Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.404/2001
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2A.404/2001/ kil

Urteil vom 20. März 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Bundesrichterin Yersin,
Ersatzrichter Zweifel,
Gerichtsschreiber Häberli.

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Abteilung juristische Personen,
Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Steiner,
Asylstrasse 77, Postfach 81, 8030 Zürich,
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 10, 8510
Frauenfeld.

Direkte Bundessteuer 1996, 1997 und 1998

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
des Kantons Thurgau vom 28. Juni 2001)
Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG betreibt ein Architektur- und Planungsbüro. Für die
obligatorische wie auch die überobligatorische berufliche Vorsorge ihrer
Arbeitnehmer hat sie sich der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
angeschlossen. Dem massgebenden Vorsorgereglement gemäss werden die
geschuldeten Beiträge zu 25 Prozent von den Arbeitnehmern und zu 75 Prozent
von der Arbeitgeberin entrichtet. In den Geschäftsjahren 1996 bis 1998 hat
die A.________ AG drei Mitarbeiter beschäftigt: die beiden Aktionäre
B.________ und C.________ sowie den an der Gesellschaft nicht beteiligten
Teilzeitbeschäftigten D.________. Von der überobligatorischen beruflichen
Vorsorge profitieren lediglich die beiden Aktionäre.

B.
Gestützt auf diese Gegebenheiten kam die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau
zur Auffassung, die A.________ AG habe ihren Aktionären verdeckt geldwerte
Leistungen ausgerichtet: Dies insoweit, als die von der Gesellschaft
bezahlten Pensionskassenbeiträge auf die überobligatorische Vorsorge
entfallen. Ferner sah sie in der reglementarischen Verteilung der
Beitragslast eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Beschwerdegegnerin
75 Prozent der geschuldeten Prämien aufbringt, während die Arbeitnehmer nur
25 Prozent zu tragen haben. Die Steuerverwaltung hat deshalb die von der
Beschwerdegegnerin bezahlten Arbeitgeberbeiträge mit der Summe verglichen,
welche diese - bei hälftiger Aufteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer - für eine bloss das Obligatorium abdeckende Versicherung
geschuldet hätte. Die Differenz hat sie alsdann zum von der Gesellschaft
ausgewiesenen Gewinn addiert: Dieses Vorgehen führte in den Geschäftsjahren
1996 bis 1998 zur Aufrechnung von Fr. 24'878.--, Fr. 21'900.-- bzw. Fr.
18'618.--, womit der in den entsprechenden Jahren mit der direkten
Bundessteuer erfasste Gewinn Fr. 59'100.--, Fr. 35'000.-- bzw. Fr. 0.--
betrug (Einspracheentscheid vom 22. November 2000).

C.
Die von der A.________ AG hiergegen eingereichte Beschwerde hat die
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. Juni 2001
gutgeheissen und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Angesichts der reglementarischen Gleichbehandlung
aller Versicherten verneinte sie das Vorliegen von geldwerten Leistungen an
die Aktionäre und erachtete die streitigen Abzüge für Arbeitgeberbeiträge als
geschäftsmässig begründet.

D.
Hiergegen hat die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Abteilung juristische
Personen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit
dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die A.________ AG
entsprechend dem Einspracheentscheid vom 22. November 2000 zu veranlagen.
Eventuell sei "eine von der paritätischen Finanzierung abweichende
Finanzierung von 75% zulasten der Arbeitgeberin zuzulassen, soweit sich diese
auf einen versicherten Lohn der Aktionäre beziehe, der den oberen Grenzbetrag
gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG von Fr. 72'360.-- (...) nicht übersteige".

Während die A.________ AG sowie die Steuerrekurskommission des Kantons
Thurgau auf Abweisung der Beschwerde schliessen, beantragt die Eidgenössische
Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben) Gutheissung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid, welcher Fragen des Bundessteuerrechts betrifft,
ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Art. 146 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]).
Nachdem die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau den
Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde aufgehoben und die Sache an diese
zurückgewiesen hat, handelt es sich vorliegend nicht um einen Endentscheid.
Die Vorinstanz hat aber die hier streitige Hauptfrage der Abziehbarkeit der
Zuwendungen an die Vorsorgeeinrichtung definitiv und für die
Veranlagungsbehörde verbindlich entschieden. Insoweit liegt auch keine blosse
Zwischenverfügung vor, gegen die nur dann Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geführt werden kann, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht
(Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und Art. 45 Abs. 1 VwVG), und die
innerhalb einer Frist von zehn Tagen hätte angefochten werden müssen (Art.
106 Abs. 1 OG). Es handelt sich vielmehr um einen Teilentscheid, gegen den
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie gegen einen Endentscheid zulässig ist
(vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1b S. 99, mit Hinweisen). Die kantonale
Steuerverwaltung ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 146 DBG). Mithin ist
auf die form- und fristgerechte Eingabe einzutreten.

2.
Die Zuwendungen juristischer Personen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des
eigenen Personals gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand, sofern
jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b DBG in
Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]).
Soweit sie jedoch als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind,
bilden sie gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG Teil des steuerbaren
Reingewinns.

2.1Zuwendungen an Pensionskassen werden im Lichte dieser Bestimmungen dann
als steuerlich absetzbarer Geschäftsaufwand behandelt, wenn sie
ausschliesslich der beruflichen Vorsorge im Sinn des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienen (vgl. Urteil
2P.107/1994 vom 16. Mai 1995, in: StE 1998 B 72.14.2 Nr. 21, E. 4b/bb); sie
müssen also zwingend zur Absicherung der wirtschaftlichen Folgen von Alter,
Tod und Invalidität des eigenen Personals verwendet werden. Finanzierung und
Durchführung der Vorsorge sind in Statuten und Reglementen im Voraus nach
schematischen und objektiven Kriterien festzulegen, welche den Grundsätzen
der Kollektivität (Solidarität), Planmässigkeit und Angemessenheit der
Vorsorge sowie der Gleichbehandlung der Vorsorgenehmer zu entsprechen haben
(BGE 120 Ib 199 E. 3c S. 202 u. E. 3d S. 204; vgl. Peter Locher, Kommentar
zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Therwil/Basel 2001, N 59 zu
Art. 27; Markus Reich/Marina Züber, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar
zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a: Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, Basel 2000, N 47 zu Art. 27).

2.2
2.2.1Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass das in Frage
stehende Vorsorgewerk den erwähnten vorsorgerechtlichen Prinzipien
grundsätzlich genügt. Nach dem einschlägigen Reglement sind alle Arbeitnehmer
ohne weiteres auch überobligatorisch versichert, sofern ihr Jahreslohn die
obere Grenze des obligatorisch versicherten Verdienstes gemäss Art. 8 Abs. 1
BVG überschreitet, also in den hier massgeblichen Jahren mehr als Fr.
72'360.-- betrug (Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR
831.441.1] in der bis zum 1. Januar 2001 geltenden Fassung [vgl. AS 2000
2833]). Mithin respektiert das streitige Vorsorgewerk insbesondere auch den
Grundsatz der Kollektivität (vgl. Martin Steiner, Vorsorgerechtliche
Grundsätze und steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge, in: Schweizer
Personalvorsorge 1994 S. 66 f.).

Allerdings weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass - selbst
wenn der Grundsatz der Kollektivität bei der Ausgestaltung eines
Vorsorgewerks (formell) berücksichtigt wurde - nicht ausgeschlossen ist, dass
mitarbeitende Aktionäre aus Gründen besser gestellt werden, die nicht im
Arbeitsverhältnis, sondern im Beteiligungsverhältnis liegen. Eine solche
Begünstigung, die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Arbeitnehmer
auch bei Vorliegen von ansonsten gleichen Umständen nicht gewährt würde,
stellt eine Gewinnausschüttung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG dar,
welche dem buchmässig ausgewiesenen Gewinn der Gesellschaft aufzurechnen ist.

2.2.2 An diesem Punkt setzt die Kritik der Beschwerdeführerin an: Ihrer
Auffassung nach ist das streitbetroffene Vorsorgewerk darauf ausgelegt, die
beiden mitarbeitenden Aktionäre der Beschwerdegegnerin zu begünstigen. Dies
ergebe sich aus der Tatsache, dass nur die Aktionäre Löhne beziehen, welche
den oberen Grenzbetrag des obligatorisch versicherten Verdiensts übersteigen.
Die Beschwerdegegnerin wäre - obschon das einschlägige Vorsorgereglement an
sich für alle Versicherten gleich ausgestaltet ist - nicht bereit, für einen
Nichtaktionär tatsächlich die massiv teureren Arbeitgeberbeiträge zu
bezahlen, welche für die Versicherung im überobligatorischen Bereich
geschuldet sind. Speziell im Hinblick auf die kleineren Unternehmen müsse
deshalb verlangt werden, dass die Arbeitgeberbeiträge nicht bereits dann
steuerlich absetzbar sind, wenn die Reglemente theoretisch dem Grundsatz der
Kollektivität entsprechen, sondern erst, wenn effektiv Kollektivität bestehe.
Dies sei dann der Fall, wenn mindestens ein nicht an der Gesellschaft
beteiligter Angestellter tatsächlich gleich versichert sei wie die
mitarbeitenden Aktionäre. Ebenfalls erfüllt wäre das Kriterium nach
Auffassung der Beschwerdeführerin, wenn "die Arbeitgeberin einen im Vergleich
zu den Aktionären angemessenen Mehrbeitrag" an die obligatorische Vorsorge
der anderen Mitarbeiter leisten würde. Jedenfalls müsse aus den effektiven
Auslagen der Arbeitgeberin hervorgehen, dass die gewählte Regelung der
beruflichen Vorsorge allen Mitarbeitern zugute komme und nicht nur den
Aktionären.

2.3
2.3.1Die Bedenken der Beschwerdeführerin erscheinen nicht unbegründet und
ihnen ist Rechnung zu tragen. Allerdings ergibt sich allein aus dem Umstand,
dass vorliegend nur die beiden Aktionäre in den Genuss der höheren
Versicherungsleistungen kommen, nicht ohne weiteres, dass diese
"Vorzugsbehandlung" auf ihre Stellung als Teilhaber zurückgeht. Die bessere
Versicherung der mitarbeitenden Aktionäre folgt reglementarisch aus der Höhe
von deren Entlöhnung, wobei weder ersichtlich noch geltend gemacht ist, dass
die Aktionäre nur darum einen entsprechenden Verdienst erzielen, weil sie an
der Beschwerdegegnerin beteiligt sind. Wie gesagt ist dem Grundsatz der
Kollektivität insoweit grundsätzlich Genüge getan, sieht das Reglement doch
keine individuelle, auf einzelne Personen zugeschnittene Lösungen vor und
haben alle Mitarbeiter unter den gleichen Voraussetzungen zur
überobligatorischen Vorsorge Zugang (vgl. E. 2.2.1). Im Übrigen beschäftigt
die Beschwerdegegnerin kein Personal, das in gleicher oder ähnlicher Stellung
tätig ist wie die beiden Aktionäre, aber nicht von den gleichen
Versicherungsleistungen profitiert (vgl. BGE 120 Ib 199 E. 3c S. 203).

2.3.2 Umgekehrt verfügt sie allerdings auch über keine Mitarbeiter, die nicht
an der Gesellschaft beteiligt sind, aber in den Genuss der
überobligatorischen beruflichen Vorsorge kommen. Entgegen dem Postulat der
Beschwerdeführerin kann dieser Tatsache jedoch keine ausschlaggebende
Bedeutung zukommen: Die Anstellung von Personal hängt im Allgemeinen
vornehmlich von den betrieblichen Bedürfnissen des Unternehmens ab. Gerade
kleine Aktiengesellschaften, die von ihren Inhabern selbst geführt werden,
beschäftigen neben diesen häufig nur wenig andere Angestellte. Für
entsprechende Verhältnisse ist typisch, dass keine weiteren Führungskräfte
eingestellt werden. Das Fehlen von Mitarbeitern, welchen die gleichen
Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zukommen wie den (in leitender Stellung
tätigen) Aktionären, erscheint bei solchen Gegebenheiten nicht zwingend im
Beteiligungsverhältnis begründet. Es darf deshalb, für sich alleine genommen,
nicht dazu führen, dass die Einhaltung des Grundsatzes der Kollektivität
verneint wird.

2.3.3 Nach dem Gesagten besteht durchaus Anlass, das Vorsorgewerk von
juristischen Personen näher zu untersuchen, wenn zwar formell Kollektivität
besteht, jedoch von gewissen Leistungen materiell nur die (mitarbeitenden)
Inhaber effektiv profitieren. Letztlich ist aber stets aufgrund der
Gesamtumstände des konkreten Falls zu beurteilen, ob es sich um eine im
Beteiligungsverhältnis begründete Begünstigung handelt, oder ob die
getroffene Regelung der beruflichen Vorsorge aufgrund der betrieblichen
Verhältnisse gerechtfertigt ist. Lässt sich diese Frage nicht allein anhand
der Gegebenheiten im betroffenen Unternehmen selbst beurteilen, so sind
Vergleiche zu anderen Unternehmen zu ziehen. Insbesondere bei kleinen
Aktiengesellschaften, die nur wenige Angestellte beschäftigen, welchen
überdies regelmässig keine mit den Aktionären vergleichbare Stellung im
Betrieb zukommt, kann dergestalt abgeschätzt werden, ob den mitarbeitenden
Aktionären mittels beruflicher Vorsorge Gewinne ausgeschüttet werden sollen.

2.3.4 Abgesehen von der Tatsache, dass nur die Aktionäre der
Beschwerdegegnerin effektiv von der überobligatorischen Vorsorge profitieren,
deuten vorliegend keine Indizien auf eine Gewinnausschüttung hin. Die
Aktionäre sind weder bezüglich Beitragssatz (vgl. unten E. 3) noch
hinsichtlich der Finanzierung der Beiträge besser gestellt als der dritte
Angestellte der Beschwerdegegnerin (vgl. Martin Steiner, Steuerliche
Behandlung der beruflichen Vorsorge bei Unternehmen, in: Der Schweizer
Treuhänder 63/1989 S. 138 Ziff. 2.4). Weiter machen die Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge bei ihnen insgesamt 18 bis 20 Prozent des Bruttolohns
aus und erreichen damit keine unangemessene Höhe (vgl. Carl Helbling,
Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern 2000, S. 192). Besonders ins
Gewicht fällt sodann, dass die Gehälter der Aktionäre - auf welche ihre
(faktische) Begünstigung bei den Leistungen der beruflichen Vorsorge
zurückgeht - nicht nach unsachlichen Kriterien festgesetzt worden zu sein
scheinen. Wie selbst die Beschwerdeführerin zugesteht, ist die Entlöhnung der
Aktionäre vielmehr massvoll (vgl. in diesem Zusammenhang: Peter Agner/Beat
Jung/ Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer,
Zürich 1995, N 6 zu Art. 27; Gotthard Steinmann, Steuerliche Behandlung der
beruflichen Vorsorge bei der direkten Bundessteuer, in: StR 45/1990 S. 477).
Im Übrigen würde offenbar der dritte Angestellte der Beschwerdegegnerin
ebenfalls einen Lohn erzielen, der ihn von der überobligatorischen Vorsorge
profitieren liesse, wenn er nicht nur Teilzeit erwerbstätig wäre.

2.3.5 Nach dem Gesagten führt auch eine Betrachtung der tatsächlichen
Verhältnisse zum Schluss, dass der Grundsatz der Kollektivität bei der
Ausgestaltung des Vorsorgewerks der Beschwerdegegnerin verwirklicht worden
ist.

3.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine Veranlagung der Beschwerdegegnerin
gemäss ihrem Einspracheentscheid vom 22. November 2000. In diesem hatte sie
nicht nur die Arbeitgeberbeiträge für die überobligatorische Vorsorge
aufgerechnet. Als steuerbaren Gewinn betrachtete sie zusätzlich auch einen
Teil der auf die obligatorische Vorsorge entfallenden Arbeitgeberbeiträge,
weil die Beschwerdegegnerin gesetzlich nur zur Bezahlung von mindestens der
Hälfte der geschuldeten Pensionskassenbeiträge verpflichtet ist (Art. 66 Abs.
1 BVG und Art. 331 Abs. 3 OR). Richtigerweise macht sie dabei nicht geltend,
die reglementarische Aufteilung der Beitragslast, nach der die
Beschwerdegegnerin drei Viertel der Beiträge bezahlt, sei überhaupt
unzulässig: Im Allgemeinen trägt der Arbeitgeber offenbar etwa zwei Drittel
und die Arbeitnehmer einen Drittel der gesamten Zuwendungen an die
Vorsorgeeinrichtung (vgl. Helbling, a.a.O.). Die Beschwerdeführerin
argumentiert aber, vorliegend profitierten die Aktionäre besonders stark von
der getroffenen Regelung. Nachdem sich dies, wie der Zugang zur
überobligatorischen Vorsorge, unmittelbar aus den höheren - aber nicht
unangemessenen - Gehältern der beiden Aktionäre ergibt, ist die
reglementarische Aufteilung der Pensionskassenbeiträge auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu
beanstanden. Dies umso weniger, als auch hier für alle Angestellten der
Beschwerdegegnerin die gleiche Regelung gilt. Im Übrigen sind - insbesondere
auch im überobligatorischen Bereich - sogar rein patronal finanzierte
Vorsorgewerke steuerlich zulässig, sofern sie den allgemeinen
vorsorgerechtlichen Prinzipien genügen (vgl. Gotthard Steinmann, Steuerliche
Behandlung der beruflichen Vorsorge bei der direkten Bundessteuer, in: StR
45/1990 S. 476, Martin Steiner, Überobligatorische berufliche Vorsorge und
Steuerrecht, in: StR 44/1989 S. 369).

4.
4.1Die von der Beschwerdegegnerin bezahlten Arbeitgeberbeiträge stellen
demzufolge keine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von Art. 58 Abs. 1
lit. b DBG dar und können vollumfänglich von der direkten Bundessteuer
abgesetzt werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als
unbegründet und ist - im Haupt- wie im Eventualantrag - abzuweisen.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Kanton Thurgau
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), der zudem die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen hat (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Thurgau auferlegt.

3.
Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor
Bundesgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Steuerrekurskommission des Kantons
Thurgau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: