II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.364/2001
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2A.364/2001/zga II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 18. Oktober 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiber Hugi Yar. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Béatrice Abegglen, Hauptgasse 35, Solothurn, gegen Departement des Innern des Kantons S o l o t h u r n, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit, Auslän- derfragen, Verwaltungsgericht des Kantons S o l o t h u r n, betreffend Ausweisung, hat sich ergeben: A.- Der aus dem Libanon stammende X.________ (geb. 1968) reiste am 6. Januar 1985 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, das am 4. Oktober 1985 ab- gewiesen wurde. Gestützt auf eine erste, bis zum 15. No- vember 1990 dauernde Ehe mit einer Schweizerin erhielt er dennoch eine Aufenthaltsbewilligung. Am 5. April 1991 heiratete er die Schweizer Bürgerin Y.________. Der Be- ziehung mit ihr entstammen die drei Kinder A.________ (geb. 1990), B.________ (geb. 1991) und C.________ (geb. 1993). Seit dem 6. Juni 1995 befindet sich X.________ in Haft. Mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 23./24./27. und 28. Oktober 1997 wurde er wegen qualifi- zierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Begünstigung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und Fälschung von Ausweisen zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt; gleich- zeitig verwies ihn das Amtsgericht für zwölf Jahre des Landes. B.- Am 5. März 2001 wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn X.________ auf den Tag seiner Ent- lassung aus dem Strafvollzug für die Dauer von zwölf Jahren aus der Schweiz aus, was das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn auf Beschwerde hin am 20. Juli 2001 bestätigte. C.- X.________ hat am 24. August 2001 hiergegen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2001 aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren er- sucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Departement des Innern und das Verwaltungsge- richt des Kantons Solothurn sowie das Bundesamt für Auslän- derfragen beantragen, die Beschwerde abzuweisen. D.- Mit Verfügung vom 11. September 2001 legte der Ab- teilungspräsident der Eingabe aufschiebende Wirkung bei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Gegen Ausweisungsverfügungen steht letztinstanz- lich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Art. 97 Abs. 1 OG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 99 - 102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten, von der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ausgenommenen Verfügungen, sofern sie - wie hier - gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) und nicht in Anwendung von Art. 70 der alten bzw. Art. 121 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung erging (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG [e contrario]; BGE 125 II 521 ff.; 114 Ib 1 E. 2a). 2.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll nur angeordnet werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei sind die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit und die ihm und seiner Familie dro- henden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Voll- ziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Auf- enthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). b) Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnis- mässig ist, bildet eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht mit freier Kognition überprüft werden kann (Art. 104 lit. a OG). Es ist ihm jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356) - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107; 125 II 521 E. 2a S. 523; 122 II 433 E. 2a S. 435; 114 Ib 1 E. 1b S. 2). 3.- a) Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Olten-Gösgen zu einer Zuchthausstrafe von 10 Jahren verur- teilt, womit der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gegeben ist. Er ist in schwerwiegender Weise straffäl- lig geworden, indem er über längere Zeit im Rahmen einer international operierenden Bande, die sich vorwiegend aus Libanesen zusammensetzte, im Drogenhandel tätig war. Es konnten ihm Aktivitäten nachgewiesen werden, welche das Inverkehrsetzen von 3'700 Gramm Drogen von hohem Reinheits- grad (praktisch alles Kokain und wenig Heroin) und 20 kg Streckmittel bezweckten (Strafurteil, S. 138). Hinzu kam eine erhebliche Menge weiterer Drogen, bei der zwar die de- liktische Tätigkeit als solche nachgewiesen, die gehandelte Drogenmenge aber nicht bestimmt werden konnte (Strafurteil, S. 138). Unter Abzug der polizeilich sichergestellten Drogen und ohne Berücksichtigung der erheblichen Drogenmenge, die nicht quantifiziert werden konnte, ermittelte das Strafge- richt einen Umsatz von Fr. 525'000.- und einen erzielten Gewinn von Fr. 450'000.- (Strafurteil, S. 118 f.). Der Be- schwerdeführer hat mit seiner deliktischen Tätigkeit dabei nachgewiesenermassen im Jahre 1989 begonnen (Strafurteil, S. 41, 118), und er betrieb ab 1993 bis zu seiner Verhaftung 1995 den Drogenhandel in grossem Stil auf recht hoher Hier- archiestufe (Strafurteil, S. 118, 142). Dabei hat er gemäss dem Strafurteil "jede sich bietende Gelegenheit wahrgenom- men, sich am Drogenhandel zu beteiligen, wobei es lediglich seine Verhaftung war, welche diesem Treiben ein Ende setz- te". Der Beschwerdeführer war selber nicht drogenabhängig, was das Amtsgericht zur Feststellung veranlasste, er ent- spreche "dem Bild eines nichtsüchtigen Drogenhändlers, wel- cher auf leichte Art und Weise möglichst viel Geld zu ver- dienen" versuchte. Unter diesen Umständen besteht grundsätz- lich ein gewichtiges öffentliches Interesse, ihn von der Schweiz fernzuhalten. Im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die von diesem ausgehende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Personen verfolgt das Bun- desgericht in diesem Zusammenhang eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527; jüngst bestätigt im unveröffent- lichten Entscheid vom 17. September 2001 i.S. Perforvi, E. 3b; vgl. auch Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 1997 I S. 308, mit Hinweisen). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers geben keinen Anlass, von dieser hier abzuweichen: b) aa) Der Beschwerdeführer ist 1985 im Alter von etwas mehr als 16 Jahren als Asylbewerber in die Schweiz gekommen. Unter Abzug der in Gefangenschaft verbrachten Zeit ist von einer Aufenthaltsdauer von rund 10 Jahren auszuge- hen, wobei er allerdings schon nach vier Jahren im Drogen- handel tätig wurde und somit während 6 Jahren hier gewerbs- mässig einer deliktischen Aktivität nachging. Der Beschwer- deführer lebt damit zwar nicht erst seit kurzer Zeit in der Schweiz, doch kann aufgrund der frühen Aufnahme seiner kri- minellen Tätigkeit und deren Fortführung über eine bedeuten- de Zeitspanne hinweg nicht von einer vertieften Integration gesprochen werden. Mit der hiesigen Bevölkerung hat er ge- mäss eines Berichts des Polizeipostens Schönenwerd vom 7. August 1995 kaum Kontakt gehabt; seither befindet er sich in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. Dass er im Sep- tember/Oktober 1991 bereits einmal in Untersuchungshaft ge- nommen worden war, hinderte ihn ebensowenig wie seine Rolle als Vater daran, sich hernach noch massiver im Drogenhandel zu engagieren und die Gesundheit einer Vielzahl von Personen skrupellos zu gefährden. bb) Die Ausreise in den Libanon ist ihm ohne weiteres zumutbar. Auch wenn seine Eltern in der Zwischen- zeit verstorben sind, hat er doch immer regen Kontakt zu den Familienangehörigen im Libanon gepflegt, dort mit seiner eigenen Familie die Ferien verbracht und überdies zwei Ei- gentumswohnungen gekauft; schliesslich hatte er gar den Plan, definitiv in den Libanon umzusiedeln. Auch wenn er hierauf inzwischen zurückgekommen ist, ändert dies nichts daran, dass er sich in seinem Heimatland ohne grössere Probleme wieder zurechtfinden könnte. Der Beschwerdeführer hat die Kindheit und einen wesentlichen Teil seiner Jugend im Libanon ver- bracht; auch während seines Aufenthalts in der Schweiz blieb er dort verwurzelt. Er ist mit der Sprache und den Gepflogen- heiten genügend vertraut, um sich - gegebenenfalls auch ohne die Hilfe von Verwandten - rasch wieder ein soziales Umfeld aufbauen zu können. cc) Anders mag es sich für die Ehefrau und die Kinder verhalten: Diese sprechen offenbar nicht Arabisch; der älteste Sohn hat zudem schulische Schwierigkeiten. Es ist deshalb kaum anzunehmen, dass sie sich in dem für sie fremden Land ohne weiteres zurechtfinden würden. Zweifels- ohne trifft es sie somit schwer, falls der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Strafvollzug das Land verlassen muss. Eine Übersiedlung der Familie in den Libanon, der seit langem ein Nebeneinander von verschiedenen Religionen, Spra- chen und Kulturen kennt, ist jedoch nicht schlechterdings ausgeschlossen, bestanden doch bereits früher entsprechende Auswanderungsabsichten. Wohl können familiäre Beziehungen dazu führen, dass von einer Ausweisung abzusehen ist, auch wenn ein Ausländer straffällig wurde. Die Schwere der hier begangenen Delikte lässt eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug wohlverhalten hat, ist bloss normal und jedenfalls auslän- derrechtlich nicht entscheidend (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.). Ebenso wenig vermöchte eine bedingte Entlassung an der Zulässigkeit der Ausweisung etwas zu ändern, bildet diese im Strafvollzugssystem der Schweiz doch allgemein die Regel (BGE 124 IV 193 ff.) und ist nicht Ausdruck davon, dass der Ausländer resozialisiert wäre. Insbesondere bei schwerwiegenden Drogendelikten kann ausländerrechtlich diesbezüglich nur ein geringes "Restri- siko" in Kauf genommen werden. In diesem Zusammenhang mag - trotz der positiven Führungsberichte - daran erinnert werden, dass für das Amtsgericht seinerzeit "erhebliche Zweifel" bestanden, dass sich der Beschwerdeführer "durch den Vollzug der hier ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu inskünftigem rechtsgetreuen Verhalten" werde "belehren las- sen". Am 14. Dezember 2000 musste er zudem während des Strafvollzugs wegen des Besitzes von portioniertem, abge- packtem Cannabiskraut diszipliniert werden. dd) Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer schliesslich auf BGE 105 Ib 165 ff.: Dieser Fall unter- scheidet sich vom vorliegenden nicht nur hinsichtlich der Tat (dort ein Beziehungsdelikt, hier aus finanziellen Grün- den aufgenommener jahrelanger Drogenhandel in grossem Stil), sondern auch insofern, als die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren vor der Tat während sechs Jahren in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hatte und als nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug besondere, mit den heute zu beurteilenden nicht vergleichbare Umstände einzubeziehen wa- ren, welche ihren Verbleib in der Schweiz nahelegten (Be- treuung eines mongoloiden Kindes). 4.- Unter diesen Umständen steht der Ausweisung des Be- schwerdeführers auch der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 BV) verankerte Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht entgegen: Die angefochtene Ausweisung stützt sich auf Art. 10 ANAG und verfügt damit über eine unzweideutige gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Die Massnahme dient der Vertei- digung der hiesigen Ordnung und der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, womit sie im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention zulässige Ziele verfolgt. Die im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK aus- schlaggebenden Umstände weichen nach dem Urteil des Europä- ischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. August 2001 i.S. Boultif nicht von jenen ab, die auch nach dem inner- staatlichen Recht und der Praxis des Bundesgerichts zu be- rücksichtigen sind (vgl. dort Rz. 48). Zwar hat der Gerichts- hof in jenem Verfahren eine Verletzung von Art. 8 EMRK be- jaht, doch ist der vorliegende Fall mit diesem nicht zu ver- gleichen: Dort ging es um einen mit einer Schweizerin ver- heirateten algerischen Staatsangehörigen, der im Rahmen ei- nes einmaligen Aktes einen Mann brutal zusammengeschlagen hatte, um an dessen Geld zu gelangen, und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war; zudem hatte sich der Ausländer in Freiheit bewährt. Hier steht ein Fall zur Diskussion, in dem der Betroffene über Jahre hinweg in grossem Stil banden- und gewerbsmässig mit Drogen gehan- delt hat; bewährt hat er sich bis heute nicht. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte stellt die Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, das eine Ausweisung und den damit verbundenen Eingriff in das Familienleben in weitgehendem Masse zu rechtfertigen vermag (vgl. etwa die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Februar 1998 i.S. Dalia c. France, Rz. 54 [PCourEDH 1998 76] oder vom 27. August 1996 in Sachen C. c. Belgien; Michele de Salvia, Compendium de la CEDH, Kehl/Strassburg/Arlington 1998, Rz. 100 zu Art. 8 EMRK). Von einer gewissen Schwere der Straftat an, überwiegt das öffentliche Sicherheitsinte- resse und erweist sich die Ausweisung als erforderlich, auch wenn eine familiäre Beziehung deshalb unter Umständen nicht mehr oder nur noch unter erschwerten Umständen gelebt werden kann. 5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Beschwer- deführer hat für diesen Fall ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt (Art. 152 OG). Dieses setzt neben der hier gegebenen Bedürftigkeit voraus, dass die Prozessaussichten nicht von vornherein aussichts- los erscheinen mussten. War dies im kantonalen Verfahren gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis, wie das Verwal- tungsgericht zu Recht angenommen hat, noch der Fall, ver- hielt es sich hier wegen des Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. August 2001 etwas anders. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorlie- gende Verfahren zu entsprechen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung wird gutgeheissen. a) Es werden keine Kosten erhoben. b) Dem Beschwerdeführer wird Anwältin Béatrice Abegglen, Hauptgasse 35, Solothurn, als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigegeben. Dieser wird für das bundes- gerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern (Amt für öffentliche Sicherheit) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 18. Oktober 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: