Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.394/2001
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2A.394/2001/otd

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                     27. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Ersatzrichter
Rohner und Gerichtsschreiber Fux.

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                         In Sachen

H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Peter A. Sträuli, Weinbergstrasse 18, Zürich,

                           gegen

Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat),
Eidgenössische Personalrekurskommission,

                         betreffend
                   Versetzung im Dienst,

hat sich ergeben:

     A.- H.________ hatte während längerer Zeit Funktionen
als Hausmeister und Hausdienstleiter in Gebäuden der Eidge-
nössischen Technischen Hochschule Zürich inne. Im Rahmen ei-
ner Reorganisation wurde er ab 1. August 1997 zum Co-Leiter
und ab 1. April 1999 zum Leiter des Gebäudebereichs
X.________ ernannt. Mit Verfügung vom 21. September 2000
wurde er per 1. Dezember 2000 und für die Amtsdauer ab
1. Januar 2001 in den Gebäudebereich Y.________ als Haus-
meister versetzt. Dabei wurde festgehalten, dass sich ausser
dem Pflichtenheft an seinen Anstellungsbedingungen nichts
ändere. Die Versetzung wurde damit begründet, dass
H.________ als Gebäudebereichsleiter überfordert sei; ferner
seien "ernsthafte Dienstpflichtverletzungen" festzustellen
(Nichteinhalten der "Standards der ETHZ" bei Sanierungsar-
beiten und eine massive Kreditüberschreitung); zudem werde
die Ausübung seiner Führungsfunktion wegen fehlender Akzep-
tanz bei einem Teil der Mitarbeiter wesentlich erschwert.
Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.

     B.- H.________ wandte sich mit Verwaltungsbeschwerde an
den Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-
Rat) und beantragte die Aufhebung dieser Verfügung.

        Das Begehren um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung wurde mit Präsidialverfügungen des ETH-Rates
(21. November 2000) sowie der Eidgenössischen Personalre-
kurskommission (18. Dezember 2000) abgewiesen.

        Die Beschwerde in der Sache wurde am 15. März 2001
vom ETH-Rat und am 20. Juli 2001 von der Eidgenössischen
Personalrekurskommission abgewiesen.

     C.- H.________ hat am 13. September 2001 Verwaltungsge-
richtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt,
den Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission
vom 20. Juli 2001 aufzuheben; eventuell sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht gel-
tend, der Sachverhalt sei unter Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör und unzureichend abgeklärt sowie will-
kürlich gewürdigt worden.

        Der ETH-Rat beantragt die Abweisung der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde. Die Eidgenössische Personalrekurs-
kommission (im Folgenden: Personalrekurskommission) hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Der Rechtsschutz gegen Verfügungen des ETH-Rates
über öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse richtet sich
gemäss Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-
Gesetz; SR 414.110) nach dem Beamtengesetz vom 30. Juni
1927 (BtG; SR 172.221.10). Dieses sieht in Art. 58 Abs. 2
lit. b Ziff. 3 die Personalrekurskommission als Beschwerde-
instanz für Verfügungen letzter Instanzen autonomer eid-
genössischer Anstalten vor, soweit die Verwaltungsgerichts-
beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Das ist in
Bezug auf die hier streitige Versetzung im Dienst der Fall,
denn es liegt weder einer der für das Gebiet öffentlich-
rechtlicher Dienstverhältnisse des Bundes geltenden Aus-
schlussgründe (Art. 100 Abs. 1 lit. e OG) noch einer der
übrigen Ausschlussgründe nach den Art. 99 ff. OG vor. Auf
die frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde gegen den Entscheid der Personalrekurskommission
als Vorinstanz des Bundesgerichts (Art. 98 lit. e OG) ist
einzutreten.

        b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der
Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens rügen
(Art. 104 lit. a OG). Da es sich bei der Personalrekurskom-
mission um eine richterliche Behörde handelt, ist das Bun-
desgericht an deren Sachverhaltsfeststellungen gebunden, so-
weit sie diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
getroffen hat (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105
Abs. 2 OG). Ausgeschlossen ist die Rüge der Unangemessen-
heit, da das hier einschlägige Bundesrecht diese Rüge nicht
vorsieht.

     2.- a) Die Vorinstanz hält die Beurteilung der ETH-Be-
hörden, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu einem
Teil seiner Mitarbeiter und zu seinem Vorgesetzten erheblich
gestört sei, aufgrund der Akten für begründet. Sie schliesst
sich daher auch der Folgerung an, dass dieses gestörte Ver-
hältnis die Zusammenarbeit beeinträchtigt und in der Folge
zu Führungsproblemen geführt habe, die für die Versetzung
des Beschwerdeführers mitentscheidend gewesen seien.

        Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang
eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eine willkürli-
che Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, der
ETH-Rat überprüfe die Angemessenheit der Beurteilung eines
Bediensteten durch die Vorgesetzten nach eigenen Angaben
"nur mit grösster Zurückhaltung" und beschränke sich darauf,
gegen die daraus abgeleiteten Massnahmen - die strittige
Versetzung im Dienst - nur bei Unhaltbarkeit (Willkür) ein-
zuschreiten. Dadurch habe der ETH-Rat vorliegend die ihm

zustehende Ermessenskontrolle (Art. 49 lit. c VwVG) nicht
ausgeschöpft und ihm, dem Beschwerdeführer, das rechtliche
Gehör verweigert. Indem die Vorinstanz hiegegen nicht einge-
schritten sei, habe sie die gleiche Rechtsverletzung began-
gen.

        b) Die Ausdrucksweise des ETH-Rates kann in der Tat
den Eindruck erwecken, dass der ETH-Rat hinter dem ihm vom
Gesetz übertragenen Prüfungsauftrag zurückgeblieben sei. Wie
indes die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist eine gewisse Zu-
rückhaltung in der Überprüfung von Ermessensentscheiden,
welche die Organisation oder die Betriebsführung betreffen,
gerechtfertigt; andernfalls würde eine eigenverantwortliche
Betriebsführung, die mit der Delegation gewisser Führungs-
kompetenzen bezweckt wird, vereitelt. Dass es im vorliegen-
den Zusammenhang um solche betrieblichen Fragen geht, ist
offensichtlich. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist
dem ETH-Rat im Ergebnis aber keine Unterschreitung seiner
Zuständigkeit vorzuwerfen.

     3.- a) Während die Vorinstanz als erwiesen erachtet,
dass der Beschwerdeführer von einem Teil seiner Mitarbeiter
nicht akzeptiert worden sei und sich daraus Führungsprobleme
ergeben hätten, ist nach Auffassung des Beschwerdeführers
der Sachverhalt diesbezüglich strittig. Er macht geltend,
mit seiner Darstellung nicht gehört worden zu sein. Zwar
stellt er nicht grundsätzlich in Abrede, dass Spannungen ge-
herrscht hätten; er wirft den Vorinstanzen jedoch vor, sie
hätten von zusätzlichen Abklärungen zu den Gründen dieser
Spannungen mit einzelnen Untergebenen abgesehen und dadurch
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere
rechtfertige die Respektierung eines gewissen Beurteilungs-
spielraums der Vorinstanzen nicht, dass der Sachverhalt un-
genügend abgeklärt werde.

        b) Aus der Respektierung einer gewissen internen
Führungsautonomie darf in der Tat nicht abgeleitet werden,
dass an sich gebotene Sachverhaltsabklärungen unterbleiben
können. Indes ist es nicht so, dass die ETH-Behörden im hier
strittigen Bereich keine substanziellen Abklärungen zum
Sachverhalt getroffen hätten. Die von ihnen beigezogenen
Akten enthalten nicht nur ungeprüfte Angaben einzelner dem
Beschwerdeführer ungünstig gesinnter Personen, sondern bei-
spielsweise auch Protokolle von Schulungs-Workshops und
insbesondere die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Quali-
fikationsunterlagen ("Gespräch zur beruflichen und persönli-
chen Standortbestimmung" vom Februar 1998 und März 1999),
die auf fortdauernde Probleme bezüglich des sozialen und des
Führungsverhaltens sowie der Akzeptanz des Beschwerdeführers
hindeuten. Die Spannungen im Führungsbereich des Beschwerde-
führers sind, wie insbesondere aus diesen Akten, aber auch
aus der Beurteilung seines Vorgesetzten folgt, als unbe-
stritten anzusehen. Es ist dem Beschwerdeführer in der lan-
gen Dauer seit Beginn seiner Funktion als Co-Leiter und spä-
ter als Leiter des Gebäudebereichs X.________ offensichtlich
nicht gelungen, diese Spannungen beizulegen. Die Schlussfol-
gerung, dass die daraus entstandenen Schwierigkeiten wesent-
lich auch mit seiner Person zusammenhängen, ist nicht zu
beanstanden; auf zusätzliche Abklärungen konnten die Vorin-
stanzen unter diesen Umständen verzichten. Der Beschwerde-
führer konnte sich sowohl im Rahmen der Gewährung des recht-
lichen Gehörs vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung als
auch im Verfahren vor dem ETH-Rat zu den Akten eingehend
äussern, desgleichen zur Beurteilung durch seinen Vorgesetz-
ten und zu den kritischen Schreiben (vom Mai 2000) von Un-
tergebenen an den Vorgesetzten. Eine Verweigerung des recht-
lichen Gehörs ist daher zu verneinen.

        Soweit der Beschwerdeführer in der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde den Sachverhalt aus seiner persönlichen
Sicht darstellt - er sei jahrelang von einzelnen technischen

Mitarbeitern gemobbt bzw. boykottiert worden; sein Vorge-
setzter habe dieses Mobbing unterstützt; die Unzufriedenheit
habe nicht mit ihm, dem Beschwerdeführer, zu tun, sondern
mit der ca. 1997 vollzogenen Reorganisation; die Opponenten
seien heute weitgehend ausgeschieden u.a.m. -, sind seine
Vorbringen nicht geeignet, die Feststellungen im angefochte-
nen Entscheid als offensichtlich unhaltbar oder unvollstän-
dig im Sinn von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen. Die
Schreiben verschiedener Stellen, die sich gegenüber dem
Beschwerdeführer lobend äussern, liegen teilweise mehrere
Jahre zurück und haben kaum Bezug zu der vorliegend kontro-
versen Funktion des Beschwerdeführers.

     4.- Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aus dem von ihr
in nicht zu beanstandender Weise festgestellten Sachverhalt
zutreffende rechtliche Folgerungen gezogen hat.

        a) Das einschlägige Dienstrecht, die Beamtenordnung
ETH-Bereich vom 13. Dezember 1999 (BO ETH-Bereich;
SR 172.221.106.1), lässt eine Versetzung im Amt zu, wenn
dienstliche oder wirtschaftliche Gründe diese Massnahme
erfordern; die Versetzung ist dem Beamten frühzeitig anzu-
kündigen und muss verfügt werden (Art. 9 Abs. 1). Als
dienstlich können alle Gründe angesehen werden, die sich auf
das Dienstverhältnis auswirken. So hat das Bundesgericht
entschieden, dass auch medizinische Gründe, die eng mit dem
Arbeitsumfeld verbunden sind und sich auf den Dienst auswir-
ken, in Frage kommen können (nicht veröffentlichtes Urteil
vom 23. März 2001 i.S. A., E. 5c/aa). Auch personelle Span-
nungen oder ein gestörtes Vertrauensverhältnis können Klima
und Abläufe in einem Betrieb beeinträchtigen. Es ist daher
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Versetzung
auch dann als dienstlich gerechtfertigt erachtet, wenn da-
durch die betriebliche Zusammenarbeit verbessert und Stö-
rungen in den Betriebsabläufen behoben werden sollen. Ein

gestörtes Vertrauensverhältnis oder personelle Spannungen,
die über längere Zeit angedauert haben und sich nicht haben
beheben lassen, können gegebenenfalls sogar Anlass zur Auf-
lösung eines Dienstverhältnisses geben (vgl. das erwähnte
Urteil vom 23. März 2001, a.a.O.). Die Vorinstanz hat daher
zu Recht erwogen, die Versetzung sei insoweit als mildere
Massnahme anzusehen. Bei der Zumessung der Rechtsfolge im
Einzelfall steht den zuständigen Behörden ohnehin ein erheb-
liches Ermessen zu.

        b) Der Beschwerdeführer wirft den ETH-Behörden und
insbesondere seinem Vorgesetzten vor, sie hätten in krasser
Verletzung ihrer Fürsorgepflicht einseitig seine Gegner un-
ter den Mitarbeitern unterstützt, statt sich um die Bereini-
gung der unbestrittenen personellen Spannungen zu bemühen.
Mit seiner Versetzung hätten sie eine unsachliche und unver-
hältnismässige Sanktion verhängt. Im rechtserheblichen Sach-
verhalt finden sich indessen keine Anhaltspunkte für diese
Vorwürfe. Die angebliche Verletzung der Fürsorgepflicht wird
in der Beschwerdeschrift nur rudimentär gerügt, und es wird
auch nicht dargetan, in welcher Hinsicht die ETH-Behörden
sich überhaupt anders hätten verhalten müssen. Die von den
ETH-Behörden verfügte Versetzung des Beschwerdeführers er-
weist sich unter Verhältnismässigkeitsaspekten als tauglich
zur Erreichung des angestrebten Ziels. Bei der Beurteilung,
ob sie auch erforderlich war, fällt ins Gewicht, dass es dem
Beschwerdeführer in der relativ langen Zeit seiner Tätigkeit
als Co-Leiter und später als Leiter des betreffenden Gebäu-
debereichs nicht gelungen ist, die Spannungen selber zu
überwinden. Eine bei seiner Person ansetzende Massnahme
erscheint deshalb als vom Ermessen der zuständigen Behörden
gedeckt, zumal der Besitzstand des Beschwerdeführers - mit
Ausnahme des reduzierten Pflichtenhefts - gewahrt bleibt.

     5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach als
unbegründet abzuweisen.

        Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Be-
schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159
Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Rat
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat) sowie
der Eidgenössischen Personalrekurskommission schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 27. November 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: