II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.398/2001
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2A.398/2001/bie II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 20. September 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiber Feller. --------- In Sachen R.________, geb. 1953, Beschwerdeführer, gegen Wirtschaftsdepartement des Kantons L u z e r n, betreffend Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, vorläufige Aufnahme, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende R.________ hatte seit November 1991 eine Jahresaufenthalts- bewilligung für den Kanton Luzern. Die Bewilligung wurde regelmässig verlängert. Am 2. April 2001 lehnte es das Amt für Migration des Kantons Luzern sowohl ab, ihm die Nieder- lassungsbewilligung zu erteilen, als auch, ihm die Aufent- haltsbewilligung zu erneuern. Zudem lehnte es das Begehren von R.________, ihn sowie seine Ehefrau und Kinder (im Alter von 20, 19 und 12 Jahren), die sich in seiner Heimat aufhal- ten, im Rahmen der Aktion HUMAK 2000 vorläufig aufzunehmen. Am 13. August 2001 wies das Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern die gegen die Verfügung des Amtes für Migration erhobene Beschwerde ab und bestätigte dessen Ver- fügung vom 2. April 2001. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- auferlegte das Departement R.________. Mit Rechtsschrift vom 16. September (Postaufgabe 17. September) 2001 beantragt R.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Wirtschaftsdepartements sei aufzuheben und es sei ihm eine Bewilligung C oder B zu erteilen oder die Aufnahme aus humanitären Gründen zu gewähren. 2.- Der Beschwerdeführer erhebt "Beschwerde". Als Rechtsmittel an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über eine ausländerrechtliche Bewilligung kommen die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde und - subsidiär (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG) - die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht. a) Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Ferner ist sie unzulässig gegen Verfügungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländer (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 OG). Wie die Vorinstanz in E. 2 ihres Entscheids zutref- fend ausführt, kann der Beschwerdeführer weder aus einem Staatsvertrag noch aus einer Sondernorm des Bundesrechts einen Rechtsanspruch auf Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung ableiten. Insbesondere verschafft die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit November 1991 ununterbrochen (vorher als Saisonnier) in der Schweiz weilte, keinen Bewil- ligungsanspruch. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der vor- läufigen Aufnahme besteht ebenfalls nicht. Die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ist somit gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ausgeschlossen. In Bezug auf das Begehren um vor- läufige Aufnahme ergibt sich der Ausschluss der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde zudem aus Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 OG. Wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen nach der Materie zulässig, könnte darauf wegen fehlender Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden, müsste doch diesfalls vorerst an eine kantonale richterliche Behörde gelangt werden (Art. 98 lit. g in Ver- bindung mit Art. 98a OG). b) Eine Entgegennahme der Beschwerde als staats- rechtliche Beschwerde fällt ausser Betracht, da der Beschwerdeführer zu diesem Rechtsmittel in der Sache selbst (materielle Bewilligungsfrage) nicht legitimiert wäre, weil er bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung durch deren Verweigerung keine Rechtsverletzung erleidet (Art. 88 OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3-6 S. 85 ff., mit Hinweisen). Ver- fahrensrügen, welche unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst erhoben werden können (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch BGE 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94), erhebt er nicht. c) Die Beschwerde ist in jeder Hinsicht offensicht- lich unzulässig, und es ist darauf im vereinfachten Verfah- ren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weite- rungen (Beizug von Akten), nicht einzutreten. Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Ziff. III Rechtsbegehren) gegenstandslos. d) Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bun- desgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Wirt- schaftsdepartement des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 20. September 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: