II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.429/2001
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2A.429/2001/bie II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 12. Oktober 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Merkli und Gerichtsschreiber Uebersax. --------- In Sachen B.________, geb. 1953, alias C.________, geb. 1952, zzt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil, Postfach 10, Gampelen, Beschwerdeführer, gegen Migrationsdienst des Kantons B e r n, Haftgericht III B e r n - Mittelland, betreffend Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- a) Am 18. Oktober 2000 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge ein Asylgesuch des armenischen Staatsangehörigen B.________, der sich damals als C.________ ausgab, ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Seit dem 31. Oktober 2000 galt B.________ als verschwunden. In der Folge wurde er wieder aufgegriffen, in Ausschaffungshaft genommen, mehrfach straf- rechtlich verurteilt und in Strafvollzug und danach wieder in Ausschaffungshaft gesetzt. Nach seiner Freilassung an- fangs 2001 tauchte er erneut unter. Mit Hilfe von Interpol liess sich aufgrund der Fingerabdrücke seine Identität als B.________ bestätigen. Nachdem er in Deutschland festgenom- men und seine Rückführung aufgrund des Rückübernahmeabkom- mens zwischen der Schweiz und Deutschland angekündet worden war, ordnete der Migrationsdienst des Kantons Bern am 16. August 2001 erneut die Ausschaffungshaft an. Am 19. Sep- tember 2001 wurde B.________ dem Migrationsdienst des Kan- tons Bern zugeführt. Am 20. September 2001 prüfte und bestä- tigte der Haftrichter 8 am Haftgericht III Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft. b) Mit handschriftlicher Eingabe in russischer Sprache vom 26. September 2001 wandte sich B.________ an das Bundesgericht. Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eröffnete daraufhin ein Verfah- ren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Haftrichter 8 am Haftgericht III Bern-Mittelland und der Migrationsdienst des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. B.________ nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern. 2.- a) Gegenstand des Entscheids des Haftrichters ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftan- ordnung (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG). Vor dem Bundesgericht stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 104 lit. a und c OG). Namentlich ist das Bundesgericht in keiner Weise (auch nicht als Beschwerde- instanz) zuständig, Asylbegehren zu beurteilen (vgl. insbes. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG). Auch den Wegweisungsent- scheid kann es nur dann überprüfen, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG sowie BGE 121 II 59 E. 2c). In seiner Eingabe bereut der Beschwerdeführer seine Straftaten und äussert sich zur persönlichen Situation in seinem Heimatland sowie zu seinem Gesundheitszustand. Damit gelangt er praktisch ausschliesslich mit Argumenten an das Bundesgericht, die den Asyl- bzw. Wegweisungsentscheid be- treffen. Insoweit kann auf die Eingabe somit nicht einge- treten werden, zumal die dem Beschwerdeführer auferlegte Wegweisung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. b) Soweit der Beschwerdeführer die mit seinem Gesundheitszustand verbundenen Schwierigkeiten anruft, fiele allenfalls ein indirekter Vorwurf an den Haftbedingungen in Betracht. Dabei handelte es sich jedoch um ein vor Bundes- gericht unzulässiges neues Vorbringen, hat der Beschwerde- führer doch vor dem Haftrichter keine entsprechende Rüge er- hoben (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a, mit Hinweisen). c) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann somit offensichtlich nicht eingetreten werden. Im Übrigen erwiese sie sich auch als klarerweise unbegründet. Gegen den Be- schwerdeführer liegt eine Wegweisungsverfügung des Bundes- amts für Flüchtlinge vor. Die illegale Ausreise nach Deutsch- land kann - jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Schweiz den Beschwerdeführer aufgrund staatsvertraglicher Verein- barungen wieder zurücknehmen musste - nicht als gültige Be- folgung der Wegweisung erachtet werden; es ist somit nicht von einer gültigen Aus- und Wiedereinreise auszugehen, ganz abgesehen davon, dass selbst andernfalls anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer wäre von den Behörden ohne weiteres nochmals formlos weggewiesen worden. Nachdem der Beschwerde- führer sodann zunächst unter falscher Identität aufgetreten und bereits mehrmals untergetaucht sowie straffällig gewor- den ist, wobei insbesondere die Gewaltanwendung gegen Beamte ins Gewicht fällt, ist jedenfalls der Haftgrund der Unter- tauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a; 119 Ib 193 E. 2b S. 198). Seine Identität ist geklärt, und eine Ausschaffung innert absehbarer Zeit erscheint als möglich und wahrscheinlich. Auch sonst sind keine Gründe für die Un- zulässigkeit der Haft ersichtlich. Was namentlich den angeb- lich kritischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers be- trifft, kann er sich insofern jederzeit an das Vollzugsper- sonal wenden. 3.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten. b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfer- tigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhält- nisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG). c) Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird. Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 12. Oktober 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: