Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.353/2001
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2A.353/2001 /leb

Urteil vom 11. Februar 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
Guy Emmenegger, Elfenstrasse 19, 3000 Bern 16,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzugskürzung bei Ausfuhrbeiträgen

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 14. Juni 2001)
Sachverhalt:

A.
Die X.________ SA ist im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
Sie stellt u.a. aus einheimischen landwirtschaftlichen Grundstoffen Produkte
her, die sie anschliessend exportiert und für die sie gestützt auf das
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen
aus Landwirtschaftsprodukten (sog. "Schoggigesetz", SR 632.111.72)
Ausfuhrbeiträge erhält.
Mit Ergänzungsabrechnung Nr. 7012151 vom 13. Dezember 1999 forderte die
Eidgenössische   Steuerverwaltung   von  der  X.________ SA  für  die
Perioden
1. Quartal 1995 - 4. Quartal 1998 Fr. ***.-- Mehrwertsteuer nebst Verzugszins
nach. Diese Steuerforderung beruht auf Korrekturen beim Vorsteuerabzug. Nach
Ansicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung handelt es sich bei den
Ausfuhrbeiträgen, welche die Steuerpflichtige gemäss "Schoggigesetz" erhält,
um Subventionen  im  Sinne  von  Art.  26  Abs.  6 lit. b der hier noch
anwendbaren Ver-
ordnung  über  die  Mehrwertsteuer  vom  22. Juni  1994  (nachfolgend: MWSTV;
SR 641.201), weshalb der Vorsteuerabzug nach Art. 30 Abs. 6 MWSTV
verhältnismässig zu kürzen sei.
Mit förmlichem Entscheid vom 1. März 2000 bestätigte die Eidgenössische
Steuerverwaltung die Steuerforderung gemäss Ergänzungsabrechnung. Eine
Einsprache wies sie am 30. Oktober 2000 ab.

B.
Die X.________ SA führte Beschwerde bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission. Diese wies mit Entscheid vom 14. Juni 2001 die
Beschwerde ab. Sie bestätigte die Ansicht der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, wonach es sich bei den fraglichen Ausfuhrbeiträgen um
Zuwendungen handle, die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als
"Subventionen oder andere Beiträge der öffentlichen Hand" anzusprechen seien
(Art. 26 Abs. 6 lit. b MWSTV), weshalb das Vorsteuerabzugsrecht
verhältnismässig zu kürzen sei (Art. 30 Abs. 6 MWSTV). Die
Steuerrekurskommission verwarf namentlich auch das Argument der
Beschwerdeführerin, wonach Ausfuhrumsätze von der Steuer echt befreit seien
(mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, Art. 15 Abs. 1 und 2 MWSTV) und folglich
der Vorsteuerabzug ungekürzt zu gewähren sei. Sie erwog, echt steuerbefreit
seien die Lieferungen von Gegenständen ins Ausland und nicht die
Ausfuhrbeiträge (Subventionen), welche die Beschwerdeführerin erhalte. Diese
stünden in keinem unmittelbaren mehrwertsteuerlichen Zusammenhang mit den
Lieferungen und bewirkten keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die Kürzung des
Vorsteuerabzugsrechts gemäss Art. 30 Abs. 6 MWSTV sei daher zu Recht erfolgt.

C.
Die X.________ SA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der
Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission sei aufzuheben und es
sei der volle Vorsteuerabzug ab 1. Januar 1995 zu gewähren.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Art. 26 MWSTV regelt die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer. Diese
wird vom Entgelt berechnet (Abs. 1). Dazu gehört alles, was der Empfänger
oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder
Dienstleistung aufwendet (Abs. 2). Nicht zum Entgelt zählen nach Abs. 6 lit.
b von Art. 26 MWSTV "Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand".
Diese fliessen nicht in die Bemessungsgrundlage ein und unterliegen der
Steuer nicht.

Nach Art. 29 Abs. 1 MWSTV kann ein Steuerpflichtiger die Vorsteuer abziehen,
wenn er Gegenstände oder Dienstleistungen für einen der dort in Abs. 2
genannten (steuerbaren) Zwecke verwendet. Unter dem Titel "Ausschluss vom
Vorsteuerabzugsrecht" bestimmt Art. 30 Abs. 6 MWSTV, dass der Vorsteuerabzug
verhältnismässig zu kürzen ist, soweit ein Steuerpflichtiger Subventionen
oder andere Beiträge der öffentlichen Hand erhält.

Gemäss dieser Ordnung sind somit "Subventionen und andere Beiträge der
öffentlichen Hand" nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die
Mehrwertsteuer, das heisst sie unterliegen der Steuer nicht. Sie geben jedoch
andererseits auch keinen Anspruch auf Abzug der Vorsteuer, weshalb das
Vorsteuerabzugsrecht verhältnismässig zu kürzen ist, soweit ein
Steuerpflichtiger solche Beiträge erhält.

1.2 In BGE 126 II 443 E. 6 nahm das Bundesgericht zum Begriff der
Subventionen und zu deren Behandlung im Mehrwertsteuerrecht in
grundsätzlicher Hinsicht Stellung. Es erwog, gemäss Art. 4 MWSTV unterlägen
Lieferungen und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer nur, wenn sie "gegen
Entgelt" erbracht würden. Erst mit dem Austausch von Leistungen finde ein
steuerbarer Umsatz statt. Die Leistung des Unternehmers bestehe in einer
Lieferung oder Dienstleistung, die Gegenleistung sei das Entgelt. Zusätzlich
sei eine wirtschaftliche Verknüpfung erforderlich. Es müsse ein direkter
ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen, wie
das typischerweise beim zweiseitigen Vertrag der Fall sei.
Dieser enge Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung sei bei der
Subvention nicht gegeben. Subventionen seien Beiträge der öffentlichen Hand,
die ohne entsprechende marktwirtschaftliche Gegenleistung ausgerichtet
würden. Der Subventionsgeber wolle damit beim Subventionsempfänger ein
bestimmtes Verhalten hervorrufen, das zur Erreichung eines bestimmten Zieles
als geeignet erscheine. Diese Zielsetzung müsse im öffentlichen Interesse
liegen und werde mit der Subventionierung zu verwirklichen versucht.
Abgesehen von dieser Verhaltensbindung des Subventionsempfängers erfolgten
die Beiträge aber ohne Gegenleistung, das heisst, eine marktwirtschaftlich
gleichwertige Leistung sei für die Subvention nicht zu entrichten. Aus diesen
Gründen sei es richtig, dass der Verordnungsgeber die Subventionen vom
steuerbaren Entgelt ausgenommen habe (Art. 26 Abs. 6 lit. b MWSTV).
Nach diesen Kriterien hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil geprüft, ob
Betriebsbeiträge der Invalidenversicherung an ein Behindertenheim als
Subventionen vom steuerbaren Entgelt ausgenommen seien, und die Frage bejaht
(BGE 126 II 443 E. 7). In einem weiteren Urteil 2A.233/2000 vom 25. August
2000 (StR 56/2001 S. 55) hatte es zu befinden, inwieweit Beiträge der
öffentlichen Hand an einen Kurverein als Subventionen im
mehrwertsteuerrechtlichen Sinn zu behandeln sind. Im vorliegenden Fall geht
es um Ausfuhrbeiträge, welche der Beschwerdeführerin gemäss dem Bundesgesetz
über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog.
"Schoggigesetz") ausgerichtet wurden. Über den Subventionscharakter dieser
Beiträge ist hier zu entscheiden.

1.3 Beiträge nach dem genannten Gesetz werden ausschliesslich für Erzeugnisse
aus Landwirtschaftsprodukten sowie für gewisse Waren, die aus Zucker oder
Melassen hergestellt sind, gewährt (Art. 3). Damit soll die Differenz
zwischen den höheren Inlandpreisen und den tieferen Weltmarktpreisen
ausgeglichen werden. Der finanzielle Nachteil, den die inländische
Nahrungsmittelindustrie dadurch erleidet, dass sie landwirtschaftliche
Grundstoffe zu den höheren Inlandpreisen und nicht zu den tieferen
Weltmarktpreisen einkaufen kann, wird dadurch ausgeglichen. Eigentlich geht
es aber um eine agrarpolitische Massnahme zur Unterstützung der
schweizerischen Landwirtschaft (vgl. Botschaft vom 9. Juli 1974, BBl 1974 II
265 ff. 269 f., 275 f.). Die Beiträge gemäss diesem Gesetz sind denn auch
ausschliesslich zur Förderung des Exports von Nahrungsmitteln aus
Landwirtschaftsprodukten bestimmt. Sie sind nicht mit spezifischen Leistungen
verknüpft, welche der Beitragsempfänger gegenüber der öffentlichen Hand zu
erbringen hätte. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes werden die
Ausfuhrbeiträge periodisch berechnet einzig aufgrund des Unterschiedes
zwischen den Inland- und den Auslandpreisen der landwirtschaftlichen
Grundstoffe. Das deutet auf Subventionen hin, die der Bund
erbringt, weil die Förderung des Exports von Erzeugnissen der Nahrungs-
mittelindustrie aus schweizerischen Landwirtschaftsprodukten als im
öffentlichen Interessen liegend betrachtet wird. Es geht um Beiträge an ein
mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen, denen kein
Leistungsaustauschverhältnis zugrunde liegt und die als Subventionen im Sinne
von Art. 26 Abs. 6 lit. b MWSTV anzusprechen sind.

2.
Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass bei "flüchtiger" Betrachtung - bei
wörtlicher Interpretation - von Art. 26 Abs. 6 lit. b MWSTV Ausfuhrbeiträge
der hier in Frage stehenden Art als Subventionen angesprochen werden könnten.
Dabei dürfe jedoch die Auslegung nicht stehen bleiben. Vielmehr müssten auch
die übrigen Vorschriften beachtet werden. Die Beschwerdeführerin kommt zum
Schluss, dass namentlich der in Art. 15 Abs. 1 und 2 MWSTV enthaltene
Grundsatz, wonach Ausfuhrumsätze mit Anspruch auf Vorsteuerabzug echt befreit
seien, dem Prinzip der Kürzung des Vorsteuerabzugsrechts bei Subventionen
gemäss Art. 30 Abs. 6 MWSTV entgegenstehe. Daher könnten Ausfuhrbeiträge der
hier in Frage stehenden Art nicht als Subventionen qualifiziert werden. Wie
es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.

2.1 Art. 30 Abs. 6 MWSTV, wonach der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu
kürzen ist, soweit ein Steuerpflichtiger Subventionen oder andere Beiträge
der öffentlichen Hand erhält, ist im Gesamtzusammenhang zu sehen: Damit der
Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, ist nach Art. 29 MWSTV
erforderlich, dass die bezogenen Gegenstände für einen zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Zweck, insbesondere für eine steuerbare Lieferung, verwendet
werden. Soweit der Preis durch Subventionen verbilligt ist, werden die
bezogenen Gegenstände nicht für eine steuerbare Lieferung verwendet. Aus
diesem Grund ist der Vorsteuerabzug gemäss Art. 30 Abs. 6 MWSTV
verhältnismässig zu kürzen. Ohne diese Regelung würden subventionierte
Steuerpflichtige durch den Vorsteuerabzug zu einem Vorsteuerüberschuss und
damit zu einer weiteren - indirekten - Subventionierung gelangen (BGE 126 II
443 E. 6d S. 453 f.).
Dem stimmt auch die Beschwerdeführerin im Prinzip zu. Sie macht indessen
geltend, zu einer doppelten Subventionierung könne es in ihrem Falle gar
nicht kommen, weil die fraglichen Ausfuhrbeiträge nur beim Export
ausgerichtet würden und Ausfuhrlieferungen bereits aufgrund von Art. 15 MWSTV
von der Steuer echt befreit seien. Werde der Vorsteuerabzug ungekürzt
zugelassen, komme es zur Verwirklichung des echten Nullsatzes auf
Exportlieferungen. Der Vorsteuerüberschuss oder -überhang, der dabei
entstehe, sei nicht die Folge der Subvention, sondern der echten Befreiung
der Exportlieferung von der Mehrwertsteuer. Bereits die gesetzliche
Ausgestaltung der fraglichen Ausfuhrbeiträge, welche streng mit dem
ausgeführten Produkt verbunden seien und nicht Beihilfen an die Gemeinkosten
der verarbeitenden Industrie darstellten, ver-hindere,   dass   ein
Steuerpflichtiger   sich  zusätzliche,  unberechtigte  Vorteile
verschaffen könne. Die Kürzung des Vorsteuerabzugsrechts nach Art. 30 Abs. 6
MWSTV könne daher auf Exportbeiträge der in Frage stehenden Art nicht
angewendet werden.

2.2 Dem Bestimmungslandprinzip folgend, werden auch in der Schweiz Güter und
Dienstleistungen, welche ins Ausland exportiert werden, von der Inlandsteuer
entlastet. Die Lieferung eines Gegenstandes gegen Entgelt ins Ausland ist
grundsätzlich zunächst einmal eine steuerbare Inlandlieferung (vgl. Art. 4
lit. a und Art. 11 MWSTV). Deshalb sind solche Lieferungen von der Steuer zu
entlasten, damit das Bestimmungslandprinzip verwirklicht werden kann.
Technisch erfolgt die Entlastung so, dass der Exportumsatz von der Steuer
befreit wird, wobei alle Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der
Exportleistung anfallen, abgezogen werden können (Art. 15 Abs. 1 und 2
MWSTV). Es handelt sich um eine echte Steuerbefreiung, weil die Vorsteuer
abgezogen werden kann.

Befreit werden kann aber nur, was der Steuer unterliegt. Subventionen sind
nicht Entgelt für eine mehrwertsteuerrechtliche Leistung. Sie fliessen nicht
in die Bemessungsgrundlage ein und bewirken keinen steuerbaren Umsatz. Das
gilt auch für Lieferungen ins Ausland. Soweit solche Lieferungen
subventioniert worden sind, können sie folglich von der Steuer nicht befreit
werden und ist die Vorsteuer im Umfang jener Beiträge verhältnismässig zu
kürzen. Es verbleibt damit eine Steuerbelastung, eine taxe occulte, die auf
dem Weg des Vorsteuerabzuges nicht beseitigt werden kann. Das ist aber
bedingt durch das System der Mehrwertsteuer, die den Endverbrauch belasten
soll. Von der Steuer echt befreit sind Lieferungen von Gegenständen ins
Ausland und nicht die Ausfuhrbeiträge, die in keinem unmittelbaren
mehrwertsteuerrechtlichen Zusammenhang stehen. Auch bei den reinen
Inlandlieferungen werden nur steuerbare Umsätze von der Vorsteuer entlastet
und verbleibt eine Steuerbelastung, soweit der Preis des Produkts durch die
nicht steuerbare Subvention verbilligt und der Vorsteuerabzug
verhältnismässig zu kürzen ist. Ausfuhrlieferungen werden damit gleich
behandelt wie die übrigen Umsätze, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat.

2.3 Die Beschwerdeführerin legt dar, dass die hier in Frage stehenden
Exportbeiträge eng mit dem ausgeführten Produkt verbunden seien und lediglich
die landwirtschaftlichen Grundstoffe verbilligen sollen. Das trifft zu. Mit
den Ausfuhrbeiträgen soll die Differenz zwischen den höheren Inlandpreisen
und den tieferen Weltmarktpreisen ausgeglichen werden; subventioniert wird
einzig die Beschaffung der Rohstoffe und nicht die Warenherstellung.

Daraus kann dennoch nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin gewonnen
werden: Die verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs, wie er für
Subventionen in Art. 30 Abs. 6 MWSTV vorgesehen ist, unterscheidet nicht
zwischen den Vorsteuern, die allenfalls auf Rohstoffen lasten, und jenen,
welche die Herstellung des gelieferten Gegenstandes belasten. Das ist aber
auch nicht nötig, weil die Mehrwertsteuer den Verbrauch belastet. Zum
Entgelt, das der Bemessung der Mehrwertsteuer dient, gehört alles, was der
Empfänger für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. Auch für die
Bemessung der Steuer wird somit nicht danach unterschieden, zu welchen
Anteilen kalkulatorisch Kosten für die Beschaffung der Rohstoffe und für die
Herstellung und Gemeinkosten in der mehrwertsteuerrechtlichen Lieferung oder
Dienstleistung enthalten sind.

Ebenso kann es nicht darauf ankommen, ob die fraglichen Ausfuhrbeiträge auf
der Differenz zwischen den höheren Inlandpreisen und den tieferen
Weltmarktpreisen oder nach anderen Faktoren bemessen werden, wie die
Eidgenössische Steuerverwaltung zu Recht bemerkt. Das Produkt bleibt durch
die staatlichen Beiträge verbilligt, auch wenn nur die Beschaffung des
Rohstoffes und nicht die Warenherstellung subventioniert wird.
Exportsubventionen werden im Übrigen nicht nur aufgrund des hier in Frage
stehenden Gesetzes ausgerichtet, sondern fliessen auch in anderen Bereichen,
z.B. gestützt auf das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1). Für
die Anwendbarkeit von Art. 30 Abs. 6 MWSTV kann es deshalb keine Rolle
spielen, wie die Subvention berechnet wird.

3.
Die Kürzung des Vorsteuerabzugs bei den fraglichen Ausfuhrbeiträgen verletzt
nach Ansicht der Beschwerdeführerin "diverse Grundprinzipien des
Mehrwertsteuerrechts" wie namentlich den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität
mit Anrechenbarkeit der Vorsteuer (Vermeidung einer taxe occulte), das
Bestimmungslandprinzip und das Verbrauchssteuerprinzip.

Die Prinzipen, wie sie der gesetzlichen Ausgestaltung der Mehrwertsteuer
zugrunde liegen und jetzt in Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetztes über die
Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (MWSTG; SR 641.20) ausdrücklich genannt
werden, richten sich in erster Linie an Gesetzgeber und Verwaltung. Sie sind
auch bei der Auslegung des Gesetzes von den rechtsanwendenden Behörden zu
beachten. Es ergeben sich jedoch aus diesen Grundsätzen keine subjektiven
Rechte. Das ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (vgl. Bericht der
Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats, BBl 1996 V 713, 726;
Urteil vom 15. Mai 1997, ASA 67 S. 74 E. 8; Danielle Yersin, La jurisprudence
du Tribunal fédéral concernant l'Ordonnance régissant la taxe sur la valeur
ajoutée, in: ASA 68 S. 697; Camenzind/Honauer/Vallender, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 23 Rz. 37 ff.; Dieter
Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, S. 16 ff.,
Rz. 3). Einzig aus dem Bestimmungslandprinzip folgt daher kein Anspruch der
Beschwerdeführerin, die Vorsteuer vollständig geltend machen zu können.
Vielmehr richtet sich das Recht der Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug
auch bei den Exportlieferungen nach den allgemeinen Voraussetzungen, wie sie
in Art. 29 ff. MWSTV  vorgesehen  sind.  Würde   die   Auffassung   der
Beschwerdeführerin
zutreffen, hätten die exportierten Waren schon unter dem Recht der
Warenumsatzsteuer von der Steuer entlastet werden müssen, zumal das
Bestimmungslandprinzip schon damals galt (Dieter Metzger, Handbuch der
Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1992, Rz. 2).

Auch der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität mit Anrechenbarkeit der
Vorsteuer lässt sich nicht voll verwirklichen (BGE 125 II 326 E. 6a S. 333
f.). Ein wichtiger Grund für den Gesetzgeber, den Wechsel von der
Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer zu vollziehen, lag darin, die den
Investitionsmitteln und Hilfsmitteln für die Produktion und Verteilung
anhaftenden Steuern, die so genannte taxe occulte, zu beseitigen. Auch wenn
das Motiv - die Beseitigung dieser Schattensteuer - seinen Niederschlag in
verschiedenen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzugsrecht
bereits auf Verfassungsstufe gefunden hat, handelt es sich nicht um einen
Verfassungsgrundsatz, dem gegenüber den anderen Prinzipien zwingend Vorrang
zukäme (BGE 123 II 433 E. 10 S. 450 f., mit Nachweisen). Im Falle der
fraglichen Ausfuhrbeiträge wird das Prinzip der vollen Anrechenbarkeit der
Vorsteuer relativiert durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die
bezogenen Gegenstände für "steuerbare Umsätze" verwendet werden müssen, damit
der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 lit.
h BV; s. auch BGE 123 II 295 E. 6a S. 303).

4.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet Art. 30 Abs. 6 MWSTV auch deshalb als
verfassungswidrig, weil die Vorschrift Leistungseingangsseite und
Leistungsausgangsseite in unzulässiger Weise vermenge. Gemäss Art. 30 Abs. 6
MWSTV sei der Vorsteuerabzug (Leistungseingangsseite) nach dem Verhältnis
zwischen Subvention und Gesamteinnahme (Leistungsausgangsseite) zu kürzen.
Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 lit. f BV schreibe demgegenüber vor, dass die Steuer
vom Entgelt zu berechnen sei, die Berechnung mithin auf der
Leistungsausgangsseite zu erfolgen habe. Würde die Steuer, wie in der
Verfassung vorgesehen, auf der Leistungsausgangsseite erhoben, so wäre das
grundsätzlich der Besteuerung unterliegende Entgelt zwar um den
Ausfuhrbeitrag zu erhöhen, infolge der Steuerbefreiung gemäss Art. 15 Abs. 2
MWSTV von der Steuer aber befreit.

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die zitierte Verfassungsbestimmung sich
einzig zur Frage äussert, wie die Steuer zu bemessen ist. Diese wird vom
Entgelt berechnet oder - beim Fehlen eines Entgelts sowie bei der Einfuhr -
vom Wert des Gegenstandes oder der Dienstleistung (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
lit. f BV). Die Bestimmung sagt aber nichts darüber aus, wie Leistungen zu
behandeln sind, denen - wie bei Subventionen und Spenden - keine
marktwirtschaftliche Leistung gegenüber steht. Die Frage musste deshalb vom
Verordnungsgeber (Bundesrat) geregelt werden. Die vom Bundesrat in den Art.
26 Abs. 6 lit. b in Verbindung mit Art. 30 Abs. 6 MWSTV getroffene Lösung
beruht auf einem besonderen Konzept, das aber vor der Verfassung standhält
und zudem mit der europäischen Richtlinienregelung kompatibel ist, wie das
Bundesgericht bereits in BGE 126 II 443 E. 6f S. 456 f. und E. 8b S. 459 f.
feststellen konnte. Da das schweizerische System der Mehrwertsteuer mit Bezug
auf die steuerliche Behandlung von Subventionen und Spenden nicht davon
ausgeht, dass diese dem steuerbaren Entgelt zuzurechnen seien, ist die
Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Ausfuhrbeiträge in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen wären, nicht schlüssig. Zudem wäre der mit
Art. 196 Ziff. 14 lit. h BV gesetzte Zweck, wonach der Vorsteuerabzug nur auf
Gegenständen und Dienstleistungen vorgenommen wird, die für steuerbare (oder
nach Art. 15 MStV von der Steuer befreite) Umsätze verwendet werden, in Frage
gestellt, wenn keine Kürzung des Vorsteuerabzugs erfolgen würde.

5.
Das neue Recht sieht in Art. 38 Abs. 8 MWSTG nun ebenfalls vor, dass für
Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand der Vorsteuerabzug
verhältnismässig zu kürzen sei, wobei die Vorschrift jedoch einschränkt:
"Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, deren
Umsätze nach Art. 19 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG von der Steuer befreit sind, gelten
nicht als Subventionen oder Beiträge der öffentlichen Hand." Beiträge an
Exportlieferungen, deren Umsätze von der Steuer mit Anspruch auf
Vorsteuerabzug befreit sind (Art. 19 MWSTG), führen nach dem neuen Recht
somit nicht mehr  zu  einer  Kürzung  des  Vorsteuerabzuges.  Diese
Einschränkung  war in
Art. 36 Abs. 7 des Entwurfs zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, wie er
von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates ausgearbeitet
worden war, noch nicht enthalten (vgl. BBl 1996 V 908). Sie wurde erst im
Rahmen der ständerätlichen Beratung in das Gesetz eingefügt. Dabei handelt es
sich aber nicht um eine Auslegungsregel zum allgemeinen Grundsatz, wonach bei
Subventionen die Vorsteuer zu kürzen sei, wie die Beschwerdeführerin geltend
macht. Vielmehr geht es - auch nach der im Parlament vertretenen Ansicht - um
eine "Sonderreglung", welche die   allgemeine   Regel  einschränkt  (vgl.  AB
1998 S 1000, Votum Brändli; s. auch Metzger, Kurzkommentar zum
Mehrwertsteuergesetz, a.a.O., N 17 zu Art. 38). Art. 38 Abs. 8 MWSTG lässt
somit den Schluss nicht zu, Exportbeiträge der hier in Frage stehenden Art
seien keine Subventionen im Sinne der Mehrwertsteuerverordnung oder ein
allgemeiner Grundsatz verbiete, bei Subventionen in Form von Exportbeiträgen
den Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen. Dem stünde die Rechtslage
gemäss der hier noch anwendbaren Mehrwertsteuerverordnung entgegen.

6.
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass ein Vergleich mit dem EU-Recht
die von ihr vertretene Auslegung von Art. 30 Abs. 6 MWSTV stütze. In der EU
würden Subventionen, die direkt mit dem Preis in Verbindung stünden, in die
Bemessungsgrundlage einbezogen, und es sei für solche Beiträge keine
Vorsteuerkürzung vorgesehen. Für Subventionen, die mit dem Preis nicht
zusammenhängen, werde es den Mitgliedstaaten freigestellt, ob eine Kürzung
des Vorsteuerabzuges vorzunehmen sei oder nicht.
Diese Ansicht ist verfehlt. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die
schweizerische Mehrwertsteuergesetzgebung im Bereich der Subventionen eine
eigenständige,  vom  EU-Recht  abweichende  Lösung  getroffen  hat   (vgl.
vorn
E. 4). Subventionen und Beiträge der öffentlichen Hand im Sinne von Art. 26
Abs. 6 lit. b und Art. 30 Abs. 6 MWSTV sind zum Vornherein nicht Gegenstand
eines mehrwertsteuerrechtlichen Leistungsaustausches (BGE 126 II 443 E. 6e S.
456). Der Begriff der Subvention im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht ist
viel enger als der Begriff der Subvention nach der  in  der  EU  geltenden
Richt-
linie  77/388/EWG  des  Rates  vom  17. Mai 1977  (6.
Mehrwertsteuer-Richtlinie
Abl. 1977 L 145/1). Vor allem aber unterscheidet das schweizerische
Mehrwertsteuerrecht nicht zwischen Subventionen, die mit dem Preis der
Umsätze zusammenhängen, und solchen, die mit dem Preis der Umsätze nicht
zusammenhängen. Im Übrigen sieht auch die EU-Richtlinienregelung vor, dass
die Mitgliedstaaten die nicht unmittelbar mit dem Preis der Umsätze
zusammenhängenden Subventionen von der Bemessungsgrundlage ausnehmen und für
diese Subventionen den Vorsteuerabzug verhältnismässig kürzen dürfen (Art. 11
Teil A Abs. 1 lit. a, a contrario, und Art. 19 Abs. 1 der 6.
Mehrwertsteuer-Richtlinie). Demnach ist das EU-Recht zur Beurteilung der hier
sich stellenden Fragen nur beschränkt tauglich. Auch wenn der schweizerische
Gesetzgeber ein Mehrwertsteuerrecht anstrebte, das mit dem europäischen
Umsatzsteuerrecht vereinbar ist, kann für den vorliegenden Fall aus dem
europäischen Recht nichts abgeleitet werden.

7.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die von der Vorinstanz
vorgenommene Auslegung von Art. 30 Abs. 6 MWSTV führe zu einer
Ungleichbehandlung der Gewerbegenossen und damit zu einer Verletzung der
Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV. Nach ihrer Ansicht würden
Produzenten, welche landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven
Veredelungsverkehr steuer- und zollbefreit ein- und wieder ausführen dürften,
bevorteilt. Die Beschwerdeführerin versucht, das anhand von
Berechnungsbeispielen zu belegen.
Der Einwand ist unbegründet. Zwischen den inländischen Herstellern findet
keine Ungleichbehandlung statt: Alle inländischen Produzenten haben in
gleicher Weise Anspruch auf die fraglichen Ausfuhrbeiträge, wie die
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren (Beschwerde S. 6) zu Recht
ausführte. Dementsprechend haben alle Hersteller, die Ausfuhrbeiträge
erhalten, den Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen. Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, dass einheimische Produzenten, die
Rohstoffe im aktiven Veredelungsverkehr aus dem Ausland beziehen, weder die
Einfuhrsteuer noch Zollabgaben entrichten müssten, ist darauf hinzuweisen,
dass Art. 17 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0, in
der Fassung vom 16. Dezember 1994) bei Landwirtschaftsprodukten und
landwirtschaftlichen Grundstoffen die Zollermässigung oder Zollbefreiung nur
gewährt, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge
verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht
durch andere geeignete Massnahmen ausgeglichen werden kann. Das Verfahren ist
somit nicht beliebig austauschbar, und alle inländischen Hersteller sind
diesbezüglich gleichgestellt. Wie im Übrigen die Eidgenössische
Steuerverwaltung im Einspracheentscheid (S. 10) zu Recht bemerkte, bezwecken
die fraglichen Ausfuhrbeiträge nicht die Gleichstellung der inländischen
Anbieter untereinander, sondern vielmehr deren Gleichstellung mit der
ausländischen Konkurrenz. Die Kürzung des Vorsteuerabzuges für diese Beiträge
wirkt sich im Verhältnis der inländischen Konkurrenten untereinander somit
nicht aus. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob die von der
Beschwerdeführerin (und von der Eidgenössischen Steuerverwaltung) zur
Veranschaulichung gewählten Rechenbeispiele zutreffen oder nicht.

8.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des
bundes-gerichtlichen  Verfahrens  sind  der  Beschwerdeführerin  aufzuerlegen
(Art. 156
Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 35'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung sowie der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: