II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.386/2001
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2A.386/2001/leb II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 9. Oktober 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Merkli und Gerichtsschreiber Hugi Yar. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Einwohnerdienste des Kantons B a s e l - S t a d t, Abtei- lung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons B a s e l - S t a d t, Ein- zelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, betreffend Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), hat sich ergeben: A.- Der nach seinen letzten Angaben aus Litauen stam- mende A.________ (geb. **. **. 1978; alias B.________, geb. **.** 1984) reiste in einem Lastwagen versteckt illegal in die Schweiz ein und wurde hier am 3. September 2001 bei einem Ladendiebstahl angehalten. In der Folge wiesen ihn die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt formlos weg und nahmen ihn in Ausschaffungshaft. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt prüfte diese am 5. September 2001 und genehmigte sie bis zum 2. Dezember 2001. B.- A.________ gelangte hiergegen mit einer in Russisch abgefassten Eingabe, welche von Amtes wegen übersetzt wurde, an das Bundesgericht (Beschwerdeeingang: 12. September 2001); er ersucht darin sinngemäss um Haftentlassung. Er wolle, dass "alles noch einmal angeschaut" werde. Er könne nicht in die Ukraine zurückkehren, da sein Kollege und er dort eine grosse Summe Geld "geborgt" hätten. Er wolle mehr "Ausgang und mehr Luft". Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Auslän- derrecht und die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Ausländerfragen liess sich nicht vernehmen. A.________ machte von der Möglichkeit keinen Gebrauch, sich noch einmal zu äussern. C.- Mit Schreiben vom 24. September 2001 wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge ein Amtsbericht zur Frage einge- holt, ob ein gültiges Asylgesuch vorliege, was dieses mit Antwort vom 1. Oktober 2001 verneinte. Der entsprechende Bericht ist A.________ am 3. Oktober 2001 über die Einwoh- nerdienste des Kantons Basel-Stadt zur Kenntnis gebracht worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten (Art. 108 Abs. 2 OG). Sie muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen (BGE 118 Ib 134 ff.). Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht indessen keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus - wie hier - ersicht- lich, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwal- tungsgerichtsbeschwerden entgegen. Gegenstand des Verfahrens bildet dabei jedoch ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlichen Administrativhaft, nicht auch die Asyl- bzw. Wegweisungsfrage (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG). Die Zulässigkeit des Wegweisungsentscheids wird vorfra- geweise nur berücksichtigt, wenn dieser als offensichtlich rechtswidrig zu gelten hat (vgl. BGE 121 II 59 E. 2c S. 61). 2.- Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent- halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) er- füllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanz- licher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2a S. 61; 122 II 148 E. 1 S. 150 f.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; vgl. dazu BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nach- druck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleuni- gungsgebot; BGE 124 II 49 ff.). 3.- a) Der Beschwerdeführer ist am 4. September 2001 formlos weggewiesen worden; dieser Entscheid ist nicht of- fensichtlich rechtswidrig, obwohl der Beschwerdeführer wäh- rend seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt den Aus- druck "Asyl" gebraucht hat: Nach Art. 18 und 19 des Asylge- setzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) gilt als Asylgesuch jede Äusserung, mit der eine Person bei einer schweizeri- schen Vertretung, an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 22). Ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass an die entsprechende Erklärung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, durften die kantonalen Behörden hier doch annehmen, dass bis zur formlosen Wegweisung kein solches Gesuch vorlag. Der Be- schwerdeführer hatte zwar offenbar gegenüber der Verkäuferin im Coop, wo er angehalten wurde, geäussert, er wolle "Asyl"; diese war für die Entgegennahme des entsprechenden Gesuchs aber offensichtlich unzuständig. Den Behörden gegenüber er- klärte er in der Folge, der Schlepper bzw. Chauffeur habe seinem Begleiter und ihm geraten, sie sollten der Polizei gegenüber "Asyl, Asyl" sagen; aus den weiteren Einvernahmen ergab sich aber, dass er überhaupt nicht wusste, was das ei- gentlich heissen sollte. Darauf angesprochen, warum er ins Asylzentrum wolle, erklärte er, dass es ihm in seinem Hei- matland schlecht gegangen sei und er hier ein normales Leben führen möchte. Er wolle die Schweiz nicht verlassen, weil er annehme, es werde ihm hier besser gehen als in der Heimat. Sein ihm vom Schlepper empfohlener, inhaltsloser Gebrauch des Ausdrucks "Asyl" sollte dies ermöglichen und eine sofor- tige Wegweisung verhindern, ohne dass der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise um Schutz vor einer Verfolgung nachsu- chen wollte, was letztlich die Tatsache belegt, dass er erst um "Asyl" bat, als er angehalten wurde. Unter diesen Umstän- den war es nicht offensichtlich unhaltbar, ihn formlos weg- zuweisen (Art. 12 ANAG in Verbindung mit Art. 17 der ent- sprechenden Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949, ANAV; SR 142.201) und den Vollzug dieses Entscheids mit einer Aus- schaffungshaft zu sichern. Dies wird durch den im bundesge- richtlichen Verfahren eingeholten Amtsbericht des Bundesamts für Flüchtlinge bestätigt, wonach gestützt auf die Erklärun- gen des Beschwerdeführers, denen jegliche Ernsthaftigkeit abgehe, kein Asylverfahren eröffnet werde. Der Beschwerde- führer hat seinerseits inzwischen erklärt, nicht wie ur- sprünglich behauptet B.________ zu heissen und aus der Ukraine zu stammen; er sei entgegen seinen früheren Angaben auch nicht minderjährig. Er komme aus Litauen, wohin er nun- mehr zurückkehren wolle. Ein allfälliges Asylgesuch wäre da- mit gegenstandslos. b) Die anderen Haftvoraussetzungen sind ohne wei- teres gegeben, insbesondere besteht beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; 119 Ib 193 E. 2b S. 198): Seine Identität steht nicht fest. Er ist inzwischen auf seine entsprechenden Angaben denn auch zurückgekommen. Die Art und der Zweck seiner Ein- reise - in einem Lastwagen versteckt, um hier im Vergleich zu seiner Heimat "normal" leben und arbeiten zu können - le- gen nahe, dass er sich ohne Haft den Behörden zum Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung halten wird. Er ist mittellos und wurde bei einem versuchten Ladendiebstahl an- gehalten. Zwar war dieser eher unbedeutend ("Vergessen" des Bezahlens einer Nagelschere), doch ergibt sich daraus den- noch, dass er sich um die hiesige Rechtsordnung nicht weiter kümmert, und bereit ist, sich hier mit allen möglichen Mit- teln durchzuschlagen. Noch vor dem Haftrichter widersetze er sich einer Rückkehr in sein Heimatland. Dass er diese Erklä- rung inzwischen widerrufen hat, lässt den Haftgrund nicht entfallen, sondern belegt, dass er die Behörden mit seinen falschen Angaben bewusst und planmässig zu täuschen versuch- te, um ihre Vollzugsbemühungen zu erschweren. Damit lassen hinreichend konkrete Indizien befürchten, dass er sich ohne die angeordnete Administrativmassnahme der Ausschaffung ent- ziehen wird. Die kantonalen Behörden haben die Identitäts- abklärung und Papierbeschaffung sofort in die Wege geleitet; die Ausschaffung des Beschwerdeführers ist zudem zurzeit we- der in die Ukraine noch nach Litauen rechtlich oder tatsäch- lich unmöglich. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Haft- bedingungen entsprechen schliesslich den gesetzlichen Anfor- derungen; im Übrigen handelt es sich bei den entsprechenden unsubstantiierten Vorbringen um vor Bundesgericht unzulässi- ge Noven, nachdem er die Haftbedingungen vor dem Haftrichter nicht beanstandet hatte (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a, mit Hin- weisen). Der angefochtene Entscheid ist deshalb rechtmässig. 4.- a) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. b) Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fäl- len der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 OG). c) Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt werden ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständ- lich gemacht wird. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Ein- wohnerdiensten, Abteilung Internationale Kundschaft, und dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Ver- waltungsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen und dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 9. Oktober 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: