II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.38/2001
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2A.38/2001/zga II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 3. Mai 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiberin Müller. --------- In Sachen X.________ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Stern, Beethovenstrasse 24, Zürich, gegen Regierungsrat des Kantons Z ü r i c h, Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h, 4. Kammer, betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: A.- Der aus Kosovo stammende, 1968 geborene X.________ heiratete am 6. Dezember 1990 die ebenfalls von dort stam- mende, in der Schweiz niedergelassene Y.________, geb. 1958, und erhielt gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde letztmals mit Gültigkeit bis zum 6. März 1998 verlängert. Mit Urteil vom 21. August 1997 schied das Be- zirksgericht Zürich die Ehe zwischen X._______ und Y.________; das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Am 3. Februar 1994 verurteilte das Kreisgericht Chur X._______ wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung sowie Widerhandlung gegen die Verordnung vom 18. Dezember 1991 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugos- lawische Staatsangehörige zu zwölf Monaten Gefängnis sowie einer Landesverweisung von zehn Jahren, wobei der Vollzug der Haupt- sowie der Nebenstrafe unter Ansetzung einer Pro- bezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Mit Ver- fügung vom 25. April 1994 verwarnte ihn die Fremdenpolizei des Kantons Zürich deswegen. Mit Strafbefehl vom 11. Dezem- ber 1996 verurteilte ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich we- gen Entwendung zum Gebrauch zu einer Gefängnisstrafe von sieben Tagen. Am 11. Dezember 1997 verurteilte der Einzel- richter in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen X.________ wegen vollendeten und mehrfach versuchten Diebstahls, mehr- facher Sachbeschädigung sowie wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten. Er verfügte zudem, dass die mit Urteil des Kreisgerichts Chur vom 3. Februar 1994 ausgesprochene Gefängnisstrafe sowie die Landesverwei- sung von zehn Jahren zu vollziehen seien. B.- Mit Verfügung vom 15. Februar 1999 wies die Frem- denpolizei des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Mit Beschluss vom 6. August 1999 hob die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Urteil und die Verfügung des Einzel- richters in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an diesen zurück. Am 28. Oktober 1999 verurteilte derselbe Einzelrichter X.________ wegen Gehilfenschaft zu vollendetem und mehrfach versuchtem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu Hausfrie- densbruch und bestrafte ihn mit drei Monaten Haft; er ver- fügte zudem, dass die mit Urteil des Kreisgerichts Chur vom 3. Februar 1994 ausgesprochene Gefängnisstrafe sowie die Lan- desverweisung nicht vollzogen würden, und verwarnte statt- dessen den Angeklagten. Am 1. Dezember 1999 verurteilte das Statthalter- amt des Bezirkes Zürich X.________ wegen Lenkens eines Per- sonenwagens, ohne im Besitze des erforderlichen Führeraus- weises zu sein, zu einer Busse von Fr. 1'200.--. Mit Ver- fügung vom 7. Februar 2000 bestrafte ihn das Statthalteramt des Bezirkes Horgen wegen Überschreitens der Höchstgeschwin- digkeit sowie Lenkens eines Motorfahrzeugs, ohne im Besitz des erforderlichen schweizerischen Führerausweises zu sein, mit einer Busse von Fr. 210.--. Am 31. März 2000 bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Schuldspruch des Einzelrichters des Bezirksgerichts Meilen, setzte aber die Strafe herab auf 42 Tage Haft. Die dagegen erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hat der Kas- sationshof des Bundesgerichts am 27. Februar 2001 abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Mit Entscheid vom 23. August 2000 wies der Re- gierungsrat des Kantons Zürich den Rekurs von X.________ gegen die Verfügung der Fremdenpolizei vom 15. Februar 1999 ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden war. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. November 2000 ab, soweit es darauf eintrat. C.- Dagegen hat X.________ am 22. Januar 2001 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Er ersucht zudem sinngemäss um unentgeltliche Rechts- pflege. Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (für den Regie- rungsrat) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde aus gegen die Erteilung oder Verwei- gerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder- lassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zu- ständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Er- messen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Er- teilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 124 II 361 E. 1a S. 363 f., mit Hinweisen). b) Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin Anspruch auf Er- teilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Satz 1). Nach einem ordnungs- gemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewil- ligung (Satz 2). Im Zeitpunkt der Scheidung von Y.________ am 21. August 1997 hielt sich der Beschwerdeführer bereits mehr als fünf Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz auf; er hat damit grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde ist daher einzutreten. c) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Ausgeschlossen ist die Rüge, der angefochtene Ent- scheid sei unangemessen (Art. 104 lit. c OG). Im Fremden- polizeirecht stellt das Bundesgericht auf die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände ab, ausser wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat. Dies- falls gilt die Regelung von Art. 105 Abs. 2 OG, wonach das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist, wenn die richterliche Vorinstanz diesen nicht offen- sichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben hat (BGE 124 II 361 E. 2a S. 365; 122 II 385 E. 2 S. 390). Da im vorliegen- den Fall der angefochtene Entscheid durch ein Gericht er- ging, gelangt Art. 105 Abs. 2 OG zur Anwendung. Damit können auch nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts nicht be- rücksichtigt werden bzw. sind neue tatsächliche Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, soweit sie nicht von der Vorinstanz von Amtes wegen hätten beachtet wer- den müssen und ihre Nichtberücksichtigung auf eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hinausläuft (BGE 122 II 299 E. 5d S. 310 mit Hinweisen; 121 II 97 S. 99 E. 1c, mit Hinweisen). 2.- a) Der Anspruch gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG er- lischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG). Die Voraussetzung für ein Erlöschen des Anspruches ist damit weniger streng als im Fall des ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder einer Schweizerin, bei dem nach Art. 7 Abs. 1 letzter Satz ANAG ein Ausweisungsgrund vorliegen muss. Immer- hin muss die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts verhältnismäs- sig sein; da aber im Vergleich zur Regelung von Art. 7 ANAG bereits geringere öffentliche Interessen für ein Erlöschen des Anspruchs genügen, sind auch die entgegenstehenden pri- vaten Interessen weniger stark zu gewichten als bei einer Ausweisung (BGE 122 II 385 E. 3a S. 390). b) Der Beschwerdeführer hat mit der Straftat, die zur Verurteilung vom 3. Februar 1994 zu zwölf Monaten Gefängnis bedingt und zehn Jahren Landesverweisung (mit bedingt aufgeschobenem Vollzug) geführt hat, gegen die öf- fentliche Ordnung verstossen: er hielt einem Mann eine ge- ladene Pistole gegen den Rücken und drohte ihm, er werde ihn erschiessen, wenn er sich weiterhin so provokativ ver- halte; später verfolgte er ihn mit der geladenen Pistole und gab in dessen Richtung einen Schuss ab. Das Kreisge- richt Chur hat das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer gewertet, auch wenn es ihm strafmindernd angerechnet hat, dass er bei der Tatbegehung unter Druck seines älteren Bruders gestanden hatte. Trotz dieses Strafurteils hat damals die Fremden- polizei darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern; sie hat es bei ei- ner Verwarnung bewenden lassen. Die Situation des Beschwerdeführers hat sich seit 1994 insoweit verändert, als er mittlerweile geschie- den ist. Damit ist ein gewichtiges privates Interesse an ei- nem Verbleib in der Schweiz weggefallen. Der Beschwerdefüh- rer macht keine speziellen Bindungen an die Schweiz geltend, die auf eine Integration in die hiesigen Verhältnisse schlies- sen lassen; der pauschale Hinweis darauf, dass er den gesam- ten Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz habe, genügt dafür nicht. Gegen den Beschwerdeführer sprechen im Übrigen auch die Tatsache, dass er über längere Zeit arbeitslos war, sowie die noch im Jahre 1998 gegen ihn bestehenden Verlust- scheine im Umfange von Fr. 36'650.--. In strafrechtlicher Hinsicht sind seit der Ver- warnung im Jahre 1994 die Verurteilungen wegen Entwendung zum Gebrauch (Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 11. Dezember 1996), wegen Lenkens eines Personenwagens ohne Führerausweis (Verfügung des Statthalteramtes des Be- zirks Zürich vom 1. Dezember 1999) sowie wegen Geschwindig- keitsüberschreitung und Lenkens eines Motorfahrzeuges, ohne im Besitze des erforderlichen schweizerischen Führerauswei- ses zu sein (Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezir- kes Horgen vom 7. Februar 2000), dazugekommen. Angesichts der mangelnden Integration in der Schweiz, der erfolgten Scheidung, des ursprünglichen Straf- urteils sowie der neu hinzugekommenen, oben aufgeführten Verurteilungen verstösst heute die Verweigerung einer An- wesenheitsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht gegen Bundesrecht. 3.- Damit kann offen bleiben, ob das Verwaltungsge- richt das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2000, gegen das der Beschwerdeführer sowohl kanto- nale als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hatte, hätte berücksichtigen dürfen. Während des Verfahrens vor Bundesgericht hat der Kassationshof die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde am 27. Februar 2001 abgewiesen. Ob diese neue Tatsache vom Bundesgericht - unter der Vorausset- zung der Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers - berücksichtigt werden dürfte, kann ebenfalls offen bleiben, da der angefochtene Entscheid auch ohne das Urteil des Kassa- tionshofes vor Bundesrecht standhält. 4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Da sie von vornherein aussichtslos war, ist auch das - sinngemäss gestellte - Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). Damit wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 3. Mai 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: