II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.422/2001
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2A.422/2001/leb II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 5. Oktober 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Merkli und Gerichtsschreiberin Müller. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Z ü r i c h, Migrationsamt, Bezirksgericht Z ü r i c h, Haftrichter, betreffend Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG, hat sich ergeben: A.- Der aus Jugoslawien stammende A.________, geb. **. ** 1956, reiste gemäss eigenen Angaben am 22. August 2001 illegal, d.h. ohne Pass und Visum, von Italien her kommend mit dem Zug in die Schweiz ein. Am 23. August 2001 wurde er im Zug von Olten nach Zürich an- gehalten, weil er ohne gültigen Fahrausweis unterwegs war. Am 27. August 2001 wies ihn die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (im Folgenden: Fremdenpolizei) aus der Schweiz weg und ordnete über ihn die Ausschaffungs- haft an; am gleichen Tag verfügte die Fremdenpolizei, dass A.________ bis zum 24. November 2001 in Haft zu bleiben habe. Mit Verfügung vom 28. August 2001 prüfte und genehmig- te der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Ausschaf- fungshaft bis zum 24. November 2001. B.- Dagegen hat A.________ mit einem teils in deut- scher, teils in italienischer Sprache verfassten Schreiben vom 24. September 2001 beim Bundesgericht Beschwerde erho- ben. Er beantragt, ihn aus der Haft zu entlassen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Eingabe vom 25. September 2001 hat er dem Bundesgericht ein weiteres Schreiben zugeleitet, welches einem Rubrum einer Beschwerde- schrift entspricht. Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Haftrichteramt des Bezirksge- richts Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 noch einmal zur Sache geäussert. Das Bundesamt für Auslän- derfragen hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten (Art. 108 Abs. 2 OG). Sie muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (BGE 118 Ib 134 ff.). Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht indessen keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus ersichtlich, dass sich der Betroffene - wie hier - (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwal- tungsgerichtsbeschwerden entgegen. 2.- Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Aus- schaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erst- instanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger, Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2a S. 61), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepa- piere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe be- stehen (BGE 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.) und die Papierbeschaf- fung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.). 3.- a) Die Fremdenpolizei hat den Beschwerdeführer am 27. August 2001 aus der Schweiz weggewiesen. Der Vollzug dieses Wegweisungsentscheides ist momentan wegen fehlender Reisepapiere noch nicht möglich; er ist aber absehbar, be- steht doch kein Anhaltspunkt für einen Hinderungsgrund, der einer Ausschaffung in rechtlicher oder tatsächlicher Hin- sicht entgegenstehen würde. b) Der Haftrichter hat die Ausschaffungshaft auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG gestützt. Nach dieser Bestimmung kann ein weggewiesener Ausländer in Ausschaffungshaft ge- nommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Der Vollzug der Wegweisung muss erheblich gefährdet erscheinen. Dass der Betroffene sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hier- für allein ebensowenig wie die Tatsache, dass er keine Pa- piere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mit- wirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsortes oder die Mittello- sigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). Im Gegensatz zu einem Asylsuchenden, der schon von der Natur der Sache her selten auf dem ordentlichen Weg in die Schweiz einreisen wird, hat der Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund für seine illegale Einreise und für die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt. Wie er am 24. Au- gust 2001 der Kantonspolizei Zürich erklärt hat, war er zu- dem schon 1990 ohne Visum und ohne Pass nach Italien einge- reist und wohnte seither dort; auf die Frage, ob er in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, ant- wortete er, er habe von der Polizei ein Dokument erhalten, dieses jedoch verloren. Gemäss Polizeirapport vom selben Tag hat er zudem angegeben, er bestreite seinen Aufenthalt in Mailand mit Schwarzarbeit. Ein weiteres Indiz für die Unter- tauchensgefahr besteht in der Tatsache, dass der Beschwerde- führer der Fremdenpolizei gegenüber erklärt hat, er wolle nicht nach Jugoslawien zurückkehren, sondern sich wieder nach Italien begeben (vgl. Alain Wurzburger, La jurispru- dence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in RDAF 53/1997, S. 333). Zumindest als seltsam erscheint zudem das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Haftrichter, wo er sich einzig darüber beschwerte, dass je- mand ihm seine Uhr gestohlen habe, jede weitere Aussage aber verweigerte. Auch wenn dieses Verhalten für sich allein kei- ne Untertauchensgefahr begründet, lässt es zusammen mit den andern Indizien doch darauf schliessen, dass der Beschwerde- führer kaum Gewähr dafür bietet, dass er sich zu gegebener Zeit, wenn die Reisepapiere vorliegen, für den Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung halten wird. c) Der Beschwerdeführer bemängelt sinngemäss, dass er im Verfahren vor dem Haftrichter nicht von einem Anwalt vertreten gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat aber im kan- tonalen Verfahren nicht um einen unentgeltlichen Rechtsbei- stand ersucht. Ein solcher hätte ihm ohnehin nicht beige- geben werden müssen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf ei- nem bedürftigen Ausschaffungshäftling zumindest im Haftver- längerungsverfahren nach drei Monaten der unentgeltliche Rechtsbeistand grundsätzlich nicht verweigert werden (BGE 122 I 49 E. 2c/cc S. 52 f.). Im vorliegenden Verfahren, wo es um eine erstmalige Haftanordnung geht, die keine beson- ders komplexen Rechts- oder Sachverhaltsfragen aufgeworfen hat, durfte der Haftrichter auf die Beiordnung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes verzichten. d) Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich somit als bundesrechtskonform. 4.- Der Beschwerdeführer wünscht die Ausschaffungshaft in Basel zu verbringen, weil ihn dort sein Vater, der angeb- lich in Deutschland wohnt und über eine Grenzkarte zu ver- fügen scheint, besser besuchen könne. Auf die Wahl eines bestimmten Ausschaffungsgefängnisses besteht aber kein An- spruch. 5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Ge- sagten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse, von der Erhebung einer Gerichts- gebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG). Damit wird das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 Abs. 1 OG) gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direk- tion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich (Haftrichter) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 5. Oktober 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: