gewinn zu Grunde zu legen, damit eine Besteuerung nach der auch
aufgrund von Art. 127 BV gebotenen tatsächlichen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit erfolgt und der Grundsatz der Allgemeinheit und
Gleichmässigkeit der Besteuerung Beachtung findet (Ernst Blumenstein/ Peter
Locher, S. 171; Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, Art. 58 N 37). Eine solche
steuerrechtliche Korrektur findet sich in Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, wonach
alle vor Berechnung des Saldos ausgeschiedenen Teile des
Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem
Aufwand verwendet werden, für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns
aufzurechnen sind. Dabei ist es Sache der steuerpflichtigen  juristischen
Person, die steuermindernden Tatsachen zu beweisen (Peter Brülisauer/Stephan
Kuhn, Art. 58 N 52). Neben den in Art. 59 DBG ausdrücklich erwähnten
Beispielen von geschäftsmässig begründeten Aufwendungen ist generell nur
jener Aufwand abzugsfähig, welcher einem geschäftlichen Zweck dient. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang
zwischen Aufwendung und Geschäftsbetrieb besteht. Der Zweck des Unternehmens
bestimmt dabei im Wesentlichen die Unternehmenstätigkeit, mit welcher die
Aufwendung im Zusammenhang stehen muss; nicht erforderlich ist, dass die im
Interesse des Unternehmens vorgenommene Aufwendung tatsächlich notwendig war
(Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, Art. 58 N 55).

Massgebend für die Frage der geschäftsmässigen Begründetheit einer Aufwendung
ist daher der als Geschäftszweck zu betrachtende Zweck der Familienstiftung,
denn diese hat bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit stets die gesetzlichen
Zweckschranken von Art. 335 Abs. 1 ZGB zu beachten (Hans Michael Riemer,
Unternehmensstiftungen, S. 179; in: Die Stiftung in der juristischen und
wirtschaftlichen Praxis, Zürich 2001). Als geschäftsmässig begründet kann ein
Aufwand bei der Familienstiftung deshalb nur gelten, wenn dieser bei einer
geschäftlichen Tätigkeit im Rahmen des zivilrechtlich zulässigen
Stiftungszweckes anfällt.

4.
4.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil davon aus, die
Beschwerdegegnerin bezwecke - wie andere Familienstiftungen auch - die
Sicherung des wirtschaftlichen Fortkommens der Angehörigen. Leistungen an die
Destinatäre erfolgten in Erfüllung einer der Stiftung auferlegten
Rechtspflicht und dienten klar der Zweckerfüllung der Familienstiftung. Sie
hätten deshalb als abzugsfähig zu gelten. Die Zuwendungen an die
Familienstämme bildeten somit für die direkte Bundessteuer geschäftsmässig
begründeten Aufwand und seien vom steuerbaren Ertrag der Stiftung absetzbar.
Da diese Zuwendungen bei den Empfängern nicht steuerfrei seien, käme es zu
einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung, wenn die Leistungen der Stiftung
bei dieser nicht abzugsfähig wären; im Gegensatz zur Besteuerung von
Aktiengesellschaften und anderen Kapitalgesellschaften entspreche eine solche
wirtschaftliche Doppelbelastung jedoch kaum dem Willen des Gesetzgebers.

4.2 Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, die
Beschwerdegegnerin könne einerseits als Familienstiftung ihre Leistungen an
die Destinatäre nicht als geschäftsmässig begründeten Aufwand abziehen;
andererseits seien diese Leistungen beim Empfänger - jedenfalls bei der
direkten Bundessteuer - nicht einkommenssteuerpflichtig. Beim Bund entfalle
gemäss Art. 24 DBG auch eine Schenkungssteuerpflicht für diese Zuwendungen.
Eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung auf Bundesebene liege deshalb nicht
vor.

4.3 Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung erachtet die Zuwendungen bzw.
Leistungen von Familienstiftungen bei der Stiftung  nicht als geschäftsmässig
begründeten Aufwand, weshalb diese nicht zum Abzug gebracht werden könnten.
Sie seien demzufolge bei den Destinatären an ihrem Wohnsitz auch nicht als
Einkommen zu besteuern. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf ihre
Wegleitung zur Steuererklärung für Vereine, Stiftungen und übrige juristische
Personen für die Steuerperiode 1998, die den Lehrmeinungen von Känzig und
Masshardt folge.

4.4 Die Beschwerdegegnerin hält dafür, die Wegleitung der Eidgenössischen
Steuerverwaltung beruhe noch auf der am 1. Januar 1995 abgelösten früheren
Regelung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen von Familienstiftungen und
widerspreche damit der geltenden gesetzlichen Regelung. Die Zuwendungen einer
Familienstiftung an ihre Destinatäre stellten im System der
Reingewinnbesteuerung für die Stiftung statutenmässig begründete
Vermögensabgänge dar, die als Aufwand der juristischen Person zu
berücksichtigen seien; deren Vermögensstandsgewinn - als Überschuss
sämtlicher Vermögenszugänge und Vermögensabgänge - falle entsprechend
geringer aus. Diese Aufwendungen seien geschäftsmässig begründet, wenn sie
mit dem Wirkungsbereich der Stiftung in einem sachlichen Zusammenhang
stünden. Für eine enge Betrachtungsweise, wonach nur jene Aufwendungen, die
unmittelbar dem Stiftungszweck dienten, abzugsfähig seien, finde sich im
Gesetz keine Grundlage. Auch bei einer solchen Betrachtungsweise seien die
Zuwendungen geschäftsmässig begründeter Aufwand, da die Leistungen an die
Destinatäre dem in der Stiftungsurkunde niedergelegten Zweck entsprächen; sie
seien geradezu geboten, da sie weder aus freiem Willen noch mit
Schenkungswillen, sondern in Erfüllung einer der Stiftung auferlegten
Rechtspflicht erfolgten. Wie die Zuwendungen im Übrigen beim Empfänger
steuerlich zu erfassen seien, sei für ihre Besteuerung rechtlich ohne Belang.

4.5 Die Familienstiftung unterscheidet sich von der gewöhnlichen Stiftung
dadurch, dass ihr Destinatärkreis gemäss dem Willen des Stifters auf die
Angehörigen einer einzigen, bestimmten Familie beschränkt ist. Zu diesen sind
nur die durch Blutsverwandtschaft, Ehe oder Adoption verbundenen Personen zu
zählen (Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, Systematischer Teil N 109).
Eine Familienstiftung kann nach der abschliessenden Aufzählung in Art. 335
Abs. 1 ZGB nur errichtet werden zur Bestreitung der Kosten der Erziehung,
Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen
Zwecken. Es geht in allen Fällen darum, den zum Kreise der Begünstigten
gehörenden Familienangehörigen in bestimmten Lebenslagen (im Jugendalter, bei
Gründung eines eigenen Hausstandes oder einer eigenen Existenz, im Falle von
Not) zur Befriedigung der sich daraus ergebenden besonderen Bedürfnisse
finanzielle Hilfe zu leisten. Mit ähnlichen Zwecken können nur solche gemeint
sein, die ebenfalls darin bestehen, den Familienmitgliedern in bestimmten
Lebenslagen die materielle Hilfe zu gewähren, die in diesen Lagen nötig oder
doch wünschbar erscheint (BGE 108 II 393 E. 6a).

Die gesetzliche Zweckumschreibung sollte die uneingeschränkte wirtschaftliche
Sicherung der Familienangehörigen auf Generationen hinaus verhindern (BGE 71
I 265 E. 1), indem eine klare Unterscheidung getroffen wurde zwischen der
ideale Zwecke verfolgenden Familienstiftung und dem unzulässigen,
wirtschaftlichen Zwecken dienenden Familienfideikommiss im Sinne von Art. 335
Abs. 2 ZGB. Dieser stellte ein Sondervermögen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit des jeweiligen Inhabers oder Nutzungsberechtigten dar,
dem zwar voraussetzungslos der Genuss des betreffenden Vermögens zukam, aber
belastet mit der Auflage, dieses zu erhalten und bei seinem Tod seinem
Rechtsnachfolger innerhalb der Familie zu überlassen. Der Ertrag des
Vermögens von Familienstiftungen hingegen steht den Destinatären im
Bedürfnisfalle beziehungsweise nur für einen bestimmten Zweck (bspw.
Linderung der Armut oder der wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und Alter,
der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse im Zusammenhang mit der
Berufsausbildung) zu (Hans Michael Riemer, N 133; vgl. auch Thomas
Sprecher/Ulysses von Salis-Lütolf, Die schweizerische Stiftung, Zürich 1999,
Ziff. 250).

Den Familienangehörigen ohne besondere Voraussetzungen dieser Art den Genuss
des Stiftungsvermögens oder der Erträgnisse desselben zu verschaffen, ist
unzulässig. Familienstiftungen, die den Familienangehörigen die Erträgnisse
oder gar die Substanz des Stiftungsvermögens oder andere durch das
Stiftungsvermögen vermittelte Vorteile ohne besondere, an eine bestimmte
Lebenslage anknüpfende Voraussetzungen einfach deswegen zukommen lassen, um
ihnen eine höhere Lebenshaltung zu gestatten und das Ansehen der Familie und
ihrer Mitglieder zu mehren, widersprechen dem Verbot von
Familienfideikommissen (BGE 108 II 393 E. 6a). Sollen die Berechtigten die
Erträge des Stiftungsvermögens ohne besondere Voraussetzungen zur beliebigen
Verwendung beziehen, so handelt es sich um eine nach Art. 335 Abs. 1 ZGB
unzulässige Genuss- und Unterhaltsstiftung (BGE 73 II 81 E. 5).

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Zweckbestimmung eng auszulegen,
indem die Familienstiftung nur zum Zwecke der Erziehung und der
Armenunterstützung von Familienangehörigen als zulässig erachtet wurde; dem
Wunsch, sie auch für die Ausstattung heiratsfähiger Töchter zuzulassen, wurde
mit der Erweiterung des möglichen Zweckes auf "ähnliche" Zwecke Rechnung
getragen; damit sollten allgemein im materiellen und wirtschaftlichen
Interesse der Familie liegende Zwecke ausgeschlossen werden.

Die grundlegende Bedeutung der Zweckumschreibung von Art. 335 Abs. 1 ZGB
liegt somit in der Unzulässigkeit von voraussetzungslosen Leistungen für den
allgemeinen Lebensunterhalt einer Familie (BGE 71 I 265; Hans Michael Riemer,
N 140 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Insbesondere
soll verhindert werden, dass die Familienstiftung zwecks blosser
Vermögensanlage benutzt wird (Beat Scheiwiller, S. 81).

4.6 Diese ideale Zweckbestimmung der Familienfürsorge (Hans Wipfli, S. 113)
in bestimmten Bedarfssituationen (Beat Scheiwiller, S. 85) verbietet somit
von vornherein eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Bestimmung
der Abzugsfähigkeit von Vermögensabgängen, wie sie die Beschwerdegegnerin
vertritt.

Zuwendungen der Stiftung an Destinatäre gehören deshalb nur dann nicht zum
steuerbaren Gewinn, sofern sie noch im Rahmen des zulässigen Stiftungszweckes
liegen. Werden indessen entgegen der gesetzlichen idealen Zweckbeschränkung
trotzdem  voraussetzungslose wirtschaftliche Leistungen an die Destinatäre
für deren allgemeinen Lebensunterhalt ausgerichtet, können diese nicht als
geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt werden. Es handelt sich um
blosse Ertrags- bzw. Gewinnverwendung (vgl. Beat Scheiwiller, S. 125).

4.7 Nach der unbestrittenen Darstellung im angefochtenen Urteil wurden die in
Frage stehenden Zuwendungen von je Fr. 70'500.-- gleichmässig an die
jeweiligen Angehörigen der vier Familienstämme ausgerichtet. Anhaltspunkte
dafür, dass diese Leistungen im Zusammenhang mit einer besonderen Lebenslage
gestanden hätten, werden weder von der Vorinstanz noch von der
Beschwerdegegnerin angeführt. Die Vorinstanz führt dazu bloss aus, die
Stiftung bezwecke - wie andere Familienstiftungen auch - die Sicherung des
wirtschaftlichen Fortkommens der Angehörigen, weshalb die Leistungen an die
Destinatäre klar in Zweckerfüllung der Familienstiftung erfolgten.
Dem kann nach dem Ausgeführten und mit Blick auf den Stiftungszweck nicht
zugestimmt werden. Gemäss dem in der Stiftungsurkunde festgelegten Zweck
sollen das Stiftungsgut und seine Erträgnisse den Benefiziaren Beiträge zu
ihrem Lebensunterhalt liefern, die Kosten der Ausstattung, der Erziehung und
beruflichen Ausbildung der minderjährigen Benefiziare ganz oder teilweise
tragen, sowie das wirtschaftliche Fortkommen der Bedachten im Bedarfsfall
sichern und erleichtern. Die zuständigen Organe der Stiftung haben in "jedem
Fall, in welchem das Stiftungsgut bzw. dessen Erträgnisse durch Benefiziare
angesprochen werden will", die "bezügliche Situation" zu prüfen und vor allen
Dingen da helfend einzugreifen, wo dies durch die Umstände am meisten
gerechtfertigt erscheint (Ziffer II der Satzungen).

Dieser an sich zulässige Stiftungszweck wird durch die Richtlinien für das
Kuratorium in Bezug auf die Verwendung der Stiftungserträge in unzulässiger
Weise ausgedehnt, indem die Erträge regelmässig mit Abschluss der
Jahresrechnung unter die anteilsberechtigten Stämme (jeder direkte Nachkomme
des Stifters bildete einen Stamm) verteilt werden (Ziff. 4). Dabei haben alle
anteilsberechtigten Stämme gleichen Anspruch auf je eine Quote der
Stiftungserträgnisse, wobei offensichtlich Jahresquoten gemeint sind (Ziff.
3).

Im vorliegenden Fall wurden die in Frage stehenden Zuwendungen denn auch
allein aufgrund der Familienzugehörigkeit voraussetzungslos und gleichmässig
nach Familienstämmen an die Destinatäre ausgerichtet, ohne dass diese
aufgrund einer besonderen Lebenslage einer finanziellen Unterstützung
bedurften; dies wird jedenfalls nicht geltend gemacht. In ihrer Einsprache
gegen die Veranlagung hat die Beschwerdegegnerin zudem vorgebracht, ihre
sämtlichen Leistungen an die Destinatäre seien durch diese seit Jahrzehnten
als steuerpflichtiges Einkommen deklariert worden. In ihrer Beschwerde an die
Vorinstanz hat sie ergänzt, ihre Zuwendungen an die Destinatäre erbringe sie
nicht in Erfüllung einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht; diese seien
nicht als (gemäss Art. 24 lit. d und e DBG einkommenssteuerfreie)
familienrechtliche Unterhaltsleistungen zu verstehen.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin
während Jahrzehnten regelmässig Leistungen an die Destinatäre erbracht hat,
die nicht an eine bestimmte besondere Lebenssituation, in welcher diese auf
finanzielle Hilfe angewiesen waren, gebunden waren. Die Zuwendungen waren
somit lediglich Beiträge ohne besondere Zweckbestimmung für den allgemeinen
Lebensunterhalt oder zur blossen Verbesserung des jeweiligen Lebensniveaus
aller Begünstigten (vgl. BGE 108 II 393 E. 6d; 71 I 265 E. 2), für welche ein
Abzug vom Reingewinn ausgeschlossen ist.

5.
5.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen und
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. In Anwendung von Art. 114 Abs.
2 OG ist der steuerbare Reingewinn der Beschwerdeführerin für die direkte
Bundessteuer 1998 auf Fr. 1'479'500.-- festzusetzen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Zur Verlegung der Kosten vor den
kantonalen Behörden ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 20. September 2001 aufgehoben.

2.
Der steuerbare Reingewinn der Beschwerdegegnerin für die direkte Bundessteuer
1998 wird auf Fr. 1'479'500.-- festgesetzt.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Die Angelegenheit wird zur Verlegung der Kosten vor den kantonalen Behörden
an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Glarus, I. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: