Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.41/2001
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2A.41/2001/bol

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      6. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiberin Müller.

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                         In Sachen

A.________, geb. ****** 1965, Beschwerdeführer, vertreten
durch Zürcher Freiplatzaktion für Asylsuchende, Langstrasse 64,
Zürich,

                           gegen

Fremdenpolizei des Kantons  Z ü r i c h,
Bezirksgericht  Z ü r i c h, Haftrichter,

                         betreffend
          Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

hat sich ergeben:

     A.- Der 1965 geborene, aus dem Kongo stammende
A.________ landete nach eigenen Angaben am 31. Dezember 2000
von Südafrika kommend im Flughafen Zürich-Kloten und ersuch-
te im Transitbereich des Flughafens um Asyl. Das Bundesamt
für Flüchtlinge lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom
12. Januar 2001 ab, wies A.________ aus der Schweiz weg und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Mit Zwischenentscheid vom 16. Januar 2001 wies die
Schweizerische Asylrekurskommission das Gesuch von
A.________ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der von ihm eingereichten Beschwerde ab. Am 17. Januar 2001
verhaftete die Kantonspolizei Zürich A.________ im Transi-
tbereich des Flughafens und befragte ihn. Am 18. Januar 2001
ordnete die Fremdenpolizei des Kantons Zürich über ihn die
Ausschaffungshaft an; am 19. Januar 2001 verfügte sie, er
habe bis zum 17. April 2001 in Haft zu bleiben. Mit Verfü-
gung vom 19. Januar 2001 prüfte und genehmigte der Haftrich-
ter des Bezirksgerichts Zürich die Ausschaffungshaft bis zum
17. April 2001.

     B.- Dagegen hat A.________ am 26. Januar 2001 beim Bun-
desgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er bean-
tragt, den Entscheid des Haftrichters aufzuheben und ihn aus
der Ausschaffungshaft zu entlassen. Er ersucht zudem um un-
entgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

        Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter hat auf eine Ver-
nehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Ausländerfragen
hat keine Vernehmlassung eingereicht. Der Beschwerdeführer
hat sich nicht mehr zur Sache geäussert.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Aus-
schaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn die Vo-
raussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG;
SR 142.20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein
erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräfti-
ger, Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II
59 E. 2a S. 61), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reise-
papiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss
einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe be-
stehen (BGE 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich
und tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG;
vgl. BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.) und die Papierbeschaf-
fung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b
Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.). Die
Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug
der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die
Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um
höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2
ANAG).

     2.- a) Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Beschwer-
deführer am 12. Januar 2001 aus der Schweiz weggewiesen. Der
Wegweisungsentscheid erweist sich jedenfalls nicht als of-
fensichtlich unzulässig (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220 f.,
mit Hinweis), auch wenn die politische Lage seit dem Tod
Kabilas und der Machtübernahme durch seinen Sohn momentan
nicht sehr stabil ist. Allenfalls hat der Beschwerdeführer
die Möglichkeit, beim Bundesamt für Flüchtlinge eine Wieder-
erwägung des Wegweisungsentscheides zu beantragen. Es mag
sein, dass der Flugverkehr nach Kinshasa zeitweise einge-
schränkt ist; es sprechen aber keine Gründe dafür, dass sich

der Vollzug der Wegweisung innert der gesetzlichen Frist
kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220,
mit Hinweis). Die Anordnung der Ausschaffungshaft ist dem-
nach bundesrechtskonform, wenn auch einer der in Art. 13b
Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe gegeben ist.

        b) Der Haftrichter hat die Auschaffungshaft auf
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG gestützt. Nach dieser Bestimmung
kann ein weggewiesener Ausländer in Ausschaffungshaft genom-
men werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass
er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil
sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er
sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Erforderlich sind
konkrete Anhaltspunkte, dass der Ausländer sich der Aus-
schaffung entziehen und untertauchen will. Der Vollzug der
Wegweisung muss erheblich gefährdet erscheinen. Dass der Be-
troffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat
und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür
allein ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere
besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt.
Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das
Fehlen eines festen Aufenthaltsortes oder die Mittellosig-
keit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Aus-
schaffung entziehen will. Nicht bloss passiv verhält sich
der Ausländer, der erkennbar unglaubwürdige und widersprüch-
liche Angaben über Herkunft, Einreise, Unterkunft, Verbleib
von Reisepapieren und dergleichen macht; wer auf diese Weise
die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert, scheint eher
bereit, sich der Ausschaffung zu entziehen. Liegen eigentliche
Täuschungsmanöver vor, um die Identität zu verschleiern bzw.
die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwenden ge-
fälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), ist die
Gefahr des Untertauchens regelmässig zu bejahen (BGE 122 II
49 E. 2a S. 50 f.).

        Aus den Verfügungen des Bundesamts für Flüchtlinge
vom 12. Januar 2001 sowie der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission vom 16. Januar 2001 (betreffend aufschiebender Wir-
kung) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Asylverfah-
ren bezüglich der geltend gemachten Bedrohung sowie des Rei-
seweges unglaubwürdige Angaben gemacht hat. Darauf ist auch
im Haftprüfungsverfahren abzustellen, zumal dagegen nur un-
behelfliche Gründe vorgebracht werden. Wer aber die Asylbe-
hörden auf diese Weise hinters Licht führen will, von dem
kann auch nicht erwartet werden, dass er sich den Behörden
für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten will.
Als weiteres Indiz für die Untertauchensgefahr kommt dazu,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss seine Iden-
titätskarte und seinen Geburtsschein im Kongo zurückgelassen
und für den Flug in die Schweiz einen auf einen fremden Na-
men lautenden Reisepass verwendet hat.

        Der Haftrichter hat damit die Untertauchensgefahr
zu Recht bejaht, und die Anordnung der Ausschaffungshaft er-
weist sich als bundesrechtskonform.

     3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen. Da sie nicht als von vornherein aus-
sichtslos gelten kann und die Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers gegeben erscheint, ist dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stattzugeben (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Es sind
daher keine Gerichtskosten zu erheben. Der Beschwerdeführer
verlangt auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die-
sem Begehren kann nicht entsprochen werden, da nach dem
Wortlaut von Art. 152 Abs. 2 OG nur Rechtsanwälte zu unent-
geltlichen Rechtsbeiständen ernannt werden können.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen.

        b) Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Frem-
denpolizei des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich,
Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.
                       _____________

Lausanne, 6. Februar 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: