II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.328/2001
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2A.328/2001/bie II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 27. Juli 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler und Gerichtsschreiber Hugi Yar. --------- In Sachen L.________, z.Zt. Strafanstalt Pöschwies, Roosstrasse 49, Regensdorf, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, betreffend Ausdehnung einer Wegweisungsverfügung (Kostenvorschuss), wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- Mit Entscheid vom 23. Juli 2001 trat das Eidgenös- sische Justiz- und Polizeidepartement mangels Kostenvor- schusses auf eine Beschwerde von L.________ gegen eine Ver- fügung des Bundesamts für Ausländerfragen vom 5. Juni 2001 nicht ein, mit der seine kantonale Wegweisung auf die ganze Schweiz ausgedehnt worden war. L.________ gelangte hiergegen am 25. Juli 2001 an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, diesen Entscheid aufzuheben und das Departement an- zuhalten, seine Beschwerde an die Hand zu nehmen. Er macht geltend, es sei ihm und seinen Angehörigen technisch nicht möglich gewesen, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten. 2.- Auf die Eingabe ist wegen offensichtlicher Unzuläs- sigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG - ohne Einholen der Akten oder Anordnung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 110 Abs. 1 OG) - nicht einzutreten: Nach Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann das Bundesamt für Ausländerfragen die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen. Gegen den ent- sprechenden Entscheid steht die Beschwerde an das Eidgenös- sische Justiz- und Polizeidepartement offen (Art. 20 Abs. 1 lit. a ANAG). Dieses entscheidet hierüber endgültig, da nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG die Verwaltungsgerichts- beschwerde an das Bundesgericht gegen Wegweisungsentscheide ausgeschlossen ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 ANAG). Wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens gilt dies auch, wenn - wie hier - ein Nichteintretensentscheid beanstandet wird (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG bzw. Art. 101 lit. a OG; BGE 111 Ib 73 ff.; 119 Ib 412 E. 2 S. 414). 3.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es kann indessen von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen werden (Art. 153a Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 27. Juli 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: