Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.403/2001
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2A.403/2001/otd

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      14. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hunger-
bühler, Merkli und Gerichtsschreiberin Diarra.

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                         In Sachen

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Christian Heydecker, Vordergasse 80, Schaffhausen,

                           gegen

Eidgenössische Oberzolldirektion,
Eidgenössische Zollrekurskommission,

                         betreffend
          Zollbefreiung für rohe Bodenerzeugnisse,

hat sich ergeben:

     A.- Gestützt auf Ermittlungen des Zolluntersuchungs-
dienstes der Zollkreisdirektion Schaffhausen wurde
S.________ mit Verfügung vom 28. Juni 2000 aufgefordert,
insgesamt Fr. 195'739.70 ungerechtfertigterweise nicht ent-
richtete Einfuhrabgaben zu bezahlen. Der Untersuchungsdienst
kam zum Schluss, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse
nicht von den im Ertragsausweis aufgeführten Grundstücken
stammten, S.________ teilweise andere als die im Ertragsaus-
weis angegebenen Erzeugnisse eingeführt und unrichtige Ge-
wichtsangaben gemacht habe. Dieses Vorgehen habe die abgabe-
nfreie Einfuhr von Agrarprodukten in die Schweiz bezweckt.

     B.- Die gegen die Verfügung über die Leistungspflicht
von S.________ erhobene Beschwerde wies die Oberzolldirek-
tion mit Entscheid vom 22. November 2000 ab. Am 18. Juli
2001 bestätigte die Eidgenössische Zollrekurskommission die-
sen Entscheid.

     C.- Mit Eingabe vom 14. September 2001 hat S.________
beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er
beantragt, den Entscheid der Zollrekurskommission vom
18. Juli 2001 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihm
im Zeitraum von 1990 bis 1999 eingeführten Bodenerzeugnisse
nicht zollpflichtig seien.

     D.- Die Eidgenössische Oberzolldirektion stellt den An-
trag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, während
die Eidgenössische Zollrekurskommission auf Vernehmlassung
verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizeri-
sche Zollgrenze befördert werden, unterliegt grundsätzlich
der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Zollgesetzes vom
1. Oktober 1925 [ZG, SR 631.0]). Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG um-
fasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den
Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrich-
tung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Zoll-
frei sind nach Art. 14 Ziff. 23 ZG "rohe Bodenerzeugnisse,
mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus, von Grundstücken in
der ausländischen Wirtschaftszone, die von ihren Eigentü-
mern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden,
wenn der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizeri-
schen Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selber
oder durch seine Angestellten einführt".

        b) Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvor-
schrift ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benach-
teiligung von Landwirten, die beidseitig der oft zufällig
verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften, vermeiden woll-
te. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegierung
mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig
gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsäch-
lich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder
Pächter bewirtschaftet werden (vgl. nicht veröffentlichtes
Urteil vom 4. Februar 1999 i.S. A., E. 1b, mit Hinweis).

     2.- a) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, von 1990
bis 1999 rohe Bodenerzeugnisse zollfrei in die Schweiz ein-
geführt zu haben, welche nicht von den in den Ertragsauswei-
sen angegebenen Grundstücken stammten. In den Ertragsauswei-
sen deklarierte er Grundstücke, die er nicht selbst bewirt-
schaftete, die indessen in seinem Eigentum standen oder für

die er schriftliche Pachtverträge besass. Für die selbst
bewirtschafteten Grundstücke, von denen die eingeführten
Bodenerzeugnisse stammten, besass er lediglich mündliche
Verträge. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, bereits der
Umstand, dass die von ihm eingeführten landwirtschaftlichen
Erzeugnisse ausschliesslich von durch ihn selbst bewirt-
schafteten Grundstücken stammten, begründe die Zollfreiheit
gemäss Art. 14 Ziff. 23 ZG. Dies trifft, wie nachfolgend
auszuführen ist, nicht zu.

        b) Gemäss Art. 28 Abs. 5 der Verordnung vom
10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV, SR 631.01) haben die Ei-
gentümer, Nutzniesser oder Pächter, welche die Zollbefreiung
beanspruchen wollen, der zuständigen Zollkreisdirektion je-
weilen bis Ende April eines jeden Jahres unter anderem eine
amtliche Bescheinigung über Eigentum, Nutzniessung oder
Pachtverhältnis an dem betreffenden Grundstück nebst einer
Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen
Kulturen einzureichen. Entgegen der Meinung des Beschwerde-
führers ist diese Bestimmung nicht bloss eine Ordnungsvor-
schrift. Die in Art. 14 ZG getroffene Regelung über die
Zollbefreiung behält die durch Verordnung zu erlassenden
näheren Bestimmungen ausdrücklich vor, und es kann nicht ge-
sagt werden, der Bundesrat habe mit der in Art. 28 Abs. 5 ZV
aufgestellten formellen Voraussetzung den ihm als Verord-
nungsgeber eingeräumten Spielraum überschritten. Anspruch
auf Zollbefreiung hat nur, wer hierfür innert der gesetzten
Frist eine ordnungsgemässe Deklaration einreicht. Mit dem
nachträglichen Zugeständnis, die betreffenden Waren auf an-
deren Grundstücken produziert zu haben, ist die Vorausset-
zung von Art. 28 Abs. 5 ZV nicht erfüllt. Ob für die vom Be-
schwerdeführer selbst bewirtschafteten Grundstücke mündliche
Pachtverträge bestanden, kann offen bleiben, denn daraus er-
gäbe sich noch keine Abgabenbefreiung. Kann bereits mangels
ordnungsgemässer Deklaration der bewirtschafteten Grundstü-
cke für die fraglichen Einfuhren keine Zollbefreiung bean-

sprucht werden, so erübrigt es sich, im vorliegenden Verfah-
ren auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zudem bezüg-
lich der Art der Erzeugnisse und der Gewichtsangabe teilwei-
se unzutreffende Angaben gemacht hat, näher einzugehen.

     3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich so-
mit als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesge-
richtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 153 und Art. 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidge-
nössischen Oberzolldirektion sowie der Eidgenössischen Zoll-
rekurskommission schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 14. Januar 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: