Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.384/2001
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2A.384/2001/sch

Urteil vom 26. Februar 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Schweizerischer Verein für technische Inspektionen (SVTI), 8304 Wallisellen,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Regula
Suter-Furrer, Anwaltsbüro Fellmann, Tschümperlin & Partner, Zinggentorstrasse
4, Postfach, 6000 Luzern 10,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Mehrwertsteuer (MWSTV); hoheitliche Tätigkeit; Art. 17 Abs. 4 MWSTV

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 13. Juli 2001)
Sachverhalt:

A.
Beim Schweizerischen Verein für technische Inspektionen (im Folgenden auch:
SVTI), vormals Schweizerischer Verein für Druckbehälterüberwachung (SVDB),
handelt es sich um einen Verein nach Art. 60 ff. ZGB, der seit dem 1. Januar
1995 im Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung für
Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen ist. Der Verein bezweckt gemäss Art. 2
seiner Statuten die Verhütung von Unfällen, Störungen und Schäden sowie die
Beseitigung von Gefahren im Zusammenhang mit dem Transport und der Lagerung
gefährlicher Güter, der Herstellung und dem Betrieb technischer Anlagen aller
Art. Hinzu kommen die Beratung von Behörden und der Betreiber, Besitzer oder
Hersteller von technischen Anlagen, sowie Kontroll- und
Überwachungstätigkeiten, die dem SVTI von der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: SUVA) übertragen wurden. Die von
der SUVA an den SVTI übertragenen Aufgaben sind in einem Vertrag zwischen den
beiden Parteien geregelt. Darin wird der SVDB bzw. die Nachfolgeorganisation
SVTI beauftragt, Kontrolltätigkeiten nach Massgabe der einschlägigen
Bestimmungen vorzunehmen bzw. die Tätigkeiten eines Fachinspektortes
auszuüben. Für seine Tätigkeiten wird der SVTI nach der Vergütungsordnung der
Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS)
entschädigt.

Von Dezember 1993 bis Juni 1997 erfolgte zwischen dem SVTI und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung ein ausführlicher Schriftenwechsel über die
mehrwertsteuerliche Behandlung der Tätigkeit des SVTI. In der Folge erliess
die Eidgenössische Steuerverwaltung am 21. Oktober 1997 eine
Ergänzungsabrechnung (EA Nr. 7305858), mit welcher dem SVTI ein Betrag von
Fr. 1________.-- zuzüglich Verzugszins von 6,5 % in Rechnung gestellt wurde.
Grundlage dieser Ergänzungsabrechnung bildete (gemäss Entscheid der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom selben Datum) die vom SVTI der SUVA in
der Zeit vom 1. Quartal 1995 bis zum 2. Quartal 1997 (Zeitraum vom 1. Januar
1995 bis zum 30. Juni 1997) erbrachte Überwachungstätigkeit. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung ging in der Begründung ihres Entscheides
davon aus, dass zwischen den Parteien ein Leistungsaustausch vorliege. Von
hoheitlicher Tätigkeit könne nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einer
Subvention.

Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache wies die Eidgenössische
Steuerverwaltung am 13. Juli 2000 ab.

B.
Hiergegen beschwerte sich der Schweizerische Verein für technische
Inspektionen bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission. Diese wies die
Beschwerde am 13. Juli 2001 "im Sinne der Erwägungen" ab und bestätigte den
Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 13. Juli 2000.

C.
Der Schweizerische Verein für technische Inspektionen führt mit Eingabe vom
11. September 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den
Anträgen, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 13.
Juli 2001 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die ihm
von der SUVA gestützt auf die Vergütungsordnung der EKAS ausgerichteten
Honorare keine Mehrwertsteuer schulde.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerrekurskommission verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können
nach den Artikeln 97 ff. OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden (Art. 54 Abs. 1 der bundesrätlichen
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer, MWSTV; AS 1994 1464;
Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Der Beschwerdeführer ist durch das
angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Er ist damit nach Art. 103 lit. a OG zur
Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt von E. 2 - einzutreten.
Die hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalte und Feststellungsfragen
wurden alle vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes (am 1. Januar 2001)
verwirklicht. Auf das vorliegende Verfahren sind deshalb noch die
Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung von 1994 (MWSTV) anwendbar (Art. 93
und 94 MWSTG).

1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art.
104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (Art. 104 lit. c OG), gerügt werden. Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich
unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann, wenn sich
Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983,
S. 286, mit Hinweisen).

1.3 Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1  OG an die
von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Entscheides der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission, es sei "festzustellen, dass der
Beschwerdeführer für die ihm von der SUVA gestützt auf die Vergütungsordnung
der EKAS ausgerichteten Honorare keine Mehrwertsteuer schuldet."
2.2Feststellungsentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind gemäss
Art. 51 Abs. 1 lit. f MWSTV zulässig, wenn "für einen bestimmten Fall
vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerschuld,
des Anspruchs auf Vorsteuerabzug, der Grundlagen der Steuerbemessung, des
anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten
erscheint". Feststellungsentscheide setzen ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse voraus und sind deshalb grundsätzlich nicht zulässig,
wenn eine gestaltende Verfügung ergehen kann, insbesondere über eine
Steuerabrechnung (Urteil 2A.233/1997 vom 25. August 2000, E. 1; Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage 1998,
S. 76 f., Rz 207). Vorliegend hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 21.
Oktober 1997 " für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1997"  -
gestützt auf die Ergänzungsabrechnung vom gleichen Tag - einen
beschwerdefähigen Leistungsentscheid nach Art. 51 Abs. 1 lit. a MWSTV
erlassen und die Steuerpflicht für einen konkreten Prüfungszeitraum
beurteilt. Für ein selbständiges Feststellungsbegehren bleibt demnach kein
Raum, weil anhand von konkreten Sachverhalten entschieden werden kann, ob der
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall der Steuerpflicht untersteht oder
nicht.

2.3 Hinzu kommt, dass ein selbständiges Feststellungsbegehren den
Streitgegenstand unzulässigerweise erweitern würde. Vorliegend hat die
Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheid vom 21. Oktober 1997 erkannt,
dass ihr der Beschwerdeführer für die gegenüber der SUVA im Zeitraum vom 1.
Januar 1995 bis zum 30. Juni 1997 erbrachten Leistungen die Mehrwertsteuer
schuldet. Diese Verfügung bildet den Streitgegenstand, welcher durch den
Einspracheentscheid vom 13. Juli 2000 sowie durch das Urteil der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 13. Juli 2001 unverändert
geblieben ist. Eine Ausweitung durch ein Feststellungsbegehren, wie dies erst
vor Bundesgericht erfolgte, ist nicht zulässig.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht neben dem Abweisungsantrag
ein selbständiges Feststellungsbegehren stellt, ist nach dem Gesagten darauf
nicht einzutreten.

3.
3.1 Streitig ist vorab die Frage, ob zwischen der SUVA und dem
Beschwerdeführer ein mehrwertsteuerrechtlich relevantes Austauschverhältnis
vorliegt oder nicht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Vorinstanz
bejahen dies, während der Beschwerdeführer die gegenteilige Auffassung
vertritt.

3.2 Ob zwischen den Parteien ein Leistungsaustausch vorliegt, ist
mehrwertsteuerrechtlich insofern von Bedeutung, als ein Inlandumsatz - als
wesentliche Voraussetzung der Steuerbarkeit - nur dann vorliegt, wenn ein
Leistungsaustausch bejaht werden kann. Wesentliche Voraussetzung, damit von
einem steuerbaren Umsatz gesprochen werden kann, ist neben dem Vorliegen
eines in Art. 4 MWSTV genannten Steuerobjektes, dass der Umsatz gegen Entgelt
erbracht wird, was einen entsprechenden Leistungsaustausch bedingt. Das
Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden zur Frage des Leistungsaustausches
Stellung genommen. Es hat erwogen, dass gemäss Art. 4 MWSTV Lieferungen und
Dienstleistungen der Mehrwertsteuer nur dann unterliegen, wenn sie "gegen
Entgelt" erbracht werden. Erst mit dem Austausch von Leistung und
Gegenleistung findet der mehrwertsteuerliche relevante Leistungsaustausch
statt. Die Leistung des Unternehmers besteht dabei entweder in einer
Lieferung oder einer Dienstleistung, die Gegenleistung des Empfängers im
Entgelt. Zusätzlich ist erforderlich, dass eine wirtschaftliche Verknüpfung
zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und ein direkter ursächlicher
Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist (BGE 126 II 443
E. 6a S. 451 f., mit Hinweisen, sowie Urteil 2A. 233/1997 vom 25. August
2000, E. 6). Liegt kein Leistungsaustausch vor, kann nicht von einem
steuerbaren Umsatz gesprochen werden.

3.3 Nach Art. 2 des vorliegend massgebenden Vertrages hat die SUVA den
Beschwerdeführer mit der Förderung der Arbeitssicherheit beauftragt, welcher
diese Aufgabe im Sinne eines Fachinspektorates wahrnimmt. Zu diesem Zwecke
obliegen dem Beschwerdeführer neben Prüf- und Kontrolltätigkeiten auch die
Beratung der Betriebe sowie verschiedene weitere Aufgaben, welche im Detail
in Art. 4 des Vertrages geregelt sind.

Für diese Tätigkeit erhält der Beschwerdeführer die in Art. 6 umschriebene
Vergütung. Hierfür hat er der SUVA ein jährliches Budget einzureichen.
Rechtliche Grundlage für die Entrichtung dieser Entschädigung bildet Art. 11
der von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
gestützt auf Art. 87 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) erlassenen Vergütungsordnung. Diese besagt, dass die
Fachorganisationen ihre Abrechnung nach Vertrag zu gestalten haben.

Auf Grund dieser Bestimmungen und der vertraglichen Vereinbarung ergibt sich,
dass zwischen dem Beschwerdeführer und der SUVA ein Leistungsaustausch
stattfindet. Mit den gemäss Auftrag der SUVA an den Beschwerdeführer
übertragenen Arbeiten erbringt dieser der SUVA die mehrwertsteuerrechtlich
relevante Leistung, welche mit dem bezahlten Entgelt beglichen wird. Leistung
und Gegenleistung stehen in einem ursächlichen Zusammenhang, weshalb alle
Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch erfüllt sind (vgl. auch
Camenzind/ Honauer/Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz,
Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 49 ff., Rz 88 ff.). Was vom Beschwerdeführer
dagegen vorgebracht wird, ändert nichts. Tatsache ist, dass der SVTI aufgrund
der vertraglichen Vereinbarung eine Entschädigung erhält (was von ihm auch
anerkannt wird), und dass diese Entschädigung nur auf Grund des mit der SUVA
abgeschlossenen Vertrages ausgerichtet wird. Die Entschädigung wird anhand
eines Budgets festgesetzt. Wie dieses Entgelt finanziert wird, ist
unerheblich. Nicht entscheidend ist auch, ob das Entgelt als Gegenleistung
mit der erbrachten Leistung übereinstimmt. Ebenso wenig ist von Belang, ob
die Leistung freiwillig oder auf Grund eines Rechtsanspruchs erbracht wird,
und es ist auch nicht erforderlich, dass die Leistung ausschliesslich vom
Leistungsempfänger erbracht wird (Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., S. 56,
Rz 108). Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob ein
mehrwertsteuerlich relevanter Umsatz vorliegt, ist allein der tatsächliche
Austausch von Leistung und Gegenleistung, was im vorliegenden Fall
vollumfänglich zu bejahen ist.

Liegt ein Leistungsaustausch vor, so bleibt zu prüfen, ob für die erbrachten
und grundsätzlich steuerbaren Leistungen aus anderen Gründen eine
Nichtbesteuerung angenommen werden muss.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Tätigkeiten, welche ihm
von der SUVA im Bereich der Berufsunfallverhütung übertragen wurden, gemäss
Art. 17 Abs. 4 MWSTV nicht steuerpflichtig seien.

4.2 Nach Art. 17 Abs. 4 erster Satz MWSTV sind "Bund, Kantone und Gemeinden,
die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Personen und Organisationen für
Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, nicht
steuerpflichtig, auch wenn sie für solche Leistungen Gebühren, Beiträge oder
sonstige Abgaben erhalten". Das Bundesgericht hatte verschiedentlich
Gelegenheit, sich zu Inhalt und Auslegung dieser Bestimmung zu äussern. Wie
es in BGE 125 II 480 (E.  5 ff. S. 484 ff). erkannt hat, durfte der Bundesrat
ohne Verletzung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität und der
Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht vorsehen, dass einzig diejenigen
Leistungen der öffentlichen Hand nicht unter die Steuer fallen, welche in
Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden. Aus Gründen der
Wettbewerbsneutralität soll die öffentliche Hand (unter Einschluss der mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Privaten) der Mehrwertsteuer
grundsätzlich ebenfalls unterstehen, weshalb die Steuerfreiheit auf
Leistungen beschränkt ist, die das Gemeinwesen bzw. die erwähnten Privaten in
Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen (BGE 125 II 480 E. 6 S. 485 ff.).
Dieser Grundsatz wurde denn auch unverändert ins neue Mehrwertsteuergesetz
übernommen (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 MWSTG).

4.3 Was die Auslegung von Art. 17 Abs. 4 MWSTV betrifft, so hat das
Bundesgericht erkannt, dass es sich bei der Regelung, wonach in Ausübung
hoheitlicher Gewalt erbrachte Leistungen der Mehrwertsteuer nicht
unterliegen, um eine Ausnahme vom Grundprinzip der Allgemeinheit der
Verbrauchssteuer handelt, weshalb bei der Auslegung des Begriffs der
Hoheitlichkeit Zurückhaltung angezeigt und insofern eine restriktive
Auslegung geboten erscheint (Urteil 2A.93/1999 vom 24. November 1999, E. 4a,
mit Hinweisen [publ. in:] ASA 69, S. 882). Ein Gemeinwesen handelt in
Ausübung hoheitlicher Gewalt, wenn es einen Entscheid oder eine Verfügung
trifft, wodurch eine oder mehrere Personen verbindlich und erzwingbar zu
einem Handeln, Unterlassen oder Dulden verpflichtet werden (vgl. BGE 102 Ia
387 E. 4 S. 391, mit Hinweisen). Nach der Praxis der Eidgenössischen
Steuerverwaltung zu Art. 17 Abs. 4 MWSTV erbringen Personen und private
Organisationen, denen öffentlich-rechtliche Aufgaben übertragen wurden, die
betreffenden Leistungen dann in Ausübung hoheitlicher Gewalt, wenn folgende
drei Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (vgl. Branchenbroschüre zur
MWSTV Nr. 610.507-16, Gemeinwesen, S. 5 Ziff. 2 und Broschüre Nr. 610.500-2
betreffend Änderung ab 1. Januar 1996, S. 36 Ziff. 5.85 und im gleichen Sinne
auch die Branchenbroschüre zum MWSTG Nr. 610.540-18 Ziffer 1.2.1 S. 7 f.):

a) der Auftraggeber (Bund, Kanton, Gemeinde) besitzt selber die
rechtlichen Befugnisse,  die betreffende Tätigkeit in Ausübung
hoheitlicher Gewalt zu erbringen;

b) die Ermächtigung zur Übertragung der betreffenden Tätigkeit auf die
beauftragte  Person oder Organisation muss vom Gesetz vorgesehen sein;

c) die in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelnde Person oder
Organisation muss er mächtigt sein, in eigenem Namen Verfügungen im Sinne
von Art. 5 VwVG zu erlassen,  gegen die Rechtsmittel ergriffen werden
können.
Ob diese Voraussetzungen ausnahmslos in allen Fällen anwendbar wären, braucht
hier nicht untersucht zu werden. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
diese Voraussetzungen erfüllt, wobei von wesentlicher Bedeutung ist, dass
zwei Leistungsverhältnisse vorliegen: Einerseits das Verhältnis zwischen der
SUVA und dem SVTI und andererseits dasjenige des SVTI zu den privaten Dritten
(Betrieben). Von Belang ist hier einzig das Leistungsverhältnis zwischen der
SUVA und dem SVTI, weil nur dieses den Streitgegenstand bildet.

4.4 Das Verhältnis zwischen der SUVA und dem Beschwerdeführer ist, obwohl es
auf gesetzlichen Grundlagen basiert, durch seinen vertraglichen Charakter
geprägt; ein Subordinationsverhältnis liegt nicht vor. Die Leistungen, die
der SVTI gegenüber der SUVA bzw. den staatlichen Durchführungsorganen
erbringt, können zum Vornherein nicht auf hoheitlicher Gewalt beruhen. Ein
solches Gewaltverhältnis könnte allenfalls, auf Grund einer formgültigen
Übertragung von hoheitlichen Befugnissen auf den SVTI, gegenüber den von
diesem beaufsichtigten Privaten bestehen, nicht aber gegenüber der SUVA bzw.
den staatlichen Organen, welche dem Beschwerdeführer vertraglich die
Erfüllung gewisser Aufgaben übertragen haben. Die Frage einer Ausnahme von
der Mehrwertsteuerpflicht könnte sich nur für solche Leistungen stellen, die
der Beschwerdeführer in hoheitlicher Form gegenüber den von ihm
beaufsichtigten Privaten erbringt, welche ihm hierfür eine Abgabe zu
entrichten haben. Vorliegend geht es aber nicht um solche Abgaben, die vom
Beschwerdeführer vereinnahmt werden, sondern um die ihm seitens der
staatlichen Organe gewährte (pauschale) Entschädigung.

Kann schon aus diesen Gründen nicht von einer Leistungserbringung gesprochen
werden, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht wird, so sind die
anderen in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht mehr zu prüfen.
Demnach kann offen bleiben, ob es sich bei den vom SVTI erbrachten
Tätigkeiten um solche handelt, die marktfähig sind bzw. ob dem
Beschwerdeführer gegenüber Dritten eigene Verfügungsbefugnis zukommt oder
nicht.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich - soweit darauf einzutreten
ist - als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 in
Verbindung mit Art. 153 und 153 a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: