Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.445/2001
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2A.445/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      17. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Uebersax.

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                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Migrationsdienst des Kantons  B e r n,
Haftgericht III  B e r n - M i t t e l l a n d, Haftrichter 8,

                         betreffend
          Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) Der angeblich aus Guinea stammende A.________
geb. 1982, reiste nach eigener Darstellung am 16. Mai 2001
in die Schweiz ein. Am 19. Juni 2001 lehnte das Bundesamt
für Flüchtlinge das Asylgesuch von A.________ ab und wies
ihn aus der Schweiz weg. Nachdem A.________ am 18. Juli 2001
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt
und deswegen in Untersuchungshaft gesetzt worden war, ordne-
te der Migrationsdienst des Kantons Bern am 25. Juli 2001
die Ausschaffungshaft an. Mit Entscheid vom 6. August 2001
trat die Schweizerische Asylrekurskommission auf eine Be-
schwerde gegen den Asylentscheid nicht ein. Am 13. August
2001 bestrafte der Gerichtspräsident 6 am Gerichtskreis X
Thun A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungs-
mittelgesetz mit zwei Monaten Gefängnis. Mit Urteil vom
21. August 2001 trat die Schweizerische Asylrekurskommission
auf ein Revisionsgesuch in der Asylfrage nicht ein. Am
16. September 2001 wurde A.________ aus dem Strafvollzug
entlassen und nach Zuführung an den Migrationsdienst des
Kantons Bern in Ausschaffungshaft genommen. Mit Urteil vom
19. September 2001 prüfte und bestätigte der Haftrichter 8
am Haftgericht III Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft.

        b) Mit handschriftlicher Eingabe in französischer
Sprache vom 2. Oktober 2001 wandte sich A.________ an das
Bundesgericht. Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts eröffnete daraufhin ein Verfah-
ren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Haftrichter 8 am
Haftgericht III Bern-Mittelland und der Migrationsdienst des
Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Ausländerfragen hat sich innert Frist nicht

vernehmen lassen. A.________ nahm die Gelegenheit nicht
wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern.

     2.- Gegenstand des Entscheids des Haftrichters ist ein-
zig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung
(vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG). Vor dem Bundesgericht stellt
sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft
(vgl. Art. 104 lit. a und c OG). Namentlich ist das Bundes-
gericht in keiner Weise (auch nicht als Beschwerdeinstanz)
zuständig, Asylbegehren zu beurteilen (vgl. insbes. Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG). Auch den Wegweisungsentscheid
kann es nur dann überprüfen, wenn er offensichtlich rechts-
widrig ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG sowie BGE
121 II 59 E. 2c).

        In seiner Eingabe entschuldigt sich der Beschwerde-
führer für seine Straftaten, führt aus, er werde sich künf-
tig an die schweizerischen Gesetze halten, und äussert sich
zu seiner persönlichen Situation. Soweit er damit mit Argu-
menten an das Bundesgericht gelangt, die den Asyl- bzw. Weg-
weisungsentscheid betreffen, kann auf die Eingabe nicht ein-
getreten werden, zumal die dem Beschwerdeführer auferlegte
Wegweisung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Im Übrigen
ist der Eingabe aber doch auch sinngemäss eine Kritik am
Haftentscheid zu entnehmen, weshalb sie insofern als Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde gegen das Hafturteil entgegenzuneh-
men ist.

     3.- a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer
in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von
Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass

ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechts-
kräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE
121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B.
wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch ab-
sehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379).
Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haft-
gründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a
S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3).

        b) Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für
Flüchtlinge rechtskräftig weggewiesen. Der Vollzug dieser
Wegweisung ist zurzeit mangels Reisepapieren nicht möglich,
die Papierbeschaffung ist jedoch im Gang.

        c) Nach Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 13a lit. e ANAG kann Ausschaffungshaft verfügt
werden gegen einen Ausländer, der Personen ernsthaft be-
droht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und des-
halb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden
ist. Diesen Haftgrund erfüllt gemäss der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung auch der Kleindealer, welcher jeweilen
nur mit einer kleinen Menge Drogen zirkuliert, um im Fall,
dass er aufgegriffen wird, wirksamen strafrechtlichen Sank-
tionen zu entgehen, obwohl er insgesamt, durch mehrere Gänge
innert kurzer Zeit bedeutende Mengen an Betäubungsmitteln
in Umlauf bringen kann (so genannter "Ameisendealer"; vgl.
BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375 f., mit Hinweisen; bestätigt
mit unveröffentlichtem Urteil vom 10. Februar 2000 i.S.
Shah; 2A.35/2000). Der Beschwerdeführer wurde wegen Besitzes
und Anstaltentreffens zum Verkauf von insgesamt 29 Kügelchen
Kokaingemisch strafrechtlich verurteilt. Damit erweist sich
der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 13a lit. e ANAG als gegeben.

        d) Weiter erfüllt der Beschwerdeführer auch den
Haftgrund der Untertauchensgefahr nach Art. 13b Abs. 1
lit. c ANAG, wonach Ausschaffungshaft angeordnet werden
kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich
der Ausländer der Ausschaffung entziehen will, insbesonde-
re weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt,
dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (vgl. BGE
125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a; 119 Ib 193
E. 2b S. 198). Der Beschwerdeführer ist straffällig, was
nach der Rechtsprechung als Indiz für Untertauchensgefahr
gilt (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a, 148 E. 2b/aa S. 152; 119
Ib 193 E. 2b S. 198). Weiter hat bereits das Bundesamt für
Flüchtlinge seine Schilderungen als unglaubwürdig beurteilt
und bestehen neuerdings, genährt durch den kontaktierten
Botschaftsangestellten seiner angeblichen Heimat, sogar
Zweifel an seiner Herkunft. Sodann musste der Beschwerde-
führer zweimal wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver-
fügung verzeigt werden. Schliesslich gibt er an, sich zu
seiner Schwester nach Frankreich begeben zu wollen, ohne
dass er darzulegen vermag oder dass ersichtlich wäre, wie
er dies legal tun könnte. Daraus lässt sich schliessen, dass
sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Haftentlas-
sung der behördlichen Ausschaffung entziehen würde.

     4.- a) Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

        b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfer-
tigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhält-
nisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(Art. 153a Abs. 1 OG).

        c) Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird er-
sucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Be-
schwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht
wird.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III
Bern-Mittelland (Haftrichter 8) sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 17. Oktober 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: