Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.455/2001
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2A.455/2001 /sch

Urteil vom 4. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Häberli.

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Zement AG,
Beschwerdegegner, vertreten durch Ernst & Young AG, Belpstrasse 23, 3001
Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Mehrwertsteuer 1995-1998; Art. 26 Abs. 2 MWSTV (Steuerbarkeit von Zahlungen
Dritter),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 7. September 2001.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ Zement AG ist ein in der Zementindustrie tätiges Unternehmen.
Sie ist seit dem 1. Januar 1995 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige
eingetragen. Am 8. Dezember 1993 hat sie, wie zwölf andere Zementwerke, eine
Vereinbarung mit der X.________ AG (Zürich) geschlossen. Die Vertragsparteien
haben aus umwelt- und verkehrspolitischen Gründen ein privates
Transportsystem eingerichtet, das über eine "Lenkungsabgabe" mit
Bonus-/Malussystem erreichen will, dass ein möglichst hoher Anteil der
Zementtransporte per Bahn abgewickelt wird. Im Rahmen dieser Vereinbarung
haben sich die Zementwerke verpflichtet, auf dem im Inland abgesetzten und
auf der Strasse transportierten Zement eine von der X.________ AG zu
bestimmende "Lenkungsabgabe" zu entrichten. Letztere sammelt die bezahlten
Abgaben, verwaltet diese und setzt sie alsdann zur Verbilligung der
Zementtransporte per Bahn ein. Diese Dienstleistungen der X.________ AG
werden von den Vertragspartnern durch eine Gebühr abgegolten.

B.
Mit Ergänzungsabrechnung vom 27. Juli 1999 und Entscheid vom 2. November 1999
verpflichtete die Eidgenössische Steuerverwaltung die B.________ Zement AG
zur Bezahlung von Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 7'514.-- zuzüglich
Verzugszins. Diese Forderung beruhte auf der Tatsache, dass die B.________
Zement AG von der X.________ AG in den Jahren 1996-98 Boni für die Benützung
der Bahn in der Höhe von insgesamt Fr. 123'126.-- erhalten hatte, welche
gemäss Auffassung der Steuerverwaltung der Mehrwertsteuer unterliegen.

Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangte die B.________ Zement AG an die
Eidgenössische Steuerrekurskommission, welche die Beschwerde guthiess und den
abschlägigen Einspracheentscheid aufhob (Entscheid vom 7. September 2001).

C.
Am 9. Oktober 2001 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2000 zu
bestätigen.

Die B.________ Zement AG schliesst auf Abweisung der Beschwerde; eventuell
sei das Transportsystem als Einheit zu betrachten und neben den ausbezahlten
Boni auch die von der X.________ AG vereinnahmten Mali der Mehrwertsteuer zu
unterstellen. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat ihrerseits auf
Vernehmlassung verzichtet.

D.
Nachdem das Bundesgericht in einem Parallelverfahren (2A.450/ 2001), welches
eine andere Teilnehmerin am streitigen Transportsystem betraf, eine
identische Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung
abgewiesen hatte, erkundigte sich der Präsident der II. öffentlichrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts bei der Steuerverwaltung, ob diese an ihrer
Beschwerde im vorliegenden Verfahren festhalten wolle (Schreiben vom 4. Juni
2003). Sie bejahte dies mit Eingabe vom 20. Juni 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht (Art. 54 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer [MWSTV; AS 1994 1464] bzw. Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]); die
Eidgenössische Steuerverwaltung ist legitimiert, dieses Rechtsmittel zu
ergreifen (Art. 54 Abs. 2 MWSTV bzw. Art. 66 Abs. 2 MWSTG; Art. 103 lit. b
OG; vgl. BGE 125 II 326 E. 2c S. 329). Auf ihre form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.1 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ein Verstoss gegen
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). An die
Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids ist das Bundesgericht
allerdings dann gebunden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - bei der
Vorinstanz um eine richterliche Behörde handelt; vorbehalten bleibt, dass der
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105
Abs. 2 OG).

1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Mehrwertsteuergesetz und die zugehörige
Verordnung vom 29. März 2000 (MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten. Diese
Erlasse finden indessen auf die vorliegende Streitigkeit keine Anwendung,
stellen sich hier doch einzig Fragen des bisherigen Rechts (vgl. Art. 93 und
Art. 94 MWSTG).

2.
Gemäss Art. 4 MWSTV unterliegen Lieferungen und Dienstleistungen der
Mehrwertsteuer nur, wenn sie "gegen Entgelt" erbracht werden. Damit ein
steuerbarer Umsatz vorliegt, ist ein Austausch von Leistungen notwendig. Die
Leistung, welche der Unternehmer erbringt, ist entweder eine Lieferung oder
eine Dienstleistung. Die Gegenleistung besteht im Entgelt. Nach Art. 26 Abs.
1 MWSTV wird die Steuer vom Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehört alles, was
der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die
Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 26 Abs. 2 MWSTV). Das Entgelt
ist somit nicht nur Voraussetzung dafür, dass ein Leistungsaustausch
vorliegt, sondern es ist auch Grundlage für die Berechnung der Mehrwertsteuer
(BGE 126 II 443 E. 6a S. 451, mit Hinweisen). Durch die Beschränkung des
Steuerobjekts auf entgeltliche Leistungen wird deutlich, dass die Besteuerung
einen Leistungsaustausch voraussetzt. Die Praxis verlangt denn auch, dass
sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen: Der Mehrwertsteuerpflichtige
erbringt eine Lieferung oder eine Dienstleistung und erhält dafür vom
Empfänger ein Entgelt, wobei zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere
wirtschaftliche Verknüpfung bestehen muss (BGE 126 II 443 E. 6a S. 451, mit
Hinweisen). Fehlt es an einem solchen Leistungsaustausch, so liegt kein
steuerbarer Umsatz vor.

3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin,
welche ihren Kunden gegen Entgelt Zement liefert, für diese Umsätze
mehrwertsteuerpflichtig ist (Art. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 5 MWSTV).
Dabei stellt der Transport des Zements zum Käufer für die Beschwerdegegnerin
eine Nebenleistung zum Verkaufsgeschäft dar (vgl. die Branchenbroschüre für
das Transportwesen [Nr. 610.507-21], Ziff. 3.1.2), wobei die Bahn - oder beim
Transport über die Strasse der Fuhrunternehmer - eine steuerpflichtige
Dienstleistung im Sinne von Art. 6 MWSTV erbringt, sofern die Lieferung im
Inland erfolgt (vgl. Branchenbrochüre für das Transportwesen, Ziff. 4.1.2.1).
Nicht streitig ist weiter, dass die Gebühren, welche die X.________ AG von
den Vertragspartnern für ihre Tätigkeit erhebt, gestützt auf Art. 6 MWSTV der
Mehrwertsteuer unterliegen.

3.2 Umstritten ist nur die Qualifikation der Boni von Fr. 123'126.--, welche
die X.________ AG der Beschwerdegegnerin in den Jahren 1996-1998 bezahlt hat.
Mit Letzterer geht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon aus, dass
diesen Zahlungen keine marktwirtschaftliche Gegenleistung gegenüberstehe.
Ihrer Auffassung nach dienen die von der X.________ AG ausgerichteten Boni
lediglich dazu, ein der vertraglich vereinbarten und im öffentlichen
Interesse liegenden Zielsetzung (ökologisch sinnvoller Warentransport per
Bahn) entsprechendes Verhalten der Beschwerdegegnerin zu fördern. Sie
schliesst daraus, dass es dem mit der X.________ AG vereinbarten System
sowohl bezüglich Boni als auch bezüglich Mali an einem
mehrwertsteuerrechtlichen Austauschverhältnis fehle.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Bonuszahlungen der
X.________ AG dienten "direkt" dazu, die Mehrkosten des Transports per Bahn
im Vergleich zum Strassentransport zu reduzieren und so die "Bahntransporte
zu vermehren". Sie stellten ein "von dritter Seite geleistetes (zusätzliches)
Entgelt für die Betonlieferungen der Beschwerdegegnerin an ihre Kunden dar"
und unterlägen gemäss Art. 26 Abs. 2 MWSTV der Mehrwertsteuer.

3.3 Aus dem Vertrag zwischen den Zementwerken und der X.________ AG geht
hervor, dass die Vertragsparteien ein eigentliches Transportsystem
eingerichtet haben, welches aus umwelt- und verkehrspolitischen Gründen
anstrebt, einen möglichst hohen Anteil der Zementlieferungen per Bahn
auszuführen. Deshalb wird zum einen die Nachfrage nach
Transportdienstleistungen der Bahn zusammengefasst, um von dieser möglichst
günstige Tarife zu erhalten. Zum andern wird die angesprochene
"Lenkungsabgabe" eingeführt: Mit Vertragsunterzeichnung hat sich die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, für den in der Schweiz abgesetzten und auf
der Strasse transportierten Zement eine "Abgabe" zu entrichten; deren Höhe
ist von verschiedenen Faktoren abhängig, namentlich von der Menge des per
Bahn oder Strasse transportierten Zements, der Anzahl gefahrener Kilometer
sowie dem Umfang der gesamten Zementlieferungen und dem Transportverhalten
der anderen Zementwerke. Die von der Beschwerdegegnerin und den übrigen
Vertragspartnern bezahlten "Lenkungsabgaben" werden von der X.________ AG
gesammelt, verwaltet und zur Verbilligung der Bahntransporte verwendet. Dabei
stellen Boni und Mali keine einheitliche Leistung dar: Während die
Beschwerdegegnerin die "Abgabe" monatlich in der Form von Akonto-Zahlungen an
die X.________ AG zu überweisen hat, richtet ihr Letztere nur dann Boni aus,
wenn sie darauf infolge überdurchschnittlicher Benützung der Bahn Anspruch
hat. Die getroffene Vereinbarung rückt die Mali in die Nähe einer
Konventionalstrafe (wobei solche Zahlungen der Mehrwertsteuer nicht
unterliegen). Es handelt sich offensichtlich um zwei voneinander unabhängige
Schuldverhältnisse.

4.
4.1 Nicht zum Entgelt, welches zur Bemessung der Mehrwertsteuer dient,
gehören gemäss Art. 26 Abs. 6 lit. b MWSTV Subventionen und Zuschüsse der
öffentlichen Hand; der Vorsteuerabzug ist verhältnismässig zu kürzen (Art. 30
Abs. 6 MWSTV). Weder die Mehrwertsteuerverordnung, das neue
Mehrwertsteuergesetz noch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über
Finanzhilfen (Subventionsgesetz; SuG [SR 616.1]) enthalten jedoch eine
Begriffsbestimmung der Subvention. Die Praxis geht davon aus, dass der
Subventionsbegriff primär ökonomischer Natur ist, wobei die Subventionierung
ohne entsprechende marktwirtschaftliche Gegenleistung für den
Subventionsgeber erfolgt, aber voraussetzt, dass der Subventionsempfänger
bestimmte im öffentlichen Interessen liegende Aufgaben erfüllt. Im
entsprechenden Verhalten liegt subventionsrechtlich die "Gegenleistung",
weshalb Subventionen zur Erreichung bestimmter, im öffentlichen Interesse
liegender Zwecke ausgerichtet werden, ansonsten aber "unentgeltlich" sind,
weil für sie kein wirtschaftlich gleichwertiges Entgelt zu entrichten ist
(BGE 126 II 443 E. 6c S. 453). Aus diesem Grund ist auch folgerichtig, wenn
Subventionen nicht in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer einfliessen.

4.2 Art. 26 Abs. 2 MWSTV fasst den Begriff des steuerbaren Entgelts weit und
zählt insbesondere auch Aufwendungen von Dritten dazu, wenn sie als
Gegenleistung zur Lieferung oder Dienstleistung erscheinen. Damit ist jedoch
nichts über die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Zuwendungen Dritter
gesagt, welche unabhängig von einer konkreten Leistung erfolgen. Für solche
freiwillige private Zuwendungen an ein steuerpflichtiges Unternehmen enthält
die Mehrwertsteuerverordnung keine Regelung. Die Praxis der
Beschwerdeführerin stellt freiwillige private Zuwendungen den öffentlichen
Subventionen gleich: Sie nimmt sie von der Mehrwertsteuer aus, wobei der
Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen ist (vgl. die Branchenbroschüre für
die karitativen Organisationen [Nr. 610.507-14], Ziff. 2.27 f.). Das
Bundesgericht hat diese Praxis trotz fehlender gesetzlicher Grundlage
geschützt, weil die Überlegungen, welche zur Steuerbefreiung von Subventionen
geführt haben, für die privaten freiwilligen Zuwendungen in gleicher Weise
zutreffen: Wie bei der öffentlichrechtlichen Subvention wird mit einer
zweckgebundenen privaten Zuwendung angestrebt, dass der Leistungsempfänger
eine bestimmte Aufgabe erfüllt, die jedoch im einen wie im anderen Fall nicht
eine konkrete Gegenleistung darstellt. Die private Zuwendung ist ebenso wenig
Leistungsentgelt wie die Subvention und bildet deshalb nicht Teil der
Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer, auch wenn sie dem Empfänger dazu
dient, eine Tätigkeit auszuüben. Allerdings ist bei freiwilligen privaten
Zuwendungen im Einzelfall genau zu prüfen, ob eine solche vorliegt oder ob
eine konkrete Leistung abgegolten wird (BGE 126 II 443 E. 8a S. 458 f.).
4.3 Mithin stellt sich hier die Frage, ob die streitigen Boni eine
(steuerfreie) freiwillige Zuwendung eines Dritten darstellen oder aber als
Preisauffüllung dem steuerbaren Entgelt zuzurechnen sind: Es steht fest, dass
die Beschwerdegegnerin durch die Bonuszahlungen der X.________ AG dazu bewegt
werden soll, ihre Lieferungen vermehrt mit der Bahn als über die Strasse
abzuwickeln. Dieses Ziel wird verfolgt, indem die Kosten für den
Bahntransport, welche normalerweise höher sind als jene eines
Strassentransports, durch die Boni gesenkt werden. Die Beschwerdegegnerin
zahlt den Bahnbetrieben für den Transport des verkauften Zements zunächst den
Preis, welchen die X.________ AG für die Teilnehmer am Transportsystem
ausgehandelt hat. Diese Kosten werden alsdann durch die Bonuszahlungen der
X.________ AG verbilligt. Die ausgerichteten Boni reduzieren jedoch nicht die
Transportkosten bestimmter Lieferungen, sondern beeinflussen lediglich die
Gewinn- und Verlustrechnung der Beschwerdegegnerin als Ganzes. Dies ist Folge
des Umstands, dass nur schwer vorhersehbar ist, ob die Beschwerdegegnerin
Anspruch auf eine Bonuszahlung hat und wie hoch diese gegebenenfalls sein
wird. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich für jede Abrechnungsperiode
erst im Nachhinein, offenbar aufgrund eines Vergleichs zwischen den
Transportstrecken und der Menge des Zements, den die Beschwerdegegnerin per
Bahn transportiert hat, einerseits und den entsprechenden Durchschnittswerten
aller Teilnehmer am Transportsystem andererseits.

4.4 Nach dem Gesagten kommt es für die Steuerbarkeit der Boni nicht etwa auf
das Verhältnis zwischen den Bahnbetrieben und der Beschwerdegegnerin an, wie
die Vorinstanz zumindest streckenweise zu glauben scheint. Allein
entscheidend ist, wie sich der Zusammenhang zwischen den ausgerichteten Boni
und den Zementlieferungen der Beschwerdegegnerin präsentiert: Besteht
zwischen Letzteren und den streitigen Zahlungen der X.________ AG ein
ursächlicher Zusammenhang, so zählen sie - obschon es sich um Leistungen
eines Dritten handelt - zum steuerbaren Entgelt (vgl. Dieter Metzger,
Kurz-Kommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, N 6 zu Art. 33;
Alois Camenzind/ Niklaus Honauer/Klaus Vallender, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, N 933). Zur Auslegung des Begriffs "Entgelt"
ist gemäss den Materialien auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im
Bereich der Warenumsatzsteuer zurückzugreifen (vgl. Eidgenössisches
Finanzdepartement, Kommentar zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22.
Juni 1994, S. 29; Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des
Nationalrats vom 28. August 1996 zur parlamentarischen Initiative betreffend
ein Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, BBl 1996 V 767 f.). Aus dieser
ergibt sich jedoch im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes: Für die
Warenumsatzsteuer galt ebenfalls, dass die Zuwendung eines Dritten dann Teil
des steuerbaren Entgelts bildet, wenn sie mit der Lieferung in einem
ursächlichen Zusammenhang steht, wenn also die Lieferung ohne sie nicht oder
nicht zum vereinbarten Preis ausgeführt worden wäre (Metzger, a.a.O., N 6 zu
Art. 33; vgl. ASA 18 S. 229, E. 2).

4.5 Für eine Qualifikation als Entgelt im Sinne von Art. 26 Abs. 2 MWSTV
spricht vor allem, dass die streitigen Zahlungen klar dazu bestimmt sind, die
Kosten der Leistungserbringung durch die Beschwerdegegnerin zu reduzieren;
sie senken deren Transportaufwand, wodurch sie ihre Leistungen im
Durchschnitt günstiger anzubieten vermag. Anders gesagt vermöchte sie ihre
Leistung ohne die Bonuszahlungen nicht zum gleichen Preis zu erbringen.
Insoweit besteht ein Zusammenhang zwischen den Lieferungen der
Beschwerdegegnerin - insbesondere bezüglich der Nebenleistung des Transports
der verkauften Güter zum Käufer - und den streitigen Zahlungen. Dennoch
überwiegen die Aspekte, welche vorliegend auf eine nicht dem Entgelt im Sinne
von Art. 26 Abs. 2 MWSTV zuzurechnende "private Subvention" schliessen
lassen: Das System, welches den streitigen Boni zugrunde liegt, hat seinen
Ursprung hauptsächlich in Überlegungen des Umweltschutzes und der
Verkehrspolitik. Die Zahlungen sollen an sich nicht die Zementwerke,
vorliegend die Beschwerdegegnerin, begünstigen, sondern einzig die
Verlagerung des Warentransports von der Strasse auf die Schiene erreichen,
indem der Bahntransport verbilligt wird. Weiter fällt ins Gewicht, dass
zwischen den streitigen Zahlungen und den Leistungen der Beschwerdegegnerin
zwar ein Zusammenhang besteht (vgl. oben), dass ein solcher aber nicht
einzelne, bestimmbare Lieferungen beschlägt. Nur eine über die
Abrechnungsperiode gesehene, im Vergleich zu den übrigen Teilnehmern
überdurchschnittliche Benützung der Bahn führt zu Bonuszahlungen; diese
wirken sich alsdann nur auf das Geschäftsergebnis als Ganzes und nicht auf
die Kosten einzelner bestimmbarer Transporte aus.

4.6 Aufgrund des Dargelegten bilden die streitigen Bonuszahlungen der
X.________ AG kein Entgelt für die Zementlieferungen der Beschwerdegegnerin
und fliessen dementsprechend nicht in die Bemessungsgrundlage der
Mehrwertsteuer ein; der Vorsteuerabzug ist entsprechend zu kürzen (vgl. E.
4.2).

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und der
angefochtene Entscheid im Ergebnis - wenn auch mit abweichender Begründung -
zu schützen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin, welche
Vermögensinteressen verfolgt, kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 2
OG). Überdies hat sie die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: