Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.328/2001
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2A.328/2001/bie

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       27. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
und Gerichtsschreiber Hugi Yar.

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                         In Sachen

L.________, z.Zt. Strafanstalt Pöschwies, Roosstrasse 49,
Regensdorf, Beschwerdeführer,

                           gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,

                         betreffend
           Ausdehnung einer Wegweisungsverfügung
                     (Kostenvorschuss),

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Mit Entscheid vom 23. Juli 2001 trat das Eidgenös-
sische Justiz- und Polizeidepartement mangels Kostenvor-
schusses auf eine Beschwerde von L.________ gegen eine Ver-
fügung des Bundesamts für Ausländerfragen vom 5. Juni 2001
nicht ein, mit der seine kantonale Wegweisung auf die ganze
Schweiz ausgedehnt worden war. L.________ gelangte hiergegen
am 25. Juli 2001 an das Bundesgericht mit dem sinngemässen
Antrag, diesen Entscheid aufzuheben und das Departement an-
zuhalten, seine Beschwerde an die Hand zu nehmen. Er macht
geltend, es sei ihm und seinen Angehörigen technisch nicht
möglich gewesen, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten.

     2.- Auf die Eingabe ist wegen offensichtlicher Unzuläs-
sigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG - ohne
Einholen der Akten oder Anordnung eines Schriftenwechsels
(vgl. Art. 110 Abs. 1 OG) - nicht einzutreten: Nach Art. 12
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann das
Bundesamt für Ausländerfragen die Pflicht zur Ausreise aus
einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen. Gegen den ent-
sprechenden Entscheid steht die Beschwerde an das Eidgenös-
sische Justiz- und Polizeidepartement offen (Art. 20 Abs. 1
lit. a ANAG). Dieses entscheidet hierüber endgültig, da nach
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG die Verwaltungsgerichts-
beschwerde an das Bundesgericht gegen Wegweisungsentscheide
ausgeschlossen ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 ANAG). Wegen des
Grundsatzes der Einheit des Verfahrens gilt dies auch, wenn
- wie hier - ein Nichteintretensentscheid beanstandet wird
(vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG bzw. Art. 101 lit. a
OG; BGE 111 Ib 73 ff.; 119 Ib 412 E. 2 S. 414).

     3.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der
unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 OG); es kann indessen von der Erhebung einer
Gerichtsgebühr abgesehen werden (Art. 153a Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 27. Juli 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: