Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.423/2001
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2A.423/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      9. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Merkli und
Gerichtsschreiber Feller.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Michel Okongo
Lomena, Rue de la Borde 5c, Lausanne,

                           gegen

Amt für Migration des Kantons  L u z e r n,
Verwaltungsgericht des Kantons  L u z e r n, Verwaltungs-
rechtliche Abteilung,

                         betreffend
                   Haftentlassungsgesuch,
            Verlängerung der Ausschaffungshaft,

hat sich ergeben:

     A.- Nachdem er sich bereits früher illegal in der
Schweiz aufgehalten hatte und am 9. April 1994 durch den
Kanton Bern ausgeschafft worden war, wurde der algerische
Staatsangehörige X.________ am 7. Februar 1997 von der
Polizei aufgegriffen. Am 10. Februar 1997 stellte er ein
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 10. Juli 1997 stellte das Bun-
desamt für Flüchtlinge fest, dass X.________ die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle; es lehnte dessen Asylgesuch
ab und wies ihn, unter Ansetzung einer Ausreisefrist, aus
der Schweiz weg. Mit dem Wegweisungsvollzug wurde der Kanton
Luzern beauftragt.

        In der Folge war X.________ für die Behörden nicht
mehr auffindbar, wobei er nach eigenen Angaben die Schweiz
aber nicht verliess, sondern an verschiedenen Orten schwarz
arbeitete. Am 17. Mai 2001 wurde er von der Kantonspolizei
Freiburg aufgegriffen; dabei erklärte er, er wolle erneut
um Asyl ersuchen. Bis zum 27. Mai 2001 verbüsste er eine
unbedingte Gefängnisstrafe von 10 Tagen wegen illegalen
Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Am
28. Mai 2001 nahm das Amt für Migration des Kantons Luzern
X.________ zur Sicherstellung der nie vollzogenen asylrecht-
lichen Wegweisung vom 10. Juli 1997 in Ausschaffungshaft.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrecht-
liche Abteilung, bestätigte mit Urteil vom 30. Mai 2001 die
Haft bis 27. August 2001.

        Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 25. Juni 2001
auf das neue Asylgesuch von X.________ nicht ein und wies
ihn wiederum, mit sofortiger Wirkung und unter Androhung der
Ausschaffung im Unterlassungsfall, aus der Schweiz weg.
Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende
Wirkung. Die Schweizerische Asylrekurskommission lehnte

am 6. August 2001 das Gesuch um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung ab.

        Mit Schreiben vom 7. August 2001 stellte X.________
beim Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
des Kantons Luzern ein Haftentlassungsgesuch (Postaufgabe am
9. August, Eingang beim Verwaltungsgericht am 13. August
2001), worin insbesondere auf seinen (psychischen) Gesund-
heitszustand hingewiesen wurde. Auf Anordnung des Verwal-
tungsgerichts hin liess das Amt für Migration X.________ am
17. August 2001 durch einen Psychiater untersuchen, welcher
einen Bericht erstellte. Am 20. August 2001 verlängerte das
Amt für Migration, nach Anhörung von X.________, die Aus-
schaffungshaft um drei Monate; es ersuchte das Verwaltungs-
gericht (nachfolgend: Haftgericht) um entsprechende Bestä-
tigung und um Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. An der
mündlichen Verhandlung vor dem Haftgericht am 22. August
2001 ersuchte X.________ um eine neues psychiatrisches
Gutachten.

        Mit Urteil vom 22. August 2001 wies das Haftgericht
das Haftentlassungsgesuch zur Zeit ab und bewilligte die
Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 27. November 2001. Es
lehnte zudem den Antrag auf ein psychiatrisches Obergutach-
ten zur Zeit ab, wies aber die Vollzugsbehörde an, bei einer
Verschlechterung des psychischen Zustandes des Inhaftierten
unverzüglich eine erneute psychiatrische Begutachtung zu
veranlassen; eine solche habe spätestens in einem Monat nach
dem Haftverlängerungsurteil zu erfolgen, wobei der Bericht
dem Gericht und dem Rechtsvertreter von X.________ von Amtes
wegen zuzustellen sei. Die vollständige Ausfertigung des
Urteils mit Begründung datiert vom 24. August 2001 und wurde
vom Rechtsvertreter von X.________ am 27. August 2001 entge-
gengenommen.

     B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. September
2001 beantragt X.________, das Urteil des Haftgerichts sei
aufzuheben, er sei aus gesundheitlichen Gründen unverzüglich
freizulassen und es sei ihm die angemessene Pflege zukommen
zu lassen, wobei er im Hinblick auf die Fortführung des am
17. Mai 2001 eingeleiteten Asylverfahrens vollumfänglich
dem Bundesamt für Flüchtlinge zur Verfügung gestellt werden
solle. Im Übrigen beantragt er, er sei vorläufig aufzunehmen
und es sei zu veranlassen, dass er in den Genuss von denje-
nigen Massnahmen komme, welche das Gesetz für den Fall vor-
sehe, dass eine Wegweisung zur Zeit nicht zumutbar sei.

        Das Amt für Migration beantragt vollumfängliche Ab-
weisung der Beschwerde; das Haftgericht stellt den Antrag,
die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutre-
ten sei.

        Innert der hierfür angesetzten Frist haben das Bun-
desamt für Ausländerfragen nicht Stellung genommen und der
Beschwerdeführer sich nicht ergänzend geäussert.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Sowohl Anträge wie Begründung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde beziehen sich zu einem grossen Teil
auf Fragen asylrechtlich relevanter Verfolgung und diesbe-
züglicher Rechtsfolgen. Für solche Belange ist die Zustän-
digkeit des Bundesgerichts nicht gegeben (vgl. Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 OG; sodann Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 5 OG betreffend die vorläufige Aufnahme).

Vielmehr befinden darüber ausschliesslich und abschlies-
send die gemäss Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31) zuständigen Bundesbehörden (Bundesamt für
Flüchtlinge, Schweizerische Asylrekurskommission, vgl.
Art. 25 und 44 bzw. Art. 105 AsylG).

        Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
ist allein, ob die zur Sicherstellung der im Asylverfahren
ergangenen zwei Wegweisungsverfügungen (vom 10. Juli 1997
und vom 25. Juni 2001) angeordnete bzw. aufrechterhaltene
und verlängerte Ausschaffungshaft bundesrechtskonform ist.
Nur insofern kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingetreten werden. Dabei hat das Bundesgericht selbst in
Berücksichtigung von Art. 13c Abs. 5 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20;
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [Zwangsmassnahmengesetz;
AS 1995 146 ff.]) keine Handhabe, auf die Frage einzugehen,
ob der Vollzug der Wegweisung aus Gründen undurchführbar
sei, die mit der behaupteten Gefährdung des Ausländers in
seinem Heimatland zusammenhängen. Dies ist angesichts der
vom 6. August 2001 datierenden Verfügung der Schweizerischen
Asylrekurskommission, womit diese es ablehnte, die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung des Bundes-
amtes für Flüchtlinge vom 25. Juni 2001 in Bezug auf den
Wegweisungsvollzug wieder herzustellen, zumindest im vorlie-
genden Fall zum Vornherein ausgeschlossen.

     2.- a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in
Ausschaffungshaft nehmen, sofern die Voraussetzungen von
Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass
ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechts-
kräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE
121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148

E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepa-
piere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II
369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann muss einer der
in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE
125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1
S. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich
sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217
E. 2 S. 220, 377 E. 5 S. 384). Auf Seiten der Behörden sind
die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen
(wie Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3
ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Die
Haft (bzw. deren Dauer) muss verhältnismässig sein (BGE 125
II 377 E. 4 S. 383; 119 Ib 193 E. 2c S. 198; vgl. auch BGE
122 II 148 E. 3 S. 152 ff.). Zu beachten sind dabei die
gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen (vgl.
Art. 13c Abs. 3 sowie Art. 13d ANAG; dazu BGE 123 I 221;
122 II 299; 122 I 222), wobei insbesondere zu prüfen ist,
ob der Ausländer hafterstehungsfähig ist.

        Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen
dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse
entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen
richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert
werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG
kann der inhaftierte Ausländer einen Monat nach der Haft-
überprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das
Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein
erneutes Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft kann
erst nach zwei Monaten gestellt werden.

        b) Die Ausschaffungshaft wurde vorerst zur Sicher-
stellung der im ersten Asylverfahren verfügten, rechtskräf-
tigen Wegweisung angeordnet. Mittlerweile hat das Bundesamt
für Flüchtlinge erneut die Wegweisung verfügt. Die mit dem

angefochtenen Urteil verlängerte Ausschaffungshaft dient
damit dem vom Gesetz vorgeschriebenen Zweck.

        Die kantonalen Behörden stützen die Haft auf den
Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; danach kann Aus-
schaffungshaft angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten
darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnun-
gen widersetzt. Der Beschwerdeführer tauchte im Jahr 1997
nach dem negativen Asylentscheid unter, zugestandenermassen
um den Vollzug der Wegweisung zu verhindern. Er blieb in der
Folge in der Schweiz und arbeitete ohne entsprechende Bewil-
ligung, wobei er sich behördlicher Kontrolle beharrlich zu
entziehen wusste. Der geltend gemachte Haftgrund ist klarer-
weise erfüllt (BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). Da der Be-
schwerdeführer sich hiezu in der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde nicht äussert, kann diesbezüglich auf die zutref-
fenden Erwägungen des Haftgerichts verwiesen werden (ange-
fochtenes Urteil E. 2, Urteil vom 30. Mai 2001 E. 4).

        Die für den Wegweisungsvollzug notwendigen Pa-
piere waren zum Zeitpunkt des Haftverlängerungsentscheids
noch nicht eingetroffen. Damit hat das Haftgericht zu Recht
das Vorliegen eines besonderen Hindernisses im Sinne von
Art. 13b Abs. 2 ANAG bejaht, welches die Verlängerung der
Haft grundsätzlich rechtfertigt. Die Verzögerung haben
offensichtlich nicht die schweizerischen Behörden zu ver-
antworten; vielmehr hat die kantonale Amtsstelle, in Zusam-
menarbeit mit dem Bundesamt für Flüchtlinge, die zweckdien-
lichen Massnahmen zur Papierbeschaffung getroffen, wobei
noch zu berücksichtigen ist, dass beiden Behörden während
der Hängigkeit des zweiten Asylverfahrens bis zum Vorliegen
der verfahrensleitenden Verfügung der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission vom 6. August 2001 die Kontaktaufnahme mit

algerischen Behörden weitgehend verwehrt war (vgl. Art. 97
AsylG). Im Übrigen liegen die Papiere in der Zwischenzeit
vor, und ein erster Ausschaffungsversuch scheiterte am
4. Oktober 2001 aus Gründen, die ausserhalb des Einfluss-
bereichs der zuständigen Behörde liegen. Dem Beschleuni-
gungsgebot ist genügend Rechnung getragen worden.

        Tatsächliche Gründe, die den Wegweisungsvollzug als
in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen lassen würden,
sind nicht erkennbar. Entsprechende rechtliche Gründe, die
das Bundesgericht berücksichtigen könnte (vgl. E. 1), sind
nicht geltend gemacht worden.

        Die Voraussetzungen für eine Abweisung des Haft-
entlassungsgesuchs und auch für eine Haftverlängerung sind
unter den erwähnten Gesichtspunkten erfüllt. Es ist nach-
folgend noch zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung und Weiter-
führung der Haft sich auch unter dem Gesichtspunkt des ge-
sundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers rechtfertigt.

        c/aa) Unmittelbar nach Eingang des Haftentlassungs-
gesuchs veranlasste das Haftgericht, dass der Beschwerdefüh-
rer psychiatrisch untersucht werde. Der beauftragte Psychia-
ter stellte in seinem Bericht vom 17. August 2001 fest, dass
der Beschwerdeführer ohne Zweifel hafterstehungsfähig sei;
insbesondere erscheine eine plakativ vorgetragene Ankündi-
gung einer Suizidhandlung als derzeit wenig glaubhaft.

        Bei dieser Ausgangslage hatte das Haftgericht zum
Zeitpunkt, als es über das Haftentlassungsgesuch bzw. über
die Haftverlängerung entschied, bloss fünf Tage später, kei-
nen Anlass, die Haft aus gesundheitlichen Gründen zu been-
den. Seine diesbezüglichen Erwägungen sind schlüssig (E. 5
des angefochtenen Urteils). Immerhin nahm das Haftgericht
die im Haftentlassungsgesuch geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme sowie das Verhalten des Beschwerdeführers an

der Verhandlung vom 22. August 2001 zum Anlass anzuordnen,
dass im Fall einer Verschlechterung des psychischen Zustan-
des des Inhaftierten unverzüglich eine erneute psychiatri-
sche Begutachtung zu veranlassen sei; eine solche habe in
jedem Fall spätestens einen Monat nach dem Haftverlänge-
rungsurteil zu erfolgen.

        Gestützt auf diese Auflage beurteilte der Psychi-
ater den Beschwerdeführer am 20. September 2001 erneut. In
seinem Bericht vom 21. September 2001 hielt er fest, die
Hafterstehungsfähigkeit scheine ihm im Moment schwierig zu
beurteilen; Hinweise auf akute Suizidalität bestünden der-
zeit nicht; sicher sei das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung mit deutlichem Krankheitswert, sodass eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erforderlich
sei; der Beschwerdeführer sei in der Lage, in Gefangenschaft
zu leben, wobei aber die Länge des "Strafvollzug" deren Sinn
und Zweck verdecke; im Hinblick auf die Ausschaffung scheine
eine depressive Verschlechterung möglich, die dann auch mit
selbstaggressivem Verhalten einhergehen könnte.

        bb) Mit dem ärztlichen Bericht vom 21. September
2001 wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers do-
kumentiert, wie er sich am 20. September 2001 präsentierte.
Es handelt sich dabei um eine neue Tatsache, welche im Ver-
fahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
einer richterlichen Vorinstanz grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden kann (Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 125 II
217 E. 3a S. 221). Neue Sachvorbringen sind in der Regel
durch den kantonalen Richter, vorab bei der Prüfung eines
Haftentlassungsgesuchs, zu berücksichtigen.

        Besondere Gründe, es im vorliegenden Fall anders zu
halten (vgl. BGE 125 II 217 E. 3b und 3c S. 222 ff.), liegen
nicht vor: Einerseits lässt der neue ärztliche Bericht nicht
darauf schliessen, dass die Haft des Beschwerdeführers wegen

klarerweise fehlender Hafterstehungsfähigkeit zu beenden
sei. Andererseits hat das Haftgericht dadurch, dass es eine
neue Untersuchung und die Zustellung des entsprechenden Be-
richts anordnete, zu verstehen gegeben, dass es bereit ist,
nötigenfalls einzugreifen. Es kann daher - dies im Unter-
schied zum vom Bundesgericht in BGE 125 II 217 behandelten
Fall - davon ausgegangen werden, dass das Haftgericht auch
vor Ablauf der Sperrfrist von zwei Monaten gemäss Art. 13c
Abs. 4 Satz 3 ANAG auf ein Haftentlassungsgesuch eintreten
würde, wenn eine negative Entwicklung der gesundheitlichen
Situation konkret glaubhaft gemacht werden sollte (vgl. dazu
BGE 125 II 217 E. 3c/aa S. 224).

        cc) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit
auch unter dem Gesichtspunkt der Hafterstehungsfähigkeit
unbegründet.

        Die für den Haftvollzug zuständigen kantonalen Be-
hörden sind jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerde-
führer jederzeit angemessene ärztliche Betreuung garantiert
sein muss. Insbesondere werden sie darauf achten müssen,
dass in genügend kurzen Abständen psychiatrische Untersu-
chung und allenfalls Behandlung gewährleistet ist. Konkret
ist eine weitere psychiatrische Begutachtung, sofern eine
solche nicht schon nach dem Scheitern des Ausschaffungsver-
suchs vom 4. Oktober 2001 veranlasst worden sein sollte,
jedenfalls nach einem allfälligen Scheitern eines zweiten
Versuchs zu organisieren. Eine solche Begutachtung muss aber
ohnehin spätestens so frühzeitig erfolgen, dass der ärztli-
che Bericht zum Zeitpunkt, da ein Haftentlassungsgesuch
unter Einhaltung der Sperrfrist gestellt werden könnte
(22. Oktober 2001), schon vorliegt.

        d) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in jeder
Hinsicht unbegründet und abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann (vgl. E. 1).

        Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, welches mit
Präsidialverfügung vom 26. September 2001 vorläufig abgewie-
sen worden ist, wird mit diesem Urteil gegenstandslos.

     3.- Entsprechend dem Verfahrensausgang würde der Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der
vorliegenden Art (unter anderem scheinen dem Beschwerdefüh-
rer weitgehend die finanziellen Mittel zu fehlen) rechtfer-
tigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr
abzusehen (vgl. Art. 154 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt
für Migration und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrecht-
liche Abteilung, des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 9. Oktober 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: