Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.36/2001
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2A.36/2001/bol

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      26. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Feller.

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                         In Sachen

A.M.________, geb. 1. Januar 1967, Beschwerdeführer, vertre-
ten durch Rechtsanwalt Willy Blättler, Habsburgerstrasse 20,
Luzern,

                           gegen

Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement des Kantons
L u z e r n,

                         betreffend
                      Familiennachzug
    (Aufenthaltsbewilligung für den Sohn G.M.________),

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- A.M.________, aus der Bundesrepublik Jugoslawien
(Kosovo) stammend, hat aus erster, mittlerweile geschiedener
Ehe einen Sohn G.M.________ (geboren am 23. Mai 1988); im
Scheidungsurteil des Gemeindegerichts in Klina (Bundesrepu-
blik Jugoslawien) vom 7. November 1995 wurde das Sorgerecht
für diesen Sohn der Mutter, der ehemaligen Ehefrau von
A.M.________, zugesprochen.

        A.M.________ war 1987 und 1988 sowie von 1990 bis
1995 als Kurzaufenthalter oder als Saisonnier in der Schweiz
erwerbstätig. Nach der Heirat mit S.T.________, welche die
Aufenthaltsbewilligung hat, wurde ihm Ende 1995 ebenfalls
eine Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug zu seiner zwei-
ten Ehefrau) erteilt.

        Am 5. Juli 1999 stellte A.M.________ ein Gesuch um
Familiennachzug für den Sohn G.M.________. Am 14. September
1999 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Luzern das Gesuch
ab. A.M.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde an
das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement des Kan-
tons Luzern. Am 8. August 2000, noch während der Hängigkeit
des Beschwerdeverfahrens vor dem Departement, änderte der
Amtsstatthalter von Olten-Gösgen das Ehescheidungsurteil des
Gemeindegerichts in Klina vom 7. November 1995 insofern ab,
als das Sorgerecht für das Kind G.M.________ dem Vater,
A.M.________, zugeteilt wurde. Das Militär-, Polizei- und
Umweltschutzdepartement des Kantons Luzern wies am 6. Dezem-
ber 2000 die Beschwerde gegen die Verfügung der Fremdenpoli-
zei vom 14. September 1999 ab und bestätigte diese. Zugleich
setzte sie G.M.________ Frist zum Verlassen des Kantons
Luzern bis spätestens 30. Januar 2001 (Wegweisung).

        Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Januar
2001 beantragt A.M.________, den Departementsentscheid vom
6. Dezember 2000 aufzuheben und das Gesuch um Familiennach-
zug gutzuheissen.

     2.- Streitig ist, ob der Kanton Luzern dem Sohn des Be-
schwerdeführers im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufent-
haltsbewilligung erteilen muss. Auf dem Gebiete der Fremden-
polizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100
Abs. 1 lit. b OG unzulässig gegen die Erteilung oder Verwei-
gerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen An-
spruch einräumt (Ziff. 3), und gegen die Wegweisung (Ziff. 4).

        a) Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entschei-
den die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlas-
sung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Aus-
länder könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder
eines Staatsvertrags berufen, die ihm einen Anspruch auf
eine solche Bewilligung einräumt (BGE 126 I 81 E. 1a S. 83,
377 E. 2 S. 381; 124 II 361 E. 1a S. 364, 289 E. 2a S. 291,
je mit Hinweisen).

        b) Kein Anspruch auf Erteilung einer fremdenpoli-
zeilichen Bewilligung an den Sohn des Beschwerdeführers
lässt sich vorliegend aus dem innerstaatlichen Gesetzesrecht
ableiten. Insbesondere kommt Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG
nicht zur Anwendung, setzte dies doch voraus, dass der Be-
schwerdeführer als Vater von G.M.________ die Niederlas-
sungsbewilligung hätte, was nicht der Fall ist.

        c) Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 EMRK
und auf Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtekonvention;
SR 0.107).

        aa) Der UNO-Kinderrechtekonvention lassen sich in
Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligun-
gen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen
(BGE 126 II 377 E. 5 S. 388 ff.; 124 II 361 E. 3b S. 367).

        bb) Aus Art. 8 EMRK kann nur derjenige einen Bewil-
ligungsanspruch ableiten, der zu einem in der Schweiz leben-
den nahen Familienangehörigen ziehen will, der seinerseits
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat. Von einem gefestigten
Anwesenheitsrecht ist zwar nicht nur dann auszugehen, wenn
der nahe Familienangehörige das Schweizer Bürgerrecht oder
die Niederlassungsbewilligung hat, sondern auch dann, wenn
er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits
auf einem festen Rechtsanspruch beruht. Im Übrigen aber
stellt die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich kein gefes-
tigtes Anwesenheitsrecht dar (BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff.,
mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat eine Aufenthaltsbe-
willigung, welche ihm erteilt wurde, damit er mit seiner
zweiten Ehefrau in der Schweiz zusammen leben kann. Diese
verfügt aber ihrerseits ebenfalls bloss über eine Aufent-
haltsbewilligung, so dass die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers nicht auf einem festen Rechtsanspruch
(z.B. gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG) beruht. Gestützt
darauf lässt sich daher kein Bewilligungsanspruch des Sohns
G.M.________ ableiten.

        d) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter
keinem Titel zulässig, und es ist darauf schon gestützt auf
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 (und 4) OG nicht einzutreten.

Im Übrigen könnte auf die Beschwerde selbst dann nicht als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden, wenn sie
grundsätzlich zulässig wäre: Diesfalls fehlte es an einem
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid einer richterlichen
Behörde, vorliegend des Verwaltungsgerichts (Art. 98 lit. g
in Verbindung mit Art. 98a OG; s. § 148 lit. a des Luzerner
Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege
bzw. § 19 Abs. 1 lit. a des Luzerner Gesetzes vom 1. Dezem-
ber 1948 über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie
über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [je Fassung vom
13. März 1995]).

        e) Eine Entgegennahme der Beschwerde als staats-
rechtliche Beschwerde fällt ausser Betracht, da der Be-
schwerdeführer zu diesem Rechtsmittel in der Sache selbst
(materielle Bewilligungsfrage) nicht legitimiert wäre, weil
er (bzw. sein Sohn) bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Be-
willigung durch deren Verweigerung keine Rechtsverletzung
erleidet (Art. 88 OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3 S. 85 ff., mit
Hinweisen). Verfahrensrügen, welche unabhängig von der Legi-
timation in der Sache selbst erhoben werden können (BGE 114 Ia
307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch BGE 126 I 181 E. 3b S. 86 so-
wie E. 7b S. 94), erhebt er nicht.

     3.- Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren
(Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen
(Beizug der kantonalen Akten), nicht einzutreten.

        Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundes-
gerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Mili-
tär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement des Kantons
Luzern und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich
mitgeteilt.
                       _____________

Lausanne, 26. Januar 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: