Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.37/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


2A.37/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      26. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller
und Gerichtsschreiber Uebersax.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts-
anwältin Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, Chur,

                           gegen

Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons
G r a u b ü n d e n,
Verwaltungsgericht des Kantons  G r a u b ü n d e n,
3. Kammer,

                         betreffend
                  Aufenthaltsbewilligung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Am 17. September 1999 verweigerte die Fremdenpoli-
zei des Kantons Graubünden die Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung der jugoslawischen Staatsangehörigen A.________;
der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, bei der
Ehe mit einem Schweizer, welche 1997 zur Erteilung einer Be-
willigung geführt hatte, handle es sich um eine Aufenthalts-
ehe. A.________ führte erfolglos Beschwerde beim Justiz-,
Polizei- und Sanitätsdepartement sowie beim Verwaltungsge-
richt des Kantons Graubünden. Mit Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde vom 22. Januar 2001 an das Bundesgericht beantragt
A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni/
20. Dezember 2000 sei aufzuheben und es sei ihr die Aufent-
haltsbewilligung zu verlängern.

     2.- a) Die Beschwerdeführerin hat als ausländische Ehe-
gattin eines Schweizers gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG einen An-
spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung. Der Ausschlussgrund von Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 OG gelangt damit nicht zur Anwendung, weshalb auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist (BGE 122
I 289 E. 1a, b und d, mit Hinweisen).

        b) Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische
Ehepartner eines Schweizer Bürgers dann keinen Anspruch auf
Bewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die
Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Auslän-
dern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl von
Ausländern zu umgehen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist,

lässt sich in der Regel nur durch Indizien nachweisen (BGE
122 II 289 E. 2; 121 II 97 E. 3).

        Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an
die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine rich-
terliche Behörde als Vorinstanz diesen nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erhoben hat. Das schliesst auch das
nachträgliche Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel
aus (vgl. im vorliegenden Zusammenhang BGE 121 I 97 E. 1).

        c) Das Verwaltungsgericht hat aus verschiedenen In-
dizien geschlossen, dass es sich bei der Ehe der Beschwerde-
führerin um eine Aufenthaltsehe gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG
handle. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass
diese Folgerung auf einer offensichtlich unrichtigen oder
unvollständigen Sachverhaltsfeststellung oder auf einer sol-
chen beruht, die unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbe-
stimmungen zustande gekommen ist. Dies gilt namentlich für
die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe nicht mit
ihrem Ehegatten, sondern mit einem andern Mann zusammen-
gelebt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die heutige
Situation beruft und dafür neue Beweismittel einreicht bzw.
deren Erhebung beantragt, ist dies nicht zulässig. Im Übri-
gen würde allein dadurch die Gesamtbeurteilung des Verwal-
tungsgerichts nicht bundesrechtswidrig.

        d) Ist die Feststellung der Vorinstanz, es handle
sich um eine Aufenthaltsehe, nicht zu beanstanden, kann sich
die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die nachgesuchte An-
wesenheitsbewilligung nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da zu
ihrem schweizerischen Ehemann keine massgebliche gelebte und
intakte familiäre Beziehung besteht (vgl. BGE 109 Ib 183;
124 II 361 E. 1b, mit Hinweisen).

     3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteren
Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG
abzuweisen ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).

        b) Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwer-
deführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und
153a OG). Da ihre Begehren als von vornherein aussichtslos
erscheinen, kann dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung nicht stattgegeben werden
(Art. 152 OG).

        c) Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag
der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem
Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement und dem Ver-

waltungsgericht des Kantons Graubünden sowie dem Bundesamt
für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 26. Januar 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: