II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.403/2001
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2A.403/2001/otd II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 14. Januar 2002 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hunger- bühler, Merkli und Gerichtsschreiberin Diarra. --------- In Sachen S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Heydecker, Vordergasse 80, Schaffhausen, gegen Eidgenössische Oberzolldirektion, Eidgenössische Zollrekurskommission, betreffend Zollbefreiung für rohe Bodenerzeugnisse, hat sich ergeben: A.- Gestützt auf Ermittlungen des Zolluntersuchungs- dienstes der Zollkreisdirektion Schaffhausen wurde S.________ mit Verfügung vom 28. Juni 2000 aufgefordert, insgesamt Fr. 195'739.70 ungerechtfertigterweise nicht ent- richtete Einfuhrabgaben zu bezahlen. Der Untersuchungsdienst kam zum Schluss, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht von den im Ertragsausweis aufgeführten Grundstücken stammten, S.________ teilweise andere als die im Ertragsaus- weis angegebenen Erzeugnisse eingeführt und unrichtige Ge- wichtsangaben gemacht habe. Dieses Vorgehen habe die abgabe- nfreie Einfuhr von Agrarprodukten in die Schweiz bezweckt. B.- Die gegen die Verfügung über die Leistungspflicht von S.________ erhobene Beschwerde wies die Oberzolldirek- tion mit Entscheid vom 22. November 2000 ab. Am 18. Juli 2001 bestätigte die Eidgenössische Zollrekurskommission die- sen Entscheid. C.- Mit Eingabe vom 14. September 2001 hat S.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid der Zollrekurskommission vom 18. Juli 2001 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihm im Zeitraum von 1990 bis 1999 eingeführten Bodenerzeugnisse nicht zollpflichtig seien. D.- Die Eidgenössische Oberzolldirektion stellt den An- trag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, während die Eidgenössische Zollrekurskommission auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizeri- sche Zollgrenze befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG, SR 631.0]). Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG um- fasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrich- tung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Zoll- frei sind nach Art. 14 Ziff. 23 ZG "rohe Bodenerzeugnisse, mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus, von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone, die von ihren Eigentü- mern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden, wenn der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizeri- schen Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selber oder durch seine Angestellten einführt". b) Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvor- schrift ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benach- teiligung von Landwirten, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften, vermeiden woll- te. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegierung mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsäch- lich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil vom 4. Februar 1999 i.S. A., E. 1b, mit Hinweis). 2.- a) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, von 1990 bis 1999 rohe Bodenerzeugnisse zollfrei in die Schweiz ein- geführt zu haben, welche nicht von den in den Ertragsauswei- sen angegebenen Grundstücken stammten. In den Ertragsauswei- sen deklarierte er Grundstücke, die er nicht selbst bewirt- schaftete, die indessen in seinem Eigentum standen oder für die er schriftliche Pachtverträge besass. Für die selbst bewirtschafteten Grundstücke, von denen die eingeführten Bodenerzeugnisse stammten, besass er lediglich mündliche Verträge. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, bereits der Umstand, dass die von ihm eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausschliesslich von durch ihn selbst bewirt- schafteten Grundstücken stammten, begründe die Zollfreiheit gemäss Art. 14 Ziff. 23 ZG. Dies trifft, wie nachfolgend auszuführen ist, nicht zu. b) Gemäss Art. 28 Abs. 5 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV, SR 631.01) haben die Ei- gentümer, Nutzniesser oder Pächter, welche die Zollbefreiung beanspruchen wollen, der zuständigen Zollkreisdirektion je- weilen bis Ende April eines jeden Jahres unter anderem eine amtliche Bescheinigung über Eigentum, Nutzniessung oder Pachtverhältnis an dem betreffenden Grundstück nebst einer Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen einzureichen. Entgegen der Meinung des Beschwerde- führers ist diese Bestimmung nicht bloss eine Ordnungsvor- schrift. Die in Art. 14 ZG getroffene Regelung über die Zollbefreiung behält die durch Verordnung zu erlassenden näheren Bestimmungen ausdrücklich vor, und es kann nicht ge- sagt werden, der Bundesrat habe mit der in Art. 28 Abs. 5 ZV aufgestellten formellen Voraussetzung den ihm als Verord- nungsgeber eingeräumten Spielraum überschritten. Anspruch auf Zollbefreiung hat nur, wer hierfür innert der gesetzten Frist eine ordnungsgemässe Deklaration einreicht. Mit dem nachträglichen Zugeständnis, die betreffenden Waren auf an- deren Grundstücken produziert zu haben, ist die Vorausset- zung von Art. 28 Abs. 5 ZV nicht erfüllt. Ob für die vom Be- schwerdeführer selbst bewirtschafteten Grundstücke mündliche Pachtverträge bestanden, kann offen bleiben, denn daraus er- gäbe sich noch keine Abgabenbefreiung. Kann bereits mangels ordnungsgemässer Deklaration der bewirtschafteten Grundstü- cke für die fraglichen Einfuhren keine Zollbefreiung bean- sprucht werden, so erübrigt es sich, im vorliegenden Verfah- ren auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zudem bezüg- lich der Art der Erzeugnisse und der Gewichtsangabe teilwei- se unzutreffende Angaben gemacht hat, näher einzugehen. 3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich so- mit als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesge- richtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidge- nössischen Oberzolldirektion sowie der Eidgenössischen Zoll- rekurskommission schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 14. Januar 2002 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: