Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.363/2001
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2A.363/2001/bmt

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                     6. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundes-
richter Merkli und Gerichtsschreiber Hugi Yar.

                         ---------

                         In Sachen

B., geb. __. Oktober 19__, Gesuchsteller, 
vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, 
Rämistrasse 5, Postfach 464, Zürich,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer,

                         betreffend
              Revision des bundesgerichtlichen
        Urteils vom 3. November 1999 (2A.388/1999),

hat sich ergeben:

     A.- Am 19. Mai 1998 weigerte sich die Polizeidirektion
(heute: Direktion für Soziales und Sicherheit) des Kantons
Zürich, die Aufenthaltsbewilligung des aus Algerien stammen-
den, mit einer Schweizerin verheirateten B.
(geb. 19__) zu erneuern, nachdem er wegen Raubs und Sachbe-
schädigung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden war.
Diesen Entscheid schützten auf Beschwerde hin sowohl der
Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
als auch das Bundesgericht (Urteil vom 3. November 1999;
2A.388/1999). Mit Entscheid vom 2. August 2001 stellte der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die
Schweiz damit Art. 8 EMRK verletzt habe.

     B.- Am 23. August 2001 gelangte B. mit
folgenden Anträgen an das Bundesgericht:

        "1. Das Urteil des Bundesgerichts vom 03.11.1999 sei
            aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichts-
            hofs vom 02.08.01 revisionsweise ordnungsgemäss
            aufzuheben.

         2. Dem Ehepaar B. sei nunmehr das Zusammenle-
            ben ordnungsgemäss unverzüglich zu ermöglichen,
            und die Aufenthaltsbewilligung 'B' von Herrn
            B. sei nunmehr ordnungsgemäss und unver-
            züglich zu verlängern, bzw. zu erteilen.

         3. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei die
            Fremdenpolizei des Kantons Zürich anzuweisen,
            den Aufenthalt Herrn B.s im Kanton Zürich
            per sofort zu tolerieren bzw. die entsprechende
            Wiedereinreise in die Schweiz sei sofort zu be-
            willigen.

         4. Dem Ehepaar B. sei im Rahmen einer Partei-
            und Prozessentschädigung der Betrag in der Höhe
            von Fr. 5'346.70 für aufgelaufene Prozesskosten,
            Rechtsberatung und Rechtsvertretung zuzüglich
            5 % Verzugszins seit Fälligkeit im Sinne des
            Urteilsdispositivs des Urteils des Europäischen
            Gerichtshofs vom 02.08.01, Ziff. 2, zuzusprechen
            sowie eine angemessene Entschädigung für das
            vorliegende erneute Verfahren.

         5. Unter Kosten- Entschädigungsfolge zu Lasten
            Bund."

        Das Bundesamt für Ausländerfragen beantragt, das
Revisionsbegehren gutzuheissen. Die Staatskanzlei des Kan-
tons Zürich geht davon aus, dieses sei gegenstandslos, da
das Migrationsamt auf Grund des Urteils des Gerichtshofs vom
2. August 2001 B. nach der Einreise eine
förmliche Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 7
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) erteilen
werde. Das Bundesamt für Justiz beantragt auf das Revisions-
gesuch insofern nicht einzutreten, als B. darum ersucht, 
ihm die vom Gerichtshof auf Fr. 5'346.70 festgelegte 
Entschädigung zuzusprechen.

     C.- Am 11. September 2001 wies die I. öffentlichrecht-
liche Abteilung ein gegen den Präsidenten der II. öffent-
lichrechtlichen Abteilung und gegen den Gerichtsschreiber
eingereichtes Ausstandsbegehren ab. Mit Verfügung vom
28. September 2001 erklärte der Abteilungspräsident das
Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne der
Erwägungen als gegenstandslos, nachdem das Bundesamt für
Ausländerfragen am 29. August 2001 die gegen B.
bestehende Einreisesperre aufgehoben und die Staats-
kanzlei des Kantons Zürich erklärt hatte, dass sie nach Ein-
gang des förmlichen Gesuchs um Bewilligung der Einreise von
B. die für dessen derzeitigen Aufenthaltsort 
zuständige schweizerische Vertretung ermächtigen werde,
ihm ein Einreisevisum zu erteilen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Nach Art. 139a OG ist die Revision eines Entscheids
des Bundesgerichts zulässig, wenn der Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte eine Individualbeschwerde wegen der
Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gut-
geheissen hat und eine Wiedergutmachung nur so möglich ist
(Abs. 1). Das Gesuch muss innert 90 Tagen ab Zustellung des
Entscheids durch das Bundesamt für Justiz beim Bundesgericht
eingereicht werden (Art. 141 Abs. 1 lit. c OG). Dazu befugt
ist, wer im Verfahren, das zum konventionswidrigen Entscheid
geführt hat, Parteistellung hatte und deshalb an der Wieder-
aufnahme ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann
(Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser/
Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/
Frankfurt a.M. 1998, S. 273, Rz. 8.6).

     2.- Der Gesuchsteller war am ursprünglichen Verfahren
beteiligt, weshalb er legitimiert ist, die Revision des
entsprechenden Entscheids zu beantragen. Zwar hat er sein
Gesuch am 23. August 2001 verfrüht eingereicht, da der Ent-
scheid des Gerichtshofs für Menschenrechte zu diesem Zeit-
punkt noch nicht rechtskräftig war (vgl. Art. 44 Ziff. 2
EMRK) und er ihm vom Bundesamt für Justiz deshalb auch noch
nicht fristauslösend notifiziert wurde (Art. 141 Abs. 1
lit. c OG), doch gereicht ihm dies nicht zum Nachteil (vgl.
Martin Philipp Wyss, EMRK-Verletzung und bundesrechtliche
Revision nach Art. 139a OG, in: recht 1999 S. 100; Michel
Hottelier, La procédure suisse de révision consécutive à un
arrêt de condamnation par la Cour Européenne des Droits de
l'Homme, in: Revue trimestrielle des droits de l'homme,

47/2001 S. 750). Die Schweiz hat keine Verweisung an die
Grosse Kammer beantragt, womit das Urteil des Gerichtshofs
nunmehr am 2. November 2001 in Rechtskraft erwachsen ist
(Art. 44 Ziff. 2 lit. b EMRK).

     3.- a) aa) Nach Art. 46 EMRK übernehmen die Vertrags-
staaten die Pflicht, in den sie betreffenden Fällen das
Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Wird eine Individual-
beschwerde gutgeheissen, sind sie gehalten, soweit möglich
für eine vollkommene Wiedergutmachung zu sorgen. Die Art der
Wiederherstellung des konventionskonformen Zustands bleibt
jedoch im Wesentlichen ihre Sache. Aus der Konvention selber
ergibt sich keine Verpflichtung, ein Verfahren wieder aufzu-
nehmen. Gestattet das innerstaatliche Recht nur eine unvoll-
kommene Wiedergutmachung, spricht der Gerichtshof der ver-
letzten Partei im Rahmen von Art. 41 EMRK völkerrechtlichen
Gepflogenheiten entsprechend eine gerechte Entschädigung zu
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2001 i.S.
Amann, E. 2a, mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung
und Doktrin; veröffentlicht in: EuGRZ 2001 S. 320).

        bb) Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass
die Revision nach Art. 139a OG ausgeschlossen ist, falls nur
(noch) materielle Interessen auf dem Spiel stehen und die
Konventionsverletzung bloss noch mit einer Entschädigung gut-
gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März
2001 i.S. Amann, E. 2b/bb, veröffentlicht in: EuGRZ 2001
S. 321; BGE 125 III 185 E. 3 S. 188; 123 I 283 E. 3a S. 287;
123 I 329 E. 3 S. 335 ff.). Die Frage der "gerechten Ent-
schädigung" für die festgestellte Beeinträchtigung in den
konventionsmässigen Rechten ist in diesem Fall direkt durch
den Gerichtshof zu erledigen (vgl. Frank Schürmann, Erste
Erfahrungen mit Art. 139a OG, in: Festschrift 125 Jahre
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 99 f.;
Jörg Polakiewicz, Die Verpflichtungen der Staaten aus den
Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
Berlin et al. 1993, S. 144). Die von ihm dabei zugespro-
chene Abgeltung ist völkerrechtlicher Natur und kann des-
halb nicht innerstaatlich im Revisionsverfahren durchge-
setzt werden (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Euro-
päischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich
1999, Rz. 237; Urteil vom 2. März 2001 i.S. Amann, E. 2b/bb,
veröffentlicht in: EuGRZ 2001 S. 321).

        cc) Anders verhält es sich, wenn die Entschädigung
und die Feststellung des Gerichtshofs die Verletzung nicht
hinreichend auszugleichen vermögen, etwa bei einem (allen-
falls auch nur impliziten) Fortbestehen eines Schuldvorwurfs
(BGE 124 II 480 E. 2c S. 485), oder wenn der konventionswid-
rige Zustand trotz der Feststellung einer Konventionsverlet-
zung durch den Gerichtshof andauert (BGE 125 III 185 E. 4b
S. 190): In diesen Fällen ist die Revision möglich, falls
sie geeignet erscheint, über die finanzielle Abgeltung
hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen zu
beseitigen (Schürmann, a.a.O., S. 100). Allein die Tatsache,
dass eine Individualbeschwerde in Strassburg gutgeheissen
wurde, bewirkt nicht, dass das zugrundeliegende bundesge-
richtliche Urteil revidiert werden müsste (Wyss, a.a.O.,
S. 100; BBl 1991 II 465, S. 529). Dies rechtfertigt sich
mit Blick auf die Natur der Revision als ausserordentliches
Rechtsmittel nur, soweit eine Wiedergutmachung allein auf
diesem Weg und nicht mittels anderer wirksamer Vorkehren
möglich erscheint (vgl. Schürmann, a.a.O., S. 102; Wyss,
a.a.O., S. 99).

        b) aa) Der Gerichtshof für Menschenrechte hat am
2. August 2001 entschieden, dass die vom Bundesgericht in
seinem Urteil vom 3. November 1999 geschützte Verweigerung
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstel-
lers einen unverhältnismässigen Eingriff in dessen Recht auf
Familienleben (Art. 8 EMRK) gebildet habe. Gestützt hierauf
ist das Bundesamt für Ausländerfragen auf die gegen den Ge-
suchsteller verhängte Einreisesperre zurückgekommen und hat
die Staatskanzlei des Kantons Zürich zugesichert, ihm nach
Bekanntgabe seines Aufenthaltsorts das nötige Einreisevisum
und hernach eine förmliche Aufenthaltsbewilligung zum Ver-
bleib bei seiner Frau nach Massgabe von Art. 7 Abs. 1 ANAG
zu erteilen. Unter diesen Umständen ist vorliegend nicht
ersichtlich, welche konkreten nachteiligen Auswirkungen
fortbestehen würden, die noch durch eine Revision des bun-
desgerichtlichen Entscheids beseitigt werden müssten. Die
Beeinträchtigung, die darin liegt, dass der Gesuchsteller
zu Unrecht über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat und
daher für eine gewisse Zeit von seiner Ehefrau getrennt
leben musste, kann auch durch deren rückwirkend erfolgende
Erteilung nicht mehr beseitigt werden. Eine Wiedergutmachung
wäre insofern - in unvollkommener Weise - nur durch die Zu-
sprechung von Schadenersatz oder Genugtuung möglich, was der
Gesuchsteller im Rahmen von Art. 41 EMRK beim Gerichtshof
hätte geltend machen müssen (vgl. oben E. 3a/bb; Schürmann,
a.a.O., S. 100).

        bb) Das bundesgerichtliche Urteil vom 3. November
1999 entfaltet keine Rechtskraft in dem Sinne, dass es der
kantonalen Fremdenpolizei verwehren würde, dem Gesuchsteller
gestützt auf den Entscheid des Gerichtshofs vom 2. August
2001 nunmehr sofort wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Nach Art. 7 ANAG und Art. 8 EMRK hat der auslän-
dische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich An-
spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung. Aufgrund von Art. 1 EMRK sind sämtliche staatlichen
Organe auf allen Ebenen gehalten, zur Sicherung und Gewähr-
leistung der Konventionsgarantien beizutragen (Wyss, a.a.O.,
S. 94). Der Migrationsdienst des Kantons Zürich muss deshalb
auch ohne Revision des bundesgerichtlichen Entscheids prü-
fen, ob dem Gesuchsteller wieder eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen ist. Mit dem Urteil vom 2. August 2001 hat sich
die Ausgangslage gegenüber dem Entscheid der Polizeidirek-
tion vom 19. Mai 1998 grundlegend geändert, weshalb einem
erneuten Gesuch nicht dessen allfällige Rechtskraft entge-
gengehalten werden kann (vgl. BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f.).
Verweigerte der Migrationsdienst - soweit der Gesuchsteller
nach wie vor verheiratet ist und keine neuen Umstände einge-
treten sind, welche einen Eingriff in sein Recht auf Fami-
lienleben rechtfertigen - die Bewilligung, läge hierin wie-
derum eine Verletzung von Art. 8 EMRK, die der Gesuchsteller
auf dem Rechtsweg geltend machen könnte.

        cc) Die neu zu erteilende und vom Migrations-
dienst auf Gesuch hin - welches für die technische Ab-
wicklung so oder anders erforderlich ist - bereits in Aus-
sicht gestellte Bewilligung wird ihre Wirkungen pro futuro
entfalten, und insofern die vom Gerichtshof festgestellte
ungerechtfertigte Beeinträchtigung des Familienlebens des
Gesuchstellers wirksam beseitigen, weshalb keine Notwen-
digkeit für eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils
besteht, wie sie Art. 139a OG voraussetzt ("und eine Wie-
dergutmachung nur durch eine Revision möglich ist"). Der
Gesuchsteller legt nicht dar, welche anderen konkreten
Nachteile ihm drohen, die nicht mit der neuen Bewilligung
beseitigt werden könnten und mittels einer Wiederaufnahme
des ursprünglichen Verfahrens auszugleichen wären. Das
Revisionsgesuch ist insofern somit unbegründet und deshalb
abzuweisen.

        c) Nicht darauf einzutreten ist, soweit der Gesuch-
steller beantragt, ihm und seiner Frau die vom Gerichtshof
für Menschenrechte zuerkannte Entschädigung von Fr. 5'346.70
zuzusprechen: Entschädigungen, die der Gerichtshof für Men-
schenrechte in Anwendung von Art. 41 EMRK gewährt, sind völ-
kerrechtlicher Natur und - wie dargelegt - innerstaatlich
nicht im Revisionsverfahren durchsetzbar. Nach Ziffer 2a des
Dispositivs des Urteils des Gerichtshofs für Menschenrechte
ist die Schweiz gehalten, ihm innert drei Monaten ab Rechts-
kraft gemäss Art. 44 Ziff. 2 EMRK eine Entschädigung von
Fr. 5'346.70 auszurichten, die sie hernach zu 5% verzinsen
muss. Der Entscheid des Gerichtshofs ist am 2. November 2001
rechtskräftig geworden, womit die Entschädigung nunmehr bis
zum 2. Februar 2002 zu leisten ist. Das Bundesamt für Justiz
hat zugesichert, die Zahlung - praxisgemäss - auf diesen
Fälligkeitstermin hin auszurichten. Für weitere vermögens-
rechtliche Ansprüche verbleibt kein Raum (vgl. BGE 125 III
185 E. 3 S. 188).

     4.- Bei diesem Verfahrensausgang würde der unterlie-
gende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Da das Bundesgericht vorliegend aber zum ersten Mal die
Anwendbarkeit von Art. 139a OG bei der konventionswidrigen
Verweigerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung zu
prüfen hatte, rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben
und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 154 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädi-
gungen zugesprochen.

     3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem
Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht
(2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen und dem Bundesamt für Justiz (Abteilung
für internationale Angelegenheiten) schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 6. November 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: