Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.398/2001
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2A.398/2001/bie

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                     20. September 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Feller.

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                         In Sachen

R.________, geb. 1953, Beschwerdeführer,

                           gegen

Wirtschaftsdepartement des Kantons  L u z e r n,

                         betreffend
        Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung,
                    vorläufige Aufnahme,

                   wird festgestellt und
                    in Erwägung gezogen:

     1.- Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende
R.________ hatte seit November 1991 eine Jahresaufenthalts-
bewilligung für den Kanton Luzern. Die Bewilligung wurde
regelmässig verlängert. Am 2. April 2001 lehnte es das Amt
für Migration des Kantons Luzern sowohl ab, ihm die Nieder-
lassungsbewilligung zu erteilen, als auch, ihm die Aufent-
haltsbewilligung zu erneuern. Zudem lehnte es das Begehren
von R.________, ihn sowie seine Ehefrau und Kinder (im Alter
von 20, 19 und 12 Jahren), die sich in seiner Heimat aufhal-
ten, im Rahmen der Aktion HUMAK 2000 vorläufig aufzunehmen.

        Am 13. August 2001 wies das Wirtschaftsdepartement
des Kantons Luzern die gegen die Verfügung des Amtes für
Migration erhobene Beschwerde ab und bestätigte dessen Ver-
fügung vom 2. April 2001. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.--
auferlegte das Departement R.________.

        Mit Rechtsschrift vom 16. September (Postaufgabe
17. September) 2001 beantragt R.________ dem Bundesgericht,
der Entscheid des Wirtschaftsdepartements sei aufzuheben und
es sei ihm eine Bewilligung C oder B zu erteilen oder die
Aufnahme aus humanitären Gründen zu gewähren.

     2.- Der Beschwerdeführer erhebt "Beschwerde". Als
Rechtsmittel an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über
eine ausländerrechtliche Bewilligung kommen die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde und - subsidiär (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG)
- die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht.

        a) Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung
oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
OG). Ferner ist sie unzulässig gegen Verfügungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländer (Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 OG).

        Wie die Vorinstanz in E. 2 ihres Entscheids zutref-
fend ausführt, kann der Beschwerdeführer weder aus einem
Staatsvertrag noch aus einer Sondernorm des Bundesrechts
einen Rechtsanspruch auf Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ableiten. Insbesondere verschafft die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer seit November 1991 ununterbrochen
(vorher als Saisonnier) in der Schweiz weilte, keinen Bewil-
ligungsanspruch. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der vor-
läufigen Aufnahme besteht ebenfalls nicht. Die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde ist somit gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 OG ausgeschlossen. In Bezug auf das Begehren um vor-
läufige Aufnahme ergibt sich der Ausschluss der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde zudem aus Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
OG.

        Wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen
nach der Materie zulässig, könnte darauf wegen fehlender
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten
werden, müsste doch diesfalls vorerst an eine kantonale
richterliche Behörde gelangt werden (Art. 98 lit. g in Ver-
bindung mit Art. 98a OG).

        b) Eine Entgegennahme der Beschwerde als staats-
rechtliche Beschwerde fällt ausser Betracht, da der
Beschwerdeführer zu diesem Rechtsmittel in der Sache selbst
(materielle Bewilligungsfrage) nicht legitimiert wäre, weil
er bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung durch
deren Verweigerung keine Rechtsverletzung erleidet (Art. 88
OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3-6 S. 85 ff., mit Hinweisen). Ver-
fahrensrügen, welche unabhängig von der Legitimation in der
Sache selbst erhoben werden können (BGE 114 Ia 307 E. 3c
S. 312 f.; vgl. auch BGE 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b
S. 94), erhebt er nicht.

        c) Die Beschwerde ist in jeder Hinsicht offensicht-
lich unzulässig, und es ist darauf im vereinfachten Verfah-
ren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weite-
rungen (Beizug von Akten), nicht einzutreten.

        Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung (Ziff. III Rechtsbegehren) gegenstandslos.

        d) Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bun-
desgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Wirt-
schaftsdepartement des Kantons Luzern und dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 20. September 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: