Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.369/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


2A.369/2001/bmt

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                     4. September 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Feller.

                         ---------

                         In Sachen

K.________, alias X.________, alias Y.________, z.Zt.
Ausschaffungsgefängnis, Beschwerdeführer,

                           gegen

Einwohnerdienste des Kantons  B a s e l - S t a d t, Abtei-
lung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei,
Verwaltungsgericht des Kantons  B a s e l - S t a d t,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

                         betreffend
          Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

                   wird festgestellt und
                   in Erwägung gezogen:

     1.- Der aus Abidjan (Elfenbeinküste) stammende
K.________, alias X.________, alias Y.________ wurde am
17. August 2001 von den deutschen Behörden angehalten, als
er versuchte, von der Schweiz her nach Deutschland einzu-
reisen. Die Fremdenpolizei (Einwohnerdienste) des Kantons
Basel-Stadt verfügte gegen ihn die Wegweisung aus der
Schweiz und nahm ihn in Ausschaffungshaft. Die Einzelrichte-
rin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Basel-Stadt (Haftrichterin) stellte am
20. August 2001 fest, die Anordnung von Ausschaffungshaft
sei rechtmässig und angemessen, und genehmigte die Haft für
drei Monate, d.h. bis 16. November 2001.

        Mit Schreiben vom 28. August (Eingang beim Bun-
desgericht: 31. August) 2001 gelangte Y.________ unter
diesem Namen an das Bundesgericht. Er ersuchte um "grâce".
Die Eingabe ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
den Haftbestätigungsentscheid der Haftrichterin entgegen-
zunehmen.

     2.- a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in
Ausschaffungshaft nehmen, sofern die Voraussetzungen von
Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG; SR 142.20; in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [Zwangsmassnahmengesetz; AS 1995 146 ff.])
erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin-
stanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger
Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II
59 E. 2 S. 61; 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1

S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere)
noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369
E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann muss einer der in
Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125
II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3)
und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein
(vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2
S. 220, 377 E. 5 S. 384); zudem sind die für den Vollzug der
Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Papierbeschaffung)
umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungs-
gebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Die Haft darf vorerst für
höchstens drei Monate angeordnet werden (Art. 13b Abs. 2
ANAG). Die Haft (bzw. deren Dauer) muss verhältnismässig
sein (BGE 125 II 377 E. 4 S. 383; 119 Ib 193 E. 2c S. 198;
vgl. auch BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.).

        b) Der Beschwerdeführer ist erstinstanzlich aus der
Schweiz weggewiesen worden. Die für den Vollzug der Wegwei-
sung notwendigen Reisepapiere fehlen noch, wobei aber davon
auszugehen ist, dass die Ausreise innert nützlicher Frist
bewerkstelligt werden kann. Es bestehen keine Anzeichen da-
für, dass die Behörden bisher nicht alle notwendigen Vorkeh-
rungen mit der notwendigen Beschleunigung getroffen hätten.
Die kantonalen Behörden machen sodann den Haftgrund von
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG geltend. Danach kann der Aus-
länder in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Haft-
richterin, welche der Beschwerdeführer nicht bestreitet,
vielmehr ausdrücklich weitgehend bestätigt, und welche un-
ter den vorliegenden Umständen für das Bundesgericht ver-
bindlich sind (Art. 105 Abs. 2 OG), hielt sich der Beschwer-
deführer während längerer Zeit illegal in Italien auf, wo er
schwarz arbeitete. Er trat unter verschiedenen Namen auf und

verwendete falsche Identitätspapiere. Er will nicht in sein
Heimatland zurückkehren, sondern nach Italien, wo er seinen
Lebensunterhalt verdienen möchte, obwohl er dort offensicht-
lich keine Anwesenheitsberechtigung hat. Angesichts dieses
Verhaltens besteht keine Gewähr, dass sich der Beschwerde-
führer, sollte er aus der Haft entlassen werden, den Behör-
den für den Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde,
und der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist kla-
rerweise erfüllt (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). Die
Möglichkeit einer anderen wirksamen Massnahme als der In-
haftierung, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen, be-
steht nicht.

        c) Die Anordnung von Ausschaffungshaft für die
Dauer von drei Monaten ist nach dem Ausgeführten unter allen
Gesichtspunkten zulässig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist damit offensichtlich unbegründet und im vereinfachten
Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere
Weiterungen (Beizug weiterer Akten), abzuweisen.

        d) Entsprechend diesem Ausgang würde der Beschwer-
deführer für das bundesgerichtliche Verfahren an sich kos-
tenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art
(unter anderem scheinen dem Beschwerdeführer weitgehend die
finanziellen Mittel zu fehlen) rechtfertigt es sich jedoch,
von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl.
Art. 154 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Ein-
wohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Inter-
nationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, dem Ver-
waltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 4. September 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: