Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.381/2001
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2A.381/2001/sch

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                     14. September 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes
Mitglied der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Müller, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber
Feller.

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                         In Sachen

X.________, geb. 1961,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Kübler, Bahnhofstrasse 24, Postfach 5223, Zürich,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z u g,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z u g, verwaltungsrechtliche
Kammer,

                         betreffend
                  Aufenthaltsbewilligung,

        wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Der aus Jugoslawien stammende X.________ reiste am
1. September 1994 in die Schweiz ein und stellte ein Asyl-
gesuch, welches am 6. März 1995 abgewiesen wurde. Am 2. Mai
1996 heiratete er die Schweizer Bürgerin A.________; ge-
stützt auf den durch diese Heirat erworbenen Bewilligungs-
anspruch im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20)
erteilte ihm das Kantonale Amt für Ausländerfragen des Kan-
tons Zug am 7. August 1996 eine Jahresaufenthaltsbewilli-
gung. Diese wurde in der Folge mehrmals verlängert, zuletzt
bis 10. Dezember 2000, wobei X.________ wegen seines Ver-
haltens (strafrechtliche Verurteilung wegen Drohung gegen-
über seiner Ehefrau) verwarnt wurde (Androhen der Nichtver-
längerung bzw. des Widerrufs der Bewilligung).

        Am 21. Dezember 1999 wurde die Ehe zwischen
X.________ und A.________ geschieden. Das Scheidungsurteil
ist seit 1. Februar 2000 rechtskräftig. Das Kantonale Amt
für Ausländerfragen des Kantons Zug widerrief am 2. Mai 2000
die Jahresaufenthaltsbewilligung von X.________ und wies ihn
aus dem Kanton Zug bzw. aus der Schweiz weg. Der Widerrufs-
entscheid wurde mit dem zu strafrechtlichen Sanktionen füh-
renden Verhalten des Ausländers sowie damit begründet, dass
mit der rechtskräftigen Scheidung der ursprüngliche Aufent-
haltszweck (Verbleib bei der Ehefrau) dahingefallen sei. Der
Regierungsrat des Kantons Zug wies am 20. Februar 2001 die
gegen die Verfügung des Kantonalen Amtes für Ausländerfragen
erhobene Beschwerde ab. Er stellte fest, dass der Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sei und dass
X.________ nach der Scheidung bei einer Ehedauer von weniger
als fünf Jahren keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung habe.

        Mit Urteil vom 3. Juli 2001 wies das Verwaltungs-
gericht des Kantons Zug die gegen den Entscheid des Regie-
rungsrats erhobene Beschwerde von X.________, womit dieser
insbesondere die Erteilung einer weiteren Jahresaufenthalts-
bewilligung beantragte, ab.

        Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. September
2001 beantragt X.________, es sei das Urteil des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Zug vom 3. Juli 2001 aufzuheben
und es sei ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu ertei-
len, eventualiter sei die Sache an das Kantonale Amt für
Ausländerfragen des Kantons Zug zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen.

     2.- Gegenstand des Verfahrens ist zum Einen der Wider-
ruf der Aufenthaltsbewilligung, zum Anderen die Verweigerung
einer weiteren Aufenthaltsbewilligung.

        a) Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung
oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
OG). Zulässig ist sie hingegen gegen Verfügungen über den
ganzen oder teilweisen Widerruf von begünstigenden Verfü-
gungen im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
(Art. 101 lit. d OG).

        Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur berech-
tigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung hat (Art. 103 lit. a OG). Erforderlich ist grundsätz-
lich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse.

        b) Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
stellt eine begünstigende Verfügung dar. Soweit der Be-
schwerdeführer das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsicht-
lich des Widerrufs der Bewilligung anficht, ist die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 101 lit. d OG
grundsätzlich zulässig, unabhängig davon, ob auf deren Er-
teilung ein Rechtsanspruch besteht bzw. bestand (vgl. BGE 99
Ib 1 E. 2 S. 4/5).

        Nun war die letzte dem Beschwerdeführer erteilte
Aufenthaltsbewilligung bis 10. Dezember 2000 befristet. Sie
ist somit durch Ablauf der Bewilligungsfrist längst erlo-
schen. Der Beschwerdeführer hat daher heute kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Zulässig-
keit des Bewilligungswiderrufs; Gründe, ausnahmsweise vom
Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen, sind nicht
ersichtlich. Bezüglich dieser Frage ist er zur Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde nicht legitimiert.

        c) Wie das vor Bundesgericht gestellte Rechtsbegeh-
ren zeigt, beschwert sich der Beschwerdeführer indessen vor-
ab darüber, dass ihm die Erteilung einer weiteren Bewilli-
gung verweigert worden ist. Diesbezüglich ist die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde jedoch nur zulässig, sofern er im
Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG einen Rechtsan-
spruch auf die nachgesuchte Bewilligung hat (vgl. vorne
E. 2a).

        aa) Einen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Be-
willigungsanspruch hat der Beschwerdeführer nicht. Da er von
seiner schweizerischen Ehefrau geschieden worden ist, bevor
die Ehe fünf Jahre gedauert hat, kann er insbesondere keinen
Anspruch aus Art. 7 Satz 1 oder 2 ANAG ableiten.

        bb) Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch darauf,
dass er aus dem Eintrag auf seinem Ausländerausweis habe
schliessen dürfen, er könne unabhängig vom Weiterbestand
der Ehe in der Schweiz bleiben; es sei der Eindruck erweckt
worden, nebst dem Verbleiben bei der Ehefrau bestehe ein
weiterer selbständiger Aufenthaltszweck, nämlich das Ausüben
einer Berufstätigkeit. Es stellt sich daher die Frage, ob
sich vorliegend ein Bewilligungsanspruch des Beschwerdefüh-
rers aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten lässt.

        Das Bundesgericht hat anerkannt, dass sich aus dem
aus Art. 4 aBV abgeleiteten und nun in Art. 9 BV ausdrück-
lich festgeschriebenen Grundsatz von Treu und Glauben ein
Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (Alain
Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal Fédéral
en matière de police des étrangers, in: RDA 53/1997, Ière
partie, S. 305 f.). Macht der Ausländer im Zusammenhang mit
der Bewilligungsverweigerung eine Verletzung dieses Grund-
satzes geltend, ist er unter Umständen zur Verwaltungsge-
richtsbeschwerde zuzulassen. Allerdings genügt die blosse
Berufung auf den Vertrauensgrundsatz nicht; die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde ist erst dann zulässig, wenn die Sach-
darstellung in der Beschwerde geeignet ist, eine Verletzung
des Grundsatzes von Treu und Glauben und damit eine Bindung
der Behörden im Sinne einer Bewilligungszusicherung mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit als möglich erscheinen zu
lassen (BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; nicht veröffentlichtes
Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 1998 i.S. Ringstad,
E. 3b/bb). Erfüllt der Sachvortrag diese Voraussetzungen
nicht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig.

        Dem Beschwerdeführer wurde klarerweise und auch für
ihn erkennbar nur darum eine Bewilligung erteilt, sich in
der Schweiz aufzuhalten und hier einer Arbeit nachzugehen,
weil er mit einer Schweizerin verheiratet war. Selbst wenn

auf dem Ausländerausweis als Aufenthaltszweck auch das Aus-
üben einer Erwerbstätigkeit vermerkt war, konnte daraus
nicht in guten Treuen abgeleitet werden, dass die zuständige
Behörde sich verpflichten wollte, die Bewilligung nach einer
allfälligen Scheidung zu erneuern. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers sind nicht geeignet, eine Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben darzutun. Es kann diesbe-
züglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Urteil (E. 3b und c) verwiesen werden (vgl.
Art. 36a Abs. 3 OG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
ein Ausländer selbst dann nicht einen Anspruch aus Treu und
Glauben auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten
kann, wenn ihm eine solche Bewilligung ausschliesslich zum
Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt worden ist; dies wäre
mit dem Grundsatz nicht vereinbar, dass gemäss Art. 5
Abs. 1 ANAG Aufenthaltsbewilligungen stets zu befristen
sind (s. dazu auch BGE 126 II 377 E. 3b S. 388).

        Wegen Fehlens eines Rechtsanspruchs auf die Auf-
enthaltsbewilligung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
daher hinsichtlich der Bewilligungsverweigerung gestützt
auf Art. 100 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 OG unzulässig.

        d) Eine Entgegennahme der Beschwerde als staats-
rechtliche Beschwerde fällt ausser Betracht, da der Be-
schwerdeführer zu diesem Rechtsmittel in der Sache selbst
(materielle Bewilligungsfrage) nicht legitimiert wäre, weil
er bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung durch
deren Verweigerung keine Rechtsverletzung erleidet (Art. 88
OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3-6 S. 85 ff., mit Hinweisen). Ver-
fahrensrügen, welche unabhängig von der Legitimation in der
Sache selbst erhoben werden können (BGE 114 Ia 307 E. 3c
S. 312 f.; vgl. auch BGE 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b
S. 94), erhebt er nicht.

     3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich
der Bewilligungserneuerung offensichtlich unzulässig und der
Beschwerdeführer hinsichtlich des Bewilligungswiderrufs zur
Beschwerde nicht legitimiert ist, ist darauf im vereinfach-
ten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder an-
dere Weiterungen (Beizug von Akten), nicht einzutreten.

        Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regie-
rungsrat und dem Verwaltungsgericht, verwaltungsrechtliche
Kammer, des Kantons Zug sowie dem Bundesamt für Ausländer-
fragen schriftlich mitgeteilt.
                       ______________

Lausanne, 14. September 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied:           Der Gerichtsschreiber: