II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.35/2001
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2A.35/2001/bie II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 18. Mai 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und Gerichtsschreiberin Müller. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Tribolet, Zinggstrasse 16, Bern, gegen Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport (VBS), Eidgenössische Personalrekurskommission, betreffend Nichtwiederwahl, hat sich ergeben: A.- A.________, geb. 1953, ist Ingenieur HTL und trat am 1. April 1980 in den Bundesdienst ein. Er wurde anfäng- lich im Elektronikbetrieb Brunnen des (ehemaligen) Eidge- nössischen Militärdepartements (EMD) - neu Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS; im Folgenden: Departement) - beschäftigt. Einige Jahre später wurde A.________ damit beauftragt, als Projektleiter ein neues System zur Präsenzzeiterfassung und Türschliessung zu beschaffen und zu installieren. Mit Verfügung vom 12. Januar 1998 wies das Heer A.________ ab dem 1. Mai 1998 als neuen Dienstort Bern zu. Die dagegen beim Departement und anschliessend bei der Eid- genössischen Personalrekurskommission erhobenen Beschwerden blieben erfolglos. Am 28. Juni 1999 wies die I. Zivilabtei- lung des Bundesgerichts die gegen den Entscheid der Eidge- nössischen Personalrekurskommission erhobene Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ab. B.- Am 13. September 2000 verfügte der Direktor des Bundesamtes für Betriebe des Heeres namens des Departe- ments die Nichtwiederwahl von A.________ für die Amts- periode 2001 - 2004. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Personalrekurskommission mit Entscheid vom 18. Dezember 2000 ab. C.- Dagegen hat A.________ am 22. Januar 2001 beim Bun- desgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er bean- tragt, den Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskom- mission aufzuheben und ihn als wiedergewählt im Sinne von Art. 2 der Verordnung vom 3. Mai 2000 über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bun- desverwaltung für die Amtsdauer 2001 - 2004 (Wahlverordnung; SR 172.221.121.1) zu bezeichnen; eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport beantragt, die Beschwerde ab- zuweisen. Die Eidgenössische Personalrekurskommission hat unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Ver- nehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Ent- scheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission betref- fend die Nichtwiederwahl ist zulässig (Art. 98 lit. e und Art. 100 Abs. 1 lit. e OG; Art. 58 Abs. 2 lit. d des Beam- tengesetzes vom 30. Juni 1927, BtG; SR 172.221.10). Der Be- schwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). An die Feststel- lung des Sachverhalts ist das Bundesgericht jedoch gebunden, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, sofern der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verlet- zung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 in fine OG). Es kann die Beschwerde daher auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 121 II 473 E. 1b S. 477, 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis). 2.- Nach Art. 57 Abs. 1 BtG entscheidet die Wahlbehörde nach Ablauf der Amtsdauer nach freiem Ermessen über die Er- neuerung des Dienstverhältnisses. Sie darf und muss bei die- ser Gelegenheit das gesamte verschuldete und unverschuldete Verhalten des Beamten in der Vergangenheit überprüfen, und sie hat aufgrund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit zu entscheiden, ob der Beamte hinsichtlich Tauglichkeit und Verhalten den Anforderungen des Amts weiterhin genügen wird (BGE 103 Ib 321 E. 1 S. 323). Sie soll auf eine Wiederwahl jedoch nur aus triftigen Gründen verzichten (BGE 119 Ib 99 E. 2a S. 101). Für die Nichtwiederwahl ist nicht erforder- lich, dass dem Beamten ein Verhalten vorzuwerfen ist, das nach Art. 30 BtG Anlass zu einer disziplinarischen Massnahme geben könnte. Es genügt vielmehr, dass die wegen Beanstan- dung der Leistung oder des Verhaltens des Beamten verfügte Nichtwiederwahl nach den Umständen als eine sachlich halt- bare, nicht willkürliche Massnahme erscheint (BGE 103 Ib 321 E. 1 S. 323; 99 Ib 233 E. 3 S. 237). 3.- Die Personalrekurskommission hat am 18. Dezember 2000 eine mündliche und öffentliche Verhandlung durch- geführt. Sie hat sich ausführlich mit den Vorbringen des Departements und des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass sowohl seine teilweise ungenügenden Leistungen als auch der Vertrauenverlust zwischen ihm und seinen Vorgesetzten je einen triftigen Grund für eine Nichtwiederwahl darstellen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Personalre- kurskommission habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt; dies einerseits durch die "Fiktion", wonach der Beschwerdeführer schon vor dem 1. April 2000 nur noch zu 20% im Bereich Präsenzzeiterfassung (PZE) tätig gewesen sei, als auch dadurch, dass sie die Mitarbeiterbeurteilung vom 10. Mai 1999 "gänzlich ignoriert" habe. a) aa) Die Mitarbeiterbeurteilung vom 10. August 1998 kommt zu einem "ungenügend" in der Gesamtbeurteilung; gemäss Pflichtenheft vom 20. Mai 1997 war für den entspre- chenden Zeitraum die Tätigkeit im Bereich Präsenzzeiter- fassung (PZE) mit 45%, der Bereich Software - Anwendung - Produkte (SAP) mit 35% und der Bereich Schulungstätigkeit mit 20% veranschlagt. Der Beschwerdeführer wurde einzig im Bereich PZE als genügend eingestuft; hingegen wurde ange- merkt, er lasse es "auf der ganzen Linie" an Engagement fehlen. Die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beige- legte Mitarbeiterbeurteilung vom 10. Mai 1999 hat der Be- schwerdeführer auch im Verfahren vor der Personalrekurskom- mission eingereicht. Das Departement führt in seiner Ver- nehmlassung zu dieser Mitarbeiterbeurteilung aus, es handle sich dabei um einen extrahierten Teilauszug der Gesamtbeur- teilung des Jahres 1998, der auf Wunsch hin nur den Bereich PZE enthalten habe. Diese Teilbeurteilung sei notwendig ge- worden, da der Beschwerdeführer die Entgegennahme der unge- nügenden Gesamtbeurteilung 1998 verweigert habe und man sei- tens der Vorgesetzten zumindest den Bereich PZE habe abhan- deln wollen. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Aus der Beurteilung vom 10. Mai 1999 kann der Be- schwerdeführer ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, wird doch darin ausgeführt, seine Leistungen im Bereich PZE seien nur deswegen besser geworden, weil er im Bereich SAP nichts mehr getan habe. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerde- führer schon vor seinem Dienstortwechsel nach Bern in einem beträchtlichen Masse ungenügende Leistungen erbracht hat. In der Mitarbeiterbeurteilung vom 31. Mai 2000 wird die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers ebenfalls als unge- nügend gewertet; es wird ihm vorgeworfen, es bestehe seiner- seits keine Eigeninitiative, um neben dem Bereich PZE wei- tere Aufgaben zu erledigen. bb) Gemäss dem Pflichtenheft vom 2. Dezember 1999 war der Bereich PZE mit 20% der Arbeitszeit vorgesehen. Damit stösst die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere, wonach es "offensichtlich" sei, dass er den Bereich PZE erst seit dem 1. April 2000 stark abgebaut habe; auch wenn er - entgegen den Vorgaben des Pflichtenheftes vom 2. Dezember 1999 - mehr als 20% seiner Arbeitszeit für den Bereich PZE eingesetzt haben sollte, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er diesfalls gleichzeitig andere ihm vorgegebene Bereiche vernachlässigt hat. Wie aus dem Führungsbericht seines Vorgesetzten B.________ vom 7. Juli 2000 hervorgeht, sind aus "heutiger Sicht" die Zuverlässigkeit, die Selbständigkeit und der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers ungenügend; der Vorge- setzte ist sogar der Meinung, dass die Qualifikationen des Beschwerdeführers in der Mitarbeiterbeurteilung vom 29. Mai 2000 in verschiedenen Bereichen zu hoch ausgefallen sind. cc) Insgesamt ist die Personalrekurskommission zu Recht zum Schluss gelangt, dass die ungenügenden Leistun- gen des Beschwerdeführers einen triftigen Grund für seine Nichtwiederwahl darstellen. b) Die Personalrekurskommission hat zudem im Ver- halten des Beschwerdeführers und im eingetretenen Vertrauens- verlust zwischen diesem und seinen Vorgesetzten einen trif- tigen Grund für seine Nichtwiederwahl gesehen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Verhand- lung vor der Personalrekurskommission selbst eingeräumt, in den letzten Monaten Probleme mit seinem direkten Vorgesetz- ten (Sektionschef B.________) gehabt zu haben. Solche Pro- bleme bestätigt insbesondere der Führungsbericht des Vorge- setzten B.________ vom 7. Juli 2000. Dieser führt aus, das Verhalten des Beschwerdeführers, sowohl gegenüber seinen Arbeitskollegen als auch Vorgesetzten, sei durch seine miss- trauische Art, sein Nörgeln oder "auf die Waagschale legen" von Äusserungen beruflicher Art oder seine Person im weites- ten Sinne betreffend, sehr ausgeprägt und beengend; ein Ver- trauenverhältnis zwischen ihm und seinen Vorgesetzten be- stehe keines mehr. Der Beschwerdeführer versuche daher, den Kreis seiner Ansprechpartner weiter zu ziehen und kontak- tiere für seine Probleme nur noch den Vizedirektor C.________. Gemäss B.________ ist unter diesen Gegebenhei- ten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht mehr tragbar. Zum gleichen Resultat gelangt Vizedirek- tor C.________ in seinem Schreiben vom 6. November 2000. Er führt aus, der Beschwerdeführer stelle alles in Frage, sei es einen klaren Arbeitsauftrag, eine Regelung gemäss beste- henden Vorschriften oder nur eine belanglos gemachte Äusse- rung; das Hinterfragen erfolge auf eine unangenehme, sehr misstrauische und mitunter fast arrogante Art. Er sei, wie seine vielen schriftlichen Anträge und Beschwerden verdeut- lichten, stets auf der Hut, aus seiner Sicht mögliche Unkor- rektheiten anzugehen. Seine Kommunikation erfolge in solchen Fällen fast ausschliesslich per Brief, teilweise sogar ein- geschrieben per Post; unter diesem Umständen sei eine pro- duktive, erspriessliche und einigermassen friedliche Zusam- menarbeit seit längerer Zeit nicht mehr möglich. Die Personalrekurskommission ist zum Schluss ge- langt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vor- gesetzten ein irreversibler Vertrauensverlust bestehe und der Verwaltung daher eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könne. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht dazu geeig- net, diese Schlussfolgerung als ungerechtfertigt erscheinen zu lassen: Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch die Beendigung des Projektes PZE verunsichert worden; dies habe bei ihm verschiedene Handlungen ausgelöst, die der Verwaltung "unangenehm" gewesen seien. Seine Vorgesetzten hätten ihm in Bezug auf seine künftige Funktion denn auch keine befriedigenden Perspektiven bieten können. Sie hät- ten ihn zudem mit schriftlichen Kleinaufträgen schikaniert; ihr teilweise provokatives Verhalten möge mit dazu geführt haben, dass er teilweise überreagiert habe. Der Beschwerde- führer wirft der Personalrekurskommission vor, sie habe namentlich ignoriert, dass mit der Zuordnung neuer Aufgaben und mit dem Dienstortwechsel auch für ihn eine Stresssitua- tion geschaffen worden sei. Es mag zutreffen, dass die neuen Vorgesetzten des Beschwerdeführers sich angesichts der für den Beschwerde- führer schwierigen Phase der Neuorientierung nicht in jeder Situation psychologisch geschickt verhalten haben. Dies ändert aber nichts daran, dass - was auch der Beschwerde- führer nicht bestreitet - das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Vorgesetzten zerstört ist. c) Im vorliegenden Fall lassen die ungenügenden Leistungen des Beschwerdeführers zusammen mit der Tatsache, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Vor- gesetzten völlig zerstört ist, die verfügte Nichtwiederwahl als sachlich haltbare, nicht willkürliche Massnahme erschei- nen. 4.- Das vom Departement zusammen mit der Vernehmlassung unverlangt neu eingereichte Papier vom 29. März 2000 ist im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen; es erübrigt sich daher, dieses dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zuzustellen. Ebensowenig rechtfertigt es sich im vorliegen- den Verfahren, ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen (vgl. Art. 110 Abs. 4 OG). 5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Ge- sagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eid- genössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport (VBS) sowie der Eidgenössischen Personal- rekurskommission schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 18. Mai 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: