Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.446/2001
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2A.446/2001/bie

Urteil vom 7. Februar 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

K.________, 8037 Zürich, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernard Rambert, Langstrasse 62,
Postfach 2126, 8026 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Hubert Aregger,
Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern,
Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung, avenue Tissot 8, 1006
Lausanne.

Staatshaftung
(Ausstands-, Genugtuungs- und Feststellungsbegehren)

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Staatshaftung
vom 30. August 2001)
Sachverhalt:

A.
K. ________, Dr. med. FMH für Allgemeine Medizin, behandelte ab 24. Januar
1998 während rund vier Wochen einen Patienten. Für dessen Behandlung und die
Medikation stellte er der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
am 24. Februar 1998 via X.________ AG eine Rechnung von Fr. 2'861.25.

Die SUVA bezahlte bloss einen Betrag von Fr. 620.50, nachdem der
SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.________ die Rechnung von K.________ als Frechheit
bezeichnet hatte. Am 8. Juni 1998 verfasste Dr. med. B.________, Adjunkt des
Chefarztes der SUVA, einen Bericht, worin er Folgendes festhielt: "Die
Ansicht des Kreisarztes Dr. med. J.________, wonach die Rechnung eine
Frechheit bedeute, teilen wir voll." Am 7. Juli 1998 bezog die SUVA Stellung,
wobei sie sich auf den Bericht von B.________ stützte. In einem Schreiben vom
25. Februar 1999 hielt Rechtsanwalt F.________, Bereichsleiter Tarife in der
Abteilung Medizinaltarife der SUVA, K.________ vor, die von ihm in Rechnung
gestellten Behandlungen widersprächen sehr häufig dem Gebot der
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 48 und 54 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.20), er überarzte, mache unaufgefordert Hausbesuche und gebe Medikamente
in übertriebenem Umfang ab; er sei auch schon mehrmals auf sein Fehlverhalten
hingewiesen worden, und die SUVA wisse, dass er dem Kantonalverband der
Zürcher Krankenkassen im negativen Sinn auffalle.

K. ________ forderte F.________ am 20. März 1999 erfolglos auf, die Vorwürfe
zurückzuziehen und sich zu entschuldigen. Die nachfolgende Korrespondenz
(darunter ein Schreiben von Dr. M.________, Mitglied der Geschäftsleitung der
SUVA vom 23. März 1999) führte zu keiner Einigung. Von Bedeutung ist noch
eine von B.________ erstellte Aktennotiz über ein Telefongespräch, das er am
25. Juni 1999 mit einer den Patienten von K.________ behandelnden Ärztin,
Frau Dr. Z., führte und woraus sich ergibt, dass dabei von Überarztung,
Überverrechnung (Betrug bei der Wegentschädigung usw.) die Rede war.

Am 1. September 1999 fand eine Aussprache zwischen K.________ und B.________
statt, worüber B.________ am 22. September 1999 ein Gesprächsprotokoll
erstellte, dessen Inhalt sich als eine Mischung aus indirekter Wiedergabe des
Gesprächs vom 1. September 1999 und aus Schlussfolgerungen von B.________
erweist.

B.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2000 warf K.________ der SUVA eine widerrechtliche
Verletzung der Persönlichkeit vor. Er beantragte, die SUVA habe eine
Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- für die durch die inkriminierten
Äusserungen von B.________ im Gesprächsprotokoll vom 1./22. September 1999
widerrechtlich zugefügte Persönlichkeitsverletzung sowie eine
Genugtuungssumme von Fr. 5'000.-- für die durch die inkriminierte Äusserung
"Betrug bei der Wegentschädigung usw." im Telefongespräch mit der Ärztin Frau
Dr. Z. widerrechtlich zugefügte Personlichkeitsverletzung, je nebst Zins, zu
bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Ferner beantragte er, es sei
festzustellen, dass seine Persönlichkeit durch folgende Äusserungen
widerrechtlich verletzt worden sei (Rechtsbegehren Ziff. 3 bis 5): "Sie
überarzten, machen unaufgefordert Hausbesuche und geben Medikamente in
übertriebenem Umfang ab" (Rechtsanwalt F.________ im Schreiben vom 25.
Februar 1999), "die Rechnung ist eine Frechheit" (Kreisarzt J.________),
sowie "Die Ansicht des Kreisarztes Dr. med. J.________, wonach die Rechnung
eine Frechheit bedeutet, teilen wir voll" (B.________ im Schreiben vom 8.
Juni 1998). Eventualiter beantragte er die Feststellung einer
widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung durch die Äusserungen von
B.________ im Gesprächsprotokoll vom 1./22. September 1999 bzw. im
Telefongespräch mit der Ärztin Frau Dr. Z. (Rechtsbegehren Ziff. 6 und 7). In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Ausstand von M.________ beantragt.

Am 2. Juli 2000 erstattete K.________ Stafanzeige gegen F.________ und
B.________ betreffend Verdacht auf versuchten Betrug, Amtsmissbrauch und
Urkundenfälschung im Amt, sowie gegen F.________ und Unbekannt wegen
Verletzung von Amtsgeheimnissen. Das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement verweigerte am 10. Januar 2001 die Ermächtigung zur
Strafverfolgung. Die gegen diesen Entscheid erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 18. Juli 2001 ab,
soweit es darauf eintrat (Verfahren 2A.79/2001).

Die SUVA erliess am 15. Januar 2001 eine Verfügung über die gegen sie
gerichteten Genugtuungs- und Feststellungsbegehren. Soweit
Genugtuungsforderungen gestellt sind, sistierte sie das Verfahren bis zum
damals noch ausstehenden rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Im
Übrigen (hinsichtlich der Feststellungsbegehren) wies sie die Klage ab. In
der Verfügung wurde festgehalten, dass kein Ausstandsgrund gegen M.________
vorliege; die Verfügung war denn auch von diesem selber unterzeichnet.

C.
Entsprechend der der Verfügung der SUVA beigefügten Rechtsmittelbelehrung
erhob K.________ am 15. Februar 2001 dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht. Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts überwies die Sache am 19. Februar 2001 zuständigkeitshalber an
die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung. Nach mündlicher
und öffentlicher Verhandlung wies die Rekurskommission am 30. August 2001 die
Beschwerde (hinsichtlich der von der SUVA abgelehnten Feststellungsbegehren
und in Bezug auf die Frage des Ausstandes von M.________) ab, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden war (hinsichtlich der Frage der Sistierung im
Hinblick auf das mittlerweile beendete Straf- bzw. Ermächtigungsverfahren).

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Oktober 2001 stellt K.________ die
Anträge, den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Staatshaftung vom 30. August 2001 aufzuheben und die Sache zur neuen
Beurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen; sodann sei M.________ als
befangen zu erklären und zu verpflichten, bei einer Neubeurteilung der Sache
durch die SUVA in den Ausstand zu treten. Eventualiter beantragt er dem
Bundesgericht, es habe die Feststellungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 bis 5
in der Eingabe an die SUVA vom 27. Juni 2000 zu treffen.

Die SUVA hat die Akten eingereicht und beantragt vollumfängliche
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Rekurskommission
für die Staatshaftung hat unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Akten
eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die SUVA ist eine mit Aufgaben des Bundes betraute besondere Organisation.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Organe bzw. Angestellte der SUVA hätten
ihm widerrechtlich eine Persönlichkeitsverletzung zugefügt, und leitet daraus
Ansprüche gegen die SUVA ab, welche diese bestreitet. Gemäss Art. 19 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes
sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR
170.32) erlässt die SUVA über streitige Ansprüche von Dritten gegen sie eine
Verfügung, welche der Beschwerde an die zuständige eidgenössische
Rekurskommission und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht unterliegt.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Staatshaftung ist somit zulässig. Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und mithin
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die
rechtzeitig erhobene, auch den übrigen Formanforderungen genügende Beschwerde
ist einzutreten.

2.
2.1Die SUVA entschied, dass ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen
M.________ unbegündet sei, wobei der Abgelehnte selber das Begehren abwies.
Die Rekurskommission hat dies in verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet
und festgehalten, dass über das Gesuch die Geschäftsleitung der SUVA unter
Ausschluss von M.________ hätte befinden müssen. Sie hat jedoch aus
verfahrensökonomischen Gründen davon abgesehen, die Sache an dieses Gremium
zurückzuweisen, und hat, da die Ausstandsfrage spruchreif sei, selber darüber
entschieden. Zur Rechtfertigung dieses Vorgehens hat sie zutreffend auf BGE
114 Ia 153 E. 3a S. 156 f. und BGE 112 V 206 E. 2b S. 211 verwiesen.
Bezüglich des Ausstandsbegehrens selber hat sie festgehalten, dass für
verwaltungsinterne Verfahren nicht der gleich strenge Massstab wie für
richterliche Behörden gelte, dass es auf das subjektive Empfinden des
Beschwerdeführers nicht ankomme und dass nichts vorliege, was einen Anschein
der Befangenheit bzw. eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit von
M.________ objektiv zu begründen vermöge.

Der Beschwerdeführer nennt verschiedene Einzelheiten, die dazu geführt
hätten, dass er M.________ für voreingenommen habe halten können (S. 17 und
18 der Beschwerdeschrift). Er macht auch geltend, es sei nicht einzusehen,
weshalb für verwaltungsinterne Verfahren nicht der gleich strenge Massstab
wie gemäss Art. 30 Abs. 1 BV gelten sollte; dieser Massstab sei auch darum
anzuwenden, weil das Verfahren unter dem Schutz von Art. 6 EMRK stehe.

2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten hinsichtlich
der Anforderungen an die Unabhängigkeit entscheidender Behörden je nach den
Umständen und je nach Verfahrensart unterschiedliche Massstäbe (BGE 125 I 119
E. 3 S. 122 ff., mit Hinweisen). Die Beurteilung der Unabhängigkeit fällt
regelmässig weniger streng aus, wenn eine Verwaltungsbehörde entscheidet.

Dies gilt in besonderem Masse bei der vorliegenden Konstellation. Die SUVA
hat  letztlich in eigener Sache zu entscheiden, gleichsam als Partei in einem
Forderungsprozess. Die von ihr zu treffende Verfügung ersetzt die
Stellungnahme zu Handen der gerichtlichen Behörde, wie sie Art. 10 Abs. 2
bzw. Art. 20 Abs. 3 VG auch heute noch vorsieht für den Fall, dass Ansprüche
wegen behaupteten Fehlverhaltens von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit.
a-c VG geltend gemacht werden. Im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren
gemäss Art. 10 Abs. 1 VG kommen insbesondere die Garantien von Art. 6 EMRK
zum Vornherein nicht zum Tragen. Die entsprechenden Verfahrensrechte kann der
Geschädigte angesichts der besonderen Natur und Ausgestaltung des
Verantwortlichkeitsprozesses (erstinstanzliche Verfügung durch die "beklagte
Partei") überhaupt erst im Verfahren vor der Rekurskommission, einer
richterlichen
Behörde, beanspruchen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfügungsverfahrens
nach Verantwortlichkeitsgesetz kann jedenfalls nicht leichthin von einer
unzulässigen Vorbefassung einer an der Verfügung beteiligten Person
ausgegangen werden.

Die Verhaltensweisen von M.________, die der Beschwerdeführer in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Geltendmachung des Ausstandsgrundes der
Vorbefassung auflistet, lassen sich als organisatorische Anweisungen im
Hinblick auf die Behandlung des Anliegens des Beschwerdeführers verstehen.
Objektive Anzeichen für eine in diesem Verfahrensstadium unzulässige
Befangenheit sind nicht erkennbar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in
dieser Hinsicht unbegründet.

3.
3.1Der Entscheid über die Begehren des Beschwerdeführers, die SUVA sei zur
Bezahlung von Genugtuung zu verpflichten, steht noch aus. Diesbezüglich liegt
kein Anfechtungsobjekt vor. In materiellrechtlicher Hinsicht einziger
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der Entscheid der
Rekurskommission über die Frage, ob die SUVA die Feststellungsbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.

3.2 Die Rekurskommission hat das Feststellungsbegehren, gleich wie die SUVA,
mit der Begründung abgewiesen, dass sich ausschliesslich nach dem
Verantwortlichkeitsgesetz bestimme, welche Ansprüche sich aus der
widerrechtlichen Verletzung des Rechtsguts Persönlichkeit ergäben; Art. 28
ZGB sei nicht unmittelbar anwendbar, sondern bestimme bloss den Umfang des
Persönlichkeitsschutzes und umschreibe diesbezüglich nur den
Widerrechtlichkeitsbegriff.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK
das Recht auf Persönlichkeit garantiere; aus Art. 189 BV und Art. 13 EMRK
ergebe sich, dass er bei Verletzung dieses Rechts  bei einer innerstaatlichen
Instanz eine wirksame Beschwerde müsse erheben können, was grundsätzlich
zwingend eine Feststellungsklage betreffend Verletzung  seiner Persönlichkeit
erfordere; entgegen der Meinung der Rekurskommission schliesse das
Verantwortlichkeitsgesetz die Zulassung einer Feststellungsklage nicht aus,
und die Lehre postuliere ausdrücklich die analoge Anwendung privatrechtlicher
Normen (Art. 28a ZGB); auch das Datenschutzgesetz anerkenne in einer
ähnlichen Materie bei einem schutzwürdigen Interesse einen
Feststellungsanspruch; im Verantwortlichkeitsgesetz liege tatsächlich eine
Lücke vor; schliesslich sei der Verweis in Art. 3 des Reglements des
Verwaltungsrats der SUVA vom 24. März 1983 über die Organisation der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Organisationsreglement SUVA; SR
832.207) auf die Geltung des Verantwortlichkeitsgesetzes verfassungswidrig,
sodass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden und die Feststellungsklage
zuzulassen sei.

3.3 Auch der Beschwerdeführer anerkennt grundsätzlich, dass dann, wenn
Angestellte oder Organe des Bundes bzw. von Organisationen wie der SUVA ihre
Amtspflichten verletzen, die Ansprüche des Verletzten sowie die Rechtsbehelfe
für deren Durchsetzung dem öffentlichen Recht, konkret dem
Verantwortlichkeitsgesetz unterstehen.

Das Verantwortlichkeitsgesetz regelt im II. Abschnitt (Art. 3 - 12) die
Haftung für Schaden. Art. 3, 4 und 5 VG enthalten Bestimmungen über den
Schadenersatz. Art. 6 VG handelt von der Genugtuung. Art. 6 Abs. 1 VG sieht
vor, dass die zuständige Behörde bei Tötung eines Menschen oder
Körperverletzung "eine angemessene Geldsumme als Genugtuung" zusprechen kann.
Art. 6 Abs. 2 VG bestimmt:
"Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei
Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung,
sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders
wiedergutgemacht worden ist."
Einen Feststellungsanspruch nennt das Gesetz nicht; bei
Persönlichkeitsverletzung kann nach dem Gesetzeswortlaut nur Genugtuung in
Form einer Geldleistung verlangt werden.  Das Bundesgericht hat mehrmals
bestätigt, dass nach dem Verantwortlichkeitsgesetz kein Anspruch auf eine
förmliche richterliche Feststellung über das Vorliegen einer widerrechtlichen
Handlung besteht (nicht veröffentlichte Urteile i.S. Amann vom 14. September
1994, E. 4, und vom 2. März 2001, E. 3a/bb). Eine Gesetzeslücke liegt nicht
vor; die Rekurskommission weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin,
dass insbesondere der Umstand dagegen spricht, dass Art. 6 Abs. 2 VG
gleichzeitig mit Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB geändert worden ist. Nichts für
den Standpunkt des Beschwerdeführers ableiten lässt sich sodann aus dem
Umstand, dass das Datenschutzgesetz einen Feststellungsanspruch einräumt;
gerade die Tatsache, dass für eine besondere Materie ein derartiges Recht
ausdrücklich statuiert wird, spricht eher gegen die Annahme, es handle sich
dabei um eine allgemeine, im öffentlichen Recht grundsätzlich geltende Regel.

Gründe, in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung und entgegen dem
unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes einen Feststellungsanspruch aus
dem Verantwortlichkeitsgesetz abzuleiten, bestehen nicht. Der
Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich vergeblich auf  Art. 13 EMRK (oder
Art. 189 BV). Wirksamer Rechtsschutz ist nicht nur dann gegeben, wenn ein
förmlicher Urteilsspruch über ein Feststellungsbegehren ergeht, d.h. im
Urteilsdispositiv eine Feststellung getroffen wird. Es genügt, wenn die zum
Entscheid angerufene Behörde im Rahmen der Erwägungen prüft, ob die
behauptete Rechtsverletzung vorliege, und damit faktisch eine diesbezügliche
Feststellung trifft (BGE 125 I 394 E. 5c S. 400 f.; 124 I 327 E. 4d/aa S. 324
f.; mit  Hinweisen auf die Rechtsprechung der EMRK-Organe und Literatur). Was
Art. 6 Abs. 2 VG betrifft, so wurde das erwähnte Urteil i.S. Amann vom 14.
September 1994 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
weitergezogen. Dieser stellte zwar eine Konventionsverletzung fest (fehlende
gesetzliche Grundlage für die Fichierung durch die Bundesanwaltschaft, Art. 8
Ziff. 2 EMRK). Er erachtete es aber unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 EMRK
als genügend, dass das Bundesgericht  auf die Frage der Rechtmässigkeit des
Eingriffs ausschliesslich im Rahmen der Erwägungen einging, und beanstandete
die Ablehnung eines Anspruchs auf eine förmliche Feststellung nicht (Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Amann vom 16. Februar
2000, auszugsweise publiziert in VPB 2000/64 Nr. 144 S. 1356 ff., Ziff. 85 ff
S. 1372 f.;  Ausführungen dazu im Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2001
im Revisionsverfahren i.S. Amann, E. 3).

Über die Anträge des Beschwerdeführers auf Zahlung von Genugtuung wegen
Persönlichkeitsverletzung ist noch nicht entschieden worden. In jenem
Verfahren wird über die Stichhaltigkeit der diesbezüglichen Vorwürfe des
Beschwerdeführers befunden werden müssen. Wohl stützt dieser seine
Genugtuungsforderungen nicht auf dieselben Äusserungen, die Grundlage für
seine Feststellungsbegehren bilden. Sämtliche beanstandeten Handlungsweisen
und Äusserungen betreffen aber dieselben Vorgänge und können nicht isoliert
betrachtet, sondern müssen in ihrem Gesamtzusammenhang gesehen werden. Bei
der Prüfung der Frage, ob Genugtuung geschuldet sei, werden jedenfalls auch
diejenigen Vorgänge mitberücksichtigt werden müssen, welche der
Beschwerdeführer zum Anlass für die Feststellungsbegehren nimmt.

Unter den gegebenen Umständen wird wirksamer Rechtsschutz nicht  vereitelt,
wenn im Verfahren gemäss Verantwortlichkeitsgesetz keine selbständigen
Feststellungsbegehren zugelassen werden. Damit aber entfällt zum Vornherein
der Vorwurf, Art. 3 des Organisationsreglements SUVA, welcher auf die
verfassungs- und konventionskonform handhabbare gesetzliche Regelung
verweist, sei verfassungswidrig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist
sich somit auch hinsichtlich der Frage der Feststellungsbegehren als
unbegründet und ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Er hat indessen, nachdem er zur
Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, am 12. Oktober 2001
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Kostenbefreiung) gestellt. Da
seine prozessuale Bedürftigkeit ausgewiesen ist und die Beschwerde in Bezug
auf die hautpsächliche Streitfrage (Anspruch auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit) nicht als  aussichtslos betrachtet werden kann (vgl. Art.
152 Abs. 1 OG), ist dem Begehren zu entsprechen.

Davon nicht berührt ist die Pflicht des Beschwerdeführers, als unterliegende
Partei der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten
notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 erster Teilsatz OG). Nun ist
die SUVA eine mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation; im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde  darf einer solchen obsiegenden
Organisation in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art.
159 Abs. 2 zweiter Teilsatz OG). Weder die Tatsache, dass die SUVA einen
Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen vor Bundesgericht betraut
hat, noch andere Umstände sprechen dafür, vorliegend von der besagten Regel
abzuweichen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und der Eidgenössischen Rekurskommission
für die Staatshaftung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: