Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.382/2001
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2A.382/2001/mks

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                     30. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Merkli
und Gerichtsschreiber Merz.

                         ---------

                         In Sachen

1. A.X.________, geb. ........... 1973,
2. B.X.________-Y.________, geb. ........... 1970
3. C.X.________, geb. ........... 1996,
4. D.X.________, geb. ............ 1999,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Walter Zähner,
Blumenrain 20, Basel,

                           gegen

Polizei- und Militärdepartement des Kantons  B a s e l -
S t a d t,
Appellationsgericht des Kantons  B a s e l - S t a d t,
als Verwaltungsgericht,

                         betreffend
           Ausweisung und Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

     A.- Der jugoslawische Staatsangehörige A.X.________,
geb. 1973, kam im Rahmen des Familiennachzugs im Mai 1987
nach Basel, wo er die Niederlassungsbewilligung erhielt. Im
Oktober 1993 heiratete er die aus Bosnien-Herzegowina stam-
mende B.Y.________, geb. 1970, die gestützt darauf noch im
selben Jahr in die Schweiz einreiste und eine Aufenthalts-
bewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt, welche letzt-
mals bis zum 31. Oktober 1998 verlängert wurde. Der 1996
geborene Sohn C. wurde in die Niederlassungsbewilligung des
Vaters einbezogen.

     B.- Am 18. September 1996 verurteilte das Strafgericht
Basel-Landschaft A.X.________ zu fünf Monaten Gefängnis
wegen vollendetem und mehrmaligem versuchtem Diebstahl sowie
Sachbeschädigung. Mit Schreiben vom 14. Januar 1997 verwarn-
ten ihn darauf die dem Polizei- und Militärdepartement des
Kantons Basel-Stadt untergeordneten Einwohnerdienste Basel-
Stadt (im Folgenden: Einwohnerdienste): Bei "Eingang weite-
rer Klagen oder einer nochmaligen Verurteilung" müsse er
"mit strengen fremdenpolizeilichen Massnahmen rechnen".
Wegen im Betreibungs- und Verlustscheinregister eingetra-
genen Verlustscheinen über Fr. 83'621.60 und 35 offenen Be-
treibungen sowie wegen in der Höhe von Fr. 47'016.-- bezo-
gener Fürsorgeleistungen sprachen die Einwohnerdienste am
9. Dezember 1997 eine neue Verwarnung gegen A.X.________
aus; wenn er seine Situation nicht verbessere, könne er aus-
gewiesen werden. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte
A.X.________ am 13. Januar 1998 wegen Betrug, mehrfachem
versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung und Aneignung von
Kontrollschildern zu 12 Monaten Gefängnis und fünf Jahren
Landesverweisung, jeweils bedingt. Hierauf drohten die Ein-
wohnerdienste die Ausweisung an.

        Anlässlich des zur Erteilung der Niederlassungs-
bewilligung für die Ehefrau eingeleiteten Prüfverfahrens
stellten die Einwohnerdienste Anfang 1999 fest, dass die
Verlustscheinschulden des Ehemannes auf Fr. 121'691.--
angestiegen waren und die Familie X.________-Y.________
weitere rund Fr. 38'000.-- an Fürsorge bezogen hatte. Zudem
wurde A.X.________ mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen
vom 26. Mai 1999 wegen Hehlerei und Nichtmitführen des Füh-
rerausweises zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen bedingt
verurteilt. Mit Verfügung vom 13. September 1999 wiesen die
Einwohnerdienste daher A.X.________ und seinen Sohn C. für
unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus; gleichzeitig ver-
weigerten sie die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung für
die Ehefrau B.X.________-Y.________.

        Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Polizei- und
Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt am 2. Oktober
2000 ab, wobei es das inzwischen geborene Kind D. in die
Ausweisung einbezog und eine neue Ausreisefrist zum
30. November 2000 ansetzte. Dessen Entscheid bestätigte das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungs-
gericht mit Urteil vom 4. Mai 2001.

     C.- A. und B.X.________-Y.________ haben gemeinsam mit
ihren Kindern C. und D. am 10. September 2001 beim Bundes-
gericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie
stellen den Antrag:

        "In Aufhebung des Ausweisungsurteils des Verwal-
         tungsgerichts Basel-Stadt vom 4. Mai 2001, zuge-
         stellt am 10. Juli 2001, sei der Fortbestand der
         Niederlassungsbewilligungen von A. und C.
         X.________ zu bestätigen und Aufenthaltsbewilli-
         gungen B für B. und D.X.________ seien zu erteilen;
         eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
         kantonalen Instanzen zurückzuweisen."

        Im Weiteren ersuchen sie um aufschiebende Wirkung
und um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für
das bundesgerichtliche Verfahren.

        Das Polizei- und Militärdepartement sowie das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schliessen eben-
so wie das Bundesamt für Ausländerfragen auf Abweisung der
Beschwerde.

     D.- Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abtei-
lung hat der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Verfügung vom
15. Oktober 2001 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat
als letzte kantonale Instanz und ohne Weiterzugsmöglichkeit
an eine andere Bundesbehörde entschieden. Die form- und
fristgerecht (Art. 106 Abs. 1, Art. 32, Art. 34 Abs. 1
lit. b OG) erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit
zulässig (Art. 97 und 98 lit. g OG), soweit kein gesetzli-
cher Ausschliessungsgrund vorliegt.

        a) Gegen auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG, SR 142.20) gestützte Ausweisungsverfügungen
steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib 1 E. 1a
S. 2).

        b) Für die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 wird die
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen begehrt.

        Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder
Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht kei-
nen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit
dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer hat damit grund-
sätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, er oder seine in
der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Son-
dernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen,
die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt
(BGE 127 II 60 E. 1a S. 62 f.; 126 II 425 E. 1 S. 427, je
mit Hinweisen).

        aa) Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG hat der auslän-
dische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
solange die Ehegatten zusammen wohnen. Ledige Kinder unter
18 Jahren haben Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungs-
bewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammen wohnen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG). Weisen die kantonalen Behörden
den niedergelassenen Ehemann und Familienvater aus und ver-
weigern sie gleichzeitig den übrigen Familienangehörigen,
die aufgrund der Niederlassungsbewilligung des Ehemannes ein
Anwesenheitsrecht hatten, die Erteilung bzw. Erneuerung von
Anwesenheitsbewilligungen, so steht die gemeinsame Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde auch den übrigen Familienmitgliedern
offen; solange die Niederlassungsbewilligung des Familien-
vaters nicht rechtskräftig aufgehoben ist, haben sie auf-
grund von Art. 17 Abs. 2 Satz 1 und 3 ANAG einen grundsätz-
lichen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung.

        bb) Die Beschwerdeführerin 2 kann sich vorliegend
zusätzlich auf einen vom Aufenthaltsstatus des Ehemannes

unabhängigen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung
aus Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG berufen (nicht publizierte
Urteile vom 14. Januar 2000, 2A.450/1999, E. 1c/aa, und
28. Mai 1998, 2P.382/1997, E. 3b; implizit auch BGE 127 II
60 E. 1c S. 63 f.): Am 21. Dezember 1993 hatte sie eine ein-
jährige Aufenthaltsbewilligung mit dem 1. November 1993 als
anrechenbarem Einreisedatum erhalten, so dass diese für die
Zeit bis zum 31. Oktober 1994 gewährt wurde. Die Bewilligung
wurde im Folgenden jeweils entsprechend verlängert, schliess-
lich bis zum 31. Oktober 1998. Damit hielt sich die Ehefrau
aufgrund der ihr nach der Heirat gewährten Aufenthaltsbewil-
ligung genau fünf Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz auf.
Die Eheleute wohnten ununterbrochen zusammen. Zwar befand
sich der Ehemann während dieser Zeit einige Tage in Unter-
suchungshaft. Diese verhältnismässig kurzen Unterbrüche
(einmal 26, ein andermal 8 Tage) wirken sich indes nicht
zum Nachteil der Ehefrau aus, zumal die eheliche Gemein-
schaft vorbehaltlos wieder aufgenommen bzw. fortgeführt
wurde (vgl. BGE 127 II 60 E. 1c S. 64; 122 I 267 E. 1a
S. 270; nicht publizierte Urteile vom 14. August 2000,
2A.216/2000, E. 2c, 28. Mai 1998, 2P.382/1997, E. 3c, und
1. April 1998, 2A.171/1998, E. 2b).

        cc) Demnach haben die Beschwerdeführerinnen 2 und 4
Anspruch auf Anwesenheitsbewilligungen. Auf die Beschwerde
betreffend die Erteilung bzw. Erneuerung von Aufenthaltsbe-
willigungen ist daher ebenfalls einzutreten. Dass für sie
nicht um Niederlassungs-, sondern um - ein weniger gefestig-
tes Anwesenheitsrecht gewährende - Aufenthaltsbewilligungen
ersucht wird, schadet nicht (erwähntes Urteil vom 28. Mai
1998, E. 3b, mit Hinweisen). Ob die begehrten Bewilligungen
namentlich mit Blick auf Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG oder das
Schicksal der Niederlassungsbewilligung des Familienvaters
verweigert werden durften, ist Frage der materiellen Beur-
teilung (vgl. zu Art. 7 ANAG: BGE 120 Ib 6 E. 1 S. 8, mit

Hinweisen; zu Art. 17 ANAG: erwähntes Urteil vom 14. Januar
2000, E. 1c/bb, mit Hinweis).

     2.- a) Die Vorinstanzen berufen sich für die Ausweisung
auf Art. 10 Abs. 1 lit. a, b und d ANAG. Gemäss Art. 10
Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen
werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens ge-
richtlich bestraft wurde (lit. a); ein Ausländer kann zudem
ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und
seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht
gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat
geltende Ordnung einzufügen (lit. b), sowie wenn er oder
eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen
Wohlfahrt fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last
fällt (lit. d). Die auf Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG gestützte
Ausweisung setzt voraus, dass dem Ausgewiesenen die Heimkehr
in seinen Heimatstaat möglich und zumutbar ist (Art. 10
Abs. 2 ANAG). Die Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b
ANAG kann namentlich als begründet erscheinen bei schweren
oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Verfügungen, grober Verletzung allgemeiner
Gebote der Sittlichkeit, fortgesetzter böswilliger oder
liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen und sonstiger fortgesetz-
ter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu (Art. 16 Abs. 2 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV;
SR 142.201]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer
kann sich ein Ausweisungsgrund also auch daraus ergeben,
dass ein Ausländer seinen finanziellen Verpflichtungen
nicht nachkommt.

        Die Ausweisung soll nur ausgesprochen werden, wenn
sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhält-

nismässig (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) erscheint (Art. 11
Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Ver-
schuldens des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwe-
senheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie
drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Ob
die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16
Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist
eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei prüft (Art. 104 lit. a
OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes
Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit
(Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der
Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kan-
tonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107; 521
E. 2a S. 523; 114 Ib 1 E. 1b S. 2).

        b) Betreffend die Ehefrau (Beschwerdeführerin 2),
die bislang keine Niederlassungs-, sondern eine Aufenthalts-
bewilligung hatte, ist auf Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG abzu-
stellen: Demnach erlöschen die Ansprüche des Ausländers aus
Art. 17 Abs. 2 Satz 1-3 ANAG, wenn er gegen die öffentliche
Ordnung verstossen hat. Die Voraussetzungen für ein Erlö-
schen des Anspruches sind weniger streng als im Fall eines
niedergelassenen Ausländers oder eines ausländischen Ehe-
gatten eines Schweizers oder einer Schweizerin (vgl. Art. 7
Abs. 1 Satz 3 ANAG), bei denen ein Ausweisungsgrund vorlie-
gen muss und eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 11
Abs. 3 ANAG stattzufinden hat. Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 4
ANAG genügt bereits ein Verstoss gegen die öffentliche Ord-
nung; erst recht stellt daher ein in der Person des Auslän-
ders erfüllter Ausweisungsgrund einen Erlöschenstatbestand
dar (nicht publiziertes Urteil vom 5. Juni 2001, 2A.11/2001,
E. 3a). Zwar muss auch bei Art. 17 Abs. 2 ANAG die Verwei-
gerung der Bewilligungsverlängerung nach den allgemeinen
Regeln des Verwaltungsrechts verhältnismässig sein; da aber

bereits geringere öffentliche Interessen für ein Erlöschen
des Anspruchs genügen, sind auch die entgegenstehenden pri-
vaten Interessen weniger stark zu gewichten als bei einer
Ausweisung (BGE 122 II 385 E. 3a S. 390, mit Hinweis).
Allerdings ist bei der Abwägung ein Unterschied zu machen,
ob es um einen Ausländer geht, der lediglich einen Anspruch
auf Aufenthaltsbewilligung nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG
hat, oder um einen solchen, der an sich bereits einen selb-
ständigen Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG geltend
machen kann. Unter anderem kann bei Letzterem nach dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit statt der vollkommenen
Verweigerung einer Bewilligung, die Erneuerung der Aufent-
haltsbewilligung an Stelle der Erteilung der Niederlas-
sungsbewilligung angezeigt sein (vgl. BGE 122 II 385 E. 3b
S. 391; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du
Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in
RDAF 53/1997 S. 320).

        Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung
wird auch den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK Rechnung
getragen (vgl. BGE 122 II 433 E. 3b/bb S. 442).

        c) Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend
war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die
Anordnung einer Ausweisung bzw. an die Verweigerung einer
Bewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in
welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist.
Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat
(Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausge-
schlossen (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; 122 II 433 E. 2
und 3 S. 435 ff.). Dies gilt umso mehr für Ausländer, die
- wie der Beschwerdeführer 1 - erst als Jugendlicher in die
Schweiz gelangt sind (vgl. BGE 125 II 521: Einreise im Alter
von zwölf Jahren, neun Jahre Anwesenheit).

        Die Ausweisung sowie die Verweigerung einer Bewil-
ligung sind im Übrigen eher zulässig, wenn der Ausländer,
obwohl er seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, sich
nicht integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen
ist und enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie
dessen Sprache spricht (vgl. nicht publiziertes Urteil des
Bundesgerichts vom 4. Oktober 2000, 2A.310/2000, E. 3a;
Alain Wurzburger, a.a.O., S. 314 und 320 ff., mit Hinwei-
sen).

        d) Die Beschwerdeführer wenden ein, bei den dem
Familienvater (Beschwerdeführer 1) angelasteten Delikten sei
es "um kleinere Kriminalität, fern von Gewalt, Grausamkeit,
Körperverletzung und Mord" gegangen. Zudem seien sie vor der
Androhung der Ausweisung begangen worden und hätten entspre-
chend "Anlass zu scharfer Verwarnung" gegeben. Es gehe nicht
an, diese Delikte nachträglich als Ausweisungsgrund anzu-
führen.

        Bei der Prüfung der Angemessenheit (d.h. der Ver-
hältnismässigkeit) der Ausweisung ist vorab die Schwere des
Verschuldens des Ausländers massgeblich. Dabei ist seinem
Verhalten insgesamt Rechnung zu tragen. So kann die Auswei-
sung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG auch dann zulässig
sein, wenn einzelne strafrechtliche Verurteilungen für sich
allein betrachtet nicht besonders schwer wiegen, der Aus-
länder aber immer wieder straffällig geworden ist. Eine Be-
trachtung des gesamten Verhaltens des Ausländers über einen
längeren Zeitraum hinweg erscheint, angesichts der Natur
dieses Ausweisungsgrunds, erst recht im Falle von Art. 10
Abs. 1 lit. b ANAG geboten, wie sich insbesondere aus der
Umschreibung in Art. 16 Abs. 2 ANAV ("bei ... wiederholten
Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen; ... fortgesetzter böswilliger oder liederlicher
Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrecht-

lichen Verpflichtungen; sonstiger fortgesetzter Liederlich-
keit oder Arbeitsscheu") ergibt. Nur eine Gesamtbetrachtung
des Verhaltens in diesem Sinn erlaubt es zu beurteilen, ob
der Ausländer nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in
die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Urteil des
Bundesgerichts vom 18. August 1994, publiziert in RDAT 1995
I Nr. 53 S. 131 E. 4; nicht publizierte Urteile vom 15. No-
vember 2000, 2A.241/2000, E. 2b; vom 28. Oktober 1997,
2A.22/1997, E. 3c; Alain Wurzburger, a.a.O., S. 308).

        Wohl erscheint es ausgeschlossen, einen Ausländer
ausschliesslich wegen eines Verhaltens auszuweisen, das der
Fremdenpolizei bereits bekannt war, als sie die Verwarnungen
bzw. die Drohung der Ausweisung aussprach. Die Ausweisung
muss sich zunächst auf andere, aktuellere Gegebenheiten
stützen lassen. Allerdings dürfen und müssen im Rahmen der
Interessenabwägung auch Vorfälle während seiner gesamten
bisherigen Anwesenheit gewürdigt werden (vgl. erwähntes
Urteil vom 15. November 2000, E. 2b).

        Abgesehen von den beiden erwähnten strafrechtlichen
Verurteilungen (zu fünf und zwölf Monaten Gefängnisstrafe),
die zur Verwarnung vom 14. Januar 1997 und zur Androhung der
Ausweisung vom 30. März 1998 führten, wurde der Beschwerde-
führer 1 am 22. Dezember 1999 wegen einer Mitte 1997 began-
genen Veruntreuung und Urkundenfälschung zu einer Zusatz-
strafe von sechs Monaten verurteilt. Hinzu kommt die am
3. Mai 1999 begangene Hehlerei, die vom Bezirksamt Zofingen
mit Strafbefehl vom 26. Mai 1999 mit 10 Tagen Gefängnis
geahndet wurde. Der Einwand der Beschwerdeführer, es handle
sich beim Bezirksamt nicht um ein Gericht, geht fehl. Der
rechtskräftig gewordene Strafbefehl ist als gerichtliche
Bestrafung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG anzu-
sehen. Im Hinblick auf dessen Rechtskraft ist auch der Ein-
wand, die Berechtigung dieser Verurteilung sei "höchst

zweifelhaft", vorliegend unbehelflich. Ungeachtet dessen, ob
die vor der genannten Ausweisungsandrohung begangenen Delik-
te, insbesondere die Ende 1999 abgeurteilte Tat, noch als
Ausweisungsgrund herangezogen werden können, ist durch die
erst danach verübte Hehlerei ein neuer Ausweisungsgrund ge-
mäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gegeben, zumal es sich bei
diesem Delikt um ein Verbrechen handelt (vgl. Art. 9 und 160
StGB). Zwar deuten die Tatumstände und das eher geringe
Strafmass von 10 Tagen Gefängnis auf einen minder schweren
Fall hin. Ob die in der Folge ausgesprochene Ausweisung des-
halb bundesrechtswidrig ist, hängt vom Ergebnis der Inte-
ressenabwägung ab.

        e) aa) Neben der Verurteilung wegen Hehlerei wurde
der Beschwerdeführer 1 während seines Aufenthaltes in der
Schweiz zu insgesamt weiteren 23 Monaten Gefängnis verur-
teilt. Richtig ist, dass es sich dabei zumeist um Vermögens-
delikte ohne Gewaltanwendung gehandelt hatte. Es trifft auch
zu, dass der Beschwerdeführer 1 zwischenzeitlich vom Vorwurf
zusätzlicher Delikte, die in der ursprünglichen Ausweisungs-
verfügung vom 13. September 1999 noch Aufnahme gefunden
hatten, freigesprochen wurde. Es bleibt indes bei den hier
erwähnten rechtskräftig abgeurteilten Straftaten. Trotz ent-
sprechender Verurteilungen, erlittener Untersuchungshaft und
gar einschlägiger fremdenpolizeilicher Verwarnung bzw. An-
drohung hat sich der Beschwerdeführer 1 nicht von weiteren
Delikten abhalten lassen. Dies belegt eine nicht unbeträcht-
liche kriminelle Energie des Beschwerdeführers 1, die nicht
einfach mit jugendlichem Leichtsinn abzutun ist. Beim mehr-
fachem deliktischen Erwerb von Fahrzeugen zwecks Weiterver-
äusserung im Ausland kann auch nicht mehr von kleinerer
Kriminalität die Rede sein.

        Genügt ein einzelner Ausweisungsgrund im Rahmen der
Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht für eine Ausweisung,

kann sich diese dennoch durch Einbezug zusätzlicher Aspekte,
die an sich einen anderen Ausweisungsgrund begründen könn-
ten, rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
30. August 1998, publiziert in RDAT 1999 I Nr. 56 S. 199
E. 4b; nicht publizierte Urteile vom 15. Dezember 1997,
2A.412/1997, E. 2c; 18. Mai 1993, 2A.250/1992, E. 3b a.E.;
Alain Wurzburger, a.a.O., S. 308).

        bb) Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer 1
seine lange Erwerbslosigkeit selber verschuldet. Wie die
Vorinstanz festgehalten hat, nahm er auch während des beim
Appellationsgericht hängigen Verfahrens unentschuldigt eine
Arbeit nicht mehr auf, wodurch er seine Stelle verlor. Nach-
dem das Appellationsgericht mit Wissen der Beschwerdeführer
eine entsprechende Auskunft beim früheren Arbeitgeber einge-
holt hatte, geht der Einwand der Beschwerdeführer fehl, die
Vorinstanz habe die Gründe für den Verlust dieser Arbeit
nicht abgeklärt.

        Von 1995 bis November 1998 waren die Beschwerdefüh-
rer durch die Fürsorge mit Fr. 85'000.-- unterstützt worden.
Der Umfang der Unterstützungsleistungen erweist sich damit
als im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG erheblich (vgl.
BGE 119 Ib 1 E. 3a-b S. 6). Trotz der einschlägigen Verwar-
nung vom 9. Dezember 1997 bezogen die Beschwerdeführer noch
fast ein Jahr lang Fürsorge in Höhe von rund Fr. 38'000.--.
Das Fürsorgeamt hat ab Dezember 1998 jedoch keine Unterstüt-
zungsleistungen mehr erbracht. Es fragt sich daher, ob die
Fürsorgeabhängigkeit im Sinne des Gesetzes "fortgesetzt"
ist. Einerseits kann es nicht allein darauf ankommen, ob im
Zeitpunkt des Entscheides des Appellationsgerichts Unter-
stützungsleistungen bezogen werden, da sonst eine Heimschaf-
fung mit dem vorübergehenden Verzicht auf Fürsorgeleistungen
verhindert werden könnte. Anderseits geht es bei der Entfer-
nung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit in erster Linie
darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der

öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies der Fall sein
wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es
muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
beim Ausländer abgestellt werden. Dabei ist von den aktuel-
len Verhältnissen im Zeitpunkt des vom Appellationsgericht
zu fällenden Entscheides auszugehen (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b
S. 6 und Art. 105 Abs. 2 OG). Insoweit muss eine konkrete
Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängig-
keit bestehen; blosse Bedenken genügen nicht (BGE 119 Ib 81
E. 2d S. 87). Bei der Abwägung spielen auch die Gründe, die
zur Fürsorgeabhängigkeit geführt haben, eine Rolle (BGE 123
II 529 E. 3b S. 532 unten).

        cc) Im Zeitpunkt der fremdenpolizeilichen Verwar-
nung vom Dezember 1997 waren der Ehemann mit 39 Verlust-
scheinen in Höhe von Fr. 67'842.25 sowie mit 24 Betreibun-
gen und die Ehefrau mit 12 Verlustscheinen in Höhe von
Fr. 15'779.10 und 11 Betreibungen verzeichnet. Bis Januar
1999 waren die Verlustscheinschulden auf Fr. 121'691.--
bzw. Fr. 24'093.-- angestiegen, um sodann bis April 2001
auf über Fr. 193'000.-- mit 93 Verlustscheinen bzw. rund
Fr. 95'000.-- mit 33 Verlustscheinen anzuwachsen. Die Be-
schwerdeführer wenden zwar ein, das "Gros der Verlustschein-
forderungen ist auf Forderungen der Geschädigten aus der
früheren Delinquenz des A.X.________ zurückzuführen". Es mag
zwar richtig sein, dass sich bei den Verlustscheinen auch
derartige Forderungen befinden. Gemäss Akten betrifft der
überwiegende Anteil der Verlustscheine aber nicht bezahlte
Mietzinse, Versicherungsbeiträge, Steuern, Fernmelderech-
nungen und dergleichen. Die Beschwerdeführer haben sich
nicht bemüht, die Schulden zu stabilisieren, geschweige denn
abzubauen. Gerade in der Zeit, da keine Fürsorge mehr bean-
sprucht wurde, stiegen die Verlustscheinschulden beträcht-
lich an; die Beschwerdeführer blieben unter anderem Mietzins
und Versicherungsbeiträge schuldig. Gemäss Akten versuchen
sie, sich ihren Verpflichtungen zu entziehen. Sie schwiegen

sich dazu aus, warum sie ihre laufenden Zahlungspflichten
nicht ordnungsgemäss begleichen. Dies lässt insgesamt darauf
schliessen, dass die Eheleute nicht gewillt oder fähig sind,
sich in die geltende Ordnung einzufügen. Die prekäre finan-
zielle Situation der Beschwerdeführer ist nicht nur auf die
deliktische Vergangenheit des Beschwerdeführers 1 zurückzu-
führen, sondern unter anderem auch auf mangelnden Arbeits-
eifer.

        Nach dem Gesagten ist zudem die Besorgnis begründet
und durfte die Vorinstanz damit annehmen, es bestehe die
konkrete Gefahr, die Beschwerdeführer würden die öffentliche
Wohlfahrt auch in Zukunft fortgesetzt und erheblich belas-
ten. Offensichtlich haben die Eheleute nur wegen des laufen-
den Ausweisungsverfahrens einstweilen auf Sozialhilfe ver-
zichtet, ohne aber ihren laufenden finanziellen Verpflich-
tungen tatsächlich nachkommen zu können. Entgegen ihren
unbelegten Beteuerungen hat sich erwiesen, dass sie nicht
fähig sind, weitgehend selber ihre Kosten zu bestreiten.
Weder haben sie dargetan noch ist ersichtlich, dass sie in
Zukunft in der Lage sein werden, nachhaltig ihre Zahlungs-
pflichten zu erfüllen und für ihren Unterhalt selbständig
zu sorgen.

        f) Betreffend den Beschwerdeführer 3 (Sohn C.)
erklärten die Einwohnerdienste, auch er müsse "als Konse-
quenz aus der Aus- bzw. Wegweisung der Eltern" die Schweiz
verlassen. "Aufgrund der Tatsache, dass er in die Niederlas-
sungsbewilligung seines Vaters A. einbezogen wurde, muss er
formell ebenfalls ausgewiesen werden" (S. 4 Ziff. 5 der
Verfügung vom 13. September 1999).

        In BGE 127 II 60 E. 1d/bb S. 66 hat das Bundesge-
richt festgehalten, dass die Ausweisung gemäss Art. 10 ANAG
nur für den Ausländer gilt, der selber einen Ausweisungs-
grund gesetzt hat; bloss der Ausweisungsgrund von Art. 10

Abs. 1 lit. d ANAG (dauernde Fürsorgeabhängigkeit) könne
allenfalls die Ausweisung einer ganzen Familie nach sich
ziehen. Wie ausgeführt ist dieser Ausweisungstatbestand,
auf den sich die Vorinstanzen ebenfalls berufen haben, vor-
liegend erfüllt. Darauf gründet die Ausweisung der Beschwer-
deführer 3 und 4.

        g) Zusammenfassend besteht gestützt auf die Aus-
weisungsgründe des Art. 10 Abs. 1 lit. a, b und d ANAG ein
beträchtliches Interesse, die Beschwerdeführer 1, 3 und 4
aus der Schweiz auszuweisen bzw. den Beschwerdeführerinnen
2 und 4 die begehrten Bewilligungen nicht zu erteilen. Die
dem gegenüberstehenden privaten Interessen der Beschwerde-
führer am Verbleib vermögen das Fernhalteinteresse nicht
aufzuwiegen:

        aa) Zwar reiste der Beschwerdeführer 1 im 14. Le-
bensjahr in die Schweiz ein und hält sich hier seit 1987
auf. Er hat aber nie den Kontakt zu seiner Heimat verloren,
deren Sprache er auch beherrscht. Den überwiegenden Teil
seiner Schulbildung hat er in Jugoslawien genossen. Gerade
Sprachschwierigkeiten führte er dafür an, dass er in der
Schweiz keine berufliche Ausbildung absolviert hat. Sein
Werdegang zeugt im Übrigen davon, dass er sich in der
Schweiz nie richtig zu integrieren vermochte. Abgesehen
von familiären Beziehungen macht er bezeichnenderweise auch
keine weiteren Bindungen geltend. Wohl hat der Beschwerde-
führer seine Familie in der Schweiz, nämlich die Ehefrau,
die Kinder aus dieser Ehe, sowie weitere Verwandte, nament-
lich seine Mutter. Dieser Umstand hat den Beschwerdeführer 1
aber bislang nicht dazu bringen können, sich in die hier
geltende Ordnung einzufügen. Ausserdem ist die Ehefrau, die
der gleichen Muttersprache wie der Beschwerdeführer 1 ist,
erst 1993 aufgrund der Heirat in die Schweiz gekommen, so
dass - unabhängig davon, ob sie selber in der Schweiz
bleiben kann oder nicht - es für sie nicht unzumutbar ist,

mit ihrem Ehemann in Jugoslawien zu leben. Das Gleiche gilt
für die Kinder, welche noch klein sind und sich daher an
veränderte Verhältnisse entsprechend leichter anpassen
können.

        bb) Die Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) hat zwar
nicht den Ausweisungsgrund des Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
erfüllt. Gemäss obigen Ausführungen muss sie sich indes die
Ausweisungsgründe des Art. 10 Abs. 1 lit. b und d ANAG ent-
gegenhalten lassen. Ausserdem sind die Voraussetzungen für
ein Erlöschen ihres Anspruchs weniger streng als bei ihrem
Ehemann (vgl. E. 2b). Erst aufgrund der Heirat mit dem Be-
schwerdeführer 1 gelangte sie 1993 im Erwachsenenalter in
die Schweiz und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Noch
bevor ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung überhaupt
entstehen konnte, d.h. in den ersten fünf Jahren ihres Auf-
enthaltes (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 ANAG), kam es
auch ihrerseits zu Schuldenmacherei und umfangreicher Inan-
spruchnahme von Sozialhilfe. Obwohl die Behörden deswegen im
Zusammenhang mit der begehrten Erneuerung der Aufenthalts-
bewilligung Zweifel anmeldeten, stiegen vor allem die Ver-
lustscheinschulden auch bei ihr in den beiden folgenden
Jahren bis zum Entscheid des Appellationsgerichts weiter an.
Nachdem ihr Ehemann die Schweiz verlassen muss, so dass sie
mit ihm ohnehin nur ausserhalb des Landes wird zusammenleben
können, hat ihr Interesse am Verbleib auf jeden Fall hinter
das Interesse an ihrer Wegweisung zurückzutreten.

        cc) Das Bundesgericht ist sich bewusst, dass die
Lebensverhältnisse in der Heimat der Beschwerdeführer härter
sein mögen als in der Schweiz. Dies steht ihrer Aus- bzw.
Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen.

     3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.

        b) Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die
bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuer-
legen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Eingabe der bedürftigen
Beschwerdeführer jedoch nicht als zum Vornherein aussichts-
los erschien, ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege und Verbeiständung zu entsprechen (vgl. Art. 152
Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt.

        a) Es werden keine Kosten erhoben.

        b) Advokat Dr. Walter Zähner wird als amtlicher
Vertreter der Beschwerdeführer bestellt, und es wird ihm für
das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

     3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem
Polizei- und Militärdepartement sowie dem Appellationsge-
richt (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 30. November 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
         Der Präsident:      Der Gerichtsschreiber: