Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.402/2001
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2A.402/2001/otd

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                     17. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Moser.

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                         In Sachen

1. C.A.________, geb. 1962,
2. B.A.________, geb. 1982,
3. S.A.________, geb. 1984,
4. E.A.________, geb. 1985,
5. M.A.________, geb. 1990,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Werner
Greiner, Badenerstrasse 129, Zürich,

                           gegen

Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons
Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 4. Kammer,

                         betreffend
        Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug),

hat sich ergeben:

     A.- Der vormals türkische Staatsangehörige
C.A.________, geboren 1962, war in erster Ehe mit der türki-
schen Staatsangehörigen K.A.________ verheiratet gewesen.
Der Ehe sind sechs Kinder entsprungen, nämlich I.A.________,
geboren 1977, H.A.________, geboren 1980, B.A.________, ge-
boren 1982, S.A.________, geboren 1984, E.A.________, gebo-
ren 1985, und M.A.________, geboren 1990. Am 8. September
1994 liessen sich C.A.________ und K.A.________ in der Tür-
kei scheiden, wobei die elterliche Gewalt der Mutter zuge-
sprochen wurde.

        C.A.________ reiste 1991 als Asylsuchender illegal
in die Schweiz ein; sein Asylgesuch wurde am 28. April 1994
abgewiesen. Am 19. Dezember 1994 heiratete C.A.________ die
sechzehn Jahre ältere Schweizerin U.________, worauf ihm die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau er-
teilt wurde. Am 4. Mai 1999 wurde er erleichtert eingebür-
gert.

        Am 19. Mai 1995 ersuchte C.A.________, nachdem ihm
ein türkisches Gericht mit Abänderungsurteil vom 13. April
1995 die elterliche Gewalt über die sechs Kinder übertragen
hatte, bei der Fremdenpolizei des Kantons Zürich erfolglos
um Nachzug seiner beiden ältesten Söhne I.A.________ und
H.A.________.

     B.- Am 24. März 2000 stellte C.A.________ das Gesuch um
Bewilligung des Nachzugs für den Sohn B.A.________ und am
14./16. Juni 2000 sodann für die Kinder S.A.________,
E.A.________ und M.A.________. Die Direktion für Soziales
und Sicherheit des Kantons Zürich, Fremdenpolizei, wies das
Gesuch mit Verfügung vom 11. September 2000 ab.

     C.- Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies
der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom
14. März 2001 ab. Im Wesentlichen kam er zum Schluss, es
liege keine vorrangige Beziehung der Kinder zum Vater vor
und deren Betreuung im Herkunftsland - soweit eine solche
noch erforderlich sei - entspreche dem Kindeswohl (weiter-
hin) besser, weshalb die Voraussetzungen für den Familien-
nachzug nicht gegeben seien.

     D.- Mit Urteil vom 12. Juli 2001 wies das Verwaltungs-
gericht des Kantons Zürich (4. Kammer) eine von C.A.________
und seinen Kindern gegen den regierungsrätlichen Entscheid
eingereichte Beschwerde ab.

     E.- Mit Eingabe vom 13. September 2001 hat C.A.________
für sich und seine Kinder beim Bundesgericht Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde eingereicht. Er stellt den Antrag, der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei
aufzuheben und die Fremdenpolizei des Kantons Zürich sei
anzuweisen, B.A.________, S.A.________, E.A.________ und
M.A.________ die Einreise und den Aufenthalt zum Verbleib
bei ihrem Vater im Kanton Zürich zu bewilligen und ihnen die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

        Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag
des Regierungsrates) sowie das Bundesamt für Ausländerfragen
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsge-
richt des Kantons Zürich (4. Kammer) beantragt, die Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpo-
lizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilli-
gungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20)
entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetz-
lichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach
freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Nie-
derlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der
Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen
könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (ein-
schliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsver-
trages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, 60 E. 1a
S. 62 f., je mit Hinweisen).

        b) Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (in der Fas-
sung vom 23. März 1990) haben ledige Kinder von Ausländern,
die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbe-
zug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind.
Die genannte Bestimmung gilt sinngemäss auch für ausländi-
sche Kinder eines Schweizer Bürgers (BGE 118 Ib 153 E. 1b
S. 155 ff.). Der Beschwerdeführer 1 verfügt über das Schwei-
zer Bürgerrecht. Alle vier Kinder, welche er nachziehen
will, waren zu dem im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG mass-
geblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 120 Ib 257
E. 1f S. 262, mit Hinweisen) noch nicht 18 Jahre alt. Der
Beschwerdeführer 1 hat daher gestützt auf diese Bestimmung
grundsätzlich Anspruch auf Nachzug der Beschwerdeführer 2
bis 5. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutre-
ten.

        c) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vor-
liegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch
die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl.
Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden,
sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

        d) Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgericht-
lichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien
vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268, mit
Hinweisen).

     2.- a) Zweck des Familiennachzugs gemäss Art. 17
Abs. 2 dritter Satz ANAG ist es, das familiäre Zusammen-
leben zu ermöglichen. Sind die Eltern voneinander getrennt
oder geschieden und hält sich der eine Elternteil in der
Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es nicht um
eine Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen
Fällen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedin-
gungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen
(BGE 126 II 329 E. 2b S. 331; 125 II 585 E. 2a S. 586). Ein
Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zu dem
in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre
Beziehung unterhält. Dabei kommt es nicht nur auf die bishe-
rigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich
eingetretene oder gar künftige Umstände wesentlich werden.

Namentlich kann nicht entscheidend sein, in welchem Land
das Kind bisher seinen Lebensmittelpunkt hatte, bliebe doch
sonst ein Nachzugsrecht praktisch immer wirkungslos. Zu be-
rücksichtigen ist aber, bei welchem Elternteil das Kind bis-
her gelebt hat bzw. wem die elterliche Gewalt zukommt; wenn
sich das Kindesinteresse in der Zwischenzeit geändert hat,
so ist für eine Anpassung der familienrechtlichen Verhält-
nisse in der Regel zunächst der privatrechtliche Weg zu
beschreiten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare An-
haltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten oder für eine
wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen,
wie etwa beim Hinschied desjenigen Elternteils, der das Kind
bisher betreut hat (BGE 125 II 583 E. 2a S. 587; 124 II 361
E. 3a S. 366; 118 Ib 153 E. 2b S. 159/160). Im Übrigen wird
das gesetzgeberische Ziel von Art. 17 Abs. 2 ANAG, das fami-
liäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusi-
chern, nicht erreicht, wenn der in der Schweiz niedergelas-
sene Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und
dieses erst kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahrs in
die Schweiz holt. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die
Familiengemeinschaft in der Schweiz aus guten Gründen erst
nach Jahren hergestellt wird; solche Gründe müssen sich aus
den Umständen des Einzelfalls ergeben (BGE 125 II 583 E. 2a
S. 587; 119 Ib 81 E. 3a S. 88; 115 Ib 97 E. 3a S. 101). Es
werden hohe Beweisanforderungen gestellt (BGE 124 II 361
E. 4c S. 370/371). Die Verweigerung einer Bewilligung lässt
sich jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn die Familien-
trennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig
herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen
Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen be-
stehen bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und
die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Bezie-
hungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 124 II 361
E. 3a S. 366/367, mit Hinweisen).

        b) Der Beschwerdeführer 1 hat sein Heimatland 1991
verlassen, worauf seine Kinder - wie im verwaltungsgericht-
lichen Urteil gestützt auf von ihm gemachte Angaben ausge-
führt wird - zunächst bei ihrer Mutter sowie den Grosseltern
väterlicherseits geblieben seien. Nach der Scheidung sei die
Mutter aus der Wohnung ausgezogen, weshalb die Kinder seit-
her allein bei ihren Grosseltern gelebt hätten. Nachdem ihm
(auf sein Begehren hin) im April 1995 die elterliche Gewalt
über die Kinder übertragen worden war, ersuchte der Be-
schwerdeführer 1 erfolglos um Nachzug seiner beiden älteren
Söhne; demgegenüber verzichtete er damals darauf, den Nach-
zug auch für die jüngeren Kinder (Beschwerdeführer 2 bis 5)
zu beantragen, da sie - wie er gegenüber der Fremdenpolizei
brieflich festhielt - lieber bei ihren Grosseltern in der
Türkei hätten bleiben wollen. Dies erstaunt nicht weiter,
sind doch die Kinder während vielen Jahren grösstenteils von
ihren Grosseltern betreut worden, was vor allem für das
jüngste Kind, den 1990 geborenen Beschwerdeführer 5, gilt,
welcher den Vater praktisch nur von Besuchsaufenthalten her
kennen dürfte. Auch ist die Beziehung der Kinder zu ihrer
leiblichen, ebenfalls in der Türkei lebenden Mutter nicht
abgebrochen, sehen sie sie doch immerhin zweimal monatlich.
Die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, die Beschwer-
deführer 2 bis 5 unterhielten zu ihrem in der Schweiz leben-
den Vater keine vorrangige familiäre Beziehung, ist daher
nicht zu beanstanden. Unzutreffend ist die These der Be-
schwerdeführer, wonach es für die Frage der vorrangigen Be-
ziehung lediglich auf diejenige zu den beiden Elternteilen,
nicht aber auf jene zu anderen Familienangehörigen ankomme:
Das Bundesgericht hat festgehalten, es genüge nicht, dass im
Verhältnis zwischen den Kindern und ihren Eltern eine vor-
rangige Beziehung der Kinder zum in der Schweiz wohnenden
Elternteil bestehe; die Bewilligung des nachträglichen Fami-
liennachzugs setze zusätzlich voraus, dass dieser sich als
zur Pflege notwendig erweisen müsse, was insbesondere dann
nicht der Fall sei, wenn im Heimatland alternative Betreu-

ungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden (BGE 125 II 585
E. 2c S. 588 ff., unter Hinweis auf das unveröffentlichte
Urteil vom 26. Juli 1999 i.S. Krasniqi, E. 4c). Auch kann es
nach dem Gesagten nicht allein darauf ankommen, dass der Be-
schwerdeführer 1 rechtlich gesehen Inhaber der elterlichen
Gewalt ist und er die Kinder finanziell unterstützt. Zweifel
bestehen vorliegend auch daran, ob es dem Beschwerdeführer 1
effektiv um eine familiäre Zusammenführung geht, hat er doch
im März 2000 zunächst lediglich ein Gesuch um Nachzug des
damals knapp vor Erreichung der Volljährigkeit stehenden Be-
schwerdeführers 2 gestellt, während er erst im Nachhinein -
nach Beizug eines Rechtsvertreters - seine drei jüngeren
Kinder ins Nachzugsbegehren miteinschloss.

        Als Grund dafür, dass sich der Nachzug zur Pflege
der Kinder als notwendig erweise, geben die Beschwerdeführer
an, den Grosseltern sei die Belastung durch die Erziehung
der vier Kinder mittlerweile zu gross, da die Grossmutter an
chronischer Gastritis und der Grossvater an Asthma, Herz-
schwäche und chronischer Gastritis leide und selbst auf Be-
treuung angewiesen sei. Weder das Alter der Grosseltern
(Jahrgang 1939 bzw. 1944) noch die geschilderten Leiden ver-
unmöglichen es ihnen, ihren Enkelkindern auch weiterhin eine
altersadäquate Betreuung zukommen zu lassen. Mit Recht weist
die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer 2 in-
zwischen bereits mündig ist bzw. die Beschwerdeführerinnen 3
und 4 nahezu volljährig sind und keiner Betreuung mehr be-
dürfen. Im Übrigen liegt es in ihrem wohl verstandenen Inte-
resse, sie nicht aus der gewohnten Umgebung herauszureissen,
sondern in ihrer Heimat zu lassen, wo sie mit den Verhält-
nissen vertraut und zu einer selbständigen Lebensführung
besser in der Lage sind als hierzulande, wo sie - bei einem
Nachzug in diesem Alter - schwerwiegende Integrationspro-
bleme erwarten würden. Eigentlicher Betreuung und Erziehung
bedarf lediglich der 10-jährige Beschwerdeführer 5. Dazu
beitragen können indessen auch seine älteren Geschwister,

welche dadurch die Grosseltern entsprechend entlasten kön-
nen. Fehlt es folglich an der Notwendigkeit des nachträgli-
chen Familiennachzugs zur Pflege der Kinder, so verstösst
die Verweigerung desselben nicht gegen Art. 17 Abs. 2 ANAG.

     3.- a) Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV)
garantiert den Schutz des Familienlebens. Hat ein Ausländer
nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der
Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird
sie tatsächlich gelebt, kann es dieses Grundrecht verletzen,
wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Ge-
gen einen negativen Bewilligungsentscheid kann er selber
oder sein Familienmitglied mit Anwesenheitsrecht in der
Schweiz Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
führen (BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f., mit Hinweisen).

        b) Der Beschwerdeführer 2 hat inzwischen die für
die Berufung auf Art. 8 EMRK massgebliche Altersgrenze von
18 Jahren überschritten (BGE 125 II 585 E. 2e S. 591, mit
Hinweis), stellt doch das Bundesgericht für die Frage, ob
gestützt auf dieses Grundrecht ein Anspruch gemäss Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG besteht, auf die im Zeitpunkt sei-
nes Entscheids gegebene Rechts- und Sachlage ab (BGE 120 Ib
257 E. 1f S. 262 f.; 127 II 60 E. 1b S. 63). Dagegen können
sich die noch nicht volljährigen Beschwerdeführer 3 bis 5
grundsätzlich auf diese Bestimmung berufen. Ein Eingriff in
das Familienleben ist indessen zu verneinen, würde doch der
Nachzug nach Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ebenfalls
voraussetzen, dass die nachzugswilligen Kinder zum hier
wohnhaften Elternteil eine vorrangige familiäre Beziehung
unterhalten (vgl. BGE 125 II 629 E. 3a S. 640), was vorlie-
gend nach dem Gesagten (oben E. 2b) nicht der Fall ist.
Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Beschwerdeführern
ebenfalls angerufenen Recht auf Ehe und Familie (Art. 14
BV); schliesslich lassen sich auch aus Art. 11 BV sowie aus

der UNO-Kinderrechtekonvention (SR 0.107) keine gerichtlich
durchsetzbaren Ansprüche auf Erteilung einer fremdenpolizei-
lichen Bewilligung ableiten (BGE 126 II 377 E. 5 S. 391 f.).

     4.- Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzu-
weisen.

        Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesge-
richtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen,
unter solidarischer Haftung (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Ver-
bindung mit Art. 153 sowie 153a OG). Auf die Zusprechung
einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159
Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Be-
schwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.

     3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der
Direktion für Soziales und Sicherheit und dem Verwaltungs-
gericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt
für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 17. Dezember 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: