Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.447/2001
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2A.447/2001/sch

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      23. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Müller,
Merkli und Gerichtsschreiber Fux.

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                         In Sachen

X.________, geb. 1939, zzt. Flughafengefängnis, Postfach,
Zürich, Beschwerdeführer,

                           gegen

Migrationsamt des Kantons  Z ü r i c h,
Bezirksgericht  Z ü r i c h, Haftrichter,

                         betreffend
          Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb.
1939) reiste nach eigenen Angaben im Mai 1990 über die grüne
Grenze bei Chiasso illegal in die Schweiz ein. Seither hielt
er sich ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung ununterbrochen
im Kanton Zürich auf. Seinen Lebensunterhalt verdiente er
sich mit Gelegenheitsarbeiten im Bau- und Transportgewerbe.
Am 8. September 2001 wurde X.________ anlässlich einer Per-
sonenkontrolle von der Stadtpolizei Zürich überprüft und
wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche
Vorschriften vorläufig festgenommen. Er behauptete, seinen
Pass und Identitätsausweis verloren zu haben. Mit Strafbe-
fehl vom 9. September 2001 wurde er von der Bezirksanwalt-
schaft Zürich wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG; SR 142.20) zu einer bedingten Gefängnisstrafe
von 90 Tagen verurteilt. Ebenfalls am 9. September 2001
wurde er aus der Polizeihaft entlassen und dem Migrationsamt
des Kantons Zürich zugeführt, das gleichen- tags die sofor-
tige Wegweisung aus der Schweiz verfügte. Am 10. September
2001 ordnete das Migrationsamt gegen X.________ formell die
Ausschaffungshaft an. Der Haftrichter am Bezirksgericht
Zürich prüfte diese am 11. September 2001 und bewilligte
sie bis 8. Dezember 2001.

        Mit Eingabe vom 6. Oktober 2001 (Postaufgabe: 8. Ok-
tober 2001) an das Bundesgericht hat X.________ Beschwerde
gegen den Haftrichterentscheid erhoben und - sinngemäss -
dessen Aufhebung beantragt.

        Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Vom Bun-

desamt für Ausländerfragen ist innert Frist keine Stellung-
nahme eingegangen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr
geäussert.

        Anlässlich einer polizeilichen Befragung am
24. September 2001 im Flughafengefängnis erklärte X.________
gegenüber der Dolmetscherin, ein offizielles Asylgesuch
stellen zu wollen. Das Migrationsamt veranlasste daraufhin
umgehend die Einleitung eines Asylverfahrens. Nach Angaben
des Migrationsamts (Vernehmlassung an das Bundesgericht vom
12./15. Oktober 2001) ist das Bundesamt für Flüchtlinge am
10. Oktober 2001 auf das Asylgesuch nicht eingetreten und
hat seinerseits die Wegweisung des Gesuchstellers verfügt.

     2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-
halten (Art. 108 Abs. 2 OG). Sie muss sich sachbezogen mit
dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen (BGE 118 Ib
134 ff.). Auch wenn das Bundesgericht bei Laienbeschwerden
keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung stellt
(vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277), genügt die vorliegende
Beschwerdeschrift den erwähnten Erfordernissen kaum: Der
Beschwerdeführer beantragt, dass sein Fall "nochmals bear-
beitet" und ein "angemessener Entscheid gefällt" werde. Er
nimmt jedoch in seinen Ausführungen keinen sachlichen Bezug
zum angefochtenen Haftrichterentscheid. Der Beschwerdeführer
richtet sich im Grunde genommen gegen seine Wegweisung. Ge-
genstand des Verfahrens kann jedoch ausschliesslich die
Rechtmässigkeit der ausländerrechtlichen Administrativhaft
sein. Die Zulässigkeit des Wegweisungsentscheids wird vor-
frageweise nur berücksichtigt, wenn dieser als offensicht-
lich rechtswidrig zu gelten hat (vgl. BGE 121 II 59 E. 2c

S. 61). Ob aus diesen Gründen auf die Beschwerde überhaupt
einzutreten wäre, kann offen bleiben, da sie materiell ohne-
hin abzuweisen ist.

     3.- a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer
in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen
von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich,
dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch
rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt
(vgl. BGE 121 II 59 E. 2a S. 61; 122 II 148 E. 1 S. 150 f.),
dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch
nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in
Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 124
II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich
möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; vgl. dazu BGE 122
II 148 E. 3 S. 152 ff.) und die Papierbeschaffung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG;
Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.).

        b) Der angefochtene Haftrichterentscheid steht im
Einklang mit diesen bundesrechtlichen Vorgaben: Ein Wegwei-
sungsentscheid liegt vor. Dieser ist nicht offensichtlich
rechtswidrig; insbesondere ändert das erst nachträglich ge-
stellte Asylgesuch des Beschwerdeführers, das ohnehin von
Anfang an chancenlos war, nichts an der Zulässigkeit der
verfügten Wegweisung bzw. des Ausschaffungsverfahrens (vgl.
BGE 125 II 377 E. 2b S. 380, mit Hinweis). Der Beschwerde-
führer ist mittellos und verfügt über keinen festen Wohnsitz
in der Schweiz. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist ihm
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen untersagt. Der Be-
schwerdeführer behauptet, seine Ausweispapiere verloren zu
haben, und besitzt zurzeit keine gültigen Reisepapiere. Er
ist nicht gewillt, in sein Heimatland Türkei zurückzukehren,
wie er gegenüber der Fremdenpolizei und dem Haftrichter sel-

ber erklärte. Er hält sich seit elf Jahren illegal in der
Schweiz auf. Aus all diesen Umständen hat der Haftrichter
zu Recht geschlossen, beim Beschwerdeführer bestehe Unter-
tauchensgefahr im Sinn von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl.
BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 50 f.;
119 Ib 193 E. 2b S. 198). Obwohl aus den Akten nicht hervor-
geht, welche Vorkehren zur Papierbeschaffung von den Voll-
zugsbehörden bisher konkret getroffen wurden, kann nach un-
gefähr anderthalb Monaten Haftdauer (noch) nicht von einer
Verletzung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden.
Schliesslich hat der Haftrichter zu Recht festgestellt, dass
die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich und die
Dauer von drei Monaten Haft unter den gegebenen Umständen
verhältnismässig ist.

     4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Ver-
fahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.

        b) Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Art. 153 OG). Es rechtfertigt sich angesichts
seiner Mittellosigkeit jedoch, von der Erhebung einer Ge-
richtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG).

        c) Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird er-
sucht, dafür besorgt zu sein, dass dem Beschwerdeführer
dieses Urteil nötigenfalls übersetzt wird.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migra-
tionsamt des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht des Kantons
Zürich (Haftrichter) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 23. Oktober 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: