Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.411/2001
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2A.411/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      2. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Merkli und
Gerichtsschreiber Uebersax.

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                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Fremdenpolizei des Kantons  Z ü r i c h,
Bezirksgericht  Z ü r i c h, Haftrichter,

                         betreffend
          Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) X.________, Staatsangehöriger von Sri Lanka
der tamilischen Ethnie, reiste nach eigenen Angaben am
6. August 2001 im Flughafen Zürich-Kloten an. Gleichentags
stellte er im Transitbereich ein Asylgesuch. Das Bundesamt
für Flüchtlinge lehnte dieses am 13. August 2001 ab und wies
X.________ aus der Schweiz weg. Mit Zwischenverfügung vom
16. August 2001 wies die Schweizerische Asylrekurskommission
ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ab.

        Am 17. August 2001 wurde X.________ im Transit-
bereich des Flughafens festgenommen und angehört. Am
20. August 2001 ordnete die Fremdenpolizei des Kantons
Zürich die Ausschaffungshaft an. Der Haftrichter am Bezirks-
gericht Zürich prüfte und genehmigte die Haft am 21. August
2001 bis zum 16. November 2001.

        b) Mit handschriftlicher Eingabe in tamilischer
Sprache vom 12. September 2001 wandte sich X.________ an das
Bundesgericht. Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts leitete daraufhin ein Verfahren
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Der Haftrichter am
Bezirksgericht Zürich hat sich zur Beschwerde geäussert,
ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Das Migrations-
amt (früher: Fremdenpolizei) des Kantons Zürich sowie das
Bundesamt für Flüchtlinge schliessen auf Abweisung der Be-
schwerde. X.________ nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich
nochmals zur Sache zu äussern.

     2.- Gegenstand des Entscheids des Haftrichters ist ein-
zig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung
(vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG). Vor dem Bundesgericht stellt

sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft
(vgl. Art. 104 lit. a und c OG). Namentlich ist das Bundes-
gericht in keiner Weise (auch nicht als Beschwerdeinstanz)
zuständig, Asylbegehren zu beurteilen (vgl. insbes. Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG). Auch den Wegweisungsentscheid
kann es nur dann überprüfen, wenn er offensichtlich rechts-
widrig ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG sowie
BGE 121 II 59 E. 2c).

        Der Beschwerdeführer gelangt vorwiegend, insbeson-
dere im Zusammenhang mit der Darstellung der Verhältnisse
in seinem Heimatland sowie des Schicksals, das ihn bei einer
allfälligen Rückkehr angeblich erwarte, mit Argumenten an
das Bundesgericht, die den Asyl- bzw. Wegweisungsentscheid
betreffen. Insoweit kann auf die Eingabe somit nicht einge-
treten werden, zumal die dem Beschwerdeführer auferlegte
Wegweisung nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

     3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht kriminell
zu sein. Er scheint die Ausschaffungshaft, obwohl ihm ihr
Zweck schon mehrmals erklärt worden ist, noch immer mit ei-
ner strafrechtlichen Inhaftierung zu verwechseln. Es ist da-
her nochmals festzuhalten, dass ihm im vorliegenden Verfah-
ren keine Straftaten vorgeworfen werden, sondern es einzig
um fremdenpolizeiliche und damit administrative Haft zwecks
Vollzugs der ihm auferlegten Wegweisung geht. Mit der Aus-
schaffung wird die Haft jederzeit beendet, allenfalls auch
vor Ablauf der vorläufig festgelegten Haftdauer von drei Mo-
naten.

     4.- a) Gegen den Beschwerdeführer liegt ein erstin-
stanzlicher Wegweisungsentscheid vor, dessen Vollzug wegen
fehlender Reisepapiere noch nicht möglich, jedoch absehbar
ist (vgl. BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379).

Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann unter diesen Umständen
Ausschaffungshaft verfügt werden, falls konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich der Beschwerdeführer der Aus-
schaffung entziehen will (Gefahr des Untertauchens). Seine
Identität ist nicht gesichert. Der Haftrichter hat festge-
stellt, dass er gegenüber den schweizerischen Behörden wi-
dersprüchliche und unglaubwürdige Aussagen gemacht hat. An
diese nicht an einem offensichtlichen Mangel leidende tat-
sächliche Feststellung ist das Bundesgericht mit Blick auf
Art. 105 Abs. 2 OG gebunden, zumal sie sich auf eine analoge
Erwägung des Bundesamts für Flüchtlinge zu stützen vermag.
Vor der Fremdenpolizei hat es der Beschwerdeführer katego-
risch ausgeschlossen, freiwillig in seine Heimat zurückzu-
kehren oder bei der Vorbereitung der Ausschaffung mitzuwir-
ken. Diesen Standpunkt hat er vor dem Haftrichter zwar
relativiert, er hat aber weiterhin ausgeführt, er benötige
längere Zeit für die erforderlichen Handlungen. Mit dem
Haftrichter lässt sich daher an der Ernsthaftigkeit der
angeblichen Bereitschaft zur Rückreise und Mitwirkung zwei-
feln. Nachdem der Beschwerdeführer auch sonst keinerlei Be-
ziehungen zur Schweiz hat und mittellos ist, erweist sich
der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG als erfüllt.

        b) Soweit der Beschwerdeführer einzelne Umstände
des Haftregimes beanstandet und somit die Haftbedingungen
rügt, handelt es sich um ein vor Bundesgericht unzulässi-
ges neues Vorbringen, hat er dies doch vor dem Haftrichter
noch nicht geltend gemacht (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a, mit
Hinweisen). Im Übrigen beziehen sich die meisten der vorge-
brachten Beanstandungen auf Umstände, die hier als üblich
und unausweichlich oder jedenfalls nur schwer behebbar zu
gelten haben (kein Fernsehen und Radio in tamilischer
Sprache; mangelhaftes Englisch anderer Gefängnisinsassen
usw.). Bei gesundheitlichen Beschwerden kann sich der Be-
schwerdeführer sodann jederzeit an das Gefängnispersonal
wenden.

     5.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im verein-
fachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

        b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfer-
tigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhält-
nisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(Art. 153a Abs. 1 OG).

        c) Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird er-
sucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Be-
schwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht
wird.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Frem-
denpolizei des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich
(Haftrichter) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 2. Oktober 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: