II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.390/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
2A.390/2001/leb II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 24. September 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Feller. --------- In Sachen A.________, (alias B.________, alias C.________), Beschwerdeführer, gegen Migrationsdienst des Kantons B e r n, Haftgericht III B e r n - Mittelland, Haftrichter 3, betreffend Haftentlassungsgesuch, Verlängerung der Ausschaffungshaft, hat sich ergeben: A.- Am 10. Mai 2000 lehnte das Bundesamt für Flücht- linge ein Asylgesuch des pakistanischen Staatsangehörigen A.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 18. August 2000 wies die Schweizerische Asylrekurskom- mission die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. A.________, der auch unter den Namen B.________ und C.________ auftrat, leistete der im Anschluss an dieses Urteil ergangenen Anordnung, die Schweiz bis zum 20. Septem- ber 2000 zu verlassen, keine Folge. Am 20. Juni 2001 nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern A.________ in Ausschaffungshaft. Der Haft- richter 3 des Haftgerichts III Bern-Mittelland (nachfol- gend auch: Haftrichter) prüfte und bestätigte die Haft am 21. Juni 2001 (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 25. Juni 2001). Mit Urteil vom 10. Juli 2001 wies das Bundesgericht die gegen den Haftbestätigungsentscheid er- hobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 2A.300/2001). Die am 17. Juli 2001 von einem Rechtsanwalt eingereichte zweite Verwaltungsgerichts- beschwerde gegen denselben Haftbestätigungsentscheid wurde am 25. Juli 2001 zurückgezogen, sodass das gestützt darauf eröffnete bundesgerichtliche Verfahren (2A.329/2001) mit Verfügung vom 26. Juli 2001 abgeschrieben werden konnte. B.- Am 6. August 2001 stellte A.________ ein Haftent- lassungsgesuch. An der Verhandlung vor dem Haftrichter vom 14. August 2001 beantragte der Vertreter des Ausländer- und Bürgerrechtsdienstes der Kantonspolizei Bern, die Haft sei um weitere drei Monate zu verlängern. Unmittelbar im An- schluss an die Verhandlung erkannte der Haftrichter, das Haftentlassungsgesuch werde abgewiesen und die seit 20. Juni 2001 dauernde Ausschaffungshaft werde verlängert bis zum 13. November 2001 (mündliche Eröffnung des Entscheids am 14. August, schriftliche Ausfertigung vom 16. August 2001). C.- Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen- genommenem Schreiben vom 12. September 2001 beantragt A.________, er sei freizulassen. Der Haftrichter beantragt Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde; der Migrationsdienst des Kantons Bern hält fest, dass "die Beschwerde gegen Haftentlassungs- gesuch unbegründet" sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat von der Gelegenheit, er- gänzend Stellung zu nehmen, innert Frist nicht Gebrauch ge- macht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie- derlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [Zwangsmassnahmengesetz; AS 1995 146 ff.]) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, 377 E. 5 S. 384); zudem sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungs- gebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Die Haft (bzw. deren Dauer) muss verhältnismässig sein (BGE 125 II 377 E. 4 S. 383; 119 Ib 193 E. 2c S. 198; vgl. auch BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.). Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG kann der inhaftierte Ausländer einen Monat nach der Haft- überprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft kann erst nach zwei Monaten gestellt werden. b) Was die Voraussetzungen zur Anordnung der Aus- schaffungshaft betrifft, kann auf das bundesgerichtliche Ur- teil vom 10. Juli 2001 verwiesen werden. Im Haftentlassungs- verfahren haben sich diesbezüglich keine neuen Anhaltspunkte ergeben. Es ist hingegen zu prüfen, ob sich die Aufrechter- haltung der Haft nach knapp zwei Monaten (Abweisung des Haftentlassungsgesuch) rechtfertigt und ob zudem, in verfah- rens- wie in materiellrechtlicher Hinsicht, die Vorausset- zungen für eine Verlängerung der Ausschaffungshaft erfüllt sind. c/aa) Der Haftrichterentscheid vom 21./25. Juni 2001, womit die erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft bestätigt worden war, äusserte sich nicht darüber, ob die Haft für die volle Höchstdauer von (vorerst) drei Monaten genehmigt werden sollte. Der Haftrichter hat am 14. August 2001 nicht nur über das Haftentlassungsgesuch, sondern auch über eine Verlängerung der Haft bis 13. November 2001 ent- schieden. Jedenfalls wird damit die Dauer von drei Mona- ten, welche für die erstmalige Haftanordnung vorgesehen ist, überschritten. Ein derartiger Entscheid nach knapp zwei Monaten Haftdauer ist, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Haft mit dem ersten Haftrichterentscheid für drei Monate bewilligt wurde, zulässig, wenn die Vor- aussetzungen einer entsprechenden Verlängerung erfüllt erscheinen (Urteile des Bundesgerichts vom 26. März 1997 i.S. Njego, E. 2d, und vom 6. Januar 1998 i.S. Keita, E. 3a, ferner auch Urteil vom 29. August 1997 i.S. Hassouna, E. 3b). Sicherzustellen ist in einem solchen Fall jedoch, dass der Inhaftierte, gegebenenfalls unabhängig von der Sperrfrist gemäss Art. 13c Abs. 4 letzter Satz ANAG, nach drei Monaten Haftdauer ein Haftentlassungsgesuch stellen kann (vorstehend erwähnte Urteile). bb) Der Haftrichter hat in seiner Vorladungsverfü- gung für die Verhandlung vom 14. August 2001 als Verfahrens- gegenstand einzig das Haftentlassungsgesuch erwähnt. Den An- trag auf Haftverlängerung stellte der Vertreter der zustän- digen Behörde erst an der Verhandlung selber. Das (Bundes-)Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Form um die erforderliche Zustimmung des Haftrichters zur Haftverlängerung ersucht werden muss. Die Stellung eines derartigen Begehrens an der mündlichen Verhandlung vor dem Haftrichter über ein Haftentlassungsgesuch muss grundsätz- lich zulässig sein: Im Hinblick auf eine Haftverlängerung sind, obwohl zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müs- sen, ähnliche Fragen zu beurteilen wie für den Entscheid über das Haftentlassungsgesuch. In beiden Fällen ist, aus- geprägter als im ersten Haftanordnungsentscheid, zu prüfen, ob dem Beschleunigungsgebot nachgelebt wurde und ob die Aus- schaffung nach wie vor rechtlich und tatsächlich möglich er- scheint. Regelmässig wird daher für den Ausländer kein Nach- teil dadurch erwachsen, dass er erst vor dem Richter mit der Frage der Haftverlängerung konfrontiert wird. So ist insbe- sondere im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer davon abgehalten worden sein könnte, seine Rechte wirksam wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang ist be- sonders wichtig, dass er die Möglichkeit hat, nach Ablauf von insgesamt drei Monaten Haftdauer (vorliegend ab 20. Sep- tember 2001) ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (vorne E. 1c/aa). In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht damit für das Bundesgericht kein Anlass, korrigierend einzugrei- fen, umso mehr, als der Beschwerdeführer sich in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde in keiner Weise über das Verfahren als solches beschwert. An dieser Stelle ist aber hervorzuheben, dass die für fremdenpolizeirechtliche Haft zuständige Behörde sich frühzeitig darüber Klarheit verschaffen muss, welche Anträge sie dem Richter zu stellen gedenkt. Es darf von ihr in der Regel verlangt werden, ein Haftverlängerungsbegehren so frühzeitig anzumelden, dass der Ausländer gegebenenfalls noch vor der Gerichtsverhandlung davon Kenntnis erhält. d) Nach der Aktenlage haben die zuständigen Behör- den im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendige Vor- kehrungen getroffen. Dass die Papierbeschaffung in Pakistan einige Zeit in Anspruch nimmt, haben sie nicht zu verantwor- ten. Dabei ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer unzutreffende Angaben über seine Person gemacht hat (vgl. zum Beschleunigungsgebot BGE 124 II 49 E. 3 S. 50 f.). Dass die Ausschaffung in absehbarer Zeit nicht bewerkstelligt werden könnte, lässt sich nicht sagen. Damit erweist sich einerseits die Abweisung des Haftentlassungsgesuch als rechtmässig. Andererseits lässt sich auch die Verlängerung der Ausschaffungshaft in keinerlei Hinsicht beanstanden; angesichts der Begrenzung der Haftdauer bis - vorläufig - zum 13. November 2001 ist die Haftverlängerung insbesondere verhältnismässig. e) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend diesem Ausgang würde der Beschwerde- führer für das bundesgerichtliche Verfahren an sich kos- tenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art (unter anderem scheinen dem Beschwerdeführer weitgehend die finanziellen Mittel zu fehlen) rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern- Mittelland, Haftrichter 3, sowie dem Bundesamt für Auslän- derfragen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 24. September 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: