Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.397/2001
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2A.397/2001/bmt

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      17. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichts-
schreiberin Müller.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, geb. 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, Liestal,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  B a s e l - L a n d s c h a f t,
Verwaltungsgericht des Kantons  B a s e l -
L a n d s c h a f t,

                         betreffend
                      Familiennachzug,

hat sich ergeben:

     A.- Der aus Kosovo stammende, 1962 geborene X.________
reiste 1986 in die Schweiz ein und arbeitete als Chauffeur.
Am 19. November 1991 stellte er ein Familiennachzugsgesuch
für seine Ehefrau Y.________ (geb. 1963) sowie die Töchter
A.________ (geb. 1985) und B.________ (geb. 1986), den Sohn
C.________ (geb. 1988) und die Tochter D.________ (geb.
1990), welches die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Land-
schaft mit Verfügung vom 5. März 1992 abwies. Am 23. Juni
1995 stellte er ein weiteres Familiennachzugsgesuch, auch
für seine in der Zwischenzeit geborene Tochter E.________
(geb. 1992). Mit Verfügungen vom 12. September 1995 ermäch-
tigte die Fremdenpolizei die Schweizer Vertretung in Bel-
grad, der Ehefrau und den fünf Kindern ein Einreisevisum
zu erteilen. Am 9. November 1995 teilte der Gemeinderat
Z.________ der Fremdenpolizei mit, dass der Arbeitgeber von
X.________ diesem am 26. Oktober 1995 die Arbeitsstelle auf
Ende Jahr gekündigt, ihm aber die Wohnung auf Zusehen hin
weiter zur Miete überlassen habe. Hierauf verweigerte die
Fremdenpolizei der Familie von X.________ mit Verfügung vom
6. Dezember 1995 die Aufenthaltsbewilligung und forderte sie
auf, spätestens bis 29. Januar 1996 auszureisen.

        Im Herbst 1996 fand X.________ eine neue Stelle als
Chauffeur bei einem Transportunternehmen in Z.________. Am
14. Januar 1998 erhielt er die Niederlassungsbewilligung für
den Kanton Basel-Landschaft. Am 8. Juni 1998 stellte er ein
weiteres Familiennachzugsgesuch, welches die Fremdenpolizei
mit Verfügung vom 29. Juni 1998 abwies, weil sie die finan-
ziellen Mittel von X.________ nicht als genügend erachtete.
Hierauf ersuchte dieser am 30. Juli 1998 die Fremdenpolizei

erneut um Familiennachzug und wies darauf hin, dass er mitt-
lerweilen aufgrund einer Nebenbeschäftigung bei einer Musik-
gruppe einen Zusatzverdienst von Fr. 1'300.-- erziele. Am
27. August 1997 teilte ihm ein Mitarbeiter der Fremdenpoli-
zei mündlich mit, diese werde das Gesuch erst prüfen, wenn
er einen Lohnausweis bezüglich des Haupterwerbs sowie des
Nebenverdienstes beigebracht und eine neue Wohnung gefunden
habe. Am 28. August 1998 reisten die Ehefrau und die fünf
Kinder in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch.

     B.- Am 26. Oktober 1999 stellte X.________ erneut ein
Familiennachzugsgesuch. Mit Verfügung vom 31. März 2000
lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch von
Y.________ und den fünf Kindern ab. Am 30. Mai 2000 wies die
Fremdenpolizei das Familiennachzugsgesuch von X.________ ab.
Dagegen erhob X.________ am 9. Juni 2000 Beschwerde beim
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

        Am 4. August 2000 meldete die Arbeitgeberin von
X.________ der Fremdenpolizei telefonisch, dass dieser im
September 1999 vom Trittbrett eines Lastwagens gefallen sei
und seither nicht mehr arbeiten könne. Gestützt auf ein
Schreiben der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
vom 27. Juli 2000, wonach X.________ aufgrund der Unfallfol-
gen nicht mehr in der Lage sei, ein Motorfahrzeug zu füh-
ren, entzog ihm die Polizei des Kantons Basel-Landschaft
mit Verfügung vom 4. September 2000 den Führerausweis auf
unbestimmte Zeit.

        Mit Entscheid vom 5. Dezember 2000 wies der Regie-
rungsrat des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde gegen
die Verfügung der Fremdenpolizei vom 30. Mai 2000 ab.

        Am 13. Dezember 2000 gebar Y.________ die Toch-
ter F.________.

        Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 5. De-
zember 2000 erhob X.________ am 18. Dezember 2000 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft; dieses
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2001 ab.

     C.- Dagegen hat X.________ am 14. September 2001 beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er
beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben
und die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft sowie
das Bundesamt für Flüchtlinge und das Bundesamt für Auslän-
derfragen richterlich anzuweisen, ihm zu bewilligen, seine
Frau und die sechs Kinder im Rahmen des Familiennachzuges
bei ihm wohnen zu lassen bzw. in seine Niederlassungsbe-
willigung einzubeziehen, eventuell ihnen eine Jahresaufent-
haltsbewilligung auszustellen. Er ersucht zudem um unent-
geltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

        Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungs-
gericht des Kantons Basel-Landschaft und das Bundesamt für
Flüchtlinge haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das
Bundesamt für Ausländerfragen beantragt, die Beschwerde
abzuweisen.

     D.- Mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 hat der Abtei-
lungspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung
oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
OG). Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20)
entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzli-
chen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach
freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen
Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts-
bewilligung, es sei denn, er oder seine in der Schweiz le-
benden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bun-
desrechts oder eines Staatsvertrags berufen, die ihm einen
Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 127 II 60
E. 1a S. 62 f.; 126 II 425 E. 1 S. 427, je mit Hinweisen).

        b) Der Beschwerdeführer verfügt über die Niederlas-
sungsbewilligung. Damit hat seine Ehefrau Anspruch auf Er-
teilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange
die Ehegatten zusammen wohnen (Art. 17 Abs. 2 ANAG).

        Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kin-
der von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind,
Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer
Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht
18 Jahre alt sind. Für die Altersfrage beim Familiennachzug
gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG kommt es nach der Rechtsprechung
auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung an (BGE 120 Ib 257
E. 1f S. 262, mit Hinweis). Alle Kinder des Beschwerdefüh-
rers sind noch nicht 18 Jahre alt; damit haben sie einen
Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihres
Vaters.

        Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit
grundsätzlich einzutreten.

        c) Angefochten ist ein Entscheid des Verwaltungsge-
richts, der kantonal letztinstanzlich die Verweigerung des
Familiennachzugs durch die Fremdenpolizei bestätigt. Soweit
in der Beschwerde beantragt wird, das Bundesamt für Flücht-
linge oder das Bundesamt für Ausländerfragen anzuweisen,
eine Bewilligung zu erteilen, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

     2.- a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Ausge-
schlossen ist die Rüge, der angefochtene Entscheid sei
unangemessen (Art. 104 lit. c OG). Im Fremdenpolizeirecht
stellt das Bundesgericht auf die aktuellen tatsächlichen
und rechtlichen Umstände ab, ausser wenn eine richterliche
Behörde als Vorinstanz entschieden hat. Diesfalls gilt die
Regelung von Art. 105 Abs. 2 OG, wonach das Bundesgericht
an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist, wenn die
richterliche Vorinstanz diesen nicht offensichtlich unrich-
tig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Ver-
fahrensbestimmungen erhoben hat (BGE 124 II 361 E. 2a
S. 365; 122 II 385 E. 2 S. 390).

        b) Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an
die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114
Abs. 1 in fine OG). Es kann die Beschwerde daher auch aus
andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den

Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (BGE 121 II 473 E. 1b S. 477, 117 Ib 114
E. 4a S. 117, mit Hinweis).

     3.- Die Ansprüche auf eine Aufenthaltsbewilligung
bzw. Niederlassungsbewilligung erlöschen, wenn der An-
spruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen
hat (Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG). Der Familiennachzug
darf aber auch dann verweigert werden, wenn der Gesuchstel-
ler umgehend wieder ausgewiesen werden dürfte, d.h. wenn ein
Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ANAG besteht.
Streitig ist im vorliegenden Fall der Ausweisungsgrund der
Fürsorgebedürftigkeit (Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG).

        Nach Art. 10 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit
Art. 11 Abs. 3 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er oder eine Person, für die er
zu sorgen hat, der öffentlichen Wohlfahrt fortgesetzt und
in erheblichem Mass zur Last fällt. Bringt der Nachzug
eines Familienangehörigen die Gefahr von Fürsorgeabhängig-
keit für die Beteiligten mit sich, kann es sich daher
rechtfertigen, von der Erteilung der Niederlassungsbewil-
ligung abzusehen. Soweit finanzielle Gründe einem Fami-
liennachzug entgegenstehen sollen, ist deshalb vorauszu-
setzen, dass für die Beteiligten konkret die Gefahr einer
fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne
von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG besteht und auch die übrigen
Voraussetzungen einer Ausweisung erfüllt sind; blosse Be-
denken genügen nicht. Im Rahmen der Interessenabwägung nach
Art. 11 Abs. 3 ANAG ist auch eine allfällig lange Anwesen-
heit des in der Schweiz lebenden Ausländers zu berücksich-
tigen; für den nachzuziehenden Angehörigen ist dies aller-
dings nur mittelbar von Belang (BGE 119 Ib 81 E. 2d S. 87).

        Für die Beurteilung der Gefahr der Fürsorgeabhän-
gigkeit ist von den aktuellen Voraussetzungen auszugehen;
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf
längere Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einfach auf das
Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt
werden, sondern es sind - dem Gesetzeszweck der Vereinigung
der Gesamtfamilie entsprechend - die finanziellen Möglich-
keiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht ab-
zuwägen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Das Bundesgericht hat es
als zweifelhaft bezeichnet, ob bei einem auf Art. 17 Abs. 2
ANAG gestützten Familiennachzug auf das soziale, d.h. für-
sorgerische, Existenzminimum abgestellt werden dürfe (BGE
119 Ib 81 E. 2e S. 88).

     4.- Das Verwaltungsgericht hat die Gefahr der fortge-
setzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bejaht. Es ist
dabei von den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS) ausgegangen und hat für die mittlerweilen
achtköpfige Familie des Beschwerdeführers ein soziales Exis-
tenzminimum von Fr. 6'815.-- errechnet. Das Gericht ging
weiter von Einnahmen der Familie im Umfang von Fr. 4'342.--
(Taggeldeinnahmen des Beschwerdeführers von Fr. 3'986.--
sowie eine Krankenkassenprämienvergünstigung im Umfange von
Fr. 356.--) aus, womit ein monatlicher Fehlbetrag von
Fr. 2'473.-- resultiere. Damit erreiche der Fehlbetrag eine
Höhe, die nicht vernachlässigt werden könne. Der Familien-
nachzug könne daher nicht bewilligt werden.

        a) Der Beschwerdeführer hat sich für eine Invali-
denrente der eidgenössischen Invalidenversicherung ange-
meldet. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides lag noch
keine Rentenverfügung der IV vor; indessen war dem Gericht
bekannt, dass die IV-Stelle Ende 2000 beim Kantonsspital

Liestal ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gegeben
hatte. Ebenfalls bekannt waren zu diesem Zeitpunkt die zu-
handen der SUVA erstellte Anamnese von Dr. med. G.________
vom 2. Januar 2001 sowie das Arztzeugnis von Dr. med.
H.________ vom 21. Mai 2001. Dr. G.________ führt in seinem
Bericht aus, aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeits-
unfähigkeit; die Prognose sei aber bei "derartigen Präsen-
tationen" nach seiner Erfahrung ungünstig. Dr. H.________
erachtet den Beschwerdeführer als voll arbeitsunfähig; mit
einer Besserung seines Gesundheitszustandes sei zudem in
absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

        Aufgrund dieser Unterlagen konnte nicht eine
gesicherte Prognose darüber gestellt werden, ob der Be-
schwerdeführer eines Tages eine IV-Rente erhalten wird.
Gerade diese Frage ist aber für eine langfristige Beur-
teilung der Gefahr einer erheblichen Fürsorgeabhängigkeit
von wesentlicher Bedeutung:

        b) Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Auf-
enthalt in der Schweiz steht wie Schweizer Bürgern ein
Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu, wenn sie sich un-
mittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergän-
zungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in
der Schweiz aufgehalten und einen Anspruch auf eine IV-Rente
haben (Art. 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes vom 19. Mai 1965
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30], d.h. dann, wenn sie
eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a bis 2d dieses
Gesetzes erfüllen und die von diesem Gesetz anerkannten Aus-
gaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1
ELG). Gemäss Art. 2c lit. a ELG sind Invalide anspruchsbe-
rechtigt, wenn sie Anspruch auf eine halbe oder eine ganze
Invalidenrente haben.

        Sollte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In-
validenrente haben, so steht seinen Kindern eine Kinderrente
der IV zu (Art. 35 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung  [IVG; SR 831.20)].

        Gemäss § 2 Abs. 1 des Ergänzungsleistungsgesetzes
des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Februar 1973 werden bei
der Ermittlung des Anspruches auf eine Ergänzungsleistung
für den Lebensbedarf und die Mietzinsausgaben sowie für all-
fällige weitere anerkannte Ausgaben die jeweils höchsten An-
sätze der Bundesgesetzgebung angewendet.

        Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu
entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechen-
baren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG); indessen
darf der Jahresbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung im
Kalenderjahr das Vierfache des jährlichen Mindestbetrages
der einfachen Altersrente nach Artikel 34 Abs. 5 des Bundes-
gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; SR 831.10) nicht übersteigen. Dieser beträgt zurzeit
Fr. 1'030.-- (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 01 vom 18. Sep-
tember 2000 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwick-
lung bei der AHV/IV [SR 831.109]).

        Erhält der Beschwerdeführer dereinst eine ganze
oder eine halbe Invalidenrente, so kann er für sich und
seine Familie mit Ergänzungsleistungen in nicht unbeträcht-
licher Höhe rechnen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
kann ohne nähere Abklärungen nicht zum vornherein gesagt
werden, dass solche Leistungen an der Berechnung der Ein-
nahmen des Beschwerdeführers nichts ändern würden.

        c) Nachdem im Zeitpunkt des angefochtenen Ent-
scheides noch nicht bekannt war - und auch heute noch nicht

ist -, ob der Beschwerdeführer eine IV-Rente erhalten wird
und ob es sich dabei um eine ganze oder eine halbe Rente
handeln wird, durfte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres von
der Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Fürsorgeab-
hängigkeit der Familie ausgehen. Der angefochtene Entscheid
ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an
das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dieses wird anhand
der aktuellsten Unterlagen abzuschätzen haben, wie sich die
finanzielle Lage des Beschwerdeführers voraussichtlich ent-
wickeln wird. Kommt das Gericht wiederum zum Schluss, dass
von der Gefahr einer erheblichen und dauernden Fürsorgeab-
hängigkeit auszugehen ist, so wird es zudem eine Interes-
senabwägung vorzunehmen haben, was bisher nicht in umfas-
sender Weise geschehen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG).

     5.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem
Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und
die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

        b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine
Kosten zu sprechen (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Basel-
Landschaft hat hingegen dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG).

        c) Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstands-
los.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheis-
sen, soweit darauf einzutreten ist, der Entscheid des Ver-
waltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Juni
2001 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdefüh-
rer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

     4.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver-
beiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

     5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-
Landschaft sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen und
dem Bundesamt für Flüchtlinge (Abteilung Aufenthalt und
Rückkehr) schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 17. Januar 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:          Die Gerichtsschreiberin: