Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.333/2001
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2A.333/2001/ran

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                     7. September 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber
Uebersax.

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                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführerin,

                           gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,

                         betreffend
                 Auslandschweizerfürsorge,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- X.________ hat die schweizerische wie auch die US-
amerikanische Staatsangehörigkeit und lebt in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika (USA). Sie bezieht von der Schweiz
Fürsorgeleistungen als Auslandschweizerin. Am 5. Juni 2001
wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eine
Beschwerde von X.________ im Zusammenhang mit der ihr aufer-
legten Pflicht zur Rückzahlung von Fürsorgeleistungen in der
Höhe von US$ 29'016.30 - durch Kürzung des monatlichen Für-
sorgebeitrages während der Dauer von drei Jahren - ab. Mit
an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement adres-
siertem, der Schweizerischen Botschaft in Washington zuges-
telltem Schreiben vom 13. Juli 2001 äusserte sich X.________
nochmals gegen die Kürzung; unter anderem stellte sie den
- als "Vorschlag" bezeichneten - Antrag, den Rückzahlungsbe-
trag um die Hälfte zu kürzen. Die Schweizerische Botschaft
in Washington leitete das Schreiben nach telefonischer Rück-
sprache mit X.________ zuständigkeitshalber als Beschwerde
an das Schweizerische Bundesgericht weiter. Der Präsident
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
eröffnete daraufhin ein Verfahren der Verwaltungsgerichts-
beschwerde.

        In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2001
schliesst das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer-
den könne.

     2.- Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
führt aus, der Antrag, die Schuld zu reduzieren, halte sich
nicht an den zulässigen Streitgegenstand. Zwar hatte sich
die Beschwerdeführerin vor den beiden Vorinstanzen vorab
gegen die Dauer der Rückerstattung (Rückzahlung in monatli-

chen Raten während vier statt ursprünglich zwei und später
drei Jahren) gewandt; dabei handelt es sich letztlich aber
einzig um eine Modalität der Rückzahlung. Streitgegenstand
ist die Rückerstattung als solche, womit nicht nur die damit
verbundenen Modalitäten, sondern auch die Höhe angefochten
werden können. Auch die Vorinstanz hat zunächst die grund-
sätzliche Pflicht zur Rückerstattung - unter stillschweigen-
dem Einschluss der Höhe des zu leistenden Betrages - geprüft,
bevor sie auf die Zahlungsmodalitäten eingegangen ist. Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.

     3.- a) Nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973
über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG; SR 852.1)
werden Fürsorgeleistungen nur Auslandschweizern gewährt, die
ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistun-
gen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Doppelbürger,
deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden in der
Regel nicht unterstützt (Art. 6 ASFG). Die Fürsorge kann un-
ter anderem dann abgelehnt oder entzogen werden, wenn der
Gesuchsteller wissentlich durch unwahre oder unvollständige
Angaben Unterstützungen erwirkt oder zu erwirken versucht
(Art. 7 lit. b ASFG). Sodann ist nach Art. 19 Abs. 3 ASFG
in allen Fällen zur Rückerstattung verpflichtet, wer eine
Unterstützung für sich oder einen andern wissentlich durch
unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt hat. Auf die
Rückerstattung kann gemäss Art. 19 Abs. 5 ASFG ganz oder
teilweise verzichtet werden, sofern es die Umstände recht-
fertigen, was nach Art. 34 der Verordnung vom 26. November
1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV;
SR 852.11) insbesondere dann in Frage kommt, wenn der Rück-
zahlungspflichtige in bescheidenen Verhältnissen lebt, wenn
andere Billigkeitsgründe vorliegen oder wenn die Rücker-
stattungsforderung nur einen geringen Betrag ausmacht.

        b) Es ist nicht strittig, dass die Beschwerde-
führerin während längerer Zeit wissentlich verschwiegen hat,
von der US Social Security Fürsorgeleistungen zu beziehen,
die an die schweizerischen Beiträge anzurechnen sind. Die
Bundesbehörden haben darauf verzichtet, die Fürsorgeleistun-
gen - in Anwendung von Art. 7 lit. b ASFG - einzustellen bzw.
zu entziehen, indessen die Rückerstattung nach Art. 19 Abs. 3
ASFG durch Kürzung der monatlichen Leistungen während (ur-
sprünglich zwei, später erstreckt auf) drei Jahren angeordnet.
Dieses Ergebnis ist angesichts des zugestandenen Fehlverhal-
tens der Beschwerdeführerin und des Umstands, dass sie auch
über die US-amerikanische Staatsangehörigkeit verfügt und in
den USA lebt, nicht zu beanstanden.

        Die Beschwerdeführerin hat bisher nie um Kürzung
des Rückzahlungsbetrags ersucht. Eine solche Massnahme war
aufgrund der bekannten Umstände auch nicht von Amtes wegen
in Betracht zu ziehen. Vor Bundesgericht schlägt die Be-
schwerdeführerin nunmehr eine hälftige Kürzung vor und be-
gründet dies sinngemäss mit der zunehmenden Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes und den damit verbundenen Aufwen-
dungen. Zwar ist angesichts der Fügung "in allen Fällen" in
Art. 19 Abs. 3 ASFG unklar, wieweit sich die Kürzungsmöglich-
keit von Art. 19 Abs. 5 ASFG auch auf den Rückerstattungs-
grund der wissentlichen Erwirkung einer Unterstützung durch
unwahre oder unvollständige Angaben - und nicht nur auf die
übrigen Rückzahlungstatbestände (gemäss Art. 19 Abs. 1, 2
und 4 ASFG) - erstreckt, wofür immerhin der allgemeine Grund-
satz der Verhältnismässigkeit spricht; dies kann vorliegend
aber offen bleiben. Jedenfalls tut die Beschwerdeführerin
nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, dass in ihrem
Fall zurzeit eine Ausnahmesituation gemäss Art. 19 Abs. 5
ASFG in Verbindung mit Art. 34 ASFV vorliegen würde, welche
eine Kürzung rechtfertigen könnte.

        c) Das schliesst indessen nicht aus, dass die
nunmehr getroffene Regelung künftig (während der Dauer des
Rückzahlungsabzugs) einmal wiedererwägungshalber für die
dannzumal verbleibende Rückerstattungssumme überprüft und
dabei auch das Verhältnis von Art. 19 Abs. 3 und 5 ASFG ge-
klärt werden könnte. Voraussetzung wäre freilich, die Be-
schwerdeführerin vermöchte zu belegen, dass sie die Ver-
zichts- bzw. Kürzungsbedingungen von Art. 19 Abs. 5 ASFG in
Verbindung mit Art. 34 ASFV (insbesondere Leben "in beschei-
denen Verhältnissen" gemäss dieser Bestimmung) erfüllt, d.h.
namentlich dass sich die Verhältnisse nachhaltig zu ihrem
Nachteil weiterentwickelt haben und vor Ort trotz ihres US-
Bürgerrechts weitere finanzielle Unterstützungen ausge-
schlossen sind.

     4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfah-
ren nach Art. 36a OG abzuweisen.

        Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Be-
schwerdeführerin rechtfertigt es sich, auf die Erhebung ei-
ner Gerichtsgebühr zu verzichten.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 7. September 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: