Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.380/2001
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2A.380/2001/bmt

Urteil vom 12. März 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Uebersax.

A. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Abteilung Rechnungswesen,
Steinbruchstrasse 20, 7001 Chur.

Sicherstellungsverfügung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung der
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Abteilung Rechnungswesen, vom 15.
August 2001)
Sachverhalt:

A.
Bei der Veranlagung für die direkte Bundessteuer und Kantonssteuern 1999/2000
legte A.________ seiner Steuererklärung kein Wertschriftenverzeichnis bei.
Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hielt bei einem deklarierten
Einkommen von Fr. 122'245.-- (1997) und Fr. 145'577.-- (1998) eine
Barauszahlung der Lohnzugänge für unwahrscheinlich und verlangte von
A.________ die Einreichung eines Wertschriftenverzeichnisses. Nachdem die
Existenz mehrerer nicht deklarierter Bankkonti bekannt geworden war, stufte
sie A.________ am 2. August 2001 gegenüber dessen Selbstdeklaration beim
Vermögen um Fr. 606'530.-- und beim Einkommen um Fr. 620'189 höher ein.
Dagegen erhob A.________ am 30. August 2001 Einsprache.

B.
Zur Sicherung der zu erwartenden Nach- und Strafsteuern traf die
Steuerverwaltung am 15. August 2001 je eine Sicherstellungsverfügung für die
kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer über den jeweiligen Betrag
von Fr. 60'000.-- mit der Begründung, die entsprechenden Steuerforderungen
erschienen als gefährdet.

C.
A.________ focht beide Sicherstellungsverfügungen an. Gegen diejenige im
Zusammenhang mit der direkten Bundessteuer reichte er am 7. September 2001
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, die
Sicherstellungsverfügung sei aufzuheben und die kantonale Steuerverwaltung
sei anzuweisen, den am 22. August 2001 einbezahlten Betrag von Fr. 60'000.--
samt Zins von 5 % zurückzuerstatten. Zur Begründung führt A.________ im
Wesentlichen aus, die allfällige Steuerforderung sei nicht gefährdet; er und
seine Angehörigen hätten das Schweizer Bürgerrecht und seit 1992 festen
Wohnsitz in seinem Haus in X.________; ein Wertschriftenverzeichnis habe er
keines einreichen müssen, und die zwei Bankkonti, die er nicht angegeben
habe, seien nach seiner Auffassung nicht deklarationspflichtig.

Die kantonale Steuerverwaltung Graubünden schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Standpunkten
fest. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte
Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, stellt Antrag auf Abweisung
der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zu dem von der
Eidgenössischen Steuerverwaltung mit ihrer Vernehmlassung eingereichten neuen
Aktenstück zu äussern. Nach Ablauf der vom Instruktionsrichter gesetzten
Frist reichte der Beschwerdeführer noch das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden vom 11. Dezember 2001 ein, mit welchem sein Rekurs
betreffend die Sicherstellung der kantonalen Steuern gutgeheissen worden ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 169 Abs. 3 DBG kann der Steuerpflichtige gegen eine
Sicherstellungsverfügung im Zusammenhang mit der direkten Bundessteuer innert
30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
erheben. Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit zulässig,
und der Beschwerdeführer ist als direkter Adressat der
Sicherstellungsverfügung zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 103
lit. a OG).

1.2 Nach Art. 104 lit. a OG kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des
Ermessens, gerügt werden. Da im vorliegenden Fall als Vorinstanz nicht eine
richterliche Behörde entschieden hat, kann das Bundesgericht sodann die
Feststellung des Sachverhaltes überprüfen (Art. 104 lit. b in Verbindung mit
Art. 105 OG). Es kann dabei insbesondere auf neue Tatsachen abstellen, selbst
wenn diese nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind (BGE 113 Ib 327
E. 2b S. 331, mit Hinweisen; im Zusammenhang mit der Frage der
Sicherstellungsverfügung Urteil des Bundesgerichts 2A.170/1999 vom 8.
November 1999).

1.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass sich die Eidgenössische Steuerverwaltung
vor Bundesgericht vernehmen liess, und beantragt, die entsprechende Eingabe
aus dem Recht zu weisen. Indessen gab das Bundesgericht der Eidgenössischen
Steuerverwaltung in Anwendung von Art. 110 in Verbindung mit Art. 103 lit. b
OG ausdrücklich Gelegenheit zur Vernehmlassung, welche diese wahrgenommen
hat. Das Vorgehen ist im Bundesrechtspflegegesetz vorgeschrieben und
entspricht gängiger Praxis. Auch wenn die Bundesbehörde allenfalls, wie der
Beschwerdeführer vorbringt, mit der kantonalen Steuerverwaltung Kontakt
gehabt haben sollte und sich von dieser über den vorliegenden Fall
informieren liess, ist dieser Umstand als solcher nicht zu beanstanden. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht entscheidende Instanz, die
besonderen Anforderungen an die Unabhängigkeit unterliegt. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Behörden sich gesetzwidrig verhalten und
insbesondere Rechte des Beschwerdeführers verletzt hätten. Im Übrigen erhielt
der Beschwerdeführer seinerseits wiederum Gelegenheit, sich zur
Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung samt Beilage zu äussern,
was er auch getan hat.

2.
2.1Art. 169 DBG erlaubt die Auflage einer Sicherheitsleistung zunächst im
Fall, wo der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese
Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht erfüllt, wird doch der Wohnsitz
des Beschwerdeführers in X.________ von keiner Seite bestritten. Der andere
Fall, in dem der Steuerpflichtige zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet
werden kann, besteht darin, dass die "Bezahlung der von ihm geschuldeten
Steuer als gefährdet" erscheint. Eine besondere Handlungsweise, ein
"Verhalten" des Steuerpflichtigen, das sich auf die Bezahlung der
Steuerforderung nachteilig auswirken könnte, verlangt Art. 169 DBG nicht. Es
genügt, dass die Bezahlung der Steuerforderung objektiv aufgrund der gesamten
Umstände gefährdet erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn die
steuerpflichtige Tätigkeit in einer Weise ausgestaltet ist, die es dem
Steuerpflichtigen ermöglicht, sich durch Verschiebung von Vermögenswerten
namentlich ins Ausland der Steuervollstreckung zu entziehen (vgl. BGE 108 Ib
44). Ebenso ist eine Steuergefährdung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige
den Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch seine Einkommens- und
Vermögenssituation verschleiert (ASA 66 S. 479).

2.2 Ob die Steuerschuld besteht, prüft das Bundesgericht im
Sicherstellungsverfahren nur provisorisch und vorfrageweise. Die nähere
Abklärung der Steuerpflicht und die Festsetzung der Abgabe bleibt dem
Hauptverfahren in der Steuersache selbst vorbehalten. Das Bundesgericht
beschränkt sich bei der Prüfung dieser Frage auf eine Prima-facie-Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse. Auch die Gefährdung der Steuerforderung ist
nach dem Wortlaut des Gesetzes ("erscheint") nur glaubhaft zu machen (ASA 66
S. 479).

3.
3.1Der Beschwerdeführer reichte trotz eines beachtlichen Einkommens aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 122'245.-- (1997) bzw. Fr.
145'577.-- (1998) kein Wertschriftenverzeichnis ein; insbesondere deklarierte
er kein Bank- oder Postcheckkonto. Da es der Steuerverwaltung
unwahrscheinlich erschien, dass solche Lohnbeträge bar ausbezahlt werden,
machte sie dem Beschwerdeführer mehrere Auflagen, als deren Folge
nachträglich zwei Bankkonti bekannt wurden. Aufgrund eines Hinweises von
Drittseite liess sich über eine Vollständigkeitsbescheinigung der Bestand
weiterer Konti feststellen. Bei der Prüfung dieser Konti stiess der
zuständige Veranlagungsbeamte auf diverse Vermögenszuflüsse in der
massgebenden Bemessungsperiode, welche vom Beschwerdeführer nicht als
Einkommen deklariert worden waren. Die Steuerverwaltung geht davon aus, dass
gegenüber der Selbstdeklaration des Beschwerdeführers insgesamt beim
Einkommen Fr. 620'189.-- und beim Vermögen Fr. 606'530.-- aufzurechnen sind.
Aufgrund der Aktenlage erscheinen diese möglichen Steuerfolgen als glaubhaft.

3.2 Der Beschwerdeführer erhebt freilich eine Reihe von Einwänden gegen die
Deklarations- und Steuerpflicht. Diese werden im Veranlagungsverfahren
umfassend zu prüfen sein. Im Rahmen einer Prima-facie-Prüfung vermögen sie
jedenfalls nicht zu überzeugen. Das gilt namentlich für die Behauptung, dem
Beschwerdeführer sei von der Veranlagungsbehörde die Auskunft erteilt worden,
er brauche kein Wertschriftenverzeichnis einzureichen, falls er die
Verrechnungssteuer nicht zurückzufordern gedenke. Art. 124 DBG sieht die
Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung vor; nach Art. 125 Abs. 1 lit.
c DBG müssen natürliche Personen der Steuererklärung insbesondere ein
Verzeichnis über die Wertschriften, Forderungen und Schulden beilegen, und
zwar unabhängig davon, ob sie beabsichtigen, die Verrechnungssteuer
zurückzufordern oder nicht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die
Veranlagungsbehörde vom Beschwerdeführer allenfalls in früheren Perioden kein
Wertschriftenverzeichnis einforderte. Insoweit er in der fraglichen
Bemessungsperiode über Konti verfügte, war er so oder so verpflichtet, diese
auch zu deklarieren.

3.3 Insgesamt bestehen damit genügend Hinweise, dass der Beschwerdeführer
aufgrund von nicht richtig deklariertem Einkommen und Vermögen mit einer
Nach- und allenfalls Strafsteuer zu rechnen hat.

4.
4.1Was die Gefährdung der Steuerforderung betrifft, so verheimlichte der
Beschwerdeführer namentlich eine Beteiligung an einer Gesellschaft
(Y.________ AG), die auf ein auf ihn lautendes, ebenfalls verschwiegenes
Konto bei einer ausländischen Bank (...) Einzahlungen vornahm. Selbst wenn
die verbuchten Zahlungen tatsächlich seinem Sohn gegolten haben sollten, wie
der Beschwerdeführer behauptet, ergibt sich daraus doch, dass er seine
Beteiligung an der Gesellschaft und damit Vermögensanteile verschleiert hat.
Die Nichtdeklaration der im Nachhinein geltend gemachten Schulden gegenüber
der fraglichen Gesellschaft belegt ebenfalls, dass er versuchte, seine
umfassenden finanziellen Verhältnisse zu verheimlichen und die Steuerbehörden
an einer Überprüfung der entsprechenden Zusammenhänge zu hindern.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dabei ohne Belang, dass bzw.
inwieweit die Steuerverwaltung allenfalls von dritter Seite auf einzelne
Gesichtspunkte seiner finanziellen Verhältnisse aufmerksam gemacht worden
ist. Dass dabei Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollten,
ist nämlich nicht ersichtlich.

4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe die von ihm verlangte
Sicherstellung unverzüglich geleistet. Dazu war er indessen nur schon daher
gehalten, weil nach Art. 169 Abs. 4 DBG die gegen eine
Sicherstellungsverfügung erhobene Beschwerde die Vollstreckung nicht hemmt.
Überhaupt nicht belegt wird dadurch, dass die Zahlung der allfälligen Nach-
und Strafsteuer auch dann gewährleistet bliebe, wenn der Beschwerdeführer
diese nicht sicherzustellen hätte. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gefahr
der Verschiebung von Vermögenswerten ins Ausland besteht. Darauf ist
namentlich dann zu schliessen, wenn es Hinweise auf solche Handlungsweisen
gibt. Das kann etwa zutreffen, wenn sich entsprechende Vorgänge bereits
ereignet haben, oder wenn, insbesondere in nicht anders erklärbarem engem
zeitlichem Zusammenhang mit der umstrittenen Steuerforderung, das ganze
Vermögen so ausgestaltet ist bzw., etwa durch Verflüssigung, derart
umgestaltet wird, dass es sich relativ leicht verschieben und dem Zugriff der
Steuerbehörden entziehen lässt.

4.3 Wie bereits dargelegt, versuchte der Beschwerdeführer schon bei der
Steuererklärung gewisse steuerpflichtige Positionen zu verschleiern. Er
verfügt auch über mindestens ein zunächst verheimlichtes Konto im Ausland.
Mit nachträglicher Eingabe vom 19. Februar 2002 reichte er das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. Dezember 2001 zur analogen
Frage der Rechtmässigkeit der Sicherstellung der kantonalen Nach- und
Strafsteuerforderung ein, wobei offen bleiben kann, ob diese Eingabe noch
entgegengenommen werden kann oder als verspätet aus den Akten zu weisen wäre.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, es gebe nicht genügend Umstände für
die Annahme einer Gefährdung der fraglichen Steuerforderung. Das
Verwaltungsgericht hielt dazu freilich fest, das anwendbare kantonale Recht
stelle strengere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gefährdung als
Art. 169 Abs. 1 DBG; im konkreten Fall sei eine solche allerdings selbst
unter dem Blickwinkel des Bundesrechts zu verneinen. Ob diese Beurteilung
zutrifft, braucht nicht entschieden zu werden. Für das Bundesgericht ist
nämlich ein massgeblicher Umstand hinzugekommen, von dem das
Verwaltungsgericht keine Kenntnis hatte.

4.4 Am 27. August 2001, d.h. nur zwölf Tage, nachdem die
Sicherstellungsverfügung ergangen war, übertrugen der Beschwerdeführer und
seine Frau das von ihnen bewohnte Haus, an dem sie je zur Hälfte
Miteigentümer waren, an einen ihrer Söhne. Dieser ist 20-jährig, befindet
sich noch in Ausbildung und ist weitgehend mittellos. Gleichzeitig liessen
sich die Eltern ein lebenslängliches Wohnrecht einräumen und übernahmen die
Verpflichtung zur Zahlung der Hypothekarzinsen. Zwar mag es im Hinblick auf
die Nachlassplanung des Beschwerdeführers durchaus vernünftige Gründe geben,
das Haus dem begünstigten Sohn zu übertragen, wie er geltend macht. Die
zeitliche Dringlichkeit bzw. die Notwendigkeit, die Eigentumsübertragung
gerade während laufender Beschwerdefrist zur Sicherstellungsverfügung
vorzunehmen, leuchtet aber nicht ein. Auch wenn der Beschwerdeführer schwer
erkrankt ist, legt er doch selber dar, der Eigentumsübergang sei im Hinblick
auf den Zeitpunkt des Studienabschlusses seines Sohnes in rund fünf Jahren
erfolgt. Überdies hat sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
vom 7. September 2001, die also nach vollzogener Eigentumsübertragung erging,
noch darauf berufen, er habe einen festen Wohnsitz in seinem Haus, was
zusammen mit anderen Umständen belege, dass die Steuerforderung nicht
gefährdet sei. Dabei hat er die inzwischen eingetretene Eigentumsübertragung,
die er nach rund zehn Tagen noch nicht vergessen haben konnte, schlicht
verschwiegen.
Der Beschwerdeführer hat somit nach ergangener Sicherstellungsverfügung einen
erheblichen Vermögenswert veräussert und dies nicht nur gegenüber den
Behörden verheimlicht, sondern sich auf diesen Vermögensposten gegenüber dem
Bundesgericht sogar noch berufen. Zusammen mit den bekannten bereits früher
eingetretenen Umständen erscheint daher die allfällige Nach- und Strafsteuer
jedenfalls aus heutiger Sicht als gefährdet. Dass der von der
Steuerverwaltung verlangte sicherzustellende Betrag unverhältnismässig wäre,
belegt der Beschwerdeführer nicht, und dies ist auch nicht ersichtlich. Die
angefochtene Sicherstellungsverfügung verletzt somit Bundesrecht nicht.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Steuerverwaltung des Kantons
Graubünden, Abteilung Rechnungswesen, sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: