Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.374/2001
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2A.374/2001/bie

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      10. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
Yersin, Merkli und Gerichtsschreiberin Müller.

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                         In Sachen

A.________, geb. .. ... 1954, Basel, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, Post-
fach 321, Basel,

                           gegen

Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

                         betreffend
  Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug,

hat sich ergeben:

     A.- Der aus der Türkei stammende A.________, geboren
.. ... 1954, reiste erstmals am 26. Juli 1982 in die
Schweiz ein und stellte am 28. Oktober 1982 ein Asylgesuch,
welches der Delegierte für das Flüchtlingswesen mit Ver-
fügung vom 12. Februar 1988 ablehnte; die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizei-
departement am 13. Oktober 1988 ab. Anfangs Februar 1989
verliess A.________ die Schweiz. Nachdem er am 24. Mai 1990
von seiner türkischen Ehefrau geschieden worden war, hei-
ratete A.________ am 21. September 1990 in der Türkei die
schweizerische Staatsangehörige B.________, geboren .. ...
1962. Am 15. März 1991 reiste er in die Schweiz ein und er-
hielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei der Ehefrau. Am 23. Dezember 1992 stellte er ein Fami-
liennachzugsgesuch für die drei aus seiner ersten Ehe stam-
menden Kinder C.________ (geb. .. ... 1977), D.________
(geb. .. ... 1979) und E.________ (geb. .. ... 1981), wel-
ches die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt am 15. Feb-
ruar 1993 bewilligte. Am .. ... 1994 gebar B.________ die
Tochter F.________. A.________ und seine beiden damals noch
minderjährigen Söhne erhielten am 21. Juni 1996 die Nieder-
lassungsbewilligung.

     B.- Mit Urteil vom 14. März 1997 schied das Zivil-
gericht Basel-Stadt die Ehe von A.________ und B.________.
Am 1. Mai 1997 verheiratete sich A.________ zum zweiten
Mal mit seiner ersten Ehefrau X.________ und beantragte am
15. Mai 1997 deren Nachzug. Mit Urteil vom 10. Juni 1997
stellte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt auf Klage
von A.________ fest, dass zwischen diesem und F.________
kein Kindsverhältnis bestehe. Am 1. Oktober 1997 befragten
die Einwohnerdienste des Polizei- und Militärdepartements

des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: Fremdenpolizei)
A.________ im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung von ihm und den zwei Kindern
D.________ (geb. 1979) und E.________ (geb. 1981) sowie der
Aufenthaltsbewilligung von C.________ (geb. 1977).

        Nachdem er die Fremdenpolizei mit Schreiben vom
26. Januar 1998 sowie vom 6. April 1998 ersucht hatte, über
das Familiennachzugsgesuch zu entscheiden, erhob A.________
am 29. Juni 1998 beim Polizei- und Militärdepartement des
Kantons Basel-Stadt eine Rechtsverzögerungsbeschwerde.

     C.- Mit Verfügung vom 8. Juli 1998 widerrief die
Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt die Niederlassungs-
bewilligung von A.________ und seinem Sohn E.________;
auf das Nachzugsgesuch für die Ehefrau X.________ trat
die Fremdenpolizei nicht ein. Dagegen erhob A.________ am
23. Juli 1998 Rekurs beim Polizei- und Militärdepartement
des Kantons Basel-Stadt. Dieses wies den Rekurs mit Ent-
scheid vom 29. August 2000, soweit A.________ betreffend,
ab. Was den mittlerweile volljährig gewordenen E.________
betrifft, hielt das Departement in den Erwägungen fest,
dass über dessen Aufenthaltsberechtigung von der kantonalen
Fremdenpolizei separat entschieden werde. Den gegen diesen
Entscheid erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Entscheid vom
23. Mai 2001 ab.

     D.- Dagegen hat A.________ am 3. September 2001 beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er
beantragt, den Entscheid des Appellationsgerichts des Kan-
tons Basel-Stadt aufzuheben und festzustellen, dass die
A.________ erteilte Niederlassungsbewilligung nicht zu
widerrufen sei; eventualiter sei die Angelegenheit an die

Einwohnerdienste zur Prüfung der Angemessenheit des Wider-
rufes der Niederlassungsbewilligung zurückzuweisen. Er be-
antragt ferner, die Angelegenheit an die Einwohnerdienste
zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Familiennachzugs-
gesuch von A.________ vom 15. Mai 1997 einzutreten.

        Das Polizei- und Militärdepartement des Kantons
Basel-Stadt hat keine Vernehmlassung eingereicht. Das Appel-
lationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie das Bundesamt
für Ausländerfragen beantragen die Abweisung der Beschwerde.

        E.- Mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 hat der
Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausge-
schlossen gegen Verfügungen auf dem Gebiete der Fremdenpoli-
zei über Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Der Widerruf
einer Niederlassungsbewilligung fällt hingegen nicht unter
diesen Ausschlussgrund (vgl. Art. 101 lit. d OG). Die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig.

        b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vor-
liegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts
(Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG)

gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde
als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren
Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist
(Art. 105 Abs. 2 OG).

        c) Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an
die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114
Abs. 1 in fine OG). Es kann die Beschwerde daher aus andern
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Ent-
scheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (BGE 121 II 473 E. 1b S. 477; 117 Ib 114
E. 4a S. 117, mit Hinweis).

     2.- a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG; SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte eines
Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren hat er nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf
Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 7
Abs. 1 Satz 2 ANAG). Kein Anspruch besteht indessen, wenn
die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über
Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich
jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen
(Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die so genannte
Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte
eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 122 II 289 E. 2
S. 294 ff.; 121 II 1 E. 2 S. 2 ff., 97 E. 3 S. 101 ff.).
Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden
ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass einem Ausländer
der Aufenthalt weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen

ist auch, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechts-
missbräuchlich erweist. Dies ist nach der Rechtsprechung
dann der Fall, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeili-
chen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell
besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel,
dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen.
Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 123
II 49 E. 4 und 5 S. 50 ff.; 121 II 97 E. 2 und 4 S. 100 f.
bzw. 103 ff.).

        b) Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1
Satz 2 ANAG erfüllt, so erwirbt der ausländische Ehegatte
ein eigenes und selbständiges Niederlassungsrecht. Aus die-
sem Grunde erlischt die einmal erteilte Niederlassungsbewil-
ligung mit dem Wegfall der Ehe nicht automatisch, sondern
sie kann allenfalls widerrufen werden, und zwar nicht nach
den allgemeinen Voraussetzungen über den Widerruf, sondern
ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4
ANAG (BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E. 2 S. 475). Dies
gilt insbesondere für den Fall, dass sich nachträglich Indi-
zien ergeben, die die mittlerweile aufgelöste Ehe, auf die
sich der Ausländer berufen hat, als Scheinehe oder bloss aus
fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erschei-
nen lassen (vgl. BGE 112 Ib 161 E. 3b S. 163).

     3.- Die Basler Behörden haben die Niederlassungsbewil-
ligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4
lit. a ANAG widerrufen. Danach kann eine Niederlassungsbe-
willigung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch
falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentli-
cher Tatsachen erschlichen hat. Ein solcher Widerruf setzt
nach der Rechtsprechung voraus, dass der Ausländer wissent-
lich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen ver-
schwieg, in der Absicht, gestützt darauf die Niederlassungs-
bewilligung zu erhalten (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.).

        Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer ver-
pflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungs-
entscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft
zu geben. Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach
denen die Fremdenpolizei bei der Erteilung der Bewilligung
ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen
der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilli-
gungsentscheid massgebend sind (unveröffentlichtes Urteil
vom 16. März 2000 i.S. B., E. 3a, mit Hinweisen).

     4.- Im Gegensatz zur Fremdenpolizei geht das Appella-
tionsgericht nicht davon aus, dass zwischen dem Beschwerde-
führer und seiner Schweizer Ehefrau eine Scheinehe vorgele-
gen habe. Es wirft dem Beschwerdeführer hingegen vor, dass
er die Behörden über Tatsachen getäuscht habe, welche darauf
hätten schliessen lassen, dass die Ehegatten ihre Ehe trotz
Getrenntleben einzig noch zu dem Zweck fortgesetzt haben,
dem Beschwerdeführer den Verbleib in der Schweiz zu sichern.

        Insbesondere wirft das Appellationsgericht dem
Beschwerdeführer vor, er habe sich wider besseres Wissen
den Fremdenpolizeibehörden gegenüber als der Vater des am
.. ... 1994 geborenen Kindes F.________ ausgegeben. Seine
Behauptung, wonach seine Frau ihm erst im Sommer 1996, als
er die Niederlassungsbewilligung schon hatte, mitgeteilt
habe, F.________ stamme nicht von ihm, hält das Appella-
tionsgericht nicht für glaubwürdig.

        a) Aus den Akten des Zivilgerichts Basel-Stadt,
die das Bundesgericht beigezogen hat, geht hervor, dass
A.________ am 15. Januar 1997 eine Klage auf Feststellung,
dass F.________ nicht sein Kind sei, eingereicht hat. In
der Klage wird erwähnt, im August 1996 habe die Kindsmutter
dem Kläger mitgeteilt, dass nicht er, sondern sein Stief-
bruder der Vater von F.________ sei. Er verwies auf die von

ihm und seiner damaligen Ehefrau am 24. Oktober 1996 abge-
schlossene Vereinbarung. In dieser Vereinbarung halten die
Parteien fest, dass A.________ nicht der Vater von
F.________ sei; B.________ hält zudem fest, dass H.________,
geb. .. ... 1955, der Vater von F.________ sei. Mit Urteil
vom 10. Juni 1997 stellte das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und
F.________ kein Kindsverhältnis bestehe. Aus den beigezoge-
nen Akten geht hervor, dass kein Bluttest und kein DNA-Gut-
achten angeordnet worden waren.

        b) Nachdem die Anfechtung der Vaterschaft des
Beschwerdeführers vor Gericht erfolgreich war, gilt er heute
rechtlich nicht mehr als der Vater von F.________. Es fragt
sich hingegen, ob er im Zeitpunkt, als er die Niederlassungs-
bewilligung erhielt, schon davon wusste, dass F.________
nicht von ihm, sondern von seinem Stiefbruder gezeugt worden
war.

        Gemäss dem Protokoll der Verhandlung vom 23. Mai
2001 vor dem Appellationsgericht sagte B.________ als Aus-
kunftsperson aus, die intime Beziehung mit H.________, mit
dem sie seit 1999 verheiratet sei, habe "wohl 1993" be-
gonnen. A.________ habe nicht gewusst, dass das Kind nicht
von ihm gewesen sei; sie habe mit beiden intime Beziehungen
gehabt. A.________ habe kein Kind gewollt; sie habe ihm
gesagt, sie hätte die Pille zu spät genommen. Das Appella-
tionsgericht hat die Aussage von B.________, wonach sie im
fraglichen Zeitpunkt auch mit ihrem Gatten intime Bezie-
hungen unterhalten habe, nicht als unglaubwürdig bezeichnet.
Hat aber die Ehefrau in der fraglichen Zeitspanne auch mit
dem Beschwerdeführer geschlechtlich verkehrt, so konnte die-
ser nicht mit Sicherheit wissen, dass F.________ nicht von
ihm gezeugt worden war, es sei denn, seine Ehefrau habe ihn
über die Vaterschaft des Stiefbruders aufgeklärt. Ob sie ihn

darüber schon informiert hat, bevor er die Niederlassungsbe-
willigung erhielt, steht nicht einwandfrei fest; immerhin
spricht dafür, dass der Beschwerdeführer für F.________ nie
Kinderzulagen bezogen hat. Dass die am .. ... 1994 geborene
F.________ den Stiefbruder des Beschwerdeführers offenbar
"Papi" nannte, hängt hingegen wohl damit zusammen, dass sie
spätestens seit Februar 1995 in dessen Haushalt wohnte und
er daher, als sie sprechen lernte, ihre männliche Haupt-
bezugsperson war. Ob daraus geschlossen werden kann, dass
der Beschwerdeführer schon damals über die Vaterschaft von
H.________ aufgeklärt war, ergibt sich daraus noch nicht
zwingend.

        Die Feststellung des Appellationsgerichts, wonach
der Beschwerdeführer den Behörden "trotz entsprechender
Kenntnis und in täuschender Absicht die uneheliche Geburt
der Tochter F.________ verheimlicht und sich wider besseres
Wissen als deren Vater ausgegeben" habe, ist nach dem Ge-
sagten nicht unproblematisch. Ob sie geradezu als offen-
sichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG gelten
muss, kann jedoch offen bleiben, da der Widerruf der Nieder-
lassungsbewilligung schon aus einem andern Grund gerecht-
fertigt ist:

     5.- a) Als die Fremdenpolizei den Beschwerdeführer am
15. April 1996 zu seiner Ehe befragte, wohnte seine Ehefrau
seit mindestens einem Jahr wieder bei H.________ an der
Y.________-strasse. Dem Beschwerdeführer musste daher klar
geworden sein, dass seine Ehefrau nicht mehr ihn, sondern
seinen Stiefbruder als Lebenspartner betrachtete, womit die
Ehe nur noch auf dem Papier bestand. Dass das Ehepaar der
Fremdenpolizei in seinem Schreiben vom 19. April 1996 als
Grund für den Auszug der Frau ungenügende Heizungsverhält-
nisse der Wohnung an der Z.________-strasse angab, stellt
eine bewusste Verschleierung der Tatsache dar, dass die Ehe

nicht mehr gelebt, sondern nur noch im Hinblick auf den Er-
halt der Niederlassungsbewilligung aufrecht erhalten wurde.
Hätte der Beschwerdeführer die Fremdenpolizei darauf auf-
merksam gemacht, dass seine Ehe nicht mehr gelebt wurde,
hätte er die Niederlassungsbewilligung kaum erhalten. Diese
Täuschung über den wahren Zustand der - in Tat und Wahrheit
nicht mehr gelebten - Ehe und damit über das Bestehen eines
Rechtsmissbrauchstatbestandes stellt einen Widerrufsgrund
im Sinne von Art. 9 Abs. 4 ANAG dar. Dass die Fremdenpoli-
zei dem Beschwerdeführer am 21. Juni 1996 trotz objektiv be-
gründeter Zweifel die Niederlassungsbewilligung überhaupt
erteilte, mag erstaunen. Die seit der Erteilung der Nieder-
lassungsbewilligung eingetretene Entwicklung - Scheidung
des Ehepaares am 14. März 1997, Wiederverheiratung des
Beschwerdeführers mit seiner ersten Ehefrau am 1. Mai 1997,
Urteil des Zivilgerichts in Bezug auf das Nichtbestehen des
Kindsverhältnisses des Beschwerdeführers zu F.________ am
10. Juni 1997 - bestätigt indes nachträglich die Bedenken
der Fremdenpolizei hinsichtlich des Zustandes der Ehe des
Beschwerdeführers und belegt schlüssig das Vorliegen einer
bewussten Täuschung, womit der Widerrufsgrund von Art. 9
Abs. 4 ANAG wie gesagt erfüllt ist.

        b) Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung er-
weist sich im vorliegenden Fall nicht als unverhältnis-
mässig: Der Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen
und hat sich wieder mit seiner ursprünglichen, türkischen
Ehefrau vermählt. Alle drei aus dieser Ehe stammenden Kinder
sind mittlerweile volljährig und werden bald für sich selber
sorgen und sich gegenseitig unterstützen können. Falls sie
in der Schweiz bleiben dürfen und wollen, wird der Beschwer-
deführer die Beziehung zu ihnen zwar nur noch im Rahmen von
Besuchsaufenthalten leben können; dieser Nachteil ist von
ihm nach dem Geschehenen aber hinzunehmen.

     6.- Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers entfällt auch ein Anspruch seiner türki-
schen Ehefrau auf Familiennachzug im Rahmen von Art. 17
Abs. 2 ANAG.

     7.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Polizei- und Militärdepartement und dem Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Ausländer-
fragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 10. Januar 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:          Die Gerichtsschreiberin: