Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.389/2001
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2A.389/2001/sch

Urteil vom 26. Februar 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Schweizerischer Elektrotechnischer Verein (SEV), 8320 Fehraltorf,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Regula
Suter-Furrer, Anwaltsbüro Fellmann, Tschümperlin & Partner, Zinggentorstrasse
4, Postfach, 6000 Luzern 10,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Mehrwertsteuer (MWSTV); hoheitliche Tätigkeit; Art. 17 Abs. 4 MWSTV

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 13. Juli 2001)
Sachverhalt:

A.
Beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein (im Folgenden auch: SEV)
handelt es sich um einen Verein nach Art. 60 ff. ZGB, der seit dem 1. Januar
1995 im Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung für
Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen ist. Er bezweckt die
gesamtschweizerische Förderung der Elektrotechnik. Der SEV hat mit der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: SUVA) im Jahre 1988
einen Vertrag abgeschlossen, mit dem diese den SEV mit der Förderung der
Arbeitssicherheit bei der Verwendung von Elektrizität in den dem
Unfallversicherungsgesetz unterstellten Betrieben beauftragt und ihm die
Aufgaben eines Fachinspektorates überträgt.

Mit Entscheid vom 15. Dezember 1998 stellte die Eidgenössische
Steuerverwaltung fest, dass der Schweizerische Elektrotechnische Verein die
Leistungen, die er im Auftrag der SUVA durchführt und für die er im Rahmen
der Vergütungsordnung der Eidgenössischen Koordinationskommission für
Arbeitssicherheit (EKAS) entschädigt wird, ab dem 1. Januar 1999 zum
Normalsatz zu versteuern hat.  Die Eidgenössische Steuerverwaltung begründete
diese Auffassung bereits im Schreiben vom 16. September 1998 damit, dass ein
hoheitliches Verhältnis für die gegenüber der SUVA erbrachten Leistungen
nicht auszumachen sei.

Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache wies die Eidgenössische
Steuerverwaltung am 13. Juli 2000 ab.

Hiergegen beschwerte sich der Schweizerische Elektrotechnische Verein bei der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission. Diese wies die Beschwerde am 13. Juli
2001 "im Sinne der Erwägungen" ab und bestätigte den Einspracheentscheid der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 13. Juli 2000.

B.
Der Schweizerische Elektrotechnische Verein führt mit Eingabe vom 12.
September 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den
Anträgen, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 13.
Juli 2001 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die ihm
von der SUVA gestützt auf die Vergütungsordnung der EKAS ausgerichteten
Honorare keine Mehrwertsteuer schulde.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerrekurskommission verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können
nach den Artikeln 97 ff. OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden (Art. 54 Abs. 1 der bundesrätlichen
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer, MWSTV; AS 1994 1464;
Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Der Beschwerdeführer ist durch das
angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Er ist damit nach Art. 103 lit. a OG zur
Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. auch E. 2).
Die hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalte und Feststellungsfragen
wurden alle vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes (am 1. Januar 2001)
verwirklicht. Auf das vorliegende Verfahren sind deshalb noch die
Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung von 1994 (MWSTV) anwendbar (Art. 93
und 94 MWSTG).

1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art.
104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (Art. 104 lit. c OG), gerügt werden. Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich
unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann, wenn sich
Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983,
S. 286, mit Hinweisen).

1.3 Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht  von Amtes  wegen  an;  es  ist gemäss  Art. 114  Abs. 1

OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen
oder abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Entscheides der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission, es sei "festzustellen, dass der
Beschwerdeführer für die ihm von der SUVA gestützt auf die Vergütungsordnung
der EKAS ausgerichteten Honorare keine Mehrwertsteuer schuldet."
2.2Feststellungsentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind gemäss
Art. 51 Abs. 1 lit. f MWSTV zulässig, wenn "für einen bestimmten Fall
vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerschuld,
des Anspruchs auf Vorsteuerabzug, der Grundlagen der Steuerbemessung, des
anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten
erscheint". Soweit sich die Feststellungen auf die grundsätzliche Frage der
Steuerpflicht beziehen und nicht schon ein Leistungsentscheid ergangen ist,
können sie auch Gegenstand des Verfahrens der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sein. Das Feststellungsbegehren ist daher zulässig  (vgl. Gygi, a.a.O., S.
144; Imboden/Rhinow, Schweizerische  Verwaltungsrechtsprechung,  6. Aufl.
1986, Nr. 36 B III a, S. 222, Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage 1998, S. 77, vgl. auch ASA 65
918 E. 1b und 3).

3.
3.1 Streitig ist vorab die Frage, ob zwischen der SUVA und dem
Beschwerdeführer ein mehrwertsteuerrechtlich relevantes Austauschverhältnis
vorliegt oder nicht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Vorinstanz
bejahen dies, während der Beschwerdeführer die gegenteilige Auffassung
vertritt.

3.2 Ob zwischen den Parteien ein Leistungsaustausch vorliegt, ist
mehrwertsteuerrechtlich insofern von Bedeutung, als ein Inlandumsatz - als
wesentliche Voraussetzung der Steuerbarkeit - nur dann vorliegt, wenn ein
Leistungsaustausch bejaht werden kann. Wesentliche Voraussetzung, damit von
einem steuerbaren Umsatz gesprochen werden kann, ist neben dem Vorliegen
eines in Art. 4 MWSTV genannten Steuerobjektes, dass der Umsatz gegen Entgelt
erbracht wird, was einen entsprechenden Leistungsaustausch bedingt. Das
Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden zur Frage des Leistungsaustausches
Stellung genommen. Es hat erwogen, dass gemäss Art. 4 MWSTV Lieferungen und
Dienstleistungen der Mehrwertsteuer nur dann unterliegen, wenn sie "gegen
Entgelt" erbracht werden. Erst mit dem Austausch von Leistung und
Gegenleistung findet der mehrwertsteuerliche relevante Leistungsaustausch
statt. Die Leistung des Unternehmers besteht dabei entweder in einer
Lieferung oder einer Dienstleistung, die Gegenleistung des Empfängers im
Entgelt. Zusätzlich ist erforderlich, dass eine wirtschaftliche Verknüpfung
zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und ein direkter ursächlicher
Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist (BGE 126 II 443
E. 6a S. 451 f., mit Hinweisen, sowie Urteil 2A. 233/1997 vom 25. August
2000, E. 6). Liegt kein Leistungsaustausch vor, kann nicht von einem
steuerbaren Umsatz gesprochen werden.

3.3 Nach Art. 2 des vorliegend massgebenden Vertrages hat die SUVA den
Beschwerdeführer mit der Förderung der Arbeitssicherheit bei der Verwendung
von Elektrizität in den dem UVG unterstellten Betrieben betraut. Die
einzelnen Aufgaben, die der SEV durch sein "Starkstrominspektorat UVG (USTI)"
im Sinne eines Fachinspektorates wahrnimmt, ergeben sich aus Art. 4 des
Vertrages.

Für diese Tätigkeiten erhält der Beschwerdeführer die in Art. 7 des Vertrages
umschriebene Vergütung. Rechtliche Grundlage für die Entrichtung dieser
Entschädigung bildet Art. 11 der von der Eidgenössischen
Koordinationskommission für Arbeitssicherheit gestützt auf Art. 87 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erlassenen
Vergütungsordnung. Diese besagt, dass die Fachorganisationen ihre
Abrechnungen nach Vertrag zu gestalten haben (d.h. nicht - wie von der
Vorinstanz angenommen - nach Massgabe der für die Tätigkeit aufgewendeten
Zeit).

Ob die Leistungen vom SEV gegen Pauschalentschädigung oder auf Grund
abgerechneter Stunden erbracht werden, ändert nichts daran, dass damit ein
Leistungsaustausch stattfindet. Mit den gemäss Auftrag der SUVA an den
Beschwerdeführer übertragenen Arbeiten erbringt dieser der SUVA die
mehrwertsteuerrechtlich relevante Leistung, welche mit dem bezahlten Entgelt
beglichen wird. Leistung und Gegenleistung stehen in einem ursächlichen
Zusammenhang, weshalb alle Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch
erfüllt sind (vgl. auch Camenzind/Honauer/Vallender, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 49 ff., Rz 88 ff.). Was
vom Beschwerdeführer dagegen vorgebracht wird, ändert nichts. Tatsache ist,
dass der SEV auf Grund der vertraglichen Vereinbarung eine Entschädigung
erhält (was von ihm auch anerkannt wird), und dass diese Entschädigung nur
auf Grund des mit der SUVA abgeschlossenen Vertrages ausgerichtet wird. Die
Entschädigung wird anhand eines Voranschlages festgesetzt. Wie dieses Entgelt
finanziert wird, ist unerheblich. Für die Beurteilung des
Leistungsaustausches ist ohne Bedeutung, ob das Entgelt als Gegenleistung mit
der erbrachten Leistung übereinstimmt. Ebenso wenig ist von Belang, ob die
Leistung freiwillig oder auf Grund eines Rechtsanspruchs erbracht wird, und
es ist auch nicht erforderlich, dass die Leistung ausschliesslich vom
Leistungsempfänger erbracht wird (Camenzind/Honauer/ Vallender, a.a.O., S.
56, Rz 108). Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob ein
mehrwertsteuerlich relevanter Umsatz vorliegt, ist allein der tatsächliche
Austausch von Leistung und Gegenleistung, was im vorliegenden Fall
vollumfänglich zu bejahen ist.

Liegt ein Leistungsaustausch vor, so bleibt zu prüfen, ob für die erbrachten
und grundsätzlich steuerbaren Leistungen aus anderen Gründen eine
Nichtbesteuerung angenommen werden muss.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Tätigkeiten, welche ihm
von der SUVA im Bereich der Berufsunfallverhütung übertragen wurden, gemäss
Art. 17 Abs. 4 MWSTV nicht steuerpflichtig seien.

4.2 Nach Art. 17 Abs. 4 erster Satz MWSTV sind "Bund, Kantone und Gemeinden,
die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Personen und Organisationen für
Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, nicht
steuerpflichtig, auch wenn sie für solche Leistungen Gebühren, Beiträge oder
sonstige Abgaben erhalten". Das Bundesgericht hatte verschiedentlich
Gelegenheit, sich zu Inhalt und Auslegung dieser Bestimmung zu äussern. Wie
es in BGE 125 II 480 (E. 5 ff. S. 484 ff). erkannt hat, durfte der Bundesrat
ohne Verletzung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität und der
Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht vorsehen, dass einzig diejenigen
Leistungen der öffentlichen Hand nicht unter die Steuer fallen, welche in
Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden. Aus Gründen der
Wettbewerbsneutralität soll die öffentliche Hand (unter Einschluss der mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Privaten) der Mehrwertsteuer
grundsätzlich ebenfalls unterstehen, weshalb die Steuerfreiheit auf
Leistungen beschränkt ist, die das Gemeinwesen bzw. die erwähnten Privaten in
Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen (BGE 125 II 480 E. 6 S. 485 ff.).
Dieser Grundsatz wurde denn auch unverändert ins neue Mehrwertsteuergesetz
übernommen (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 MWSTG).

4.3 Was die Auslegung von Art. 17 Abs. 4 MWSTV betrifft, so hat das
Bundesgericht erkannt, dass es sich bei der Regelung, wonach in Ausübung
hoheitlicher Gewalt erbrachte Leistungen der Mehrwertsteuer nicht
unterliegen, um eine Ausnahme vom Grundprinzip der Allgemeinheit der
Verbrauchssteuer handelt, weshalb bei der Auslegung des Begriffs der
Hoheitlichkeit Zurückhaltung angezeigt und insofern eine restriktive
Auslegung geboten erscheint (Urteil 2A.93/1999 vom 24. November 1999, E. 4a,
mit Hinweisen [publ. in:] ASA 69, S. 882). Ein Gemeinwesen handelt in
Ausübung hoheitlicher Gewalt, wenn es einen Entscheid oder eine Verfügung
trifft, wodurch eine oder mehrere Personen verbindlich und erzwingbar zu
einem Handeln, Unterlassen oder Dulden verpflichtet werden (vgl. BGE 102 Ia
387 E. 4 S. 391, mit Hinweisen). Nach der Praxis der Eidgenössischen
Steuerverwaltung zu Art. 17 Abs. 4 MWSTV erbringen Personen und private
Organisationen, denen öffentlich-rechtliche Aufgaben übertragen wurden, die
betreffenden Leistungen dann in Ausübung hoheitlicher Gewalt, wenn folgende
drei Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (vgl. Branchenbroschüre zur
MWSTV Nr. 610.507-16, Gemeinwesen, S. 5 Ziff. 2 und Broschüre Nr. 610.500-2
betreffend Änderung ab 1. Januar 1996, S. 36 Ziff. 5.85 und im gleichen Sinne
auch die Branchenbroschüre zum MWSTG Nr. 610.540-18 Ziffer 1.2.1 S. 7 f.):

a) der Auftraggeber (Bund, Kanton, Gemeinde) besitzt selber die
rechtlichen Befugnisse,  die betreffende Tätigkeit in Ausübung
hoheitlicher Gewalt zu erbringen;

b) die Ermächtigung zur Übertragung der betreffenden Tätigkeit auf die
beauftragte  Person oder Organisation muss vom Gesetz vorgesehen sein;

c) die in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelnde Person oder
Organisation muss er mächtigt sein, in eigenem Namen Verfügungen im Sinne
von Art. 5 VwVG zu  erlassen, gegen die Rechtsmittel ergriffen werden
können.
Ob diese Voraussetzungen ausnahmslos in allen Fällen anwendbar wären, braucht
hier nicht untersucht zu werden. Es ist  zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
diese Voraussetzungen erfüllt, wobei von wesentlicher Bedeutung ist, dass
zwei Leistungsverhältnisse vorliegen: Einerseits das Verhältnis zwischen der
SUVA und dem SEV und andererseits dasjenige des SEV zu den privaten Dritten
(Betrieben). Von Belang ist hier einzig das Leistungsverhältnis zwischen der
SUVA und dem SEV, weil nur dieses den Streitgegenstand bildet.

4.4 Das Verhältnis zwischen der SUVA und dem Beschwerdeführer ist, obwohl es
auf gesetzlichen Grundlagen basiert, durch seinen vertraglichen Charakter
geprägt; ein Subordinationsverhältnis liegt nicht vor. Die Leistungen, die
der SEV gegenüber der SUVA bzw. den staatlichen Durchführungsorganen
erbringt, können zum Vornherein nicht auf hoheitlicher Gewalt beruhen. Ein
solches Gewaltverhältnis könnte allenfalls, auf Grund einer formgültigen
Übertragung von hoheitlichen Befugnissen auf den SEV, gegenüber den von
diesem beaufsichtigten Privaten bestehen, nicht aber gegenüber der SUVA bzw.
den staatlichen Organen, welche dem Beschwerdeführer vertraglich die
Erfüllung gewisser Aufgaben übertragen haben. Die Frage einer Ausnahme von
der Mehrwertsteuerpflicht könnte sich nur für solche Leistungen stellen, die
der Beschwerdeführer in hoheitlicher Form gegenüber den von ihm
beaufsichtigten Privaten erbringt, welche ihm hierfür eine Abgabe zu
entrichten haben. Vorliegend geht es aber nicht um solche Abgaben, die vom
Beschwerdeführer vereinnahmt werden, sondern um die ihm seitens der
staatlichen Organe gewährte (pauschale) Entschädigung.

Kann schon aus diesen Gründen nicht von einer Leistungserbringung gesprochen
werden, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht wird, so sind die
anderen in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht mehr zu prüfen.
Demnach kann offen bleiben, ob es sich bei den vom SEV erbrachten Tätigkeiten
um solche handelt, die marktfähig sind bzw. ob dem Beschwerdeführer gegenüber
Dritten eigene Verfügungsbefugnis zukommt oder nicht.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen
Kosten zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

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