Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.408/2001
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2A.408/2001 /kil

Urteil vom 6. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Zweifel,
Gerichtsschreiber Küng.

A. und B.C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Corinne Mathieu,
Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539,
8640 Rapperswil SG,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Graubünden,
Steinbruchstrasse 20, 7001 Chur,
Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41,
9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Steuerpflicht

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2001

Sachverhalt:

A.
Das Ehepaar A. und B.C.________ (geb. ...1925 bzw. ...1932) ist Eigentümer
einer 4½-Zimmer-Terrassenwohnung in D.________/SG, einer 1½-Zimmerwohnung in
E.________/GR sowie einer Liegenschaft in Spanien. Bis 31. September 1997
waren die Eheleute in E.________ als wohnhaft gemeldet, hernach in
F.________/SZ und im September 1999 erneut in E.________.

Mit Verfügung vom 4. Juni 1999 stellte das kantonale Steueramt St. Gallen
fest, der steuerrechtliche Wohnsitz der Eheleute A. und B.C.________ befinde
sich ab 1. Juni 1999 in D.________. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2000
bestätigte es diese Verfügung.

B.
Einen von A. und B.C.________ gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurs wies
die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 22. März 2001 ab.
Die dagegen durch die Eheleute A. und B.C.________ erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 5. Juli 2001 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2001 beantragen A. und
B.C.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen aufzuheben. Sie stützen sich dabei entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides auf Art. 73 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14).

Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung wies die
Beschwerdeführer am 24. September 2001 darauf hin, dass die Erhebung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung von Vorschriften dieses
Gesetzes während der achtjährigen Anpassungsfrist ausgeschlossen sei, und gab
ihnen Gelegenheit, die Beschwerde den Anforderungen an eine staatsrechtliche
Beschwerde anzupassen.

Die Beschwerdeführer ergänzten ihre Beschwerde am 29. Oktober 2001. Sie rügen
die Verletzung des Willkürverbots, des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs,
des Doppelbesteuerungsverbots sowie der Niederlassungsfreiheit und stellen
den Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
5. Juli 2001 aufzuheben und festzustellen, dass sie ihren steuerrechtlichen
Wohnsitz ab 1. Juni 1999 nicht in D.________/SG, sondern weiterhin in
E.________/GR hätten.

Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung erteilte der Beschwerde
auf Gesuch der Beschwerdeführer hin mit Verfügung vom 8. November 2001 die
aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht und das Steueramt des Kantons St. Gallen beantragen,
die Beschwerde abzuweisen.
Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und die Eidgenössische
Steuerverwaltung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft mit der Feststellung der Steuerpflicht ab
1. Juni 1999 einen Sachverhalt, der in die Zeit der in Art. 72 Abs. 1 StHG
vorgesehenen achtjährigen, am 31. Dezember 2000 abgelaufenen Frist zur
Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das Steuerharmonisierungsgesetz
fällt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 73 StHG ist in solchen
Fällen zur Überprüfung der Anwendung des kantonalen Steuerrechts selbst dann
nicht zulässig, wenn das kantonale Recht dem Steuerharmonisierungsgesetz bei
dessen Inkrafttreten bereits entspricht oder diesem später, jedoch vor dem 1.
Januar 2001, angepasst wird. Während der Übergangsfrist sind bei der
Rechtsanwendung somit einzig die Schranken der verfassungsmässigen Rechte zu
beachten, deren Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist (BGE
123 II 588 E. 2d, S. 593).

Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die gestützt auf die
unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid erhoben wurde,
ist daher als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen, soweit sie von
den Beschwerdeführern im Sinne der Verfügung des Präsidenten der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung entsprechend verbessert worden ist. Soweit
mit der Beschwerde die Verletzung von Vorschriften des
Steuerharmonisierungsgesetzes gerügt wird, ist darauf nicht einzutreten.

2.
2.1 Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des
Kantons, muss grundsätzlich in einem Vorentscheid rechtskräftig über deren
Steuerpflicht entschieden werden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt
werden darf. Ein solcher Steuerdomizilentscheid kann - wegen Verletzung von
Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV - ohne Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges direkt mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden (Art. 86 Abs. 2 OG; vgl. BGE 125 I 54 E. 1a). Soweit die
Beschwerdeführer hingegen die Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte
rügen, ist der kantonale Instanzenzug auszuschöpfen (Art. 86 Abs. 1 OG); dies
haben die Beschwerdeführer getan.

2.2 Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige unmittelbar in ihren
rechtlich geschützten Interessen berührt und somit zur Beschwerdeführung
berechtigt (Art. 88 OG).

3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des
verfassungsmässigen Verbotes der Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV bzw.
Art. 46 Abs. 2 aBV).

Eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine
steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche
Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle
Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die
einem andern Kanton zustehen würde (virtuelle Doppelbesteuerung; BGE 125 I 54
E. 1b, mit Hinweis).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV bzw.
Art. 46 Abs. 2 aBV steht die Besteuerung des Einkommens und beweglichen
Vermögens natürlicher Personen dem Kanton zu, in welchem sich deren
Steuerdomizil befindet. Darunter ist in der Regel der zivilrechtliche
Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, an dem sich die betreffende Person mit
der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) bzw. wo der
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt. Keine entscheidende Bedeutung kommt
diesbezüglich dem polizeilichen Domizil zu: Das Hinterlegen der Schriften und
das Ausüben der politischen Rechte bilden - zusammen mit dem übrigen
Verhalten der betreffenden Person - blosse Indizien für den steuerrechtlichen
Wohnsitz (BGE 125 I 54 E. 2, mit Hinweis).

Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, ist für die
Ermittlung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem der beiden
Orte sie stärkere Beziehungen unterhält. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich
dabei nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich
die Lebensinteressen erkennen lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der
betreffenden Person; der steuerliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar
(BGE 125 I 54 E. 2a).

3.3 Die Beschwerdeführer, ein Rentnerehepaar, halten sich abwechselnd in
D.________/SG und in E.________/GR auf. In D.________ besitzen sie eine
4½-Zimmer-Terrassenwohnung und in E.________ eine 1½-Zimmer-Eigentumswohnung.
Sie bezeichnen sich als Wochenaufenthalter in D.________ und lassen sich ihre
Post hierher senden. Ausschliesslich von D.________ aus haben die
Beschwerdeführer mit den Behörden korrespondiert. Hier haben sie ausserdem
unter "steten Auseinandersetzungen" mit einer Nachbarin gelitten. Nach ihren
Angaben pflegen die Beschwerdeführer in D.________ keine sozialen
Beziehungen. Sie hätten vielmehr "gute Bekannte und Freunde" in E.________,
wo sie gerne wanderten.

Wenn die Beschwerdeführer D.________ als Ort ihres Wochenaufenthalts
bezeichnen, so wecken sie die auch im allgemeinen Sprachgebrauch begründete
Vorstellung, dass sie hier - gleich wie Arbeitnehmer am Arbeitsort - während
der Woche verweilen und das Wochenende regelmässig in E.________ verbringen.
Dass das Verwaltungsgericht daraus geschlossen hat, die Beschwerdeführer
hielten sich zeitlich mehrheitlich in D.________ auf, erscheint deshalb als
folgerichtig. Deren Einwand, dieser Schluss treffe nicht zu, sie hätten den
Begriff des Wochenaufenthalts untechnisch gebraucht und damit bloss
ausdrücken wollen, dass sie an diesem Ort keinen Wohnsitz hätten, verfängt
schon darum nicht, weil es ihnen ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre,
wenigstens die ungefähre jeweilige Dauer ihres Aufenthalts in D.________ und
in E.________ darzulegen. Unglaubwürdig ist ihre Behauptung, es sei ihnen
nicht möglich, genau festzuhalten, wie lang und wie häufig sie sich an
welchem Ort aufhielten, weil sie als Rentnerpaar abwechslungsweise in ihren
Liegenschaften in D.________, E.________ und in Spanien, auf Reisen oder zu
Besuch bei Freunden oder Verwandten weilten.

Aufgrund der gesamten aktenkundigen äusseren Umstände ergibt sich ohne
weiteres, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren
steuerrechtlichen Wohnsitz jedenfalls seit dem 1. Juni 1999 in D.________
haben. Denn an diesem Ort halten sie sich die meiste Zeit auf, bewohnen sie
eine grosse 4½-Zimmer-Terrassenwohnung und lassen sie sich all ihre Post
zustellen. Demgegenüber erscheint E.________, wo sie eine
1½-Zimmer-Eigentumswohnung besitzen, als Ort, an welchem sie bloss ihre
Wochenenden verbringen. Dass sie hier angeblich mehr soziale Kontakte als in
D.________ unterhalten, fällt daher nicht ins Gewicht, zumal die Art dieser
Kontakte nicht näher dargelegt wird, die Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben "häufig unterwegs" sind, die persönlichen Beziehungen ebenso bei
Freunden und Verwandten an anderen Orten der Schweiz pflegen und Reisen in
Europa unternehmen oder sich in ihrer Liegenschaft in Spanien aufhalten.
Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer (wieder) in
E.________ polizeilich angemeldet haben.

3.4 Die Beschwerdeführer werfen den kantonalen Behörden vor, sie hätten gegen
die ihnen obliegende Untersuchungspflicht bzw. den Grundsatz des rechtlichen
Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 4 aBV verstossen, indem sie
ungenügende Sachverhaltsabklärungen insbesondere mit Bezug auf ihre
Verbindungen zu E.________ vorgenommen hätten.

Der Vorwurf ist unbegründet. Die Beschwerdeführer haben insoweit bloss
pauschale und unbestimmte Ausführungen gemacht, so dass amtliche
Beweiserhebungen ohne Verletzung des Gehörsanspruchs unterbleiben durften.
Denn es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Behörde nicht
zuzumuten, in den Akten nach Tatsachen zu forschen, die der Steuerpflichtige
mutmasslich beweisen möchte, oder aufs Geratewohl angebotene Beweise
abzunehmen, in der Ungewissheit darüber, ob überhaupt und bejahendenfalls
welche rechtserheblichen Tatsachen damit bewiesen werden sollten (vgl. Urteil
2P.53/1993 vom 19. Januar 1995, StE 1995 A 21.13 Nr. 4).

3.5 Das Argument der Beschwerdeführer, ihre tatsächlichen Verhältnisse hätten
sich nach dem 1. Juni 1999 nicht verändert, sticht nicht. Denn aus dem
Umstand, dass der Kanton St. Gallen vor diesem Zeitpunkt die Steuerhoheit
nicht beansprucht hat, kann nicht abgeleitet werden, damals habe sich der
steuerrechtliche Wohnsitz nicht in diesem Kanton, sondern im Kanton
Graubünden befunden.

Die seitens der Beschwerdeführer wegen angeblicher Passivität des Kantons St.
Gallen vorgebrachte Einrede der Verwirkung des Besteuerungsanspruchs steht
ihnen als Steuerpflichtige nicht zu; die Verwirkung kann nur durch den andern
Kanton - hier durch den Kanton Graubünden - geltend gemacht werden (BGE 123 I
264 E. 2c, mit Hinweis), was dieser aber nicht getan hat. Auf die Beschwerde
kann insoweit nicht eingetreten werden.

4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen zudem einen Verstoss gegen das Willkürverbot
(Art. 9 BV).

Ein Entscheid ist im Sinne von Art. 9 BV bzw. Art. 4 aBV willkürlich, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft.
Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 125 II 10 E. 3a, 129 E.
5b). Es genügt zudem nicht, dass bloss die Begründung des angefochtenen
Entscheids unhaltbar ist. Dessen Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn dies
auch in Bezug auf das Ergebnis zu bejahen ist. Trotz einer unhaltbaren
Begründung kann demnach von der Aufhebung eines Entscheids abgesehen werden,
wenn sich dessen Ergebnis mit einer substituierten Begründung ohne weiteres
rechtfertigen lässt (BGE 120 Ia 220 E. 3d S. 226; 125 II 129 E. 5b S. 134).

Im Bereich der Sachverhaltsfeststellung verfällt eine Behörde nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts in Willkür und verstösst gegen Art. 9 BV
bzw. Art. 4 aBV, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde
legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der
Beweiswürdigung besitzt der Richter allerdings einen weiten
Ermessensspielraum (BGE 120 Ia 31 E. 4b). Das Bundesgericht greift auf
staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 IV 86 E. 2a; 118 Ia 28
E. 1b S. 30, mit Hinweisen).

4.2 Der Umstand, dass die kantonalen Instanzen unterschiedliche Begründungen
für die Inanspruchnahme der Steuerpflicht durch den Kanton St. Gallen gegeben
haben sollen, vermag für sich betrachtet keine Willkür zu begründen. Denn es
ist von Verfassungs wegen aus dem Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV bzw.
Art. 4 aBV abgeleitete Aufgabe jeder erkennenden Instanz, ihre eigenen
tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen bekannt zu geben, von denen sie
sich beim Entscheid hat leiten lassen (vgl. BGE 121 I 54 E. 2c). Im Übrigen
haben die kantonalen Behörden im Kern stets dieselbe Begründung für die st.
gallische Steuerhoheit gegeben und ihre Erwägungen lediglich aufgrund neuer
Vorbringen der Beschwerdeführer ergänzt oder abgeändert.

Dass die kantonalen Instanzen von "unbewiesenen Vermutungen" bezüglich der
Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführer in D.________ ausgegangen sind,
liegt daran, dass diese sich bis heute dazu ausgeschwiegen haben, so dass
sich insoweit auch das Bundesgericht in seiner Beweiswürdigung einzig auf
aktenkundige Indizien stützen kann und muss (vgl. vorn E. 3.3). Inwiefern die
von den kantonalen Behörden getroffene Beweiswürdigung willkürlich sein soll,
vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun.

Unbegründet ist ferner die Rüge, das Verwaltungsgericht habe willkürlich
angenommen, die Beschwerdeführer hätten zu D.________ eine stärkere Beziehung
als zu E.________, ist doch das Bundesgericht in Anwendung voller
Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 109 Ia 312 E. 1) zum selben Schluss gelangt
(vgl. vorn E. 3.3). Auf die nicht objektiv nach aussen zutage getretenen
Gefühle der Beschwerdeführer kommt es von vornherein nicht an.

5.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung ihres Anspruches
auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV bzw. Art. 4aBV). Diese erblicken sie
insbesondere darin, dass der Sachverhalt in Bezug auf die durch den damaligen
Grundbuchbeamten abgegebene Zusicherung ungenügend abgeklärt worden sei.

5.2 Unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von
Behörden können nach dem in Art. 9 BV verankerten bzw. aus Art. 4 aBV
abgeleiteten Grundsatz von Treu und Glauben Rechtswirkungen entfalten, (1)
wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat, (2) wenn die Behörde für die Erteilung der
betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn sie der Bürger aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten konnte, (3) wenn der Bürger die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, (4) wenn er
im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat,
die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (5) wenn die
gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat
(BGE 117 Ia 285 E. 2b; 119 Ib 229 E. 4c S. 238 ff., je mit Hinweisen).

5.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, beim Kauf der Terrassenwohnung in
D.________ im Jahr 1985 habe ihnen der damalige Grundbuchbeamte und
Gemeinderatsschreiber G.________ versichert, der Kauf begründe in D.________
keinen Wohnsitz und sie würden hier als Wochenaufenthalter anerkannt werden.
Sie seien in ihrem Vertrauen auf die Korrektheit der vorbehaltlosen
Zusicherung, an deren Richtigkeit sie zu zweifeln keinen Grund gehabt hätten,
zu schützen.

Selbst wenn der damalige Grundbuchbeamte und Gemeinderatsschreiber den
Beschwerdeführern wirklich versichert hätte, der Wohnungskauf begründe keinen
Wohnsitz, so bleibt es im Dunkeln, unter welchen ihm damals von den
Beschwerdeführern bekannt gegebenen, für die Bestimmung des Steuerdomizils
massgebenden Verhältnissen er die Auskunft erteilt hatte. Denn der
beschwerdeführende Ehemann war zu jener Zeit erst 60 Jahre, die Ehefrau 53
Jahre alt, so dass es durchaus möglich ist, dass sie damals noch im Kanton
Zürich wohnhaft waren und in der Stadt Zürich ihr Geschäft führten. Wenn die
Beschwerdeführer die kantonalen Behörden und das Bundesgericht über die
einzig ihnen bekannten rechtserheblichen Tatsachen nicht aufklären und damit
die Beurteilung der Voraussetzungen von Treu und Glauben verunmöglichen, muss
ihnen die Berufung auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz von
vornherein versagt bleiben. Unter diesen Umständen hat auch der
Untersuchungsgrundsatz bzw. der Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV bzw.
Art. 4 aBV keine Untersuchung erfordert (vgl. BGE 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.;
106 Ia 161 E. 2b S. 162; ferner Urteil 2P.53/1993 vom 19. Januar 1995, in:
StE 1995 A 21.13 Nr. 4).

6.
Die Rüge der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid verletze die in
Art. 24 Abs. 1 BV bzw. Art. 45 aBV garantierte Niederlassungsfreiheit, indem
ihre Absicht, dauernd in E.________ zu verbleiben und sich dort aufzuhalten,
nicht beachtet werde, ist abwegig.

7.
Die vorstehenden Erwägungen führen zur Abweisung der staatsrechtlichen
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind
die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 und 7 OG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art.
159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als staatsrechtliche Beschwerde
entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Solidarhaftung.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons
Graubünden, dem Kantonalen Steueramt und dem Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: