Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.326/2001
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2A.326/2001/bie

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       31. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes
Mitglied der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller,
Merkli und Gerichtsschreiber Uebersax.

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                         In Sachen

A.________, geb. 1968, zzt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil,
Postfach 10, Gampelen, Beschwerdeführer,

                           gegen

Migrationsdienst des Kantons  B e r n,
Haftgericht III  B e r n - M i t t e l l a n d,

                         betreffend
          Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) Der von den Komoren stammende A.________,
geb. 1968, reiste nach eigenen Angaben am 14. Januar 1998
von Frankreich her kommend in die Schweiz ein und stellte
am Tag danach ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge
lehnte dieses am 10. März 2000 ab und wies A.________ aus
der Schweiz weg. Am 2. Oktober 2000 wies die Schweizerische
Asylrekurskommission eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
A.________ wurde in der Folge Frist angesetzt, die Schweiz
bis zum 11. Dezember 2000 zu verlassen. Mit Schreiben vom
19. März 2001 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf ein
Revisionsgesuch nicht ein.

        Am 11. Januar 2001 wurde durch die Ambassade de la
République Fédérale Islamique des Comores ein Laissez-passer
ausgestellt. In der Folge konnte A.________ jedoch nicht
ausgeschafft werden, da er sich an einem den Behörden nicht
bekannten Ort aufhielt. Zwar konnte er über sein Mobiltele-
fon kontaktiert werden, erklärte jedoch, dass er wegen der
politischen Lage nicht bereit sei, in sein Heimatland zurück-
zureisen. Seit dem 6. Februar 2001 wurde er als verschwunden
ausgeschrieben.

        Am 30. Juni 2001 wurde A.________ polizeilich ange-
halten und dem Migrationsdienst des Kantons Bern zugeführt.
Dieser ordnete am gleichen Tag die Ausschaffungshaft an. Der
Haftrichter 1 am Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und
genehmigte die Haft am 3. Juli 2001.

        b) Mit handschriftlicher Eingabe in französischer
Sprache vom 17. Juli 2001 wandte sich A.________ an das
Bundesgericht. Gestützt darauf eröffnete der Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

        Der Haftrichter 1 am Haftgericht III Bern-Mittel-
land sowie der Migrationsdienst des Kantons Bern schliessen
auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländer-
fragen hat innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht.
A.________ nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals
zur Sache zu äussern.

     2.- a) Gegenstand des Entscheids des Haftrichters ist
einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanord-
nung (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG). Vor dem Bundesgericht
stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit
der Haft (vgl. Art. 104 lit. a und c OG). Namentlich ist das
Bundesgericht in keiner Weise (auch nicht als Beschwerde-
instanz) zuständig, Asylbegehren zu beurteilen (vgl. insbes.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG). Auch den Wegweisungsent-
scheid kann es nur dann überprüfen, wenn er offensichtlich
rechtswidrig ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG
sowie BGE 121 II 59 E. 2c).

        Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie
gegen den Wegweisungsentscheid ("décision de refoulement"),
beruft sich auf die Zustände in seinem Heimatland und macht
geltend, er könne zurzeit nicht dorthin zurückkehren. Damit
gelangt er mit Anliegen an das Bundesgericht, welche die
Asyl- und Wegweisungsfrage betreffen. Da es keine Anhalts-
punkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Weg-
weisungsentscheides gibt, kann insoweit auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.

        b) Was die Ausschaffungshaft betrifft, lässt sich
der Eingabe des Beschwerdeführers zwar kein eigentlicher
Antrag auf Aufhebung des Haftentscheids entnehmen. Immerhin
macht er in der Begründung aber geltend, er benötige etwas
Zeit zur Organisation seiner Ausreise und er wäre bereit,
in seine Heimat zurückzukehren, falls sich die dortige Lage
beruhige. Insoweit erfüllt die Eingabe, da in Verfahren
betreffend fremdenpolizeiliche Haft keine hohen Anforderun-
gen an die Form der Beschwerdeschrift gestellt werden, knapp
die Voraussetzungen für eine rechtsgenügende sachbezogene
Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG sowie BGE 118 Ib 134),
weshalb in diesem Rahmen darauf einzutreten ist.

        c) Indessen erweist sich die Beschwerde als offen-
sichtlich unbegründet. Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann
Ausschaffungshaft insbesondere verfügt werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Ausländer der
Ausschaffung entziehen will (Gefahr des Untertauchens; BGE
122 II 49 E. 2a und b S. 50 ff.). Der Beschwerdeführer ist
bereits einmal untergetaucht und äusserte sich vor den unte-
ren Instanzen gegen eine Rückkehr in seine Heimat. Noch in
seiner Eingabe an das Bundesgericht erklärte er, erst in
sein Heimatland auszureisen, wenn sich die dortige Lage ge-
ändert habe, was nichts anderes bedeutet, als dass er zur-
zeit nicht bereit ist, dorthin zurückzukehren. Unter diesen
Umständen erachtete der Haftrichter den Haftgrund der Unter-
tauchensgefahr zu Recht als erfüllt.

        d) Im Übrigen sind auch sonst keine Gründe dafür
ersichtlich, dass die Ausschaffungshaft unzulässig wäre.

     3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im verein-
fachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

        b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfer-
tigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhält-
nisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(Art. 153a Abs. 1 OG).

        c) Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird
ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht
wird.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-
Mittelland sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schrift-
lich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 31. Juli 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                Das präsidierende Mitglied:

                   Der Gerichtsschreiber: