II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.387/2001
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2A.387/2001/leb II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 9. Oktober 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Merkli und Gerichtsschreiber Hugi Yar. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Einwohnerdienste des Kantons B a s e l - S t a d t, Abtei- lung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons B a s e l - S t a d t, Ein- zelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, betreffend Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), hat sich ergeben: A.- Der nach seinen letzten Angaben aus Litauen stam- mende A.________ (geb. 1977; alias B.________, geb. **. ** 1984, alias C.________) reiste in einem Lastwagen ver- steckt illegal in die Schweiz ein und wurde hier am 3. Sep- tember 2001 bei einem Ladendiebstahl angehalten. In der Fol- ge wiesen ihn die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt formlos weg und nahmen ihn in Ausschaffungshaft. Der Einzel- richter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwal- tungsgericht des Kantons Basel-Stadt prüfte diese am 5. Sep- tember 2001 und genehmigte sie bis zum 2. Dezember 2001. B.- A.________ gelangte hiergegen mit einer in Russisch abgefassten Eingabe, welche von Amtes wegen übersetzt wurde, an das Bundesgericht (Beschwerdeeingang: 12. September 2001); er ersucht darin sinngemäss um Haftentlassung. Er sei in der Ukraine vergewaltigt worden und habe eine grosse Summe Geld "geborgt", weshalb er das Land habe verlassen müssen, was er erst jetzt darlege. Er bitte, seinen Fall neu zu beurteilen. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Auslän- derrecht und die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Ausländerfragen liess sich nicht vernehmen. A.________ machte von der Möglichkeit keinen Gebrauch, sich noch einmal zu äussern. C.- Mit Schreiben vom 24. September 2001 wurde vom Bun- desamt für Flüchtlinge ein Amtsbericht zur Frage eingeholt, ob ein gültiges Asylgesuch vorliege, was dieses mit Antwort vom 1. Oktober 2001 verneinte. Der entsprechende Bericht ist A.________ am 3. Oktober 2001 über die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt zur Kenntnis gebracht worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten (Art. 108 Abs. 2 OG). Sie muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen (BGE 118 Ib 134 ff.). Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht indessen keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus - wie hier - ersicht- lich, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwal- tungsgerichtsbeschwerden entgegen. Gegenstand des Verfahrens bildet dabei jedoch ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlichen Administrativhaft, nicht auch die Asyl- bzw. Wegweisungsfrage (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG). Die Zulässigkeit des Wegweisungsentscheids wird vorfra- geweise nur berücksichtigt, wenn dieser als offensichtlich rechtswidrig zu gelten hat (vgl. BGE 121 II 59 E. 2c S. 61). 2.- Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent- halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) er- füllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli- cher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2a S. 61; 122 II 148 E. 1 S. 150 f.), dessen Vollzug (z.B. we- gen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch ab- sehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; vgl. dazu BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nach- druck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleuni- gungsgebot; BGE 124 II 49 ff.). 3.- a) Der Beschwerdeführer ist am 4. September 2001 formlos weggewiesen worden; dieser Entscheid war nicht of- fensichtlich rechtswidrig, obwohl der Beschwerdeführer wäh- rend seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt den Aus- druck "Asyl" gebraucht hat: Nach Art. 18 und 19 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) gilt als Asylgesuch jede Äusserung, mit der eine Person bei einer schweizeri- schen Vertretung, an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 22). Ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass an die entsprechende Erklärung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, durften die kantonalen Behörden hier doch annehmen, dass bis zur formlosen Wegweisung kein solches Gesuch vorlag. Der Be- schwerdeführer hatte zwar offenbar gegenüber der Verkäuferin im Coop, wo er angehalten wurde, geäussert, er wolle "Asyl"; diese war für die Entgegennahme des entsprechenden Gesuchs aber offensichtlich unzuständig. Den Behörden gegenüber er- klärte er in der Folge, der Schlepper bzw. Chauffeur habe seinem Begleiter und ihm geraten, sie sollten der Polizei gegenüber "Asyl, Asyl" sagen; aus den weiteren Einvernahmen ergab sich aber, dass er überhaupt nicht wusste, was das ei- gentlich heissen sollte. Darauf angesprochen, warum er ins Asylzentrum wolle, erklärte er, dass man sich dort frei be- wegen und auf die Strasse gehen könne; er wolle im Asylzen- trum "leben, Sprachen lernen und zur Schule gehen". Probleme mit der Polizei oder dem Militär habe er nicht gehabt. Dem Beschwerdeführer ging es darum, hier "normal" leben und ar- beiten zu können. Sein ihm vom Schlepper empfohlener, in- haltsloser Gebrauch des Ausdrucks "Asyl" sollte dies ermög- lichen und eine sofortige Wegweisung verhindern, ohne dass der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise um Schutz vor einer Verfolgung nachsuchen wollte, was letztlich die Tat- sache belegt, dass er erst um "Asyl" bat, als er angehalten wurde. Unter diesen Umständen war es nicht offensichtlich unhaltbar, ihn formlos wegzuweisen und den Vollzug dieses Entscheids mit einer Ausschaffungshaft zu sichern. Dies wird durch den im bundesgerichtlichen Verfahren eingeholten Amts- bericht des Bundesamts für Flüchtlinge bestätigt, wonach ge- stützt auf die Erklärungen des Beschwerdeführers, denen jeg- liche Ernsthaftigkeit abgehe, kein Asylverfahren eröffnet werde. Der Beschwerdeführer hat seinerseits inzwischen er- klärt, nicht - wie ursprünglich behauptet - B.________ zu heissen und aus der Ukraine zu stammen; er sei entgegen sei- nen früheren Angaben auch nicht minderjährig. Er komme aus Litauen, wohin er nunmehr zurückkehren wolle. Ein allfäl- liges Asylgesuch wäre damit gegenstandslos. b) Die anderen Haftvoraussetzungen sind ohne wei- teres gegeben, insbesondere besteht beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; 119 Ib 193 E. 2b S. 198): Seine Identität steht nicht fest. Er ist auf seine entsprechenden Angaben wiederholt zurückgekommen. Die Art und der Zweck seiner Einreise - in einem Lastwagen versteckt, um hier arbeiten bzw. zur Schule gehen zu können - legen nahe, dass er sich ohne Haft den Be- hörden zum Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung halten wird. Er ist mittellos und wurde bei einem versuchten Laden- diebstahl angehalten. War dieser auch eher unbedeutend ("Vergessen" des Bezahlens einer Nagelschere), ergibt sich daraus doch, dass er sich um die hiesige Rechtsordnung nicht weiter kümmert, und bereit ist, sich hier mit allen Mitteln durchzuschlagen. Noch vor dem Haftrichter widersetze er sich einer Rückkehr in sein Heimatland: er besteige ein entspre- chendes Flugzeug "nur mit Handschellen". Dass er auf diese Erklärung inzwischen zurückgekommen ist, lässt den Haftgrund nicht entfallen, sondern belegt, dass er die Behörden mit seinen Angaben bewusst und planmässig zu täuschen versuchte, um ihre Vollzugsbemühungen zu erschweren. Damit lassen hin- reichend konkrete Indizien befürchten, dass er sich ohne die angeordnete Administrativmassnahme der Ausschaffung entzie- hen wird. Die kantonalen Behörden haben die Identitätsabklä- rung und Papierbeschaffung sofort in die Wege geleitet; die Ausschaffung des Beschwerdeführers ist zudem zurzeit weder in die Ukraine noch nach Litauen rechtlich oder tatsächlich unmöglich. Der angefochtene Entscheid ist deshalb recht- mässig. 4.- a) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. b) Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fäl- len der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 OG). c) Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt werden ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständ- lich gemacht wird. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Ein- wohnerdiensten, Abteilung Internationale Kundschaft, und dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Ver- waltungsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen und dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 9. Oktober 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: