Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.399/2001
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2A.399/2001/HUY/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                     20. September 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Hugi Yar.

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                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Guido Hensch, Genferstrasse 23, Postfach, Zürich,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 4. Kammer,

                         betreffend
                  Aufenthaltsbewilligung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den
aus Ghana stammenden, mit einer Schweizerin verheirateten
A.________ (geb. 1959) am 1. Oktober 1998 wegen Widerhand-
lung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthaus-
strafe von zweieinhalb Jahren. Am 17. November 2000 wies
die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich
(Fremdenpolizei) das Gesuch von A.________ ab, seine Aufent-
haltsbewilligung zu verlängern, und ordnete an, dass er das
Kantonsgebiet nach Beendigung des Strafvollzugs unverzüglich
zu verlassen habe. Der Regierungsrat des Kantons Zürich trat
auf den hiergegen gerichteten Rekurs, weil verspätet, am
28. Februar 2001 nicht ein, wogegen A.________ erfolglos
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte. Am
13. September 2001 hat er gegen dessen Entscheid vom 4. Juli
2001 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde einge-
reicht.

     2.- Die Eingabe erweist sich als offensichtlich un-
begründet, soweit darauf einzutreten ist, und kann deshalb
ohne Schriftenwechsel oder Einholen von Vernehmlassungen
im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summari-
scher Begründung erledigt werden: Gegenstand des bundesge-
richtlichen Verfahrens bildet ausschliesslich die vom Ver-
waltungsgericht bejahte Rechtmässigkeit des Nichteintretens-
entscheids des Regierungsrats und nicht auch die materielle
Frage, ob die Direktion für Soziales und Sicherheit (Frem-
denpolizei) die Bewilligung des Beschwerdeführers zu Unrecht
nicht verlängert hat bzw. auf ein weiteres Gesuch wegen
Art. 7 ANAG erneut eintreten müsste; auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist deshalb, weil
nicht sachbezogen (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.),

nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer nahm an, die
Rekursfrist vor dem Regierungsrat stehe vom 20. Dezember bis
und mit 8. Januar still. Dies traf indessen nicht zu, was
seinem Anwalt nicht entgehen konnte, nachdem § 71 des Zür-
cher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 die
Regelung über die Gerichtsferien (§ 140 Abs. 1 des Gerichts-
verfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]) nur für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht, nicht aber für das Verwal-
tungsrekursverfahren anwendbar erklärt. Die entsprechende
Auslegung des kantonalen Rechts durch den Regierungsrat ist
publiziert (RB 1985 Nr. 7) und vom Bundesgericht bereits als
verfassungskonform beurteilt worden (Urteil vom 14. Oktober
1983, veröffentlicht in ZBl 86/1985 S. 167 ff.); sie kann
überdies der einschlägigen Doktrin entnommen werden (Kölz/
Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 11 N 13 und § 71 N 5).
Hat der Beschwerdeführer damit wegen eines Irrtums die Re-
kursfrist verpasst, ohne dass ein Fristwiederherstellungs-
grund gegeben war oder behauptet wurde, konnte der Regie-
rungsrat auf seine Eingabe nicht eintreten. Die Fristwahrung
dient dem geordneten Verfahrensablauf. Wird auf eine Eingabe
im Unterlassungsfall - und ohne dass ein Wiederherstellungs-
grund gegeben wäre - nicht eingetreten, liegt hierin allein
noch kein überspitzter Formalismus (vgl. BGE 127 I 31 E. 2a
S. 34), auch wenn der Betroffene den entsprechenden Ent-
scheid als hart empfinden mag. Es ist an ihm, seine Rechte
unter Einhaltung der einschlägigen Verfahrensbestimmungen zu
wahren, umso mehr wenn er - wie hier - durch einen Anwalt
vertreten ist, welcher das kantonale Verfahrensrecht kennen
muss. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das Verwal-
tungsgericht bezeichne die Zürcher Regelung selber als "sehr
irreführend", übersieht er, dass insofern lediglich die Be-
schwerdeschrift zitiert, die entsprechende Auffassung in der
Folge aber gerade verworfen wurde.

     3.- Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit da-
rauf eingetreten wird. Mit dem Entscheid in der Sache selber
wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen-
standslos. Da die Eingabe als zum Vornherein aussichtslos
bezeichnet werden muss, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 152
Abs. 1 OG). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der un-
terliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten
zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und
Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(vgl. Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-
zutreten ist.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver-
beiständung wird abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regie-
rungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons
Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich
mitgeteilt.
                       ______________

Lausanne, 20. September 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: